Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensände- rung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An- schrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegen- über abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versi- cherungsnehmers.
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Samples: Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung, Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensände- rung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An- schrift Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegen- über gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer Versiche- rer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer Versi- cherer nicht angezeigten Namensänderung des Versi- cherungsnehmersVersicherungsnehmers.
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Samples: Tierhalterhaftpflichtversicherung Für Hunde / Reittiere, Bauherrenhaftpflichtversicherung
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensände- rung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An- schrift Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegen- über gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen einge- schriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte be- kannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend ent- sprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten an- gezeigten Namensänderung des Versi- cherungsnehmersVersicherungsnehmers.
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Samples: Gewerbe Gebäudeversicherung