Nutzung der Karten Musterklauseln

Nutzung der Karten. 4.1 Bei Nutzung der Karte(n) zur Autorisierung eines Zahlungsauftrages ist entweder – die Karte vorzulegen und ein Beleg zu unterschreiben, auf den die Kartendaten und der vollständige Zahlbetrag übertragen wurden, – an Geldautomaten, sowie gegebenenfalls an Kartenzahlungsterminals, die PIN einzugeben, – an sonstigen kundenbedienten Automaten die Karte einzuführen oder – beim kontaktlosen Zahlen die mit einem Logo gekennzeichnete Karte vor Terminals zu halten, die durch Logos für kontaktlose Transaktionen gekennzeichnet sind. Nähere Informationen hierzu sind in den „Vorvertraglichen Informationen zum Kreditkartenvertrag“ dargestellt. 4.2 Nach vorheriger Abstimmung zwischen Karteninhaber und Kartenakzeptanzstelle kann der Karteninhaber ausnahmsweise darauf verzichten, den Beleg zu unterzeichnen und stattdessen lediglich seine Kartennummer, die Gültigkeitsdauer und - sofern von der Kartenakzeptanzstelle gefor- dert - den auf der Kartenrückseite vermerkten dreistelligen Sicherheitscode angeben (z. B. beim Versandhandel und bei Reisebuchungen). 4.3 Bei Nutzung der Karte(n) zur Autorisierung eines Zahlungsauftrages über elektronische Netze (z. B. Internet) dürfen lediglich die Kartenmarke (Visa/MasterCard), der Name des Karteninhabers, die Kartennummer, die Gültigkeitsdauer und die rückseitig aufgetragene dreistellige Prüfziffer, aber niemals die PIN angegeben werden. Sofern von der Bank ein gesichertes Authentifizierungsverfahren angeboten und von der Kartenakzep- tanzstelle unterstützt wird, ist dieses vom Karteninhaber einzusetzen. Der Karteninhaber wird über gesicherte Authentifizierungsverfahren geson- dert unterrichtet. 4.4 Mit der Verwendung der Karte(n) oder ihrer Daten erteilt der Karteninhaber dem Herausgeber die Zustimmung (Autorisierung der Zahlung), den Zahlungsauftrag, also die Forderungen der Kartenakzeptanzstelle gegen den Karteninhaber, zu erfüllen. Soweit dafür zusätzlich eine PIN oder die Unterschrift erforderlich ist, wird die Autorisierung erst mit deren Einsatz erteilt. Nach der Autorisierung kann der Karteninhaber die Karten- zahlung nicht mehr widerrufen.
Nutzung der Karten. Mit der Nutzungsüberlassung der Karte an den Kartennut- zer ermächtigt das Unternehmen den Kartennutzer, das aufgeladene Guthaben auf der Karte im Namen des Unternehmens zu nutzen, wobei PPS EU alleiniger Eigentü- mer der Karte bleibt.
Nutzung der Karten. Mit der Nutzungsüberlassung der Karte an den Kartennutzer ermächtigt das Unternehmen den Kartennutzer, das aufgeladene Guthaben auf der Karte im Namen des Unternehmens zu nutzen, wobei PPT alleiniger Eigentümer der Karte bleibt.
Nutzung der Karten. 4.1 Bei Nutzung der Karte(n) zur Autorisierung eines Zahlungsauftrags ist entweder 4.2 Nach vorheriger Abstimmung zwischen Karteninhaber und Kartenakzeptanzstelle kann der Karteninhaber ausnahmsweise darauf verzichten, den Beleg zu unterzeichnen, und stattdessen lediglich seine Kartennummer, die Gültigkeitsdauer und – sofern von der Kartenakzeptanzstelle gefordert – den auf der Kartenrückseite vermerkten dreistelligen Sicherheitscode angeben (z. B. beim Versandhandel und bei Reisebuchungen). 4.3 Bei Nutzung der Karte(n) zur Autorisierung eines Zahlungsauftrags über elektronische Netze (z. B. Internet) dürfen lediglich die Kartenmarke (Visa/Master-Card), der Name des Karteninhabers, die Kartennummer, die Gültigkeitsdauer und die rückseitig aufgetragene dreistellige Prüfziffer, aber niemals die PIN angegeben werden. Sofern von der Bank ein gesichertes Authentifizierungsverfahren angeboten und von der Kartenakzeptanzstelle unterstützt wird, ist dieses vom Karteninhaber einzusetzen. Der Karteninhaber wird über gesicherte Authentifizierungsverfahren gesondert unterrichtet. 4.4 Mit der Verwendung der Karte(n) oder ihrer Daten erteilt der Karteninhaber dem Herausgeber die Zustimmung (Autorisierung der Zahlung), den Zahlungsauftrag, also die Forderungen der Kartenakzeptanzstelle gegen den Karteninhaber, zu erfüllen. Soweit dafür zusätzlich eine PIN oder die Unterschrift erforderlich ist, wird die Autorisierung erst mit deren Einsatz erteilt. Nach der Autorisierung kann der Karteninhaber die Kartenzahlung nicht mehr widerrufen.
Nutzung der Karten. 4.1 Bei Nutzung der Karte(n) ist entweder – die Karte vorzulegen und ein Beleg zu unterschreiben, auf den die Kartendaten übertragen wurden oder – an Geldautomaten und bestimmten automatisierten Kassen die PIN einzugeben. 4.2 Nach vorheriger Abstimmung zwischen Karteninhaber und Vertragsunternehmen kann der Karteninhaber ausnahmsweise darauf verzichten, den Beleg zu unter- zeichnen und stattdessen lediglich seine Karten-Nummer, das Gültigkeitsdatum und gegebenenfalls den auf der Kartenrückseite vermerkten Sicherheitscode angeben (z. B. beim Versandhandel und Reisebuchungen). 4.3 Bei Nutzung der Karte(n) für Bestellungen über elektronische Netze (z. B. Internet) ist auf die sichere Übermittlung der Kartendaten zu achten (z. B. SSL-verschlüssel- te Kommunikation). Es ist jeweils ein sicheres Verfahren, sofern von der Bank angeboten und vom Vertragsunternehmen unterstützt, einzusetzen. Der Karteninhaber wird über die von ihm zu beachtenden sicheren Verfahren gesondert unterrichtet.
Nutzung der Karten. Ablaufdatum, Verlängerung und Ausgabe von neuen Karten
Nutzung der Karten. 3,1. Einkauf von Waren und Dienstleistungen. Die Karten können verwendet werden für: 3,2. Persönliche Identifikationsnummer (PIN). 3,3. Verwendung über das Internet oder andere Kanäle. 3,4. Operative Beschränkungen. 3,6. Bestätigung von Transaktionen.
Nutzung der Karten. 4.1. Mit der Nutzungsüberlassung der phy- sischen oder virtuellen Karte an den Kar- tennutzer ermächtigt das Unternehmen den Kartennutzer, das verfügbare Gutha- ben auf der Karte nach näherer Maßgabe der Nutzungsbedingungen zu nutzen. Das Unternehmen trägt die Verantwortung für die Einhaltung der in den Nutzungsbedin- gungen enthaltenen Pflichten. Für ein Ver- schulden der Kartennutzer im Falle eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingun- gen haftet das Unternehmen wie für eige- nes Verschulden. Der Kartennutzer macht sämtliche ihm nach Maßgabe der Nut- zungsbedingungen eingeräumten Rechte im Namen des Unternehmens geltend. 4.2. Jede Karte darf ausschließlich durch den Kartennutzer genutzt werden, dem sie zugewiesen wurde, und nicht an Dritte übertragen werden (z. B. einem anderen Mitarbeiter des Unternehmens). 4.3. Im Falle eines Verlusts, Diebstahls, Be- trugs oder eines sonstigen Risikos einer nicht autorisierten Nutzung einer Karte hat das Unternehmen bzw. der Nutzer der Karte unverzüglich Edenred (Kundenser- vice) zu informieren, damit die entspre- chende Karte bzw. deren Nutzung gesperrt werden kann. 4.4. Das Unternehmen haftet für jeden Ver- stoß gegen die Nutzungsbedingungen so- wie jeden Verlust und jeden Schaden, der aus einer widerrechtlichen Nutzung einer Karte resultiert (z. B. einer nicht autorisier- ten Transaktion); siehe auch Punkt 8. 4.5. Sofern Edenred eine Transaktion un- tersuchen muss, wird Xxxxxxx die zur Sach- verhaltsaufklärung erforderlichen Fragen an das Unternehmen richten. Das Unter- nehmen verpflichtet sich zur Zusammenar- beit mit Xxxxxxx und darüber hinaus mit der Polizei sowie jeder anderen zuständi- gen Behörde. 4.6. Wenn eine Transaktion mithilfe einer PIN oder einem anderen Sicherheitscode (wie z.B. dem CVC-Code auf der Rückseite der physischen Karte, Authentifizierung via Edenred App bei virtueller Karte) des Kar- tennutzers vorgenommen wurde, wird da- von ausgegangen, dass die Transaktion ordnungsgemäß autorisiert wurde. Das Un- ternehmen haftet für jede Transaktion, die mittels einer PIN bzw. Authentifizierung freigegeben wurde, sowie für Zahlungen, welche mittels NFC oder Online-Zahlung vorgenommen werden.

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  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Zustimmung zur Nutzung des Prospekts Die Emittentin stimmt der Nutzung des Basisprospekts und dieser Endgültigen Bedingungen durch alle Finanzintermediäre (Generalkonsens) zu. Die allgemeine Zustimmung für die anschließende Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Wertpapiere ist durch die Finanzintermediäre in Bezug auf den Angebotsstaat bzw. die Angebotsstaaten und für die Dauer der Angebotsfrist, während der die Wertpapiere weiterverkauft oder endgültig platziert werden können, gegeben, vorausgesetzt der Basisprospekt (bzw. der Nachfolgende Basisprospekt) ist weiterhin gemäß Artikel 12 der Prospektverordnung gültig. Im Fall einer über die Gültigkeit des Basisprospekts hinausgehenden Angebotsfrist kann die spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre während des Zeitraums erfolgen, in dem jeweils ein Nachfolgender Basisprospekt vorliegt; in diesem Fall erstreckt sich die Zustimmung zur Nutzung des Basisprospekts auch auf den Nachfolgenden Basisprospekt. Die Informationen über den jeweiligen Basiswert und/oder über die Korbbestandteile bestehen aus Auszügen und Zusammenfassungen von öffentlich verfügbaren Informationen, die gegebenenfalls ins Deutsche übersetzt wurden. Die Emittentin bestätigt, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben werden und dass nach Wissen der Emittentin und soweit für die Emittentin aus den ihr vorliegenden öffentlich zugänglichen Informationen ersichtlich - die übernommenen und gegebenenfalls ins Deutsche übersetzten Informationen nicht durch Auslassungen unkorrekt oder irreführend gestaltet wurden. Weder die Emittentin noch die Anbieterin übernehmen hinsichtlich dieser Information weitere Verantwortung. Insbesondere übernehmen weder die Emittentin noch die Anbieterin die Verantwortung für die Richtigkeit der den jeweiligen Basiswert und/oder die Korbbestandteile betreffenden Informationen oder übernehmen keine Gewährleistung dafür, dass kein die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Informationen beeinträchtigendes Ereignis eingetreten ist. Der Basiswert ist vorliegend der EURO STOXX 50® Index (Price EUR). Der EURO STOXX 50® Index (Price EUR) ist ein Kursindex. Der Indexstand eines Kursindex bestimmt sich insbesondere durch die Kurse der enthaltenen Bestandteile. Dividendenzahlungen und Kapitalveränderungen werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Werden Dividenden ausbezahlt, bildet der Kursindex auch Kursabschläge ab. Angaben zu der vergangenen und künftigen Wertentwicklung und Volatilität des Basiswerts und/oder der jeweiligen Korbbestandteile sind kostenlos auf der bzw. den folgenden Webseite(n) einsehbar: xxxxx://xxxxxxx.xxx. Die Emittentin übernimmt für die Vollständigkeit oder Richtigkeit oder für die fortlaufende Aktualisierung der auf der bzw. den angegebenen Webseite(n) enthaltenen Inhalte keine Gewähr.

  • Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband 41 Prüfung (1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen Organisationen, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung ist der Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung nur zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. (2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. (3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführen. (4) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten. (5) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluß unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen. (6) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen. (7) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.

  • Begrenzung der Leistungen 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

  • Aufhebung der Sperre Die Bank wird eine Sperre aufheben oder die betroffenen Authentifizierungselemente austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.

  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus Ziffer 6.5 des Abschnitts II.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.