Ort der Auftragsverarbeitung Musterklauseln

Ort der Auftragsverarbeitung. 6.1. Die Auftragsverarbeitung darf ausschließlich—vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen—in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgen.
Ort der Auftragsverarbeitung. Die Auftragsverarbeitung findet ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Eine Offenlegung an Drittländer erfolgt nicht.
Ort der Auftragsverarbeitung. Die Auftragsverarbeitung findet ausschließlich in Deutschland oder in einem Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums statt. Die Verlagerung/ Übermittlung in ein Drittland bedarf der vorherigen dokumentierten Zustimmung des Auftraggeber und darf nur erfolgen, wenn zuvor die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 DS-GVO erfüllt sind. Dies erfolgt auf Anforderung des Auftraggeber durch eine Vereinbarung gemäß Anlage 2 (Vereinbarung der derzeit geltenden EU-Standardvertrags- klauseln Controller/Processor) mit dem Auftraggeber in der Rolle des Datenexporteurs/ Controllers und dem Auftragnehmer in der Rolle des Datenimporteurs/Processors. Sofern Unterauftragnehmer nach Ziff. IX (weitere Auftragsverarbeiter) in einem Drittland tätig sind, wird zwischen dem Auftragnehmer und dem Unterauftragnehmer zuvor eine entsprechende Vereinbarung nach Anlage 2 geschlossen.