Organisatorische Änderungen. (1) Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch eine bestimmte Dozentin durchgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn die Veranstaltung mit dem Namen einer Dozentin angekündigt wurde, es sei denn, die Vertragspartnerin hat erkennbar ein Interesse an einer Durchführung der Veranstaltung gerade durch die angekündigte Dozentin. (2) Die VHS kann aus sachlichem Grund und in einem der Vertragspartnerin zumutbarem Umfang Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung ändern. (3) Muss eine Veranstaltungseinheit aus von der VHS nicht zu vertretenden Gründen ausfallen (beispielsweise wegen Erkrankung einer Dozentin), kann sie nachgeholt werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Wird die Veranstaltung nicht nachgeholt, gilt Xxxxxx 6 Abs. (2) Satz 2 und 3 und Abs. (3) sinngemäß. (4) An gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen finden Veranstaltungen grundsätzlich nicht statt. Ebenso grundsätzlich nicht an schulfreien Tagen und in den Schulferien. Ein Anspruch auf Nachholung der so ausgefallenen Veranstaltung besteht nicht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Organisatorische Änderungen. (1) Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch eine bestimmte Dozentin durchgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn die Veranstaltung mit dem Namen einer Dozentin angekündigt wurde, es sei denn, die Vertragspartnerin hat erkennbar ein Interesse an einer Durchführung der Veranstaltung gerade durch die angekündigte Dozentin.
(2) Die VHS kann aus sachlichem Grund und in einem der Vertragspartnerin zumutbarem zumutbaren Umfang Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung ändern.
(3) Muss eine Veranstaltungseinheit aus von der VHS nicht zu vertretenden Gründen ausfallen (beispielsweise wegen Erkrankung einer Dozentin), kann sie nachgeholt werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Wird die eine Veranstaltung nicht nachgeholt, gilt Xxxxxx Ziffer 6 Abs. (2) Satz 2 und Satz 3 und Abs. (3) sinngemäß.
(4) An gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen finden Veranstaltungen grundsätzlich nicht statt. Ebenso grundsätzlich nicht an schulfreien Tagen und in den Schulferien. Ein Anspruch auf Nachholung der so ausgefallenen Veranstaltung besteht nicht.
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Organisatorische Änderungen. (1) Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch eine bestimmte Dozentin durchgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn die Veranstaltung mit dem Namen einer Dozentin angekündigt wurde, es sei denn, die Vertragspartnerin Teilnehmerin hat erkennbar ein Interesse an einer Durchführung der Veranstaltung gerade durch die angekündigte Dozentin.
(2) Die VHS kvhs kann aus sachlichem Grund und in einem der Vertragspartnerin zumutbarem Teilnehmerin zumutbaren Umfang Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung ändern.
(3) Muss eine Veranstaltungseinheit aus von der VHS kvhs nicht zu vertretenden Gründen ausfallen (beispielsweise wegen Erkrankung einer Dozentin), kann sie nachgeholt werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Wird die Veranstaltung nicht nachgeholt, gilt Xxxxxx 6 Abs. (2) Satz 2 und Satz 3 und Abs. (3) sinngemäß.
(4) An gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen finden Veranstaltungen grundsätzlich nicht statt. Ebenso grundsätzlich nicht an schulfreien Tagen und in den Schulferien. Ein Anspruch auf Nachholung der so ausgefallenen Veranstaltung besteht nicht.
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Organisatorische Änderungen. (1) Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch eine bestimmte Dozentin Dozent*in durchgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn die Veranstaltung mit dem Namen einer Dozentin Dozent*in angekündigt wurde, es sei denn, die Vertragspartnerin Teilnehmer*in hat erkennbar ein Interesse an einer Durchführung der Veranstaltung gerade durch die angekündigte DozentinDozent*in.
(2) Die VHS vhs kann aus sachlichem Grund und in einem der Vertragspartnerin zumutbarem Teilnehmer*in zumutbaren Umfang Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung ändern.
(3) Muss eine Veranstaltungseinheit aus von der VHS vhs nicht zu vertretenden Gründen ausfallen (beispielsweise wegen Erkrankung einer DozentinDozent*in), kann sie nachgeholt werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Wird die Veranstaltung nicht nachgeholt, gilt Xxxxxx 6 Abs. (2) Satz 2 und Satz 3 und Abs. (3) sinngemäß.
(4) An gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen finden Veranstaltungen grundsätzlich nicht statt. Ebenso grundsätzlich nicht an schulfreien Tagen und in den Schulferien. Ein Anspruch auf Nachholung der so ausgefallenen Veranstaltung besteht nicht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Organisatorische Änderungen. (1) Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch eine bestimmte Dozentin durchgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn die Veranstaltung mit dem Namen einer Dozentin angekündigt wurde, es sei denn, die Vertragspartnerin hat erkennbar ein Interesse an einer Durchführung der Veranstaltung gerade durch die angekündigte Dozentin.
(2) Die VHS vhs kann aus sachlichem Grund und in einem der Vertragspartnerin zumutbarem zumutbaren Umfang Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung ändern.
(3) Muss eine Veranstaltungseinheit aus von der VHS vhs nicht zu vertretenden Gründen ausfallen (beispielsweise wegen Erkrankung einer Dozentin), kann sie nachgeholt werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Wird die Veranstaltung nicht nachgeholt, gilt Xxxxxx 6 Abs. (2) Satz 2 und Satz 3 und Abs. (3Abs.(3) sinngemäß.
(4) An gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen finden Veranstaltungen grundsätzlich nicht statt. Ebenso grundsätzlich nicht an schulfreien Tagen und in den Schulferien. Ein Anspruch auf Nachholung der so ausgefallenen Veranstaltung besteht nicht.
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Organisatorische Änderungen. (1) Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch eine bestimmte be- stimmte Dozentin durchgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn die Veranstaltung Ver- anstaltung mit dem Namen einer Dozentin angekündigt wurde, es sei denn, die Vertragspartnerin hat erkennbar ein Interesse an einer Durchführung Durch- führung der Veranstaltung gerade durch die angekündigte Dozentin.
(2) Die VHS Der DVV kann aus sachlichem Grund und in einem der Vertragspartnerin zumutbarem zumutbaren Umfang Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung ändern.
(3) Muss eine Veranstaltungseinheit aus von der VHS vom DVV nicht zu vertretenden Gründen ausfallen (beispielsweise wegen Erkrankung einer Dozentin), kann sie nachgeholt werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Wird die Veranstaltung nicht nachgeholt, gilt Xxxxxx 6 Abs. (2) Satz 2 und Satz 3 und Abs. (3) sinngemäß.
(4) An gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen finden Veranstaltungen grundsätzlich nicht statt. Ebenso grundsätzlich nicht an schulfreien Tagen und in den Schulferien. Ein Anspruch auf Nachholung der so ausgefallenen Veranstaltung besteht nicht.
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