Offenkundigkeit der Tatsachen und hindernde Wirkung Musterklauseln

Offenkundigkeit der Tatsachen und hindernde Wirkung. Der Hinweis auf § 291 ZPO ist in diesem Zusammenhang mit Recht als wenig weiterführend angesehen. Daub/Xxxxxxxxx, VOL/B, 4. Aufl., 1998, § 5 Rdnr. 10, m.w.Nachw. Als unbestimmter Rechtsbegriff bringt die „Offenkundigkeit“ im Einzelfall immer Unsicherheit und fehlende Meßbarkeit mit sich. Offenkundig sind allgemein bekannte Tatsachen (etwa der in den Medien behandelte Streik). Ferner Tatsachen, die der Auftraggeber oder seine Mitarbeiter etwa bei Besichtigungen wahrnehmen. Erforderlich ist indessen aber hier, daß der Auftraggeber auch die hindernde Wirkung der erkannten Tatsachen kennt, weil auch diese dem Auftraggeber „offenkundig“ sein müssen. Offenkundig sind insbesondere Tatsachen, die Gegenstand von Besprechungen oder Besichtigungen sind, in deren Verlauf auch die Auswirkungen angesprochen werden. Wenn der Auftraggeber ihm mögliche Schlußfolgerungen nach Kenntniserlangung nicht zieht, so ist dies grundsätzlich seine Angelegenheit. Hierbei kann freilich wiederum eine „Grauzone“ entstehen, die es dem Auftragnehmer gebietet, hier besser für Unverzüglichkeit, Schriftlichkeit und Eindeutigkeit zu sorgen. Geschieht dies nicht und besteht Streit über die „Offenkundigkeit“ , so stellt sich die Frage der Darlegungs- und Beweislast. Mit Recht wird hierzu – allerdings im VOB/B-Bereich - ausgeführt: „Den Nachweis der Offenkundigkeit hat der Auftragnehmer zu führen. In der gerichtlichen Praxis werden hieran wegen des Ausnahmecharakters erhebliche Anforderungen gestellt.“ Ingenstau/Korbion, VOB, 13. Aufl., 1996, § 6 Rdnr. 23.Auch Daub/Xxxxxxxxx, VOL/B, 4. Aufl., 1998, § 5 Rdnr. 12. Es ist freilich anzumerken, daß dieser Ausnahmecharakter im Wortlaut der Klausel des § 5 Nr. 1 S. 2 VOL/B nicht zum Ausdruck kommt.

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  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

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