Ordentliche Kündigung des Rahmenvertrags Musterklauseln

Ordentliche Kündigung des Rahmenvertrags. Der Rahmenvertrag kann von jedem Vertragspartner jeweils zum Monatsletzten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, einzelne Anhänge (ohne Kündigung des gesamten Vertrags) können unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefs gekündigt werden. Im Zusammenhang mit A1 Ether Link Services der Kategorie 2 gilt, dass sofern der kündigende Vertragspartner mit Ausspruch der ordentlichen Kündigung den ausdrücklichen Wunsch nach Fortführung der Vertragsbeziehung über den Kündigungstermin hinaus, wenngleich mit geänderten Bedingungen äußert und diese vorgebracht und begründet wurden, so erbringen die Vertragspartner die vertragsgegenständlichen Leistungen im Zusammenhang mit A1 Ether Link Services der Kategorie 2 zu den bestehenden Bedingungen bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung bzw. einer die vertragsgegenständlichen Leistungen im Zusammenhang mit A1 Ether Link Services der Kategorie 2 regelnden rechtskräftigen Anordnung der zuständigen Regulierungsbehörde weiter. Die Vertragspartner nehmen unverzüglich Verhandlungen über die Nachfolgeregelung auf. Eine solche Nachfolgeregelung (Vereinbarung oder Anordnung) im Zusammenhang mit A1 Ether Link Services der Kategorie 2 tritt dann rückwirkend mit Wirksamkeitszeitpunkt der ordentlichen Kündigung in Kraft, sofern sich die Vertragspartner nicht auf einen davon abweichenden Zeitpunkt für das Inkrafttreten einigen bzw. die Regulierungsbehörde einen anderen Zeitpunkt anordnet. Kommt keine neue Vereinbarung im Zusammenhang mit A1 Ether Link Services der Kategorie 2 zwischen den Vertragspartnern zustande und erlässt auch die Regulierungsbehörde in diesem Fall keine vertragsersetzende Anordnung, dann enden der Rahmenvertrag bzw. die gekündigten Teile davon sowie die auf Basis des Rahmenvertrags abgeschlossenen Einzelverträge mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung, sofern sich die Vertragspartner nicht auf einen anderen Zeitpunkt einigen. Sofern der kündigende Vertragspartner den Rahmenvertrag im Zusammenhang mit A1 Ether Link Services der Kategorie 2 nach einer ordentlichen Kündigung nicht weiter fortsetzen möchte, gelten auch sämtliche auf Basis des Rahmenvertrags geschlossenen Einzelverträge mit Wirksamkeitszeitpunkt der ordentlichen Kündigung des Rahmenvertrags als gekündigt. In diesem Fall werden sich die Vertragspartner im Sinne einer partnerschaftlichen Kooperation bemühen, negative Auswirkungen aus der Beendigung für die Kunden des...
Ordentliche Kündigung des Rahmenvertrags. Der Rahmenvertrag kann von jedem Vertragspartner jeweils zum Monatsletzten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, einzelne Anhänge (ohne Kündigung des gesamten Vertrags) können unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefs gekündigt werden. Sofern der kündigende Vertragspartner mit Ausspruch der ordentlichen Kündigung den ausdrücklichen Wunsch nach Fortführung der Vertragsbeziehung über den Kündigungstermin hinaus, wenngleich mit geänderten Bedingungen äußert und diese vorgebracht und begründet wurden, so erbringen die Vertragspartner die vertragsgegenständlichen Leistungen zu den bestehenden Bedingungen bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung bzw. einer die vertragsgegenständlichen Leistungen regelnden rechtskräftigen Anordnung der zuständigen Regulierungsbehörde weiter. Die Vertragspartner nehmen unverzüglich Verhandlungen über die Nachfolgeregelung auf. Eine solche Nachfolgeregelung (Vereinbarung oder Anordnung) tritt dann rückwirkend mit Wirksamkeitszeitpunkt der ordentlichen Kündigung in Kraft, sofern sich die Vertragspartner nicht auf einen davon abweichenden Zeitpunkt für das Inkrafttreten einigen bzw. die Regulierungsbehörde einen anderen Zeitpunkt anordnet. Sofern der kündigende Vertragspartner den Rahmenvertrag nach einer ordentlichen Kündigung nicht weiter fortsetzen möchte, gelten auch sämtliche auf Basis des Rahmenvertrags geschlossenen Einzelverträge mit Wirksamkeitszeitpunkt der ordentlichen Kündigung des Rahmenvertrags als gekündigt. In diesem Fall werden sich die Vertragspartner im Sinne einer partnerschaftlichen Kooperation bemühen, negative Auswirkungen aus der Beendigung für die Kunden des Etherlinkvertragspartners möglichst hintan zu halten. Projekte (siehe Punkt 25 des Allgemeinen Teils in gegenständlichem Vertrag) bleiben von der Kündigung des Rahmenvertrags selbst dann unberührt, wenn sie als Anhang zu diesem Vertrag abgeschlossen werden. Die Bestimmungen eines Rahmenvertrags gelten bis zum Ablauf der vereinbarten Dauer eines Projektes weiter.

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  • Anlageziel und Anlagepolitik Das Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite. Diese soll erzielt werden durch die Anlage von mindestens zwei Dritteln des Fondsvermögens in Schuldtiteln mit Anlagequalität und schuldtitelähnlichen Wertpapieren, die von staatlichen Emittenten oder staatsnahen Körperschaften mit Sitz in einem Schwellenmarkt und/oder Körperschaften (einschließlich Holdinggesellschaften solcher Kapitalgesellschaften), die ihren eingetragenen Sitz oder Hauptgeschäftssitz in einem Schwellenmarkt haben oder ihrer Geschäftstätigkeit hauptsächlich in einem Schwellenmarkt nachgehen, begeben werden. Der Fonds kann Finanzderivate zu Absicherungszwecken und/oder zu Anlagezwecken sowie zur Steuerung von Wechselkursrisiken einsetzen, vorbehaltlich der Bedingungen und Beschränkungen der geltenden Gesetze und Verordnungen. Zu Anlagezwecken verwendete Derivate werden auf Devisentermingeschäfte beschränkt, um aktive Währungspositionen einzunehmen. Ohne die Allgemeinheit des Vorstehenden einzuschränken, hat der Anlageverwalter die Möglichkeit, das Währungsrisiko des Fonds ausschließlich über den Einsatz von Derivatkontrakten zu verändern (ohne dabei die zugrunde liegenden Wertpapiere oder Währungen zu kaufen oder zu verkaufen). Zudem kann das Portfolio des Fonds vollständig oder teilweise gegen die Basiswährung abgesichert werden, wenn dies nach Auffassung des Anlageverwalters sinnvoll erscheint. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des JP Morgan EMBI Global Diversified Investment Grade Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Die dem Fonds zugrunde liegenden Anlagen unterliegen dem Zins- und Kreditrisiko. Zinsschwankungen beeinflussen den Kapitalwert von Anlagen. Wenn die langfristigen Zinsen steigen, fällt der Kapitalwert von Renten tendenziell und umgekehrt. Das Kreditrisiko spiegelt die Fähigkeit eines Anleiheemittenten wider, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Wenn an einem Rentenmarkt eine geringe Zahl von Käufern und/oder eine hohe Zahl von Verkäufern vorhanden ist, kann es schwieriger sein, bestimmte Anleihen zum erwarteten Kurs und/oder zeitnah zu verkaufen. • Der Fonds kann Wertpapiere mit einem Rating unter Anlagequalität halten, die mit einem höheren Risiko als Wertpapiere mit Anlagequalität verbunden sind. • Der Fonds investiert in Schwellenmärkten, die zu höherer Volatilität als reifere Märkte neigen, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher, was ein Risiko für den Wert Ihrer Anlage bedeutet. • Der Fonds kann Finanzderivate zu Anlagezwecken im Rahmen der Verfolgung seines Anlageziels nutzen (zusätzlich zu ihrem Einsatz für Absicherungszwecke). Der Einsatz von Derivaten zu anderen Zwecken als der Absicherung kann zu Hebeleffekten führen und die Volatilität hinsichtlich des Nettoinventarwerts des Fonds erhöhen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.