Common use of OTC-Derivatgeschäfte Clause in Contracts

OTC-Derivatgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge- schäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außer- börslich gehandelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 Prozent des Wertes des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichbarem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 Prozent des Wertes des Fonds betragen. Außerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clea- ringstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen wer- den, werden auf diese Grenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwi- schenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organisierten Markt gehandelt wird. Vertragspartner für ggf. eingesetzte OTC-Derivate ist grundsätzlich die Verwahrstelle. Nähere Anga- ben zur Verwahrstelle und zu möglichen Interessenkonflikten finden Sie im Abschnitt „Verwahrstelle“. Bei unangemessenen Preisdifferenzen werden im Rahmen der „Grundsätze zur Ausführung von Trans- aktionen“ andere geeignete Geschäftspartner gewählt.

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OTC-Derivatgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-GeschäfteOTC)–Ge- schäfte. Derivatge- schäfteDerivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten ge- eigneten Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außer- börslich außerbörslich gehandelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 Prozent des Wertes des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner Ver- tragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, in einem anderen Vertragsstaat Vertrags- staat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichbarem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 Prozent des Wertes des Fonds betragen. Außerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clea- ringstelle Clearingstelle einer Börse oder eines anderen ande- ren organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen wer- denwerden, werden auf diese Grenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwi- schenhändler Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organisierten or- ganisierten Markt gehandelt wird. Vertragspartner für ggf. eingesetzte OTC-Derivate ist grundsätzlich die Verwahrstelle. Nähere Anga- ben An- gaben zur Verwahrstelle und zu möglichen Interessenkonflikten finden Sie im Abschnitt „VerwahrstelleVer- wahrstelle“. Bei unangemessenen Preisdifferenzen werden im Rahmen der „Grundsätze zur Ausführung Aus- führung von Trans- aktionenTransaktionen“ andere geeignete Geschäftspartner gewählt.

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OTC-Derivatgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des von OGAW-Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen zu- gelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen zugelas- sen oder in diesen einbezogen sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-GeschäfteOTC)–Geschäfte. Derivatge- schäfteDe- rivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen zugelas- sen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten Finanzdienstleistungsinsti- tuten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außer- börslich außerbörslich gehandelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko Kontrahen- tenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 Prozent des Wertes des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut Kre- ditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichbarem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 Prozent des Wertes des Fonds betragen. Außerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clea- ringstelle Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen wer- denwerden, werden auf diese Grenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwi- schenhändler Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen Gren- zen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organisierten Markt gehandelt wird. Vertragspartner Eine Liste der Vertragspartner, mit denen grundsätzlich für ggf. eingesetzte OGAW-Fonds OTC-Derivate ist grundsätzlich die Verwahrstelle. Nähere Anga- ben zur Verwahrstelle und zu möglichen Interessenkonflikten finden Sie im Abschnitt „Verwahrstelle“. Bei unangemessenen Preisdifferenzen Geschäfte abgeschlossen werden im Rahmen können (nach jeweiliger vertraglicher Grundlage) kann auf der „Grundsätze zur Ausführung von Trans- aktionen“ andere geeignete Geschäftspartner gewähltInter- netseite der Gesellschaft unter xxxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx- blikumsfonds/hinweise/ eingesehen werden.

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OTC-Derivatgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen zuge- lassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge- schäfteDerivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen zu- gelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge Rahmenver- träge tätigen. Die Gesellschaft darf nur in außerbörslich gehandelte Derivate investieren, die einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit zum beizulegenden Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können. Bei außer- börslich außerbörslich gehandelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko Kon- trahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 Prozent des Wertes des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner Vertrags- partner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichbarem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 Prozent des Wertes des Fonds betragen. Außerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clea- ringstelle Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen wer- denwerden, werden auf diese Grenzen die Kontrahentengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwi- schenhändler Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnenanzu- rechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organisierten Markt gehandelt wird. Vertragspartner für ggf. eingesetzte OTC-Derivate ist grundsätzlich die Verwahrstelle. Nähere Anga- ben zur Verwahrstelle und zu möglichen Interessenkonflikten finden Sie im Abschnitt „Verwahrstelle“. Bei unangemessenen Preisdifferenzen werden im Rahmen der „Grundsätze zur Ausführung von Trans- aktionen“ andere geeignete Geschäftspartner gewählt.

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OTC-Derivatgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des von OGAW-Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen zu- gelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen zugelas- sen oder in diesen einbezogen sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-GeschäfteOTC)–Geschäfte. Derivatge- schäfteDe- rivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen zugelas- sen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten Finanzdienstleistungsinsti- tuten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außer- börslich außerbörslich gehandelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko Kontrahen- tenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 Prozent des Wertes des von OGAW-Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichbarem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 Prozent des Wertes des von OGAW-Fonds betragen. Außerbörslich gehandelte DerivatgeschäfteDerivatge- schäfte, die mit einer zentralen Clea- ringstelle Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen wer- denab- geschlossen werden, werden auf diese Grenzen nicht angerechnetange- rechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des OGAW-Fonds gegen einen Zwi- schenhändler Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat De- rivat an einer Börse oder an einem anderen organisierten Markt gehandelt wird. Vertragspartner Eine Liste der Vertragspartner, mit denen grundsätzlich für ggf. eingesetzte OGAW-Fonds OTC-Derivate ist grundsätzlich die Verwahrstelle. Nähere Anga- ben zur Verwahrstelle und zu möglichen Interessenkonflikten finden Sie im Abschnitt „Verwahrstelle“. Bei unangemessenen Preisdifferenzen Geschäfte abgeschlossen werden im Rahmen können (nach jeweiliger vertraglicher Grundlage) kann auf der „Grundsätze zur Ausführung von Trans- aktionen“ andere geeignete Geschäftspartner gewähltInter- netseite der Gesellschaft unter xxxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx- blikumsfonds/hinweise/ eingesehen werden.

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OTC-Derivatgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-GeschäfteOTC)- Geschäfte. Derivatge- schäfteDerivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen ande- ren organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außer- börslich außerbörslich gehandelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 Prozent des Wertes des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner Vertrags- partner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den dem EWR oder einem Drittstaat mit vergleichbarem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 Prozent des Wertes des Fonds betragen. Außerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clea- ringstelle Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen wer- denwerden, werden auf diese Grenzen die Kontrahentengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen Markt- kursen mit täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwi- schenhändler Zwischen- händler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organisierten Markt gehandelt wird. Vertragspartner für ggf. eingesetzte OTC-Derivate ist grundsätzlich die Verwahrstelle. Nähere Anga- ben Angaben zur Verwahrstelle und zu möglichen Interessenkonflikten finden Sie im Abschnitt „VerwahrstelleVer- wahrstelle“. Bei unangemessenen Preisdifferenzen werden im Rahmen der „Grundsätze zur Ausführung Aus- führung von Trans- aktionenTransaktionen“ andere geeignete Geschäftspartner gewählt. Die im Fonds gehaltenen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Investmentanteile können dar- lehensweise gegen marktgerechtes Entgelt an Dritte übertragen werden. Hierbei kann der gesamte Bestand des Fonds an Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und Investmentanteilen nur auf un- bestimmte Zeit als Wertpapier-Darlehen an Dritte übertragen werden. Die Gesellschaft hat jeder- zeit die Möglichkeit, das Darlehensgeschäft zu kündigen. Es muss vertraglich vereinbart werden, dass nach Beendigung des Darlehensgeschäfts dem Fonds Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder Investmentanteile gleicher Art, Güte und Menge innerhalb der üblichen Abwicklungszeit zurück übertragen werden. Voraussetzung für die darlehensweise Übertragung ist, dass dem Fonds ausreichende Sicherheiten gewährt werden. Hierzu können Guthaben abgetreten bzw. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente übereignet werden. Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem Fonds zu. Vertragspartner für ggf. eingesetzte Wertpapier-Darlehensgeschäfte ist grundsätzlich die Verwahr- stelle. Nähere Angaben zur Verwahrstelle finden Sie im Abschnitt „Verwahrstelle“. Bei unange- messenen Preisdifferenzen werden im Rahmen der „Grundsätze zur Ausführung von Transaktio- nen“ andere geeignete Geschäftspartner gewählt. Der Darlehensnehmer ist außerdem verpflichtet, die Zinsen aus darlehensweise erhaltenen Wert- papieren, Geldmarktinstrumenten oder Investmentanteilen bei Fälligkeit an die Verwahrstelle für Rechnung des Fonds zu zahlen. Alle an einen einzelnen Darlehensnehmer übertragenen Wertpa- piere, Geldmarktinstrumente oder Investmentanteile dürfen 10 Prozent des Wertes des Fonds nicht übersteigen. Die Gesellschaft muss sicherstellen, dass der Entleiher die jeweils geltenden einschlägigen in- vestmentrechtlichen Vorgaben bei der Verwahrung der entliehenen Vermögensgegenstände beach- tet. Dies bedeutet u. a., dass eine getrennte Verwahrung erfolgen muss, so dass das Sondervermö- gen jederzeit gemäß den Vorgaben des KAGB geschützt ist. Die Rückgabe der entliehenen Ver- mögensgegenstände muss dabei ebenfalls gemäß den geltenden investmentrechtlichen Vorgaben erfolgen. Dies bedeutet, dass entweder die entliehenen Vermögensgegenstände direkt zurück über- tragen werden oder ein Übertrag von Vermögensgegenständen gleicher Art, Menge und Qualität zu erfolgen hat. Die Verwahrung steht mithin nicht im Ermessen des Entleihers, sondern hat sich an den vorgenannten Vorgaben auszurichten. Die Gesellschaft kann sich eines organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung von Wertpapier-Darlehen bedienen. Bei der Vermittlung und Abwicklung von Wertpapier-Darlehen über das organisierte System kann auf die Stellung von Sicherheiten verzichtet werden, da durch die Bedingungen dieses System die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist. Bei Abwicklung von Wertpapier-Darlehen über organisierte Systeme dürfen die an einen Darlehens- nehmer übertragenen Wertpapiere 10 Prozent des Wertes des Fonds übersteigen. Gelddarlehen darf die Gesellschaft Dritten für Rechnung des Fonds nicht gewähren. Die Gesellschaft wird für den Fonds keine Wertpapier-Darlehensgeschäfte vornehmen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Pensionsgeschäfte mit Kreditinstituten und Finanz- dienstleistungsinstituten mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten abschließen. Dabei kann sie sowohl Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder Investmentanteile des Fonds gegen Entgelt auf einen Pensionsnehmer übertragen (einfaches Pensionsgeschäft), als auch Wertpapiere, Geld- marktinstrumente oder Investmentanteile im Rahmen der jeweils geltenden Anlagegrenzen in Pension nehmen (umgekehrtes Pensionsgeschäft). Es kann der gesamte Bestand des Fonds an Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und Investmentanteilen im Wege des Pensionsgeschäfts an Dritte übertragen werden. Die Gesellschaft hat die Möglichkeit, das Pensionsgeschäft jederzeit zu kündigen; dies gilt nicht für Pensionsgeschäfte mit einer Laufzeit von bis zu einer Woche. Bei Kündigung eines einfachen Pensionsgeschäfts ist die Gesellschaft berechtigt, die in Pension gege- benen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder Investmentanteile zurückzufordern. Die Kündi- gung eines umgekehrten Pensionsgeschäfts kann entweder die Rückerstattung des vollen Geldbe- trags oder des angelaufenen Geldbetrags in Höhe des aktuellen Marktwertes zur Folge haben. Pensionsgeschäfte sind nur in Form sogenannter echter Pensionsgeschäfte zulässig. Dabei über- nimmt der Pensionsnehmer die Verpflichtung, die Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder In- vestmentanteile zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurück zu übertragen oder den Geldbetrag samt Zinsen zurückzuzahlen. Vertragspartner für ggf. eingesetzte Pensionsgeschäfte ist grundsätzlich die Verwahrstelle. Nähere Angaben zur Verwahrstelle und zu möglichen Interessenkonflikten finden Sie im Abschnitt „Ver- wahrstelle“. Bei unangemessenen Preisdifferenzen werden im Rahmen der „Grundsätze zur Aus- führung von Transaktionen“ andere geeignete Geschäftspartner gewählt. Die Gesellschaft muss sicherstellen, dass der Pensionsnehmer die jeweils geltenden einschlägigen investmentrechtlichen Vorgaben bei der Verwahrung der in Pension genommenen Vermögensge- genstände beachtet. Dies bedeutet u. a., dass eine getrennte Verwahrung erfolgen muss, so dass das Sondervermögen jederzeit gemäß den Vorgaben des KAGB geschützt ist. Die Rückgabe der Vermögensgegenstände muss dabei ebenfalls gemäß den geltenden investmentrechtlichen Vorga- ben erfolgen. Dies bedeutet, dass entweder die in Pension genommenen Vermögensgegenstände direkt zurück übertragen werden oder ein Übertrag von Vermögensgegenständen gleicher Art, Menge und Qualität zu erfolgen hat. Die Verwahrung steht mithin nicht im Ermessen des Pensi- onsnehmers, sondern hat sich an den vorgenannten Vorgaben auszurichten. Die Gesellschaft wird für den Fonds keine Pensionsgeschäfte abschließen.

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