Offenlegung. Im Jahresbericht wird der Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offengelegt, die der Investmentgesell- schaft direkt oder indirekt über eine Zweckgesellschaft im jewei- ligen Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien an Investmentvermögen berechnet worden sind. Zudem wird offengelegt, ob und in welcher Höhe der Investmentgesellschaft von der Verwaltungsgesellschaft selbst, einer anderen Verwaltungsgesellschaft (bzw. einem anderen Manager) oder einer Gesellschaft, mit der (bzw. dem) die Ver- waltungsgesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, eine Verwaltungsvergü- tung für die von der Investmentgesellschaft direkt oder indirekt über eine Zweckgesellschaft gehaltenen Anteile und Aktien an Investmentvermögen berechnet wurde. Beim Erwerb von Antei- len und Aktien an Investmentvermögen, die direkt oder indirekt von der Verwaltungsgesellschaft selbst oder einer anderen AIF- Investmentgesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwal- tungsgesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mit- telbare Beteiligung verbunden ist, darf die Verwaltungsgesell- schaft oder die andere AIF-Investmentgesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme der Anteile keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen.
Offenlegung. Bei der Erbringung der Stripe Radar Services sammelt und verwendet Stripe Informationen über Geräteeigenschaften und Kundenaktivitätsindikatoren, die Nutzern helfen können, tatsächlichen oder potenziellen Betrug zu erkennen und zu verhindern, und kann diese anderen Nutzern zur Verfügung stellen. Sie bestätigen, dass Ihre Datenschutzrichtlinie diese Arten der Datenerhebung und -nutzung, einschließlich der Weitergabe dieser Daten an Stripe und der Nutzung dieser Daten durch Stripe, gegenüber den Kunden vollständig offenlegt. Weitere Informationen finden Sie unter dem Thema "Advanced Fraud Protection" in der Dokumentation und in den Datenschutzrichtlinien von Stripe.
Offenlegung. Die erfassten persönlichen Daten werden nur auf Anweisung des betroffenen Kunden oder wenn die Bank gesetzlich dazu verpflichtet oder autorisiert ist, Dritten gegenüber offengelegt. Der Kunde erkennt daher an, dass die Bank unter bestimmten Umständen persönliche Daten an Konzernunternehmen der Swissquote Group Holding Limited und an Unternehmen, deren Beteiligung im Zusammenhang mit den Geschäftsbedingungen oder zur Verwirklichung der in Paragraph 17.2 erwähnten Ziele erforderlich ist, offenlegen muss, einschließlich an Unterauftragnehmer oder externe Dienstleister (eine Aufstellung dieser Parteien ist auf Anfrage erhältlich) sowie an Dritte, die persönliche Daten zur Sicherstellung der Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen verarbeiten, wie beispielsweise Behörden, Unterdepotbanken, Zentralverwahrer, Broker, Clearingstellen, zentrale Abwicklungs- und Clearingstellen, Marktbetreiber, geregelte Märkte oder andere Finanzmarktinfrastrukturen. In diesem Zusammenhang erklärt sich der Kunde ausdrücklich damit einverstanden und gibt seine Anweisung und sein Einverständnis zur Offenlegung seiner persönlichen Daten. Abgesehen von den oben aufgeführten Ausnahmen ist es der Bank nach den Grundsätzen des Berufsgeheimnisses verboten, Daten an Dritte weiterzugeben, sofern dies nicht gesetzlich und/oder für die Funktion als Mittelsperson für die Erfassung und Übertragung solcher Daten für Dritte vorgegeben ist (sofern keine formelle Anweisung und/oder ausdrückliche Zustimmung oder gesetzliche Pflicht vorliegt).
Offenlegung. Sofern das nicht ausdrücklich in diesen Abschnitten 1.1(b) und 1.2(b) vorgesehen ist, dürfen Sie Informationen nicht offenlegen. Sie dürfen Informationen (mit Ausnahme von Dienstleisterinformationen und 3PL-Informationen) an Ihre verbundenen Unternehmen bzw. an Personen weitergeben, die ein gutgläubiges Interesse an diesen Informationen haben (z. B. der Versender, Empfänger oder fremder Rechnungsempfänger), sofern Sie Ihre verbundenen Unternehmen dazu veranlassen bzw. sich alle anderen Personen, die im Sinne dieses Satzes Empfänger sind, dazu verpflichten, die Informationen nur unter Einhaltung aller hierin enthaltenen Einschränkungen zu verwenden und den Zugriff zu den Informationen zu beschränken. Sie sind verantwortlich für jede Nutzung oder Offenlegung von Informationen durch Personen, denen Sie den Zugriff auf die Informationen erlauben. Sie dürfen Informationen einem Dienstleister gegenüber offenlegen oder UPS anweisen, diesem gegenüber die Informationen offenzulegen, sofern (i) Sie und der Dienstleister einen Vertrag geschlossen haben, in dem UPS als Drittbegünstigter genannt ist (falls ein „Drittbegünstigter” von dem Recht, das auf den Vertrag zwischen Ihnen und dem Dienstleister geltend ist, anerkannt wird) und in dem die Nutzung und Offenlegung der Informationen durch den Dienstleister im Einklang mit diesen Informations- und Allgemeinen Nutzungsrichtlinien beschränkt werden und (ii) solch ein Dienstleister von UPS schriftlich genehmigt worden ist. Sie bleiben in vollem Umfang gegenüber UPS für Handlungen oder Unterlassungen Ihres Dienstleisters verantwortlich, die, wenn diese Handlungen oder Unterlassungen von Ihnen begangen worden wären, gegen diesen Vertrag verstoßen würden.
Offenlegung. Die Verwaltungsgesellschaft hat im Jahresbericht die Vergütung offenzulegen, die der Investmentgesellschaft von der Verwal- tungsgesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungs- gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Ver- waltungsgesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, oder einer EU- oder aus- ländischen Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Investmentvermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Offenlegung. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat im Jahresbericht die Vergütung of- fenzulegen, die der Investmentgesell- schaft von der Kapitalverwaltungsge- sellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Kapitalverwaltungsgesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mit- telbare Beteiligung verbunden ist, oder einer EU- oder ausländischen Verwal- tungsgesellschaft als Verwaltungsver- gütung für die im Investmentvermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Offenlegung. Eine Offenlegung der personenbezogenen Daten des Kunden erfolgt - im Rahmen der Verarbeitungszwecke - ausschließlich gegenüber folgenden Empfängern bzw. Kategorien von Empfängern: • Schufa Holding AG zur Bonitätsprüfung (bei Neukunden für Carsharing und Mobil-Flat), • Stadtwerke Augsburg Holding GmbH für das Kundenmanagement, • teilnehmende Vertriebspartner bzw. Kommunen (xxx.xx-xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxx/xxx-xxxxxxxxxx/) für die Freischaltung im Rahmen des Neukundenprozesses, • swa Netze GmbH für die Abrechnung, • AVV Augsburger Tarif- und Verkehrsverbund GmbH bei ÖPNV-Abonnement-Kunden zur Gewährung der Carsharing- Vergünstigung im Rahmen gültiger Abonnements des Augsburger Verkehrs – und Tarifverbund (gem. gültigen AVV- Gemeinschaftstarif). Hierzu erfolgt eine regelmäßige Übermittlung der folgenden Daten an den AVV als Gewährenden der Carsharing-Vergünstigung: Abonnement-Nummer/Abo-Vertragspartner/Abo-Variante/Nachname/Vorname/Geburtstag. Die Verarbeitung erfolgt in eigener Verantwortung des AVV. • Augsburger Verkehrsgesellschaft mbH (avg) das Ergebnis der Bonitätsprüfung für den Mobil-Flat-Vertrag bei Neukunden sowie Zuschussprüfung für die Carsharing-Vergünstigung bei gültigen Semestertickets/Campus Card und • Stadtwerke Augsburg Energie GmbH zur Überprüfung eines vorhandenen Vertrags als Voraussetzung für eine Vergünstigung durch die swa Carsharing, • externes Unternehmen für Inkassodienstleistungen, • Cantamen GmbH zum Betrieb der Buchungshotline sowie der Buchungs-Webseite bzw. der App zum swa Carsharing und sofern swa Carsharing oder der Kunde Leistungen Dritter z.B. Quernutzung in Anspruch nimmt. In diesem Fall wird swa Carsharing an den Dritten die zur Erledigung seiner Aufgabe notwendigen personenbezogenen Daten des Kunden übermitteln. Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten des Kunden in ein Drittland erfolgt nicht.
Offenlegung. Der Kunde anerkennt in genereller Weise, dass die Bank zur Erfüllung zwingender regulatorischer Auskunfts- und Meldepflichten Kundendaten im In- und Ausland offenlegen darf. Insbesondere nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass die Bank dabei Aktionärsdaten (z.B. Namen und Anschrift des Aktionärs, eindeutige Ken- nung (z.B. Passnummer) und Anzahl gehaltene Aktien per Stichdatum) übermittelt.
Offenlegung. Im Fall eines das Vergütungssystem bestätigenden Beschlusses durch die Hauptversammlung werden der Beschluss und das Vergütungssystem unver- züglich auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht und für die Dauer der Gültigkeit des Vergütungssystems, mindestens jedoch für zehn Jahre, dort kostenfrei öffentlich zugänglich gehalten.
Offenlegung. Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass das Vorhandensein und die Bedingungen dieses Vertrags jederzeit gegenüber externen Anwälten und Wirtschaftsprüfern, Behörden und aufsichtführenden Personen offen gelegt werden dürfen, wenn das Unternehmen dazu rechtlich verpflichtet ist oder nach Treu und Glauben annehmen kann, dass der Vertragspartner gegen die geltenden Gesetze zur Korruptionsbekämpfung oder die Vorgaben in Ziff. 1.3 - 1.5, 1.7, 1.9 und 1.10 insbesondere die Pflicht korrekte Geschäftsbücher und Aufzeichnungen, gem. Ziff. 1.9 zu führen, verstoßen würde oder verstoßen hat.