Betriebsunterbrechung. Schäden aus Betriebsunterbrechung ersetzt der Versicherer – ausschließlich im Umfang von 2.2.1 ff.
Betriebsunterbrechung. Vom Auftragnehmer sind zur Abwendung von Betriebsunterbre- chungen, die durch vom Auftragnehmer erbrachte Lieferungen an der Anlage auftreten, - soweit möglich - Provisorien zu erstellen. Der Auftragnehmer trägt die Kosten für die Erstellung der Provisorien.
Betriebsunterbrechung. 1. Als Betriebsunterbrechung gilt die völlige oder teilweise Unterbrechung des versicherten Betriebs durch einen Sachschaden mit einer Dauer von mindestens 24 Stunden.
2. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintritts des Sachschadens und endet mit dem Zeitpunkt, zu dem der Sachschaden soweit behoben ist, dass diejenige Betriebsleistung erbracht werden kann, die auch ohne Betriebsunterbrechung erbracht worden wäre.
3. Es gelten Unterbrechungen, deren Folgen sich ohne erhebliche Aufwendungen wieder ausgleichen lassen, nicht als Betriebsunterbrechung.
Betriebsunterbrechung. Ausfall von versicherungstechnischem Bruttogewinn oder Umsatz so- wie zusätzlich entstehende Mehrkosten als Folge einer Betriebsunter- brechung. Die genannten Sachen, Kosten und Erträge können gegen folgende Gefah- ren und Schäden versichert werden: Schäden durch Feuer (wie z. B. Brand, Blitzschlag, Explosion, etc.) und folgende Elementarereignisse: Hochwasser, Überschwemmung, Sturm, Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch (nicht aber Erdbeben).
Betriebsunterbrechung. S15 Versicherungstechnischer Bruttogewinn Differenz zwischen dem während der Haftzeit tatsächlich erzielten und dem ohne Unterbrechung erwarteten versicherungstechnischen Bruttogewinn abzüglich eingesparter, darin enthaltener Kosten. Variable Kosten, die nicht im gleichen Verhältnis wie der Umsatz ab- gebaut werden können, werden bei der Ermittlung des tatsächlich er- zielten versicherungstechnischen Bruttogewinnes berücksichtigt. S16 Umsatz Differenz zwischen dem während der Haftzeit tatsächlich erzielten und dem ohne Unterbrechung erwarteten Umsatz, vermindert um die Differenz zwischen den mutmasslichen und den tatsächlich aufgewen- deten Kosten. S17
Betriebsunterbrechung. Versicherungsschutz Je nach Vereinbarung im Versicherungsvertrag sind versichert Versicherte Ereignisse BM1 Unterbrechungsschäden Schäden, die entstehen, wenn der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens vorübergehend nicht oder nur teilweise weitergeführt werden kann. Der Sachschaden muss an den versicherten Standorten an beweg- lichen Sachen, an Gebäuden oder anderen Werken oder ausserhalb an dem Versicherungsnehmer gehörenden beweglichen Sachen oder Fahrzeugen eingetreten und durch ein nach diesen Vertragsbedingun- gen versichertes Schadenereignis verursacht worden sein. Die Haftung für Unterbrechungsschäden infolge von Elementarschä- den ist jedoch beschränkt auf die Schweiz, das Fürstentum Liechten- stein und die Enklaven Büsingen und Campione. Mitversichert sind auch Vergrösserungen des Unterbrechungsscha- dens durch öffentlich-rechtliche Verfügungen, soweit diese nach Ein- tritt des Schadens aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen erge- hen, die vor Eintritt des Schadens in Kraft getreten waren. Wenn die Wiederherstellung des Betriebes aufgrund öffentlich-rechtlicher Ver- fügungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, haftet die Basler nur in dem Umfang, wie er auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wäre. Sofern nicht anders vereinbart, haftet die Basler für den Schaden 24 Monate vom Eintritt des Schadenereignisses an gerechnet. Versicherte Erträge und Kosten BM2 Versicherungstechnischer Bruttogewinn > Als Umsatz gilt der Erlös aus dem Absatz von Waren und Fabri- katen sowie aus geleisteten Diensten. Bestandesvermehrungen an selbsthergestellten Teil- und Fertigfabrikaten sind dazuzuzählen, Bestandesverminderungen an denselben abzuziehen. Anfangs- und Endbestände sind nach den gleichen Grundsätzen und vor Abzug stiller Reserven zu bewerten. > Als variable Kosten gelten jene für Waren und Energie sowie pro- duktions- oder umsatzabhängige Dienstleistungen Dritter. Der versicherungstechnische Bruttogewinn wird gemäss dem dem Versicherungsvertrag beigelegten Berechnungsformular ermittelt.
Betriebsunterbrechung. S22 Feuer-, Diebstahl- und Wasserversicherung CHF 500 S23 Erweiterte Deckung CHF 10 000 S24 Elementarschäden 10 % der Entschädigung, mindestens CHF 2500, maximal CHF 50 000. Der Selbstbehalt wird pro Ereignis für Fahrhabe- und für Gebäudever- sicherung je einmal abgezogen. Diese Selbstbehaltsregelung gilt nicht für Betriebsunterbrechung. Zeitlich und räumlich getrennte Schäden bilden ein Ereignis, wenn sie auf die gleiche atmosphärische oder tektonische Ursache zurück- zuführen sind. S25 Dekontaminationskosten (SK6) 20 % der Entschädigung Kürzung der Entschädigung Unterversicherung S26 Ist die Versicherungssumme niedriger als der Ersatzwert (Unterversi- cherung), wird der Schaden nur in dem Verhältnis ersetzt, in dem die Versicherungssumme zum Ersatzwert steht. Die Unterversicherung wird auf der einzelnen, im Versicherungsver- trag bezeichneten Gruppe berechnet. Bei der Versicherung auf Erstes Risiko wird der Schaden bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme vergütet, ohne Berechnung ei- ner Unterversicherung. Bei Aussenversicherung werden ausserhalb des Versicherungsortes entstandene Schäden im Rahmen der dafür festgesetzten Versiche- rungssumme und aufgrund des Ersatzwertes sämtlicher Sachen ent- schädigt, die sich unmittelbar vor Eintritt des Schadenfalles auswärts und am Versicherungsort befanden. S27 Wurde bei der Versicherung von Betriebsunterbrechung dem Vertrag ein zu niedriger versicherungstechnischer Bruttogewinn oder Umsatz zugrunde gelegt, wird der Schaden nur in dem Verhältnis ersetzt, in welchem die deklarierte zur festgestellten Summe steht. Dabei ist das im Versicherungsvertrag erwähnte Geschäftsjahr massgebend. S28 Bei Schäden bis zu 10 % der Versicherungssumme, im Maximum CHF 20 000, wird auf die Ermittlung einer Unterversicherung verzich- tet. Dies gilt nicht für die gesetzliche Elementarschadenversicherung (AVO Art. 171 ff).
Betriebsunterbrechung. Eine Betriebsunterbrechung liegt vor, wenn infolge der Informationssicherheitsverlet- zung elektronische Daten oder informationsverarbeitende Systeme des Versiche- rungsnehmers nicht zur Verfügung stehen oder nicht die übliche Leistung erbringen und daraus ein Unterbrechungsschaden entsteht.
Betriebsunterbrechung. Eine Betriebsunterbrechung liegt vor, wenn infolge einer Informationssicherheitsverletzung elektronische Daten oder informationsverarbeitende Systeme des Versicherungsnehmers nicht zur Verfügung stehen oder nicht die übliche Leistung erbringen und daraus ein Schaden entsteht, weil eine völlige oder teilweise Unterbrechung des versicherten Betriebes durch diese Informationssicherheitsverletzung hervorgerufen wurde.
1.1. Die Betriebsunterbrechung beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Betriebsunterbrechung durch die Informationssicherheitsverletzung und endet mit dem Zeitpunkt, zu dem die Informationssicherheitsverletzung soweit behoben ist, dass diejenige Betriebsleistung erbracht werden kann, die auch ohne Betriebsunterbrechung erbracht worden wäre.
1.2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten Unterbrechungen, deren Folgen sich ohne erhebliche Aufwendungen wieder ausgleichen lassen, nicht als Betriebsunterbrechung.
Betriebsunterbrechung. 2.3.1. Versicherungsschutz besteht für den Betriebsunterbrechungsschaden, welche ausschließlich und unmittelbar durch einen Cyber-Vorfall (1.2.), eine Cyber- Erpressung (1.3.) oder einen Bedien- oder Programmierfehler (1.4.) ausgelöst und während der Versicherungsperiode erstmals festgestellt wurde (Versicherungsfall).
2.3.2. Unter Betriebsunterbrechung versteht man die Unmöglichkeit des Zugriffs, die teilweise oder vollständige Unterbrechung oder Störung eines versicherten Computersystems oder die Beschädigung oder Zerstörung von Daten eines versicherten Unternehmens mit der Folge, dass der Betrieb eines versicherten Unternehmens beeinträchtigt wird.
2.3.3. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für einen unmittelbar durch eine Betriebsunterbrechung gemäß Ziffer 2.3.2 entstandenen Betriebsunterbrechungsschaden eines versicherten Unternehmens in Form von Ertragsausfall gemäß 2.3.3.1) sowie Mehrkosten gemäß 2.3.3.2):
2.3.3.1. Ertragsausfall Der Ertragsausfall ermittelt sich aus den fortlaufenden Kosten (Kosten, die zur Fortführung des versicherten Unternehmens rechtlich notwendig oder wirtschaftlich, einschließlich Löhne und Gehälter, begründet sind) und dem Betriebsgewinn (netto), den das versicherte Unternehmen innerhalb der Haftungszeit infolge der Betriebsunterbrechung nicht erwirtschaften konnte, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfall nicht mehr entsteht. Die fortlaufenden Kosten und der Betriebsgewinn werden nur ersetzt, soweit sie ohne Betriebsunterbrechung erwirtschaftet worden wären. Der Ertragsausfall ist nach den gängigen und anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden zu ermitteln. Bei der Berechnung des Ertragsausfalls ist/sind zu berücksichtigen: - Alle Umstände, die den Gang und das Ergebnis des Betriebes günstig oder ungünstig beeinflusst hätten, wenn die Betriebsunterbrechung nicht eingetreten wäre; - Betriebsgewinn und Kosten sind nicht zu ersetzen, soweit sie wegen geplanter, notwendiger oder vorgezogener Revisionen, Überholungsarbeiten oder Änderungen ohnehin nicht erwirtschaftet worden wären, - die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile und insbesondere zusätzlicher Betriebsgewinn („Nachholeffekte“), der innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Betriebsunterbrechung erzielt wird, mindern den Betriebsunterbrechungsschaden, - fortlaufende Kosten werden nur ersetzt, soweit sie notwendig und angemessen sind und soweit sie ohne die Betriebsunterbrechung erwirts...