Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit auf der Baustelle Musterklauseln

Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit auf der Baustelle. Die Errichtung und Anordnung aller Baustelleneinrichtungen ist rechtzeitig mit der Bauleitung schriftlich zu vereinbaren. Der AN hat auf seine Kosten auf der Baustelle für Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit und die Vermeidung von Umweltbelastungen im Rahmen der gesetzlichen, behördlichen und der für die Baustelle besonders erlassenen Baustellenvorschriften zu sorgen und bei allen ihm obliegenden Lieferungen und Leistungen die gültigen Bestimmungen des AGs zu beachten. Das Personal des ANs hat den Anordnungen der Bauleitung Folge zu leisten. Auf Anforderung der Bauleitung müssen Personen, die Ursache zur Klage geben, oder die sie für ungeeignet hält, von der Baustelle abberufen werden. Der AN ist verpflichtet, in solchen Fällen für geeigneten Ersatz zu sorgen, ohne hieraus das Recht für Terminüberschreitungen oder Mehrforderungen herzuleiten. Der AN hat seine Baustelle mindestens an jedem Wochenende aufzuräumen und zu säubern und dafür zu sorgen, dass die Baustelle nach Abschluss der Montagearbeiten besenrein verlassen wird. Arbeiten mehrere AN an gleicher Stelle und bestehen Unstimmigkeiten über die Reinigungspflicht, kann die Bauleitung die Zuständigkeit der Reinigungspflicht festlegen. Überschuss-, Restmaterialien und Verschnitt bleiben Eigentum des AN und sind bei Auflösung der Baustelle ebenfalls auf seine Kosten abzutransportieren. Bei Nichteinhaltung der Reinigungs- und Aufräumungsvorschriften werden die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des AN von der Bauleitung ohne Abmahnung veranlasst. Die Kosten für die Behebung von Schäden, deren Ursache nicht feststellbar ist, tragen die als Schädiger in Betracht kommenden AN, soweit sie nicht nachweisen können, den Schaden nicht verursacht zu haben. Mehrere AN haften als Gesamtschuldner. Das Arbeiten an bestehenden Anlagen und/oder an fremden Lieferungen wie Anschweißen, Anstemmen etc. und das Anbringen von Abspannseilen, Flaschenzügen, Hebezeugen und dergleichen mehr darf nur mit schriftlicher Einwilligung der Bauleitung und des Montageleiters des betroffenen AN erfolgen.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.