Nutzung Vertraulicher Informationen. 6.1.1. Die empfangende Partei schützt alle Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei in demselben Maße, wie sie ihre eigenen Vertraulichen Informationen schützt, und zwar mit mindestens angemessener Sorgfalt. Die empfangende Partei legt keine Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei anderen Personen gegenüber offen als ihrem Personal, ihren Vertretern oder Nutzern, deren Zugriff auf die Informationen erforderlich ist, um die Wahrnehmung ihrer vertraglichen Rechte und/oder Pflichten zu ermöglichen, und die Geheimhaltungspflichten unterliegen, die im Wesentlichen den in diesem Abschnitt geregelten entsprechen. Der Auftraggeber legt die Vereinbarung oder die Preisgestaltung keinem Dritten gegenüber offen. 6.1.2. Für Vertrauliche Informationen einer Partei, die vor der Unterzeichnung dieser Vereinbarung offengelegt wurden, gelten die Regelungen dieses Abschnitts. 6.1.3. Für den Fall eines gerichtlichen Verfahrens in Bezug auf die Vertraulichen Informationen kooperiert der Empfänger mit der offenlegenden Partei und hält die geltenden Gesetze bezüglich des Umgangs mit den Vertraulichen Informationen ein (alles auf Kosten der offenlegenden Partei).
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