Common use of OTC-Derivatgeschäfte Clause in Contracts

OTC-Derivatgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge- schäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz- dienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge- handelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba- rem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds betragen. Au- ßerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen- tengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg- lichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi- sierten Markt gehandelt wird.

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Samples: solutions.vwdservices.com, www.freiburger-vm.de, solutions.vwdservices.com

OTC-Derivatgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Sondervermögens sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-GeschäfteOTC)–Geschäfte. Derivatge- schäfteDerivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten organi- sierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz- dienstleistungsinstituten Finanzdienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter standar- disierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge- handelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % Prozent des Wertes des Fonds Son- dervermögens beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut Kre- ditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba- rem vergleichbarem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % Prozent des Wertes Wer- tes des Fonds Sondervermögens betragen. Au- ßerbörslich gehandelte Außerbörslich gehan- delte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle Clearingstel- le einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen- tengrenzen Kontrahentengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg- lichem täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds Sonderver- mögens gegen einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi- sierten organisierten Markt gehandelt gehan- delt wird.

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Samples: www.helaba-invest.de, www.helaba-invest.de, www.helaba-invest.de

OTC-Derivatgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte Derivatgeschäf- te tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter coun- ter (OTC)-GeschäfteOTC)–Geschäfte. Derivatge- schäfteDerivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer ei- ner Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen zu- gelassen oder in diesen einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz- dienstleistungsinstituten Finanzdienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge- handelten gehandelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba- rem vergleichbarem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds betragen. Au- ßerbörslich Außerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen- tengrenzen Kontra- hentengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg- lichem täglichem Margin-Ausgleich unterliegenunterlie- gen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi- sierten organisierten Markt gehandelt wird.

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OTC-Derivatgeschäfte. Die Gesellschaft Verwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder an einem in einen anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte overOver-the-counter (OTC)-Geschäftecounter-(OTC)-Geschäfte. Derivatge- schäfteDerivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem in einen anderen organisierten Markt zugelassen oder einbezogen einbezo- gen sind, darf die Gesellschaft Verwaltungsgesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz- dienstleistungsinstituten Finanzdienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge- handelten ausserbörslich gehandelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko Kontrahentenri- siko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes des Fonds Fondsvermögens beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EUEuropäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR dem Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat mit vergleichba- rem vergleich- barem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds Fondsvermögens betragen. Au- ßerbörslich Ausser- börslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen- tengrenzen Kontrahentengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg- lichem täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds Fondsvermögens gegen einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi- sierten organisierten Markt gehandelt wird. Die vorgenannten Techniken und Instrumente können gegebenenfalls durch die Gesellschaft erweitert werden, wenn am Markt andere, dem Anlageziel entsprechende, Instrumente angeboten werden, der der OGAW anwenden darf.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de, api.bwm.ch, Treuhandvertrag Inklusive Fondsspezifischem Anhang Und Prospekt

OTC-Derivatgeschäfte. Die Gesellschaft Verwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder an einem in einen anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte overOver-the-counter (OTC)-Geschäftecounter-(OTC)-Geschäfte. Derivatge- schäfteDerivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem in einen anderen organisierten Markt zugelassen oder einbezogen einbezo- gen sind, darf die Gesellschaft Verwaltungsgesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz- dienstleistungsinstituten Finanzdienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge- handelten ausserbörslich gehandelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko Kontrahentenrisi- ko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes des Fonds Fondsvermögens beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EUEuropäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR dem Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat mit vergleichba- rem vergleich- barem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds Fondsvermögens betragen. Au- ßerbörslich Ausser- börslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen- tengrenzen Kontrahentengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg- lichem täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds Fondsvermögens gegen einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi- sierten organisierten Markt gehandelt wird. Die vorgenannten Techniken und Instrumente können gegebenenfalls durch die Gesellschaft erweitert werden, wenn am Markt andere, dem Anlageziel entsprechende, Instrumente angeboten werden, der der OGAW anwenden darf.

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Samples: www.uraniumresourcesfund.li, solutions.vwdservices.com, solutions.vwdservices.com

OTC-Derivatgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge- schäfteDerivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz- dienstleistungsinstituten Finanzdienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter stan- dardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge- handelten gehandelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko Kon- trahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, in einem anderen an- deren Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba- rem vergleichbarem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds betragen. Au- ßerbörslich Außerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden wer- den auf die Kontrahen- tengrenzen Kontrahentengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung Be- wertung zu Marktkursen mit täg- lichem täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat Deri- vat an einer Börse oder an einem anderen organi- sierten organisierten Markt gehandelt wird.

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Samples: fondsfinder.universal-investment.com, fondsfinder.universal-investment.com

OTC-Derivatgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder an einem in einen anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte overso genannte Over-the-counter (OTC)-GeschäfteCounter-(OTC)-Geschäfte. Derivatge- schäfteDerivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem in einen anderen organisierten Markt zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz- dienstleistungsinstituten Finanzdienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge- handelten gehandelten Derivaten wird der Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes des Fonds Sondervermögens beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EUEuropäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR dem Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat mit vergleichba- rem einem nach Ansicht der BaFin gleichwertigen Aufsichtsniveau, so darf der Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds Sondervermögens betragen. Au- ßerbörslich Außerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen- tengrenzen Kontrahentengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg- lichem täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds Sondervermögens gegen einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi- sierten organisierten Markt gehandelt wird.

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Samples: www.a-fk.de, fondsdocs.edisoft.de

OTC-Derivatgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Sondervermögens sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-GeschäfteOTC)–Geschäfte. Derivatge- schäfteDerivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz- dienstleistungsinstituten Finanzdienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge- handelten gehandelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % Prozent des Wertes des Fonds Sondervermögens beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba- rem vergleichbarem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % Prozent des Wertes des Fonds Sondervermögens betragen. Au- ßerbörslich Außerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen- tengrenzen Kontrahentengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg- lichem täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds Sondervermögens gegen einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi- sierten organisierten Markt gehandelt wird.

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Samples: www.helaba-invest.de, www.sparkasse-saarbruecken.de

OTC-Derivatgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-GeschäfteOTC)–Geschäfte. Derivatge- schäfteDerivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz- dienstleistungsinstituten Finanzdienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge- handelten gehandelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % Prozent des Wertes des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba- rem vergleichbarem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % Prozent des Wertes des Fonds betragen. Au- ßerbörslich Außerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen- tengrenzen diese Grenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg- lichem täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi- sierten organisierten Markt gehandelt wird.

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Samples: www.bnymellon.com, www.bnymellon.com

OTC-Derivatgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen einbe- zogen sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge- schäfteDeri- vatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz- dienstleistungsinstituten Finanzdienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge- handelten au- ßerbörslich gehandelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat Mit- gliedstaat der EU, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat Dritt- staat mit vergleichba- rem vergleichbarem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds betragen. Au- ßerbörslich Außerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen- tengrenzen Kontrahentengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung Bewer- tung zu Marktkursen mit täg- lichem täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi- sierten organisierten Markt gehandelt wird.

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Samples: www.assetstandard.com, www.acatis-research.de

OTC-Derivatgeschäfte. Die Gesellschaft Verwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder an einem in einen anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte overOver-the-counter (OTC)-Geschäftecounter-(OTC)-Geschäfte. Derivatge- schäfteDerivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem in einen anderen organisierten Markt zugelassen oder einbezogen einbezo- gen sind, darf die Gesellschaft Verwaltungsgesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz- dienstleistungsinstituten Finanzdienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge- handelten ausserbörslich gehandelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko Kontrahentenri- siko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes des Fonds Teilfondsvermögens beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EUEuropäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR dem Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat mit vergleichba- rem ver- gleichbarem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds Teilfondsvermögens betragen. Au- ßerbörslich Ausserbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten orga- nisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen- tengrenzen Kontrahentengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg- lichem täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds Teilfondsvermögens gegen einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi- sierten organisierten Markt gehandelt wird. Die vorgenannten Techniken und Instrumente können gegebenenfalls durch die Gesellschaft erweitert werden, wenn am Markt andere, dem Anlageziel entsprechende, Instrumente angeboten werden, der der OGAW anwenden darf.

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Samples: Treuhandvertrag Inklusive Teilfondsspezifischem Anhang Und Prospekt, Treuhandvertrag Inklusive Teilfondsspezifische Anhänge Und Prospekt

OTC-Derivatgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen zuge- lassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge- schäfteDerivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen zu- gelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz- dienstleistungsinstituten Finanzdienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge Rahmenver- träge tätigen. Bei außerbörslich ge- handelten gehandelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % Prozent des Wertes des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat Mitglied- staat der EU, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba- rem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % Prozent des Wertes des Fonds betragen. Au- ßerbörslich Außerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen- tengrenzen Kontrahentengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg- lichem täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi- sierten organisierten Markt gehandelt wird.

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Samples: am.oddo-bhf.com, am.oddo-bhf.com

OTC-Derivatgeschäfte. Die Verwaltungsgesellschaft darf im Namen der Gesellschaft darf und für Rechnung des Fonds Teilgesellschaftsvermögens sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter coun- ter (OTC)-Geschäfte. Derivatge- schäfteDerivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, darf die Gesellschaft Verwaltungsgesellschaft nur mit geeigneten geeig- neten Kreditinstituten oder Finanz- dienstleistungsinstituten Finanzdienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigentäti- gen. Bei außerbörslich ge- handelten gehandelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 5% des Wertes des Fonds Teilgesellschaftsvermögens beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat Dritt- staat mit vergleichba- rem vergleichbarem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 10% des Wertes des Fonds Teilgesell- schaftsvermögens betragen. Au- ßerbörslich Außerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen- tengrenzen Kontrahentengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg- lichem täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds Teilgesellschaftsvermögens gegen einen Zwischenhändler Zwischenhänd- ler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi- sierten organisierten Markt gehandelt wird.

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Samples: fondswelt.hansainvest.com, fondswelt.hansainvest.com

OTC-Derivatgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge- schäfteDerivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz- dienstleistungsinstituten Finanzdienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter standardi- sierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge- handelten gehandelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko Kontrahen- tenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, in einem anderen Vertragsstaat Ver- tragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba- rem Aufsichtsniveauvergleichbarem Aufsichts- niveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds betragen. Au- ßerbörslich Außerbörs- lich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen- tengrenzen Kontrahentengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg- lichem täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi- sierten organisierten Markt gehandelt wird.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de

OTC-Derivatgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte overOver-the-counter counter-Geschäfte (OTC)-Geschäfte„OTC- Geschäfte“). Derivatge- schäfteDerivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz- dienstleistungsinstituten Finanzdienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge- handelten gehandelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % Prozent des Wertes des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba- rem vergleichbarem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % Prozent des Wertes des Fonds betragen. Au- ßerbörslich Außerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen- tengrenzen diese Grenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg- lichem täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi- sierten organisierten Markt gehandelt wird.

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Samples: www.hauck-aufhaeuser.com

OTC-Derivatgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge- schäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz- dienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge- handelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den dem EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba- rem vergleichbarem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds betragen. Au- ßerbörslich Außerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden wer- den auf die Kontrahen- tengrenzen Kontrahentengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg- lichem täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler Zwischen- händler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi- sierten organisierten Markt gehandelt wird.

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Samples: www.verka.de

OTC-Derivatgeschäfte. Die Gesellschaft Verwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen zu- gelassen oder an einem in einen anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte overOver-the-counter (OTC)-Geschäftethe- counter-(OTC)-Geschäfte. Derivatge- schäfteDerivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem in einen anderen organisierten Markt zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft Verwaltungsgesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz- dienstleistungsinstituten Fi- nanzdienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge- handelten ausserbörs- lich gehandelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes des Fonds Teilfondsvermögens beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EUEu- ropäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR dem Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat mit vergleichba- rem Aufsichtsniveauvergleichbarem Auf- sichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds Teilfondsvermögens betragen. Au- ßerbörslich Ausserbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines ei- nes anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen- tengrenzen Kontra- hentengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg- lichem täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds Teilfondsvermögens gegen einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnenanzu- rechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi- sierten organisierten Markt gehandelt wird. Die vorgenannten Techniken und Instrumente können gegebenenfalls durch die Gesellschaft erweitert werden, wenn am Markt andere, dem Anlageziel entsprechende, Instrumente angeboten werden, der der OGAW anwenden darf.

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Samples: Treuhandvertrag

OTC-Derivatgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder an einem in einen anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte overso genannte Over-the-counter (OTC)-GeschäfteCounter-(OTC)-Geschäfte. Derivatge- schäfteDerivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem in einen anderen organisierten Markt zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz- dienstleistungsinstituten Finanzdienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge- handelten gehandelten Derivaten wird der Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes des Fonds Feederfonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den dem EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba- rem einem nach Ansicht der BaFin gleichwertigen Aufsichtsniveau, so darf der Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds Feederfonds betragen. Au- ßerbörslich Außerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen- tengrenzen Kontrahentengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg- lichem täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds Feederfonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi- sierten organisierten Markt gehandelt wird.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de

OTC-Derivatgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-the- counter (OTC)-GeschäfteOTC)– Geschäfte. Derivatge- schäfteDerivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz- dienstleistungsinstituten Finanzdienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge- handelten gehandelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % Prozent des Wertes des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba- rem vergleichbarem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % Prozent des Wertes des Fonds betragen. Au- ßerbörslich Außerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen- tengrenzen diese Grenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg- lichem täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi- sierten organisierten Markt gehandelt wird.

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Samples: www.supremum-fonds.de

OTC-Derivatgeschäfte. Die Gesellschaft Verwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder an einem in einen anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-Over- the-counter (OTC)-Geschäftecounter-(OTC)-Geschäfte. Derivatge- schäfteDerivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem in einen anderen organisierten organisier- ten Markt zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft Verwaltungsgesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz- dienstleistungsinstituten o- der Finanzdienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge- handelten aus- serbörslich gehandelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 5% des Wertes des Fonds Teilfondsvermögens beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EUEuropäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR dem Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat mit vergleichba- rem ver- gleichbarem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 10% des Wertes des Fonds Teilfonds- vermögens betragen. Au- ßerbörslich Ausserbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle Clearing- stelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werdenwer- den, werden auf die Kontrahen- tengrenzen Kontrahentengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung Be- wertung zu Marktkursen mit täg- lichem täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds Teilfondsvermögens gegen einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnenan- zurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi- sierten organisierten Markt gehandelt ge- handelt wird.

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Samples: independent-capital.com

OTC-Derivatgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge- schäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz- dienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge- handelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba- rem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds betragen. Au- ßerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen- tengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg- lichem täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch je- doch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi- sierten organisierten Markt gehandelt wird.

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Samples: www.fimax.de

OTC-Derivatgeschäfte. Die Gesellschaft Verwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder an einem in einen anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-Over- the-counter (OTC)-Geschäftecounter-(OTC)-Geschäfte. Derivatge- schäfteDerivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem in einen anderen organisierten organi- sierten Markt zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft Verwaltungsgesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten Kreditinstitu- ten oder Finanz- dienstleistungsinstituten Finanzdienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge- handelten ausserbörslich gehandelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners Vertrags- partners auf 5 5% des Wertes des Fonds Fondsvermögens beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut Kreditin- stitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EUEuropäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR dem Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat Dritt- staat mit vergleichba- rem vergleichbarem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 10% des Wertes des Fonds Fondsvermögens betragen. Au- ßerbörslich Ausserbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen zentra- len Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen abge- schlossen werden, werden auf die Kontrahen- tengrenzen Kontrahentengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer ei- ner täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg- lichem täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds Fondsvermögens gegen einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnenanzu- rechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi- sierten organisierten Markt gehandelt ge- handelt wird.

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Samples: Treuhandvertrag

OTC-Derivatgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen zugelas- sen oder an einem in einen anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte so genannte over-the-the- counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge- schäfteDerivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem in einen anderen organisierten organisier- ten Markt zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz- dienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter standardi- sierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge- handelten gehandelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko Kontrahentenrisi- ko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 5% des Wertes des Fonds Sondervermögens beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EUEu- ropäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR dem Europäischen Wirtschafts- raum oder einem Drittstaat mit vergleichba- rem vergleichbarem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 10% des Wertes des Fonds betragenSondervermögens be- tragen. Au- ßerbörslich Außerbörslich gehandelte DerivatgeschäfteDerivatgeschäf- te, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse Bör- se oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen- tengrenzen Kontrahentengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg- lichem täglichem Margin-Ausgleich unterliegenun- terliegen. Ansprüche des Fonds gegen Sondervermögens ge- gen einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi- sierten organisierten Markt gehandelt wird.

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Samples: www.kmf.bwl.uni-muenchen.de

OTC-Derivatgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-GeschäfteOTC)–Geschäfte. Derivatge- schäfteDerivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz- dienstleistungsinstituten Finanzdienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge- handelten gehandelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % Prozent des Wertes des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba- rem vergleichbarem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % Prozent des Wertes des Fonds betragen. Au- ßerbörslich Außerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen- tengrenzen Kontrahentengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg- lichem täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi- sierten organisierten Markt gehandelt wird.

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Samples: www.a-fk.de

OTC-Derivatgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder an einem in einen anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen einbe- zogen sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte so genannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge- schäfteDerivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer ei- ner Börse zugelassen oder an einem in einen anderen organisierten orga- nisierten Markt zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft Gesell- schaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz- dienstleistungsinstituten Finanzdienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge- handelten au- ßerbörslich gehandelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko Kon- trahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 5% des Wertes des Fonds beschränktSondervermögens be- schränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EUEuropäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR dem Europäi- schen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat mit vergleichba- rem vergleichbarem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko Kon- trahentenrisiko bis zu 10 10% des Wertes des Fonds Son- dervermögens betragen. Au- ßerbörslich gehandelte Außerbörslich gehan- delte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten or- ganisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen abge- schlossen werden, werden auf die Kontrahen- tengrenzen Kontrahenten- grenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg- lichem täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi- sierten Markt gehandelt wird.

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Samples: online.stockselection.de

OTC-Derivatgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder an einem in einen anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte overso genannte Over-the-counter (OTC)-GeschäfteCounter-(OTC)-Geschäfte. Derivatge- schäfteDerivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem in einen anderen organisierten Markt zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten geeigne- ten Kreditinstituten oder Finanz- dienstleistungsinstituten Finanzdienstleistungsinstitu- ten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigentäti- gen. Bei außerbörslich ge- handelten gehandelten Derivaten wird der Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko bezüglich bezüg- lich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes des Fonds Son- dervermögens beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EUEuropäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR dem Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat mit vergleichba- rem Aufsichtsniveaueinem nach Ansicht der BaFin gleichwertigen Auf- sichtsniveau, so darf der Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds Sonder- vermögens betragen. Au- ßerbörslich Außerbörslich gehandelte DerivatgeschäfteDerivat- geschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner Ver- tragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen- tengrenzen Kon- trahentengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg- lichem tägli- chem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi- sierten Markt gehandelt wird.

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Samples: online.stockselection.de

OTC-Derivatgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen einbe- zogen sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge- schäfteDeri- vatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz- dienstleistungsinstituten Finanzdienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge- handelten auße- rbörslich gehandelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat Mit- gliedstaat der EU, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat Dritt- staat mit vergleichba- rem vergleichbarem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds betragen. Au- ßerbörslich Außerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen- tengrenzen Kontrahentengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung Bewer- tung zu Marktkursen mit täg- lichem täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi- sierten organisierten Markt gehandelt wird.

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Samples: fondsfinder.universal-investment.com

OTC-Derivatgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge- schäfteDerivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz- dienstleistungsinstituten Finanzdienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge- handelten außerbörs- lich gehandelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % Prozent des Wertes des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, in einem anderen Vertragsstaat Ver- tragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba- rem vergleichbarem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko Kontra- hentenrisiko bis zu 10 % Prozent des Wertes des Fonds betragen. Au- ßerbörslich Außerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen- tengrenzen Kontrahentengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg- lichem täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi- sierten organisierten Markt gehandelt wird.

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Samples: www.teletrader.com

OTC-Derivatgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-Geschäftethe counter-(OTC)-Geschäfte. Derivatge- schäfteDerivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz- dienstleistungsinstituten Finanzdienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge- handelten gehandelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % Prozent des Wertes des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba- rem vergleichbarem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % Prozent des Wertes des Fonds betragen. Au- ßerbörslich Außerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen- tengrenzen diese Grenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg- lichem täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi- sierten organisierten Markt gehandelt wird.

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Samples: www.hauck-aufhaeuser.com

OTC-Derivatgeschäfte. Die Gesellschaft Verwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder an einem in einen anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte overOver-the-counter (OTC)-Geschäftecounter-(OTC)- Geschäfte. Derivatge- schäfteDerivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem in einen anderen organisierten Markt zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft Verwaltungsgesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz- dienstleistungsinstituten Finanzdienstleistungs- instituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge- handelten ausserbörslich gehandelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 5% des Wertes des Fonds beschränktTeilfondsvermögens be- schränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EUEuropäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR dem Europäischen Wirt- schaftsraum oder einem Drittstaat mit vergleichba- rem vergleichbarem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 10% des Wertes des Fonds Teilfondsvermögens betragen. Au- ßerbörslich Ausserbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen zentra- len Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werdenwer- den, werden auf die Kontrahen- tengrenzen Kontrahentengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg- lichem täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds Teilfondsvermögens gegen einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi- sierten organisierten Markt gehandelt wird.

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Samples: Treuhandvertrag

OTC-Derivatgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder an einem in einen anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte overso genannte Over-the-counter (OTC)-GeschäfteCounter-(OTC)-Geschäfte. Derivatge- schäfteDerivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem in einen anderen organisierten Markt zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz- dienstleistungsinstituten Finanzdienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge- handelten gehandelten Derivaten wird der Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes des Fonds Feederfonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den dem EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba- rem einem nach Ansicht der BaFin gleichwertigen Aufsichtsniveau, so darf der Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds Feederfonds betragen. Au- ßerbörslich Außerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen- tengrenzen Kontrahentengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg- lichem täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds Feederfonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi- sierten organisierten Markt gehandelt wird.wird.‌ Sicherheitenstrategie Im Rahmen von Derivategeschäften nimmt die Gesellschaft auf Rechnung des Feederfonds Sicherheiten entgegen. Die Sicherheiten dienen dazu, das Ausfallrisiko des Vertragspartners dieser Geschäfte ganz oder teilweise zu reduzieren. Alle Vermögensgegenstände, die als Sicherheiten entgegen genommen werden, müssen folgende Kriterien erfüllen:

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de

OTC-Derivatgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen zuge- lassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-GeschäfteOTC)–Geschäfte. Derivatge- schäfteDerivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, darf die Gesellschaft Gesell- schaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz- dienstleistungsinstituten Finanzdienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge Rah- menverträge tätigen. Bei außerbörslich ge- handelten gehandelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners Vertrags- partners auf 5 % Prozent des Wertes des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba- rem vergleichbarem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % Prozent des Wertes des Fonds betragen. Au- ßerbörslich Außerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen- tengrenzen diese Grenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg- lichem täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi- sierten organisierten Markt gehandelt wird.

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Samples: www.warburg-invest-ag.de

OTC-Derivatgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer ei- ner Börse zum Handel zugelassen oder an einem in einen anderen organisierten organi- sierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte so genannte over-the-the- counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge- schäfteDerivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen zugelas- sen oder an einem in einen anderen organisierten Markt zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz- dienstleistungsinstituten Fi- nanzdienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge Rah- menverträge tätigen. Bei außerbörslich ge- handelten gehandelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % Prozent des Wertes des Fonds Sondervermögens beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EUEuropä- ischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR dem Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat mit vergleichba- rem vergleichbarem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko Kon- trahentenrisiko bis zu 10 % Prozent des Wertes des Fonds Sondervermö- gens betragen. Au- ßerbörslich Außerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werdenwer- den, werden auf die Kontrahen- tengrenzen Kontrahentengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg- lichem täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds Sondervermögens gegen einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi- sierten organisierten Markt gehandelt wird.

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Samples: fondsdocs.edisoft.de

OTC-Derivatgeschäfte. Die Gesellschaft Verwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder an einem in einen anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte overOver-the-counter (OTC)-Geschäftecounter-(OTC)-Geschäfte. Derivatge- schäfteDerivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem in einen anderen organisierten Markt zugelassen oder einbezogen einbezo- gen sind, darf die Gesellschaft Verwaltungsgesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz- dienstleistungsinstituten Finanzdienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge- handelten ausserbörslich gehandelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko Kontrahentenrisi- ko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes des Fonds Teilfondsvermögens beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EUEuropäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR dem Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat mit vergleichba- rem vergleich- barem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds Teilfondsvermögens betragen. Au- ßerbörslich Aus- serbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten organi- sierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen- tengrenzen Kontrahentengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg- lichem täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds Teilfondsvermögens gegen einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi- sierten organisierten Markt gehandelt wird. Die vorgenannten Techniken und Instrumente können gegebenenfalls durch die Gesellschaft erweitert werden, wenn am Markt andere, dem Anlageziel entsprechende, Instrumente angeboten werden, der der OGAW anwenden darf.

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Samples: Treuhandvertrag Inklusive Teilfondsspezifischer Anhänge Und Prospekt

OTC-Derivatgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen einbe- zogen sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge- schäfteDeri- vatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz- dienstleistungsinstituten Finanzdienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge- handelten au- ßerbörslich gehandelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den dem EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba- rem vergleichbarem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds betragen. Au- ßerbörslich Außerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer ei- ner zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen- tengrenzen Kontrahentengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg- lichem täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi- sierten organisierten Markt gehandelt wird.

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Samples: www.sozialbank.de