OTC-Derivatgeschäfte. Die Verwaltungsgesellschaft darf sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, als auch sogenannte Over-the-counter-(OTC)- Geschäfte. Derivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, darf die Verwaltungsgesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungs- instituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei ausserbörslich gehandelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5% des Wertes des Fondsvermögens beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat mit vergleichbarem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10% des Wertes des Fondsvermögens betragen. Ausserbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahentengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fondsvermögens gegen einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organisierten Markt gehandelt wird.
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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag
OTC-Derivatgeschäfte. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM darf sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, als auch sogenannte Over-the-counter-(OTC)- Geschäftecounter- (OTC)-Geschäfte. Derivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, darf die Verwaltungsgesellschaft der AIFM nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungs- instituten Finanzdienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei ausserbörslich gehandelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5% des Wertes des Fondsvermögens beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat mit vergleichbarem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10% des Wertes des Fondsvermögens betragen. Ausserbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahentengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fondsvermögens gegen einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organisierten Markt gehandelt wird.
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Samples: Treuhandvertrag, Fondsvertrag, Treuhandvertrag
OTC-Derivatgeschäfte. Die Verwaltungsgesellschaft darf sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, als auch sogenannte Over-Over- the-counter-(OTC)- Geschäftecounter-(OTC)-Geschäfte. Derivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, darf die Verwaltungsgesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungs- instituten Finanzdienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei ausserbörslich gehandelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners Ver- tragspartners auf 5% des Wertes des Fondsvermögens beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat mit vergleichbarem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10% des Wertes des Fondsvermögens betragen. Ausserbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahentengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fondsvermögens gegen einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organisierten Markt gehandelt wird.
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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag
OTC-Derivatgeschäfte. Die Verwaltungsgesellschaft darf sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, als auch sogenannte Over-the-counter-(OTC)- Geschäftecounter-(OTC)-Geschäfte. Derivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, darf die Verwaltungsgesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungs- instituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei ausserbörslich gehandelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5% des Wertes des Fondsvermögens Teilfondsvermögens beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat mit vergleichbarem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10% des Wertes des Fondsvermögens Teilfondsvermögens betragen. Ausserbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahentengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fondsvermögens Teilfondsvermögens gegen einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organisierten Markt gehandelt wird.
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Samples: Treuhandvertrag, Prospectus and Trust Agreement, Treuhandvertrag
OTC-Derivatgeschäfte. Die Verwaltungsgesellschaft darf sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, als auch sogenannte Over-the-counter-(OTC)- Geschäfte. Derivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, darf die Verwaltungsgesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungs- instituten Finanz- dienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei ausserbörslich gehandelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5% des Wertes des Fondsvermögens beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat mit vergleichbarem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10% des Wertes des Fondsvermögens betragen. Ausserbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahentengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fondsvermögens gegen einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organisierten Markt gehandelt wird.
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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag & Prospekt
OTC-Derivatgeschäfte. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM darf sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, als auch sogenannte Over-the-counter-(OTC)- Geschäfte. Derivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, darf die Verwaltungsgesellschaft der AIFM nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungs- instituten Finanzdienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei ausserbörslich gehandelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5% des Wertes des Fondsvermögens beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat mit vergleichbarem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10% des Wertes des Fondsvermögens Teilfondsvermögens betragen. Ausserbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahentengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fondsvermögens Teilfondsvermögens gegen einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organisierten Markt gehandelt wird.
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Samples: Fondsvertrag, Fondsvertrag
OTC-Derivatgeschäfte. Die Verwaltungsgesellschaft Gesellschaft darf sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, als auch sogenannte Oversoge- nannte over-the-counter-(OTC)- Geschäftecounter (OTC)-Geschäfte. Derivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, darf die Verwaltungsgesellschaft Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten Kreditinsti- tuten oder Finanzdienstleistungs- instituten Finanzdienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei ausserbörslich außerbörslich gehandelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 55 % des Wertes des Fondsvermögens Sondervermögens beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat mit vergleichbarem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 1010 % des Wertes des Fondsvermögens Sondervermögens betragen. Ausserbörslich Außerbörs- lich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahentengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung Be- wertung zu Marktkursen mit täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fondsvermögens gegen einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organisierten Markt gehandelt wird.
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Samples: Investment Fund Prospectus
OTC-Derivatgeschäfte. Die Verwaltungsgesellschaft darf sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, als auch sogenannte Over-the-counter-(OTC)- Geschäftecounter-(OTC)-Geschäfte. Derivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, darf die Verwaltungsgesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungs- instituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei ausserbörslich gehandelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5% des Wertes des Fondsvermögens beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat mit vergleichbarem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10% des Wertes des Fondsvermögens betragen. Ausserbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahentengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fondsvermögens gegen einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organisierten Markt gehandelt wird.
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Samples: Treuhandvertrag
OTC-Derivatgeschäfte. Die Verwaltungsgesellschaft darf sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, als auch sogenannte Over-the-counter-(OTC)- Geschäftecounter-(OTC)-Geschäfte. Derivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, darf die Verwaltungsgesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungs- instituten Finanzdienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei ausserbörslich gehandelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5% des Wertes des Fondsvermögens beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat mit vergleichbarem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10% des Wertes des Fondsvermögens betragen. Ausserbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahentengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fondsvermögens gegen einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organisierten Markt gehandelt wird.
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Samples: Fondsvertrag
OTC-Derivatgeschäfte. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM darf sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, als auch sogenannte Over-the-counter-(OTC)- Geschäfte. Derivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, darf die Verwaltungsgesellschaft der AIFM nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungs- instituten Finanzdienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei ausserbörslich gehandelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5% des Wertes des Fondsvermögens beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat mit vergleichbarem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10% des Wertes des Fondsvermögens betragen. Ausserbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahentengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fondsvermögens gegen einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organisierten Markt gehandelt wird.
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Samples: Treuhandvertrag
OTC-Derivatgeschäfte. Die Verwaltungsgesellschaft darf sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, als auch sogenannte Over-the-counter-(OTC)- Geschäfte. Derivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, darf die Verwaltungsgesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungs- instituten Finanzdienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei ausserbörslich gehandelten ge- handelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5% des Wertes des Fondsvermögens beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat mit vergleichbarem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10% des Wertes des Fondsvermögens betragen. Ausserbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahentengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fondsvermögens gegen einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organisierten Markt gehandelt wird.
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Samples: Treuhandvertrag
OTC-Derivatgeschäfte. Die Verwaltungsgesellschaft Gesellschaft darf sowohl Derivatgeschäfte tätigentäti- gen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, als auch sogenannte Overso genannte over-the-counter-(OTC)- Geschäftecounter (OTC)-Geschäfte. Derivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten organi- sierten Markt einbezogen sind, darf die Verwaltungsgesellschaft Gesell- schaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungs- instituten Finanzdienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei ausserbörslich außerbörslich gehandelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners Vertragspart- ners auf 5% des Wertes des Fondsvermögens Sondervermögens beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut Kreditin- stitut mit Sitz in der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat Dritt- staat mit vergleichbarem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10% des Wertes des Fondsvermögens Sondervermögens betragen. Ausserbörslich gehandelte Außerbörslich ge- handelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen abge- schlossen werden, werden auf die Kontrahentengrenzen Kontrahenten- grenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fondsvermögens gegen einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organisierten Markt gehandelt wird.
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Samples: Verkaufsprospekt