Common use of Objektivierung des Verstoßzeitpunktes Clause in Contracts

Objektivierung des Verstoßzeitpunktes. Ist ein Schaden auf eine Handlung zurückzuführen, so gilt folgendes: Findet der Verstoß in einer schriftlichen Unterlage (welcher Art auch immer) seine Begründung, so gilt er in dem Zeitpunkt als gesetzt, in dem der Versicherte diese Unterlage unterfertigt. In allen anderen Fällen gilt der Verstoß in dem Zeitpunkt als gesetzt, in dem der Versicherte die fehlerhafte Anordnung oder Äußerung abgibt oder Handlung setzt. Ist ein Schaden auf eine Unterlassung zurückzuführen, so gilt der Verstoß im Zweifel in dem Zeitpunkt als gesetzt, in dem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. Dieser Zeitpunkt wird dann spätestens mit Ende des Versicherungsvertrages angenommen, wenn kein Versicherungsschutz durch einen nachfolgenden Versicherer gewährt wird.

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Objektivierung des Verstoßzeitpunktes. Ist ein Schaden auf eine Handlung zurückzuführen, so gilt folgendes: Findet der Verstoß in einer schriftlichen Unterlage (welcher Art auch immer) seine Begründung, so gilt er in dem Zeitpunkt als gesetzt, in dem der Versicherte Versicherungsnehmer diese Unterlage unterfertigt. In allen anderen Fällen gilt der Verstoß in dem Zeitpunkt als gesetzt, in dem der Versicherte Versicherungsnehmer die fehlerhafte Anordnung oder Äußerung abgibt oder Handlung setzt. Ist ein Schaden auf eine Unterlassung zurückzuführen, so gilt der Verstoß im Zweifel in dem Zeitpunkt als gesetzt, in dem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. Dieser Zeitpunkt wird dann spätestens mit Ende des Versicherungsvertrages angenommen, wenn kein Versicherungsschutz durch einen nachfolgenden Versicherer gewährt wird.

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Objektivierung des Verstoßzeitpunktes. Ist ein Schaden auf eine Handlung zurückzuführen, so gilt folgendes: Findet der Verstoß in einer schriftlichen Unterlage (welcher Art auch immer) seine Begründung, so gilt er in zu dem Zeitpunkt als gesetzt, in dem der Versicherte diese Unterlage unterfertigt. In allen anderen Fällen gilt der Verstoß in zu dem Zeitpunkt als gesetzt, in dem der Versicherte die fehlerhafte Anordnung oder Äußerung abgibt oder Handlung setzt. Ist ein Schaden auf eine Unterlassung zurückzuführen, so gilt der Verstoß im Zweifel in zu dem Zeitpunkt als gesetzt, in dem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. Dieser Zeitpunkt wird dann spätestens mit Ende des Versicherungsvertrages angenommen, wenn kein Versicherungsschutz durch einen nachfolgenden Versicherer gewährt wird.

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