Organisatorische Änderungen. (1) Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch eine be- stimmte Dozentin durchgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn die Ver- anstaltung mit dem Namen einer Dozentin angekündigt wurde, es sei denn, die Vertragspartnerin hat erkennbar ein Interesse an einer Durch- führung der Veranstaltung gerade durch die angekündigte Dozentin. (2) Der DVV kann aus sachlichem Grund und in einem der Vertragspartnerin zumutbaren Umfang Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung ändern. (3) Muss eine Veranstaltungseinheit aus vom DVV nicht zu vertretenden Gründen ausfallen (beispielsweise wegen Erkrankung einer Dozentin), kann sie nachgeholt werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Wird die Veranstaltung nicht nachgeholt, gilt Xxxxxx 6 Abs. (2) Satz 2 und Satz 3 und Abs. (3) sinngemäß. (4) An gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen finden Veranstaltungen grundsätzlich nicht statt.
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Organisatorische Änderungen. (1) Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch eine be- stimmte bestimmte Dozentin durchgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn die Ver- anstaltung Veranstaltung mit dem Namen einer Dozentin angekündigt wurde, es sei denn, die Vertragspartnerin hat erkennbar ein Interesse an einer Durch- führung Durchführung der Veranstaltung gerade durch die angekündigte Dozentin.
(2) Der DVV Die VHS kann aus sachlichem Grund und in einem der Vertragspartnerin zumutbaren zumutbarem Umfang Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung ändern.
(3) Muss eine Veranstaltungseinheit aus vom DVV von der VHS nicht zu vertretenden Gründen ausfallen (beispielsweise wegen Erkrankung einer Dozentin), kann sie nachgeholt werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Wird die Veranstaltung nicht nachgeholt, gilt Xxxxxx 6 Abs. (2) Satz 2 und Satz 3 und Abs. (3) sinngemäß.
(4) An gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen finden Veranstaltungen grundsätzlich nicht statt. Ebenso grundsätzlich nicht an schulfreien Tagen und in den Schulferien. Ein Anspruch auf Nachholung der so ausgefallenen Veranstaltung besteht nicht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Organisatorische Änderungen. (1) Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch eine be- stimmte bestimmte Dozentin durchgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn die Ver- anstaltung Veranstaltung mit dem Namen einer Dozentin angekündigt wurde, es sei denn, die Vertragspartnerin hat erkennbar ein Interesse an einer Durch- führung Durchführung der Veranstaltung gerade durch die angekündigte Dozentin.
(2) Der DVV Die VHS kann aus sachlichem Grund und in einem der Vertragspartnerin zumutbaren Umfang Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung ändern.
(3) Muss eine Veranstaltungseinheit aus vom DVV nicht zu vertretenden Gründen ausfallen (beispielsweise wegen Erkrankung einer Dozentin), kann sie nachgeholt werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Wird die eine Veranstaltung nicht nachgeholt, gilt Xxxxxx Ziffer 6 Abs. (2) Satz 2 und Satz 3 und Abs. (3) sinngemäß.
(4) An gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen finden Veranstaltungen grundsätzlich nicht statt.
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Organisatorische Änderungen. (1) Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch eine be- stimmte bestimmte Dozentin durchgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn die Ver- anstaltung Veranstaltung mit dem Namen einer Dozentin angekündigt wurde, es sei denn, die Vertragspartnerin hat erkennbar ein Interesse an einer Durch- führung Durchführung der Veranstaltung gerade durch die angekündigte Dozentin.
(2) Der DVV Die vhs kann aus sachlichem Grund und in einem der Vertragspartnerin zumutbaren Umfang Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung ändern.
(3) Muss eine Veranstaltungseinheit aus vom DVV von der vhs nicht zu vertretenden Gründen ausfallen (beispielsweise wegen Erkrankung einer Dozentin), kann sie nachgeholt werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Wird die Veranstaltung nicht nachgeholt, gilt Xxxxxx 6 Abs. (2) Satz 2 und Satz 3 und Abs. (3Abs.(3) sinngemäß.
(4) An gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen finden Veranstaltungen grundsätzlich nicht statt.
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Organisatorische Änderungen. (1) Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch eine be- stimmte Dozentin bestimmte Dozent*in durchgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn die Ver- anstaltung Veranstaltung mit dem Namen einer Dozentin Dozent*in angekündigt wurde, es sei denn, die Vertragspartnerin Teilnehmer*in hat erkennbar ein Interesse an einer Durch- führung Durchführung der Veranstaltung gerade durch die angekündigte DozentinDozent*in.
(2) Der DVV Die vhs kann aus sachlichem Grund und in einem der Vertragspartnerin Teilnehmer*in zumutbaren Umfang Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung ändern.
(3) Muss eine Veranstaltungseinheit aus vom DVV von der vhs nicht zu vertretenden Gründen ausfallen (beispielsweise wegen Erkrankung einer DozentinDozent*in), kann sie nachgeholt werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Wird die Veranstaltung nicht nachgeholt, gilt Xxxxxx 6 Abs. (2) Satz 2 und Satz 3 und Abs. (3) sinngemäß.
(4) An gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen finden Veranstaltungen grundsätzlich nicht statt.
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