Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltscha- dens und nach Eintritt eines solchen. 3.9.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden.
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