Voraussetzungen für die Leistungserbringung Musterklauseln

Voraussetzungen für die Leistungserbringung. In allen unter Ziffer 1.1 genannten Fällen erfolgt die Zurverfügungstellung zusätzlicher Kabelkanalkapazitäten in den Einzelvereinbarungen unter dem Vorbehalt, daß freie Rohrzüge beim Leistungsgeber vorhanden sind, etwaige Zustimmungen oder Genehmigungen vorliegen und die freien Rohrzüge nicht - sei es gegenwärtig oder zukünftig - vom Leistungsgeber für die Deckung seines Eigenbedarfs benötigt bzw. an Dritte aufgrund gesonderter Vereinbarungen oder im Rahmen des § 51 TKG zur Verfügung gestellt werden.
Voraussetzungen für die Leistungserbringung. Voraussetzungen für die Leistungserbringung sind ein Hausanschluss sowie eine vom gewählten Produkt abhängige Innenhausverkabelung (Verkabelung vom Netzabschlusspunkt bis zur Anschlussdose/Kunden- endgerät). Sowohl für den Hausanschluss als auch für eine ggf. notwendige Haus- installation hat der Kunde, sofern er nicht zugleich Grundstückseigen- nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH · Gildkamp 10 · 48529 Nordhorn · Sitz der Gesellschaft: Nordhorn · Amtsgericht Osnabrück: HRB 1300 10 Geschäftsführung: Xx. Xxxxxxx Xxxxxxx · Vorsitzender des Aufsichtsrates: Xxxxx Xxxxxxxxx · USt-IdNr.: DE 117036559
Voraussetzungen für die Leistungserbringung. Voraussetzung für die Leistungserbringung durch den Auftrag- nehmer ist, dass der Kunde zumindest sonstiger Rechtsbesitzer (Verfügungsberechtigter o. dgl.) der von der Leistungserbringung betroffenen/umfassten beweglichen oder unbeweglichen Sache (Liegenschaft, Gebäude, Elektrogerät …) zum Zwecke der verein- barten Leistungserbringung (Herstellung, Wartung und Instand- haltung, Rückbau …) ist. Dem Auftragnehmer muss es durch den Kunden gewährleistet und jederzeit möglich sein, die vertragsgegenständlichen Leis- tungen erbringen und überprüfen zu können. Im Zweifel hat der Kunde die o. a. Rechtspositionen in seinem Namen und auf seine Kosten herzustellen. Der Auftragnehmer ist frühestens zur Leistungserbringung ver- pflichtet, sobald durch den Kunden alle (i) technischen, vertrag- lichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen wurden und dieser (ii) erforderliche rechtskräftige Bewilligungen und Konsen- se mit Dritten (Behörden, Anrainer, Grundeigentümer u. dgl.) in rechtskräftiger Form nachgewiesen hat. Bis dahin gilt eine Verhin- derung des Auftragnehmers als Annahmeverzug. Der Kunde hat vor Beginn der Leistungserbringung die nötigen Angaben über die Lage verdeckter Medienleitungen, zu örtlichen Arbeitnehmerschutzfaktoren, sonstige Hindernisse, mögliche Stö- rungs- oder Gefahrenquellen sowie erforderliche statische Nach- weise und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen zu machen. Die für die Leistungserbringung (einschließlich Probebetrieb u. dgl.) erforderliche Medienversorgung (Wasser, Strom, WLAN …) ist vom Kunden auf dessen Kosten sicherzustellen. Der Kunde hat nach Vereinbarung für die Zeit der Leistungserbrin- gung dem Auftragnehmer geeignete Bereiche für die gesicherte Lagerung von Arbeitsmitteln, Waren und Hilfsstoffen zur Verfügung zu stellen.
Voraussetzungen für die Leistungserbringung. Voraussetzung für die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer ist, dass der Kunde zumindest Rechtsbesitzer (Verfügungsberechtig- ter o. dgl.) der von der Leistungserbringung betroffenen/umfassten beweglichen oder unbeweglichen Sache (Liegenschaft, Gebäude, Elektrogerät …) zum Zwecke der vereinbarten Leistungserbringung (Herstellung, Wartung und Instandhaltung, Rückbau o. dgl.) ist. Dem Auftragnehmer muss es durch den Kunden gewährleistet und jederzeit möglich sein, die vertragsgegenständlichen Leis- tungen erbringen und überprüfen zu können. Im Zweifel hat der Kunde die o. a. Rechtspositionen in seinem Namen und auf seine Kosten herzustellen. Der Auftragnehmer ist frühestens zur Leistungserbringung ver- pflichtet, sobald durch den Kunden (i) alle technischen, vertrag- lichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen wurden und
Voraussetzungen für die Leistungserbringung. Für die Leistungserbringung bestehen insbesondere folgende Voraussetzungen: • Der zu wartende Server des Kunden ist über eine permanente Breitband-Internetverbindung erreichbar; • Der zu wartende Server des Kunden ist mit einer funktionierenden USV-Stromversorgung versehen; • Der Kunde verwendet 4D Server als Datenbank; • Der Kunde hat timeSensor® LEGAL installiert und lizenziert; • Der Kunde gewährt timeSensor AG Zugriff auf sein System (via Teamviewer oder VPN), soweit es für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist; • Im Einzelfall können weitere Voraussetzungen bekannt gegeben werden.
Voraussetzungen für die Leistungserbringung. (1) NetCologne IT Services benötigt für die Erbringung der Sys- tembetreuungsleistungen einen Fernwartungs-Zugang auf die zu betreuenden Systeme des Kunden.
Voraussetzungen für die Leistungserbringung. Grundlage der Leistungserbringung sind Informationen und Daten, die vom Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden. Er trägt die Gewähr für die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Sente nach Kräften zu unterstützen. Insbesondere versorgt er uns mit den für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen und gewährt uns den Zugang zu relevanten Daten, Informationen, Arbeitsmitteln, Materialien und Räumlichkeiten.
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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.