Nutzung des Anschlusses; Betrieb der elektrischen Anlage Musterklauseln

Nutzung des Anschlusses; Betrieb der elektrischen Anlage. 7.1. Der Anschlussnutzer kann dem Verteilnetz des Netzbetreibers nach Maßgabe des Anschluss- nutzungsvertrages Elektrizität mit einer Frequenz von etwa 50 Hertz entnehmen bzw. in dieses einspeisen. Die Entnahme und die Einspeisung dürfen dabei weder die im Anschluss- nutzungs- noch die im Netzanschlussvertrag vereinbarte Netzanschlusskapazität überschreiten. 7.2. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, darf zur Aufrechterhaltung eines sicheren Netzbetriebs die Summe der zeitgleich in Anspruch genom- menen Netzanschlusskapazität aller Anschlussnutzer nicht höher sein als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte Netzanschlusskapazität. 7.3. Stellt der Anschlussnutzer bzw. der Anschlussnehmer Anforderungen an die Spannungs- qualität, die über die vertraglichen Verpflichtungen des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnutzer, dem Anschlussnehmer oder dem Netznutzer hinausgehen, obliegt es dem Anschlussnehmer bzw. dem Anschlussnutzer selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen zu treffen. 7.4. Erreicht im Falle der Leistungsmessung innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren der an einem Netzanschluss höchste tatsächlich bei der Entnahme und/oder Einspeisung in Anspruch genommene Leistungsmittelwert einer ¼-h-Messperiode in kVA nicht 80 % des Wertes der festgelegten vorzuhaltenden Netzanschlusskapazität, so gilt ab dem 4. Jahr für die vorzuhaltene Netzanschlusskapazität ein dem tatsächlichem Leistungsbedarf des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers angepasster Wert. Dieser beträgt 110 % des am Netzanschluss höchsten tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungsmittelwerts einer ¼- h-Messperiode in kVA der Entnahme bzw. Einspeisung der letzten 3 Kalenderjahre. Die angepasste Entnahme- und/oder Einspeisekapazität gilt ab 3 Monaten nach schriftlicher Information durch den Netzbetreiber. Die gesetzlichen Pflichten des Netzbetreibers zur Abnahme des erzeugten bzw. ausgespeisten Stroms, insbesondere nach dem EEG und KWKG, bleiben unberührt. 7.5. Der Anschlussnutzer wird ausschließlich zugelassene und geprüfte Verbrauchsgeräte benutzen und keinerlei Veränderungen oder Einwirkungen an dem Netzanschluss und Einrichtungen des Netzbetreibers vornehmen. 7.6. Die elektrische Anlage des Anschlussnehmers, die dort angeschlossene(n) Erzeugungs- /Batteriespeicheranlage(n) und die Verbrauchsgeräte des Anschlussnutzers sind unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Techni...
Nutzung des Anschlusses; Betrieb der elektrischen Anlage. 7.1. Der Anschlussnutzer kann dem Verteilernetz des Netzbetreibers nach Maßgabe des An- schlussnutzungsvertrages Elektrizität mit einer Frequenz von etwa 50 Hertz entnehmen. Die Entnahme darf dabei weder die im Anschlussnutzungs- noch die im Netzanschlussvertrag ver- einbarte Netzanschlussleistung/Entnahmekapazität überschreiten. 7.2. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, darf zur Aufrechterhaltung eines sicheren Netzbetriebs die Summe der zeitgleich in Anspruch genom- menen Netzanschlussleistung/Entnahmekapazität aller Anschlussnutzer nicht höher sein als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte. 7.3. Der Netzbetreiber ist nach Maßgabe von Ziffer 16.2 berechtigt, gegenüber dem Anschlussnut- zer eine Vertragsstrafe für die Leistung geltend zu machen, die die vereinbarte Netzanschluss- leistung/Entnahmekapazität überschreitet (Überschreitungsleistung). 7.4. Stellt der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer Anforderungen an die Strom- oder Span- nungsqualität, die über die vertraglichen Verpflichtungen des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnutzer bzw. dem Anschlussnehmer hinausgehen, obliegt es dem Anschlussnehmer bzw. dem Anschlussnutzer selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen zu treffen (z. B. durch Einbau von USV-Anlagen). 7.5. Erreicht innerhalb eines Zeitraums von 10 Kalenderjahren der an einem Netzanschluss höchste tatsächlich bei der Entnahme in Anspruch genommene Leistungsmittelwert einer ¼-h- Messperiode in kVA nicht 70 % des Wertes der festgelegten vorzuhaltenden Netzanschlussleis- tung/Entnahmekapazität, so gilt ab dem 11. Kalenderjahr für die demgemäß unterschrittene Netzanschlussleistung/Entnahmekapazität ein dem tatsächlichen Leistungsbedarf des An- schlussnehmers bzw. Anschlussnutzers angepasster Wert. 7.6. Der Anschlussnutzer wird ausschließlich zugelassene und geprüfte Verbrauchsgeräte benutzen und keinerlei Veränderungen oder Einwirkungen an dem Netzanschluss und Einrichtungen des Netzbetreibers vornehmen. 7.7. Die elektrische Anlage des Anschlussnehmers und die Verbrauchsgeräte des Anschlussnutzers sind unter Beachtung der Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers so zu betrei- ben, dass a) Störungen anderer Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer sowie störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind, b) der Betrieb von Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen des Netzbetreibers ...
Nutzung des Anschlusses; Betrieb der elektrischen Anlage. 5.1. Der Anschlussnutzer kann nach Maßgabe des Anschlussnutzungsvertrages und dieser Bedingungen Elektrizität mit einer Frequenz von etwa 50 Hertz dem Verteilnetz des Netzbetreibers entnehmen. Die Scheinleistung in kVA darf dabei weder die im Anschlussnutzungs- noch die im Netzanschlussvertrag vereinbarte vorzuhaltende Scheinleistung in kVA überschreiten. 5.2. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern über verschiedene Zählpunkte genutzt werden, darf zur Aufrechterhaltung eines sicheren Netzbetriebs die Summe der zeitgleich in Anspruch genommenen Schein- leistung in kVA aller Anschlussnutzer nicht höher sein als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber verein- barte.
Nutzung des Anschlusses; Betrieb der elektrischen Anlage. Technische Anschlussbedingungen

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  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 2.1. Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. 2.2. Für die Sachversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: Der Versicherungsnehmer hat (1) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; (2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; (3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; (4) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; (5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; (6) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. (7) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Pkt. 2.1 und 2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 2.3. Für die Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Xxxxxxxxxxxxxxx zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.