Common use of Obliegenheiten des Nutzers Clause in Contracts

Obliegenheiten des Nutzers. 4.2.1. Obliegenheiten des Nutzers für Leistungen gem. Punkt 1.4. a) Der Nutzer ist zu einer (i) ordnungsgemäßen (gereinigt, inkl. Zubehör, aller Dokumente, Ausstattungsgegenstände, Fenster und Türen geschlossen/verschlossen, Lichter ausgeschaltet und dgl.) und (ii) rechtzeitigen Rückgabe des Vertragsgegenstands (so, dass er spätestens zum Endzeitpunkt der Überlassung für den nächsten Nutzer einsatzbereit und verfügbar ist) (iii) am ver- einbarten Ort (z. B. der ursprüngliche oder vereinbarte Parkplatz bei der Abholung, Elektrofahrzeuge sind ordnungsgemäß an die entsprechende Ladestation anzuschließen) verpflichtet. b) Der Nutzer und/oder davon abweichend vertraglich berechtigte Personen sind verpflichtet, bei jeder Inbetriebnahme des Ver- tragsgegenstands etwaige notwendige Dokumente im Original mitzuführen. Die Fahrtenberechtigung ist an den fortdauernden, während der Überlassungsdauer ununterbrochenen Besitz ei- ner in Österreich gültigen Lenkerberechtigung und die Einhal- tung aller darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen ge- bunden. Die Überlassung von Fahrzeugen erlischt im Falle des (vorübergehenden) Entzugs, der Sicherstellung oder des Ver- lusts der Lenkerberechtigung mit sofortiger Wirkung. Ein Entzug der Lenkerberechtigung ist unverzüglich (z. B. per Mail an die E-Mail-Adresse des Überlassers) zu melden. Die Mitgliedschaft wird dadurch nicht unterbrochen. Der Nutzer und/oder davon abweichend berechtigte Personen müssen zum Zeitpunkt der Fahrzeugübernahme im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte stehen und dürfen keinerlei Drogen, Alkohol (0,0 ‰) oder bewusst- seinsverändernde Medikamente zu sich genommen haben, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten. c) Der Nutzer hat Vertragsgegenstände schonend und sachgemäß lt. den Anweisungen in den Handbüchern und durch den Über- lasser zu behandeln (wie z. B. Reifendruck prüfen/korrigieren). Vertragsgegenstände sind sauber zu halten und ordnungsge- mäß gegen Diebstahl zu sichern. Rauchen in den Fahrzeugen ist nicht gestattet. Bei einer verschuldensunabhängigen, über den gewöhnlichen Gebrauch hinausgehenden Verschmutzung des Vertragsgegenstands bei Rückgabe werden Reinigungs- kosten in Höhe des tatsächlichen Aufwands berechnet. Als verschmutzt gelten Fahrzeuge insbesondere, wenn sie Flecken, Abfall, Grünschnitt, Asche, Tabakrauch, Verschmutzungen durch Transport von Tieren oder Ähnliches aufweisen. d) Der Nutzer ist verpflichtet, bei Beförderung von Kindern in ver- tragsgegenständlichen Fahrzeugen die erforderliche Sitzplatzer- höhung/Kindersitzvorrichtung zu verwenden. Es sind sämtliche Herstellerhinweise zum Thema Montage von Babyschalen auf dem Beifahrersitz/Rücksitz zu befolgen. Die Fahrzeuge sind mit allen lt. Straßenverkehrsordnung vorgeschriebenen Ausrüstun- gen (Pannendreieck, Verbandskasten, Warnwesten, Glocke, Reflektoren …) versehen. Jedes Mitglied ist für den Gebrauch und die richtige Anwendung der Ausrüstungen selbst verant- wortlich. e) Es ist dem Nutzer untersagt, eigenmächtige Reparaturen oder Umbauten an Vertragsgegenständen vorzunehmen; Gegen- stände, die zur Ausstattung bei der Auslieferung/Übergabe des Vertragsgegenstands gehören, zu entfernen oder Sicherheitsein- richtungen zu deaktivieren (u. a. Beifahrerairbags). Im Falle eines unvorhersehbaren Gebrechens des Vertragsgegenstands (Pan- ne, Aufleuchten einer Warnleuchte, akustisches Signal o. dgl.) ist der Nutzer verpflichtet, unverzüglich die Benutzung einzustellen und sich telefonisch mit dem Überlasser abzustimmen, inwieweit der Betrieb fortgesetzt werden kann. Auf Verlangen des Überlas- sers hat der Nutzer jederzeit den genauen Standort des Vertrags- gegenstands mitzuteilen und die Besichtigung zu ermöglichen. f) Die Benutzung von Vertragsgegenständen ist nur innerhalb Österreichs gestattet. Ein Überschreiten der Grenze zu einem angrenzenden Staat ist vorab mit dem Überlasser nachweis- lich abzustimmen. Für den Fall, dass nach Abstimmung der Vertragsgegenstand im EU-Ausland betrieben wird, gelten die jeweils notwendigen und hier zitierten gesetzlichen Vorschrif- ten entsprechend dem jeweiligen Land, in dem die Nutzung stattfindet. Für die Einhaltung von im Ausland geltenden fahr- zeugbezogenen gesetzlichen Bestimmungen, die nicht auch für die Zulassung und Benutzung von Fahrzeugen in Österreich gelten, Verkehrsregeln sowie Anforderungen an die Fahrer- laubnis, trägt ausschließlich der Nutzer die Verantwortung und stellt den Überlasser von jeglichen Ansprüchen frei. g) Für die Bedienung von Vertragsgegenständen ist die jeweili- ge Bedienungsanleitung zuzüglich ergänzender Anweisungen (z. B. an Ladestationen) verbindlich zu befolgen. h) Den Nutzer trifft die vorvertragliche Pflicht, bei Buchungen über ein vom Überlasser zur Verfügung gestelltes digitales System im Einzelvertrag die Notwendigkeit und terminliche Planung mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, um Stornierungen innerhalb von 24 Stunden vor Beginn der Reservierungszeit zu vermei- den. i) Der Nutzer hat gesetzlich und vertraglich vereinbarte Doku- mente und Nachweise (z. B. einen gültigen Originalführer- schein i. S. d. Führerscheingesetzes i. d. g. F.) vor Beginn der Überlassung in vereinbarter Form dem Überlasser im Original vorzulegen, eine Kopie von diesen kann beim Überlasser ge- speichert werden. j) Der Nutzer hat Abstellplätze für Vertragsgegenstände so zu wählen, dass diese vor externen Einflüssen, insbesondere Witterung, Feuchtigkeit/Nässe, direkter Sonneneinstrahlung u. dgl. geschützt sind. Bei batteriebetriebenen Vertragsgegen- ständen ist u. a. darauf zu achten, dass wenn möglich Akkus in geschlossenen Räumen hitze- und frostgeschützt aufbewahrt werden. k) Den Nutzer trifft die Pflicht, Änderungen seiner persönlichen Daten oder am Status seiner Dokumente unverzüglich dem Überlasser bekanntzugeben. l) Ein Schaden am Vertragsgegenstand ist unverzüglich und schriftlich dem Überlasser zu melden. m) Schäden (auch der Versuch) durch Unterschlagung, Diebstahl, Raub, unbefugten Gebrauch, Brand, Explosion oder durch Be- rührung mit Tieren sowie Park- oder Vandalismus-Schäden sind vom Nutzer unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle an- zuzeigen und die schriftliche Anzeigenbestätigung dem Über- lasser vorzulegen. Etwaige damit verbundene Kosten sind im Zweifel vom Nutzer zu tragen (sog. Blaulichtsteuer u. dgl.). n) Bei Schadensereignissen mit Drittbeteiligung darf der Nutzer keinerlei Schuldbekenntnis, Haftungsübernahme oder ver- gleichbare Erklärung abgeben. Der Nutzer ist verpflichtet, zu- nächst unverzüglich den Überlasser telefonisch über Schadens- ereignisse – bei denen der Vertragsgegenstand involviert ist – zu informieren und diesen nachfolgend über alle Einzelheiten schriftlich in allen Punkten sorgfältig und vollständig zu unter- richten. Ein Schaden, ohne dass der Nutzer (bzw. berechtigte Dritte) verletzt wurde, ist ebenso sofort nach dem Schadenser- eignis schriftlich (Unfallbericht/Versicherungsprotokoll/E-Mail) beim Überlasser zu melden. Geht keine schriftliche Meldung beim Überlasser ein, so kann dieser dem Nutzer den daraus entstandenen Mehraufwand in Rechnung stellen. Ansprüche im Zusammenhang mit dem Fahrzeug dürfen vor ihrer endgül- tigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Über- lassers weder abgetreten noch verpfändet werden. o) Kann ein Schaden von einer im jeweiligen Einzelfall vorhande- nen und zu vereinbarenden Versicherung nicht reguliert wer- den, weil der Nutzer die Auskunft verweigert, so behält sich der Überlasser vor, dem Nutzer alle unfallbedingten Kosten für Schäden an Personen und Gegenständen (u. a. auch Fahrzeu- gen) in Rechnung zu stellen. Der Nutzer darf sich nach dem Unfall (unabhängig von seinem Verschulden) erst vom Unfall- ort entfernen, wenn die notwendige polizeiliche Aufnahme abgeschlossen ist und die Sicherstellung des Vertragsgegen- stands nach Rücksprache mit dem Überlasser gewährleistet ist. Die polizeiliche Aufnahme ist im Zweifel auch bei Unfällen ohne Personenschaden erforderlich. Etwaige damit verbunde- ne Kosten hat der Nutzer zu tragen. p) Der Nutzer hat zur Klärung eines Sachverhalts uneingeschränkt und vorbehaltslos beizutragen. Der Nutzer ist verpflichtet, beim Eintritt eines Schadenfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Wei- sungen des Überlassers (bzw. subsidiär dessen Versicherers) zu befolgen. Wenn es die Umstände gestatten, hat er solche Weisungen einzuholen. Schuldeingeständnisse, Ersatz- oder Deckungszusagen dürfen vom Nutzer nicht ausgesprochen werden. q) Hat der Nutzer eine dieser o. a. Verpflichtungen verletzt, ist der Überlasser (in Anlehnung an den § 62 Abs. 2 VersVG und auf Basis der zugrundeliegenden Vereinbarung) von der Verpflich- tung zur Leistung frei. r) Xxxxxx oder berechtigte Dritte sind verpflichtet, Vertragsge- genstände angemessen und tauglich gegen Diebstahl bzw. unbefugte Benutzung abzusichern. Wird ein Vertragsgegen- stand ohne Beaufsichtigung abgestellt, ist ein vorhandener Schlüssel nach dem Absperren abzuziehen, etwaige vorhan- dene Alarmeinrichtungen sind zu aktivieren. Vorhandene Si- cherungseinrichtungen (Kettenschlösser) sind so anzubringen, dass der Vertragsgegenstand zu einem fest im Boden veran- kerten Punkt hin abgesichert/verbunden wird. Alle vom Über- lasser zur Verfügung gestellten oder am Vertragsgegenstand vorhandenen Sicherungs- und Absperreinrichtungen sind bei Bedarf jederzeit vom Nutzer zweckgerecht und selbstständig anzuwenden. s) Bei der – auch nur kurzfristigen – Verwahrung von Vertragsge- genständen in Räumlichkeiten oder in Fahrzeugen ohne Beauf- sichtigung müssen diese (inkl. Fenster) ordnungsgemäß und vollständig verschlossen werden. t) Der Nutzer ist verpflichtet, berechtigte Dritte, denen er ein Fahrzeug überlässt (sofern vertraglich vereinbart), über die Verpflichtung zur vereinbarten Absicherung zu informieren und ihnen diese Verpflichtung zu überbinden. u) Der Nutzer hat – bei Fahrzeugen, sofern nicht vertraglich ab- weichend vereinbart – für die Erhaltung des fahr- und verkehrs- tüchtigen Zustands während des Betriebs der Fahrzeuge im Sinne der Vorschriften der StVO bzw. des KFG sowie für die Einhaltung der jeweils für das Fahrzeug relevanten Vorgaben des Herstellers zu sorgen. So ist er insbesondere für die ent- sprechende Reinigung, Kontrolle und allenfalls Herstellung der Verkehrstüchtigkeit (wie z. X. Xxxx aufpumpen, Kontrolle der Brems- und Lichtanlage, Auffüllen der Flüssigkeiten wie Scheibenwasser, Frostschutz) der Fahrzeuge verantwortlich. Der Nutzer übernimmt die Pflichten eines Halters i. S. d. XxXX und des KFG. v) Bei Fahrzeugen ist der Nutzer verpflichtet, auf die strikte Einhal- tung der anwendbaren Rechtsnormen (insbesondere Straßen- verkehrsordnung, Kraftfahrgesetz, Führerscheingesetz, Ge- fahrgutbeförderungsgesetz, ADR, Ladungssicherung u. a.) und der sich daraus abzuleitenden Pflichten zu achten. Er hat auch für deren Einhaltung und das Verbot des Betriebs mit Probe- führerschein zu sorgen, wenn berechtigte Dritte das Fahrzeug lenken. w) Der Transport von Gefahrgut – auch unterhalb der Mengen- schwelle des Kapitels 1.1.3.6 ADR – ist untersagt. x) Der Nutzer hat sicherzustellen, dass der jeweilige Lenker die notwendige, aufrechte Lenkerberechtigung besitzt, die für das Lenken des Fahrzeugs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr vorgeschrieben ist; dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr betrieben wird. Mit dem Fahrzeug dürfen Personen nur unter Einhaltung der be- treffenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften befördert werden. y) Für den Fall des Verstoßes gegen diese Überwachungspflicht haften der Nutzer und berechtigte Personen dem Überlasser gegenüber unbeschränkt zur ungeteilten Hand. 4.2.2. Obliegenheiten für Leistungen gem. Punkt 1.5. Zu den Obliegenheiten des Nutzers für die Leistungen des Über- lassers zählen ausschließlich die Positionen des Punktes 4.2.1. lit. a, c, e, f, g, l, m, n, o, p, q, r, s, t.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Überlassung Beweglicher Sachen

Obliegenheiten des Nutzers. 4.2.1. 4.2.1 Obliegenheiten des Nutzers für Leistungen gem. Punkt Pkt. 1.4. a) Der Nutzer ist zu einer (i) ordnungsgemäßen (gereinigt, inkl. Zubehör, aller Dokumente, Ausstattungsgegenstände, Fenster und Türen geschlossen/verschlossen, Lichter ausgeschaltet und dglausgeschalten udgl.) und (ii) rechtzeitigen rechtszeitigen Rückgabe des Vertragsgegenstands Vertragsgegenstandes (so, dass er es spätestens zum Endzeitpunkt der Überlassung für den nächsten Nutzer einsatzbereit und verfügbar ist) (iii) am ver- einbarten vereinbarten Ort (z. z.B. der ursprüngliche oder vereinbarte Parkplatz bei der Abholung, Elektrofahrzeuge sind ordnungsgemäß an die entsprechende Ladestation anzuschließen) verpflichtet. b) Der Nutzer und/oder davon abweichend vertraglich berechtigte Personen sind verpflichtet, bei jeder Inbetriebnahme des Ver- tragsgegenstands Vertragsgegenstandes etwaige notwendige Dokumente im Original mitzuführen. Die Fahrtenberechtigung ist an den fortdauernden, während der Überlassungsdauer ununterbrochenen ununterbrochener Besitz ei- ner einer in Österreich gültigen Lenkerberechtigung und die Einhal- tung Einhaltung aller darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen ge- bundengebunden. Die Überlassung von Fahrzeugen erlischt im Falle des (vorübergehendenvorübergehen) EntzugsEntzuges, der Sicherstellung oder des Ver- lusts Verlustes der Lenkerberechtigung mit sofortiger Wirkung. Ein Entzug der Lenkerberechtigung ist unverzüglich (z. z.B. per Mail an die E-Mail-Adresse Emailadresse des Überlassers) zu melden. Die Mitgliedschaft wird dadurch nicht unterbrochen. Der Nutzer und/oder davon abweichend berechtigte Personen müssen zum Zeitpunkt der Fahrzeugübernahme im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte stehen und dürfen keinerlei Drogen, Alkohol (0,0 ‰0,0‰) oder bewusst- seinsverändernde bewusstseinsverändernde Medikamente zu sich genommen haben, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten. c) Der Nutzer hat Vertragsgegenstände schonend und sachgemäß lt. den Anweisungen in den Handbüchern und durch den Über- lasser Überlasser zu behandeln (wie z. z.B. Reifendruck prüfen/zu korrigieren). Vertragsgegenstände sind sauber zu halten und ordnungsge- mäß ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern. Rauchen in den Fahrzeugen ist nicht gestattet. Bei einer verschuldensunabhängigen, über den gewöhnlichen Gebrauch hinausgehenden Verschmutzung des Vertragsgegenstands Vertragsgegenstandes bei Rückgabe werden Reinigungs- kosten Reinigungskosten in Höhe des tatsächlichen Aufwands berechnet. Als verschmutzt gelten Fahrzeuge insbesondere, wenn sie es Flecken, Abfall, Grünschnitt, Asche, Tabakrauch, Verschmutzungen durch Transport von Tieren oder Ähnliches ähnliches aufweisen. d) Der Nutzer ist verpflichtet, bei Beförderung von Kindern in ver- tragsgegenständlichen Fahrzeugen vertragsgegenständlichen Fahrzeugen, die erforderliche Sitzplatzer- höhungSitzplatzerhöhung/Kindersitzvorrichtung zu verwenden. Es sind sämtliche Herstellerhinweise zum Thema Montage von Babyschalen auf dem Beifahrersitz/Rücksitz zu befolgen. Die Fahrzeuge sind mit allen lt. Straßenverkehrsordnung vorgeschriebenen Ausrüstun- gen Ausrüstungen (Pannendreieck, Verbandskasten, Warnwesten, Glocke, Reflektoren Reflektoren, …) versehen. Jedes Mitglied ist für den Gebrauch und die richtige Anwendung der Ausrüstungen selbst verant- wortlichverantwortlich. e) Es ist dem Nutzer untersagt, eigenmächtige Reparaturen oder Umbauten an Vertragsgegenständen vorzunehmen; Gegen- stände, Gegenstände die zur Ausstattung bei der Auslieferung/Übergabe des Vertragsgegenstands gehören, Vertragsgegenstandes gehören zu entfernen oder Sicherheitsein- richtungen Sicherheitseinrichtungen zu deaktivieren (u. a. u.a. Beifahrerairbags). Im Falle eines unvorhersehbaren Gebrechens des Vertragsgegenstands Vertragsgegenstandes (Pan- nePanne, Aufleuchten einer Warnleuchte, akustisches Signal o. dglodgl.) ist der Nutzer verpflichtet, unverzüglich die Benutzung einzustellen und sich telefonisch mit dem Überlasser abzustimmen, inwieweit der Betrieb fortgesetzt werden kann. Auf Verlangen des Überlas- sers Überlassers hat der Nutzer jederzeit den genauen Standort des Vertrags- gegenstands Vertragsgegenstandes mitzuteilen und die Besichtigung zu ermöglichen. f) Die Benutzung von Vertragsgegenständen ist nur innerhalb Österreichs gestattet. Ein Überschreiten der Grenze zu einem angrenzenden Staat ist vorab mit dem Überlasser nachweis- lich nachweislich abzustimmen. Für den Fall, dass nach Abstimmung der Vertragsgegenstand im EU-Ausland betrieben wird, gelten die jeweils notwendigen und hier zitierten gesetzlichen Vorschrif- ten Vorschriften entsprechend dem jeweiligen Land, Land in dem die Nutzung stattfindet. Für die Einhaltung von im Ausland geltenden fahr- zeugbezogenen fahrzeugbezogenen gesetzlichen Bestimmungen, die nicht auch für die Zulassung und Benutzung von Fahrzeugen in Österreich gelten, Verkehrsregeln sowie Anforderungen an die Fahrer- laubnisFahrerlaubnis, trägt ausschließlich der Nutzer die Verantwortung und stellt den Überlasser von jeglichen Ansprüchen frei. g) Für die Bedienung von Vertragsgegenständen ist die jeweili- ge jeweilige Bedienungsanleitung zuzüglich ergänzender Anweisungen (z. z.B. an Ladestationen) verbindlich zu befolgen. h) Den Nutzer trifft die vorvertragliche Pflicht, Pflicht bei Buchungen über ein vom Überlasser zur Verfügung gestelltes digitales System System, im Einzelvertrag die Notwendigkeit und terminliche Planung mit besonderer Sorgfalt SORGFALT zu prüfen, um Stornierungen innerhalb von 24 Stunden vor Beginn der Reservierungszeit zu vermei- denvermeiden. i) Der Nutzer hat gesetzlich und vertraglich vereinbarte Doku- mente Dokumente und Nachweise (z. z.B. einen gültigen Originalführer- schein i. S. d. Führerscheingesetzes i. d. g. Originalführerschein i.S.d. Führerscheingesetztes i.d.g.F.) vor Beginn der Überlassung in vereinbarter Form dem Überlasser im Original vorzulegen, eine Kopie von diesen kann beim Überlasser ge- speichert gespeichert werden. j) Der Nutzer hat Abstellplätze für Vertragsgegenstände so zu wählen, dass diese vor externen Einflüssen, insbesondere Einflüssen insb. Witterung, Feuchtigkeit/Nässe, Nässe und direkter Sonneneinstrahlung u. dgludgl. geschützt sind. Bei batteriebetriebenen Vertragsgegen- ständen Vertragsgegenständen ist u. a. u.a. darauf zu achten, dass wenn möglich und tunlich Akkus in geschlossenen Räumen hitze- und frostgeschützt aufbewahrt werden. k) Den Nutzer trifft die Pflicht, Änderungen seiner persönlichen Daten oder am Status seiner Dokumente Dokumenten unverzüglich dem Überlasser bekanntzugeben. l) Ein Schaden am Vertragsgegenstand ist unverzüglich und schriftlich dem Überlasser zu melden. m) Schäden (auch der Versuch) durch Unterschlagung, Diebstahl, Raub, unbefugten unbefugter Gebrauch, Brand, Explosion oder durch Be- rührung Berührung mit Tieren Tieren, sowie Park- oder Vandalismus-Schäden sind vom Nutzer unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle an- zuzeigen anzuzeigen und die schriftliche Anzeigenbestätigung dem Über- lasser Überlasser vorzulegen. Etwaige damit verbundene Kosten sind im Zweifel vom Nutzer zu tragen (sog. Blaulichtsteuer u. dgludgl.). n) Bei Schadensereignissen mit Drittbeteiligung darf der Nutzer keinerlei Schuldbekenntnis, Haftungsübernahme oder ver- gleichbare vergleichbare Erklärung abgeben. Der Nutzer ist verpflichtet, zu- nächst verpflichtet zunächst unverzüglich den dem Überlasser telefonisch über Schadens- ereignisse – Schadensereignisse - bei denen der Vertragsgegenstand involviert ist - zu informieren und diesen nachfolgend über alle Einzelheiten schriftlich in allen Punkten sorgfältig und vollständig zu unter- richtenunterrichten. Ein Schaden, ohne dass der Nutzer (bzw. berechtigte Dritteberechtigter Dritter) verletzt wurde, ist ebenso sofort nach dem Schadenser- eignis Schadensereignis schriftlich (Unfallbericht/Versicherungsprotokoll/E-MailEmail) beim Überlasser zu melden. Geht keine schriftliche Meldung beim Überlasser ein, so kann dieser dem Nutzer den daraus entstandenen Mehraufwand in Rechnung stellen. Ansprüche im Zusammenhang mit dem Fahrzeug dürfen vor ihrer endgül- tigen endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Über- lassers Überlassers weder abgetreten noch verpfändet werden. o) Kann ein Schaden von einer im jeweiligen Einzelfall vorhande- nen vorhandenen und zu vereinbarenden Versicherung nicht reguliert wer- denwerden, weil der Nutzer die Auskunft verweigert, so behält sich der Überlasser vor, dem Nutzer Nutzern alle unfallbedingten Kosten für Schäden an Personen und Personen, Gegenständen (u. a. u.a. auch Fahrzeu- genFahrzeugen) in Rechnung zu stellen. Der Nutzer darf sich nach dem Unfall (unabhängig von seinem Verschulden) erst vom Unfall- ort Unfallort entfernen, wenn die notwendige polizeiliche Aufnahme abgeschlossen ist und die Sicherstellung des Vertragsgegen- stands Vertragsgegenstandes nach Rücksprache mit dem Überlasser gewährleistet ist. Die polizeiliche Aufnahme ist im Zweifel auch bei Unfällen ohne Personenschaden erforderlich. Etwaige damit verbunde- ne verbundene Kosten hat der Nutzer zu tragen. p) Der Nutzer hat zur Klärung eines Sachverhalts Sachverhaltes uneingeschränkt und vorbehaltslos beizutragen. Der Nutzer ist verpflichtet, beim Eintritt eines Schadenfalls Schadenfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Wei- sungen Weisungen des Überlassers (bzw. subsidiär dessen Versicherers) zu befolgen. Wenn es die Umstände gestatten, hat er solche Weisungen einzuholen. Schuldeingeständnisse, Ersatz- oder Deckungszusagen dürfen vom Nutzer nicht ausgesprochen werden. q) Hat der Nutzer eine dieser o. a. diese o.a. Verpflichtungen verletzt, ist der Überlasser (in Anlehnung an den § 62 Abs. 2 VersVG und auf Basis der zugrundeliegenden zugrunde liegenden Vereinbarung) von der Verpflich- tung Verpflichtung zur Leistung frei. r) Xxxxxx oder berechtigte Dritte sind verpflichtet, Vertragsge- genstände Vertragsgegenstände angemessen und tauglich gegen Diebstahl bzw. unbefugte Benutzung abzusichern. Wird ein Vertragsgegen- stand Vertragsgegenstand ohne Beaufsichtigung abgestellt, ist ein vorhandener Schlüssel nach dem Absperren abzuziehen, etwaige vorhan- dene vorhandene Alarmeinrichtungen sind zu aktivieren. Vorhandene Si- cherungseinrichtungen Sicherungseinrichtungen (Kettenschlösser) sind so anzubringen, dass der Vertragsgegenstand zu einem fest im Boden veran- kerten verankerten Punkt hin abgesichert/verbunden wird. Alle vom Über- lasser Überlasser zur Verfügung gestellten oder am Vertragsgegenstand vorhandenen Sicherungs- und Absperreinrichtungen sind bei Bedarf Bedarf, jederzeit vom Nutzer zweckgerecht und selbstständig selbständig anzuwenden. s) Bei der – auch nur kurzfristigen – Verwahrung von Vertragsge- genständen Vertragsgegenständen in Räumlichkeiten oder in Fahrzeugen ohne Beauf- sichtigung Beaufsichtigung, müssen diese (inkl. Fenster) ordnungsgemäß und vollständig verschlossen werden. t) Der Nutzer ist verpflichtet, berechtigte Dritteverpflichtet berechtigten Dritten, denen er ein Fahrzeug überlässt (sofern vertraglich vereinbart), über die Verpflichtung zur vereinbarten Absicherung zu informieren und ihnen diese Verpflichtung zu überbinden. u) Der Nutzer hat – bei Fahrzeugen, sofern nicht vertraglich ab- weichend abweichend vereinbart - für die Erhaltung des fahr- und verkehrs- tüchtigen Zustands verkehrstüchtigen Zustandes während des Betriebs Betriebes der Fahrzeuge im Sinne der Vorschriften der des StVO bzw. des KFG sowie für die Einhaltung der jeweils für das Fahrzeug relevanten Vorgaben des Herstellers zu sorgen. So ist er insbesondere für die ent- sprechende entsprechende Reinigung, Kontrolle und allenfalls Herstellung der Verkehrstüchtigkeit (wie z. X. Xxxx z.B. Luft aufpumpen, Kontrolle der Brems- und Lichtanlage, Auffüllen der Flüssigkeiten wie Scheibenwasser, Frostschutz) der Fahrzeuge verantwortlich. Der Nutzer übernimmt die Pflichten eines Halters i. S. d. XxXX i.S.d. StVO und des KFG. v) Bei Fahrzeugen ist der Nutzer verpflichtet, auf die strikte Einhal- tung Einhaltung der anwendbaren Rechtsnormen (insbesondere Straßen- verkehrsordnunginsb. Straßenverkehrsordnung, Kraftfahrgesetz, Führerscheingesetz, Ge- fahrgutbeförderungsgesetzGefahrgutbeförderungsgesetz, ADR, Ladungssicherung u. a.u.a.) und der sich daraus abzuleitenden Pflichten zu achten. Er und hat auch für deren Einhaltung und das Verbot des Betriebs Betriebes mit Probe- führerschein Probeführerschein zu sorgen, wenn berechtigte Dritte das Fahrzeug zu lenken. w) Der Transport von Gefahrgut – auch unterhalb der Mengen- schwelle Mengenschwelle des Kapitels 1.1.3.6 ADR - ist untersagt. x) Der Nutzer hat sicherzustellen, dass der jeweilige Lenker die notwendige, aufrechte Lenkerberechtigung besitztbesitzen muss, die für das Lenken des Fahrzeugs Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr vorgeschrieben ist; dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr betrieben wird. Mit dem Fahrzeug dürfen Personen nur unter Einhaltung der be- treffenden betreffenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften befördert werden. y) Für den Fall des Verstoßes gegen diese Überwachungspflicht Überwachungspflicht, haften der Nutzer und berechtigte Personen dem Überlasser gegenüber unbeschränkt zur ungeteilten Hand. 4.2.2. 4.2.2 Obliegenheiten für Leistungen gem. Punkt Pkt. 1.5. Zu den Obliegenheiten des Nutzers für die Leistungen des Über- lassers zählen ausschließlich die Positionen des Punktes 4.2.1. lit. a, c, e, f, g, l, m, n, o, p, q, r, s, t.

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