Sonstige Maßnahmen Musterklauseln

Sonstige Maßnahmen. Kann die Anlage nicht oder nicht vollständig durch ferndiagnostische Leistungen betreut und/oder instandgesetzt werden, wird OLKO den Auftraggeber hierüber in Kenntnis setzen. Gehen Abweichungen gemäß Ziffer 1.1 auf • äußere Gewalt, • höhere Gewalt • Havarie, • unsachgemäße Bedienung, • ungenügende oder falsche Wartung, • Nichtbeachtung der von OLKO vorgegebenen Installations- und Umgebungs- bedingungen, • nicht mit OLKO abgesprochene bzw. nicht von OLKO freigegebene Änderungen der Soft- und Hardware der Anlage oder • Verschmutzungen, die weder von OLKO zu vertreten sind noch ihre Ursache in der Funktionsweise der Anlage haben, zurück, ist OLKO zu Leistungen gemäß Ziffer 1a, 1b und 1c oder zu sonstigen Maßnah- men und Leistungen gemäß Ziffer 1.3 dieses Vertrages ausschließlich gegen zusätzliche, leistungsbezogene Vergütung verpflichtet. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass diese Leistungen, über die in einem anderen Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zu erbringende Mängelbeseitigung hinausgehen. OLKO übernimmt die in diesen Bedingungen im Einzelnen aufgeführten Verpflichtungen. Hiermit ist keine Garantie verbunden, dass durch den Einsatz von Remote Service- Leistungen sämtliche vorhandenen Schäden und Mängel der Anlage diagnostiziert und behoben werden. Darüber hinaus ist hiermit keine Garantie für die Funktionsfähigkeit der Anlage verbunden.
Sonstige Maßnahmen. (1) Unabhängig von den vorangegangenen Vereinbarungen bemühen sich der Verband und die Netzbetreiber, die Erdverkabelung, insbesondere bei Mas- ten mit erhöhtem Gefahrenpotential, voranzutreiben. Hierfür werden die Netzbetreiber das Kriterium „Stromschlagrisiko aus Vogelschutzsicht“ in die Priorisierungskriterien bei der Erdverkabelung aufnehmen. Der Verband wird in diesem Sinne auf die Netzbetreiber einwirken und sie bei dem Vor- haben unterstützen. (2) Entsprechend des bisherigen Vorgehens werden die Netzbetreiber zudem weiterhin konstruktionsbedingt vogelgefährliche Masten ohne jeglichen Schutz oder mit defektem Schutz sowie Masten, an denen es zu einem kon- kreten Stromtodvorfall gekommen ist, umgehend nachrüsten. Umgehend meint hier, dass die Umrüstung schnellstmöglich erfolgt, sobald es die äu- ßeren Umstände zulassen (z.B. landbauliche Situation), spätestens jedoch innerhalb eines Jahres. Der Verband wird dies unterstützen.
Sonstige Maßnahmen. Maßnahme 12:
Sonstige Maßnahmen a) Sollten die Ergebnisse der laufenden „Make-or-Buy-Analysen“ bezüglich der Sonderwicklungen ....................................................... ergeben, dass die Pro- duktion am Standort .......................... im Hinblick auf Preis, Lieferzeit und Qualität günstiger als die Fremdvergabe ist, verbleibt die Produktion der ge- nannten Sonderwicklungen in der Wickelei am Standort Die Standardwicklungen können entsprechend den Bestimmungen des Interessenausgleichs yy-yy-yy verlagert werden. b) Für den Bereich der Mechanischen Fertigung können „Make-or-Buy-Analysen“ mit den vorstehenden Inhalten durchgeführt werden. Für einzelne Teile aus der Mechanischen Fertigung sind „Make-or-Buy- Entscheidungen“ nicht ausgeschlossen, soweit danach die Fremdvergabe im Hinblick auf Preis, Lieferzeit und Qualität auf Basis gleicher Losgrößen deut- lich günstiger als die Eigenfertigung ist. c) Die Umstrukturierung der Mechanischen Fertigung bzgl. Arbeitsgangrückmel- dung und -erfassung, Selbststeuerung der Maschinengruppen, Werkstattpro- grammierung ist zu beschleunigen. Ein zeitlicher und inhaltlicher Grobplan ist als Anlage xx-xx-xx-A7 Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung. d) Die betriebsverfassungsrechtlich vorgesehenen Monatsgespräche zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat werden kontinuierlich durchgeführt. Dabei liegt der Schwerpunkt auf der Umsetzung dieser Betriebsvereinbarung und den damit verbundenen Problemen. So sind mindestens quartalsweise die je- weiligen Stände zur Kennzahlenerreichung sowie zum Personalentwicklungs- konzept zu erläutern sowie für den Fall von fehlenden Kapazitäten zur Abar- beitung des Auftragsbestandes geeignete Maßnahmen zu beraten und zu be- schließen. In diesem Forum sollen auch planbare Störungen, welche die Pro- duktion nicht unerheblich beeinträchtigen, besprochen und geeignete Lö- sungsvorschläge diskutiert werden.
Sonstige Maßnahmen. Die auf der Baustelle tätigen Beschäftigten müssen für die auszuführenden Arbeiten geeignet sein (Auswahlpflicht des Unternehmers), auch in diesem Zusamenhang wird bzgl. der erforderlichen Sachkunde und Qualifikation auf die ggf. erf. TRGS hingewiesen. Alle auf der Baustelle tätigen Personen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Tätigkeit für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen. Auftraggeber und Bauleitung haben das Recht, betrunkenen Personen ein Baustellenverbot zu erteilen. Der Nachweis über erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen für Beschäftigte, die auf der Baustelle tätig werden, muss im jeweiligen Unternehmen vorliegen. Der Koordinator ist berechtigt, die entsprechenden Dokumente einzusehen. Der Verursacher einer möglichen Gefährdung ist zwingend für die Beseitigung der Gefährdung verantwortlich! - Werden bei Gerüsten Veränderungen aus arbeitstechnischen Gründen vorgenommen (z. B. Demontage des Seitenschutzes o. ä.) muss der Verursacher dieser Tätigkeit das Gerüst entsprechend gegen unbefugtes Betreten sichern und das Gerüst nach Beendigung seiner Arbeit wieder in den ursprünglichen sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand bringen. - Werden nachträglich Absperrmaßnahmen / Absturzsicherungen wegen erf. Transporte oder aus anderen Anlässen entfernt, muss der Verursacher dieser Tätigkeit für den Wiedereinbau bzw. die Wiederherstellung der Sicherungsmaßnahme sorgen. - Bei anderen Situationen ist sinngemäß zu verfahren.
Sonstige Maßnahmen. Über sonstige inklusionsfördernde Maßnahmen im Sinne der Teil- haberichtlinien (Nr. 12) ist auf Antrag eines schwerbehinderten Be- schäftigten oder der Schwerbehindertenvertretung umgehend zu entscheiden. Die Schwerbehindertenvertretung ist regelmäßig zu beteiligen. Anträge sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange wohlwollend zu prüfen.
Sonstige Maßnahmen. 4.1 Vor- und Zwischenfinanzierung anderer Xxxxxx
Sonstige Maßnahmen. Erhalt/Pflege Hohlwege (s.o. S. 63: allgemeine Maßnahmen an/in Hohlwegen). • Erhalt und Freistellung von Trockenmauern und Steinbrüchen (s.o. Biotopkomplex A1). • Erhalt der §-24a-Röhrichte an sickerfeuchten Böschungen und auf staunassen Stand- orten (siehe Kennzeichnung Maßnahmenkarte). • Erhalt von Brachflächen als Sukzessionsflächen (siehe Kennzeichnung Maßnahmen- karte). 🡪 Förderung von extensiv genutzten Ackerrandstreifen. 🡪 Allgemein gültige Maßnahmen für Brachflächen: • Die Brachen sollen nicht jährlich gemulcht werden, allenfalls alle 2-5 Jahre gemäht werden. Dabei sollen Teilbereiche, bzw. Streifen entlang von Gräben, Wegen oder Gehölzen erhalten bleiben. • Wenn eine Mahd oder Enthurstung von Gestrüpp notwendig werden sollte, soll bzw. darf dies nicht während der Brutzeit der Vögel geschehen. 🡪 Allgemein gültige Maßnahmen in den Weinbaubereichen: • Erhalt und Pflege der §-24a-Hohlwege (s.u. Hohlwege). • Erhalt und naturschutzgerechte Pflege der §-24a-Gehölze (s.u. Gehölze). • Erhalt von einzelnen Brachflächen (s.o. Brachenflächen). • Erhalt von Einzelbäumen und Obstbaumbeständen, u.a. durch zeitiges Nachpflanzen. • Böschungspflege: 1.) An noch artenreichen Böschungen möglichst insektenschonende Mahd und Abräumen des Mähgutes (zu unterschiedlichen Mähzeitpunkten). Dies sollte insbesondere an auszusuchenden Großböschungen in W3 gesche- hen. 2.) Brombeer-Gestrüpp erhalten und nur großflächige Bestände einschränken. 3.) In gehölzarmen Weinbaubereichen Erhalt von aufkommenden Sträuchern und Gebüschen, Entwicklung niederwüchsiger Gehölze.
Sonstige Maßnahmen. Es existieren sonstige Maßnahmen in folgender Form: • Verpflichtung zur regelmäßigen Schulung der Mitarbeiter/innen hinsichtlich der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie der Informationssicherheit • Führen eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten gem. Art. 30 DSGVO (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, 2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung, 3. Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft, 4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, 5. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, 6. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder 7. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Amtsträger, 2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,