Compliance Musterklauseln

Compliance. 32.1 Der Spediteur verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen wird. 32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen, dass er oder der die Beförderung ausführende Unternehmer 32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet, 32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt, 32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen. 32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs. 32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen 32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen, 32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten, 32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermei...
Compliance. 14.1 Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelun- gen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssi- cherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der Lieferant im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Ma- nagement nach ISO 14001 einrichten und weiterentwickeln. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der in- ternationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verant- wortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption. Weite- re Informationen zur Global Compact Initiative der UN sind unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xxx erhältlich. 14.2 Für den Fall, dass sich ein Lieferant wiederholt und/oder trotz eines entsprechenden Hinweises gesetzeswidrig verhält und nicht nach- weist, dass der Gesetzesverstoss soweit wie möglich geheilt wurde und angemessene Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung von Gesetzesverstössen getroffen wurden, behalten wir uns das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.
Compliance a. Der Kunde und Agilent garantieren, dass sie berechtigt sind, Geschäfte in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen, Regeln, Verordnung, u.Ä. zu tätigen. Der Kunde, der Produkte, Technologie oder technische Daten, die er im Rahmen dieses Vertrags erworben hat, exportiert, reimportiert oder überträgt, übernimmt die gesamte Verantwortung für die Einhaltung der anwendbaren US- Gesetze und aller anderen Gesetze und Vorschriften ("Anwendbare Gesetze") sowie für die Einholung der erforderlichen Exportgenehmigungen. Der Kunde bestätigt, dass er eine eigene Due-Diligence-Überprüfung des Leasingnehmers durchgeführt hat, einschließlich einer Prüfung von dessen finanziellen Lage. Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, Produkte, Technologien oder technische Daten nicht an Unternehmen oder Personen zu verkaufen oder auf andere Weise zu übertragen, die auf der „Denied Parties List" und „Specially Designated Nationals and Blocked Persons List" oder in den Anwendbaren Gesetzen als verbotene Empfänger oder eingeschränkte Bestimmungsorte aufgeführt sind, es sei denn, dies wird von der/den zuständigen Regierung(en) entsprechend genehmigt. Agilent kann die Leistung verweigern, wenn der Kunde gegen Anwendbare Gesetze verstößt und kann darüber hinaus die Leistung nach Paragraph 3 dieser Bedingungen auch dann verweigern, wenn bzw. der Leasingnehmer gegen geltende Gesetze oder Verordnungen verstößt. Weitere Informationen über unzulässige Bestimmungsorte für Produkte finden Sie unter - xxxxx://xxx.xxx.xxx.xxx/ b. Agilent ist berechtigt, die Bücher und Aufzeichnungen des Kunden, die sich unmittelbar auf Produkte beziehen, einzusehen und zu prüfen. Der Kunde muss die von Agilent in angemessenem Umfang angeforderten Aufzeichnungen, die entweder 1) direkt für die Transaktionen relevant sind, 2) mit dem Restwert von Produkten zusammenhängen, die Gegenstand eines Rückkaufs durch Agilent sein können oder
Compliance a) Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Menschen und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der Lieferant im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO 9001 einrichten und weiterentwickeln sowie ein Managementsystem nach ISO 14001 anstreben. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption. b) Für den Fall, dass sich der Lieferant wiederholt und/oder trotz eines entsprechenden Hinweises gesetzeswidrig verhält und nicht nachweist, dass der Gesetzesverstoß soweit wie möglich geheilt wurde und angemessene Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung von Gesetzesverstößen getroffen wurden, behalten wir uns das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.
Compliance. Der Kunde verpflichtet sich dem Grundsatz der strikten Legalität bei allen Handlungen, Maßnahmen, Verträgen und sonstigen Vorgängen.
Compliance. Der Käufer verpflichtet sich zu jeder Zeit während dieser Vereinbarung, den Exelliq Verhaltenskodex, xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/xxxxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxxx/xx/xxxxxxxxxxx odex-exelliq.pdf in seiner aktuellen Version und alle geltenden und anwendbaren Gesetze und Bestimmungen, insbesondere den US- amerikanischen Foreign Corrupt Practices Act von 1977 (in jeweils aktueller Fassung), sowie das jeweils anwendbare Kartell-, Wettbewerbs- und Anti-Korruptionsrecht einzuhalten. Weder der Käufer, noch die in seinem Namen handelnden Personen, insbesondere leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder Vertreter werden unzulässige Zahlungen oder Geschenke in direkter oder indirekter Form an Dritte einschließlich deren Mitarbeiter, leitende Angestellte oder an Amtsträger, Vertreter einer staatlichen Stelle oder Behörde oder einer politischen Partei oder deren Kandidaten tätigen, anbieten oder entgegennehmen. Der Käufer verpflichtet sich, dass seine eigenen Käufer zumindest vergleichbare Prinzipien wie jene des Exelliq-Verhaltenskodexes einhalten. Wir behalten uns das Recht vor, den Käufer während der Geschäftszeiten nach vorheriger schriftlicher Ankündigung hinsichtlich der Einhaltung der Bedingungen dieser Vereinbarung und aller geltenden Gesetze und Vorschriften einschließlich des Exelliq-Verhaltenskodexes jederzeit zu inspizieren. Im Falle der Nichteinhaltung behalten wir uns das Recht vor, diese Vereinbarung jederzeit und mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Käufer zu beenden.
Compliance. 21.1 Der LIEFERANT verpflichtet sich, im Rahmen der Geschäftsbeziehung zu MAGNA die jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften einzuhalten. Dazu zählen auch die geltenden Rechtsvorschriften an den nachfolgenden Orten: Registrierter Sitz des LIEFERANTEN sowie der Produktionsort des LIEFERANTEN. Der LIEFERANT verpflichtet sich, alle Grundsätze und Regelungen des MAGNA Code of Conduct and Ethics (xxxxx://xxx.xxxxx.xxx/xxxxx-xxxxx/xxxxx-xxxxx-xxxxxxxxxxxxx/xxx-xxxxxxxxx/xxxxx- supplier-code-of-conduct-and-ethics) einzuhalten. 21.2 Der LIEFERANT verpflichtet sich, (i) keinem Amtsträger einen Vorteil für diesen selbst oder einen Dritten anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren, um dafür als Gegenleistung eine Diensthandlung zu erwarten; (ii) keinem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren, dass er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge; (iii) selbst keinen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, um dafür als Gegenleistung einen anderen im geschäftlichen Verkehr bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise zu bevorzugen; (iv) gegen keine anwendbaren Anti- Korruptionsvorschriften und soweit anwendbar, nicht gegen den US-amerikanischen Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) und den UK Bribery Act zu verstoßen. 21.3 Der LIEFERANT verpflichtet sich, (i) keine Arbeitsbedingungen bei der Leistungserbringung zu unterstützen oder zuzulassen, die nicht mindestens den anwendbaren Rechtsvorschriften und Branchenstandards sowie den Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Konventionen) entsprechen; (ii) die anwendbaren Umweltschutzgesetze einzuhalten. 21.4 Auf Anfrage von MAGNA bestätigt der LIEFERANT schriftlich, dass er die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 21 einhält und dem LIEFERANTEN keine Verstöße gegen die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 21 bekannt sind. Soweit ein begründeter Verdacht besteht, dass die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 21 nicht eingehalten wurden, hat MAGNA das Recht im Rahmen der anwendbaren Gesetze, nach Mitteilung des begründeten Verdachts an den LIEFERANTEN zu verlangen, dass der LIEFERANT – auf seine Kosten – ein Auditierungs-, Untersuchungs-, Zertifizierungs- oder Screening- Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Zif...
Compliance. 1 Der Lieferant verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit dem Besteller weder im geschäftlichen Verkehr noch im Umgang mit Amtsträgern Vorteile anzubieten oder zu gewähren bzw. zu fordern oder anzunehmen, die gegen geltende Antikorruptionsvorschriften verstoßen. 2. Der Lieferant verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit dem Besteller keine Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit anderen Unternehmen zu treffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs gemäß den geltenden Kartellrechtsvorschriften bezwecken oder bewirken.
Compliance. 17.1 Der Lieferant ist verpflichtet, keine Handlungen zu begehen oder Handlungen zu unterlassen, die zu einer Strafbarkeit wegen Betrug oder Untreue, Insolvenzstraftaten, Straftaten gegen den Wettbewerb, Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme, Bestechung, Bestechlichkeit oder vergleichbaren Delikten von beim Lieferanten beschäftigten Personen oder sonstigen Dritten führen kann. Bei einem Verstoß hiergegen steht HELLA ein fristloses Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht aller mit dem Lieferanten bestehenden Rechtsgeschäfte und der Abbruch sämtlicher Verhandlungen zu. Unbeschadet dessen, ist der Lieferant verpflichtet, alle ihn und die Geschäftsbeziehung mit HELLA betreffenden Gesetze und Regelungen einzuhalten. 17.2 Hat der LIEFERANT im Hinblick auf die Belieferung mit Waren und / oder Dienstleistungen gemäß dieses Rahmeneinkaufsvertrages eine schuldhafte Absprache getroffen, eine abgestimmte Verhaltensweise oder sonstige Verhaltensweise unternommen, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne der anwendbaren wettbewerbs- / kartellrechtlichen Regelungen darstellt, so hat der LIEFERANT 8 % der Netto- Abrechnungssumme des von diesem Wettbewerbs- / Kartellrechtsverstoß betroffenen Lieferumfanges an HELLA als Schadensersatz zu leisten, soweit der LIEFERANT nicht nachweisen kann, dass HELLA kein oder nur ein geringerer Schaden durch den Wettbewerbs- / Kartellrechtsverstoß entstanden ist. Diese Verpflichtung gilt auch im Falle einer Kündigung oder Erfüllung dieses Rahmeneinkaufsvertrages oder eines einzelnen Liefervertrages fort. Sonstige oder darüber hinausgehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche von HELLA bleiben hiervon unberührt; insbesondere kann HELLA gegen entsprechenden Nachweis einen höheren Schaden geltend machen.
Compliance. Der*die Auftraggeber*in verpflichtet sich, (i) dass sich seine*ihre gesetzlichen Vertreter*innen, Mitarbeiter*innen und eingesetzten und/oder beauftragte*n Subunternehmer*innen an sämtliche geltenden gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit Anti-Korruptionsvorschriften halten sowie (ii) geeignete Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung der Anti-Korruptionsvorschriften sicherzustellen. Ein Verstoß gegen Anti-Korruptionsvorschriften berechtigt die feibra – unbescha- det sonstiger Rücktritts- und Kündigungsrechte – zur fristlosen außerordentlichen Kündigung des Vertrages sowie zur Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche.