Nichteinlösung von Lastschriften Musterklauseln

Nichteinlösung von Lastschriften. Wird bei einer Flatrate Vereinbarung, einem Kundenkreditkonto oder einer Vereinbarung zur automatischen Aufladung eine Lastschrift nicht eingelöst, so werden die betroffenen Karten gesperrt. Wurden von der Waschbär AG bereits Leistungen im Vertrauen auf die Einlösung der Lastschrift erbracht, so sind diese mit sofortiger Wirkung und in der Höhe fällig, die vom Kunden, ohne die Gültigkeit der Sondervereinbarung zu leisten gewesen wäre. Zusätzlich werden 3,00 € Rücklastschriftgebühr und 5,00 € Mahngebühr erhoben.
Nichteinlösung von Lastschriften. Wird bei einer Flatrate Vereinbarung, einem Kundenkreditkonto oder einer Vereinbarung zur automatischen Aufladung eine Lastschrift nicht eingelöst, so werden die betroffenen Karten gesperrt. Wurden von der Die H o f m e i s t e r D a c h - u n d A s p h a l t G m b H bereits Leistungen im Vertrauen auf die Einlösung der Lastschrift erbracht, so sind diese mit sofortiger Wirkung und in der Höhe fällig, die vom Kunden, ohne die Gültigkeit der Sonderverein- barung zu leisten gewesen wäre. Zusätzlich werden 3,00 € Rücklastschrift- gebühr und 5,00 € Mahngebühr erhoben.
Nichteinlösung von Lastschriften. Wird bei monatlicher, viertel- oder halbjährlicher Zahlung eine Lastschrift nicht eingelöst, wird der gesamte Jahresbeitrag fällig. Im Jahr der Begründung der Mitgliedschaft wird der anteilige Beitrag, berechnet vom Eintrittsmonat bis zum jeweiligen Jahresende, fällig. Bei Beitragszahlung per Rechnung ist der Beitrag jährlich zum 31. Januar fällig. Die Zahlung hat ohne besondere Aufforderung zu erfolgen. Bei Beitragszahlung per Lastschrift ist der Beitrag je nach Vereinbarung zum Ersten eines Monats, zum Ersten eines Quartals (01.01., 01.04., 01.07, 01.10.), zum ersten eines Halbjahres (01.01., 01.07.), zum 31. Januar fällig. Eine Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen findet im Falle der Beendigung einer Mitgliedschaft nicht statt. Alle an der Errechnung der Beiträge oder an der Beratung über Beiträge teilnehmenden Mitglieder des Präsidiums oder des Verbandstages oder die vom Verband beauftragten Ausschüsse, Geschäftsführer oder Hilfskräfte haben dienstlich zu ihrer Kenntnis gelangte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse vor jedermann geheim zu halten. Gegen die Festsetzung der Beiträge und andere, aufgrund dieser Beitragsordnung ergehende Entscheidungen ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Gerichtsstand und Erfüllungsort für die Beitragsverpflichtung der Mitglieder ist der Sitz des Verbandes.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.