Paritätische Kommission. Zur Durchführung dieses Gesamtarbeitsvertrags und zur Förderung der Zusammen- arbeit wird eine Paritätische Kommission bestellt, die sich je aus gleich vielen Arbeitge- ber- und Arbeitnehmervertretern zusammensetzt. Den Vorsitz führt abwechslungswei- se ein Arbeitnehmer- oder ein Arbeitgebervertreter. Die Partner verpflichten sich, grundsätzliche Fragen des Arbeitgeber-/Arbeitneh- mer-Verhältnisses, die von einem Vertragspartner anhängig gemacht werden, in der Paritätischen Kommission zu besprechen. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Gesamtarbeitsver- trags oder bei behaupteter Verletzung durch einen Partner wird eine Verständigung in der Paritätischen Kommission angestrebt. Streitigkeiten aus dem Einzelarbeitsvertrag zwischen Arbeitgebern und Arbeitneh- mern sind durch direkte Verhandlungen zwischen den Beteiligten beizulegen. In zweiter Linie entscheidet der ordentliche Richter.
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Paritätische Kommission. Zur Durchführung dieses Gesamtarbeitsvertrags dieser Vereinbarung und zur Förderung der Zusammen- arbeit Zusammenarbeit wird eine Paritätische Pa- ritätische Kommission bestellt, die sich je aus gleich vielen Arbeitge- ber- Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern Arbeitnehmerver- tretern zusammensetzt. Den Vorsitz führt abwechslungswei- se abwechslungsweise ein Arbeitnehmer- oder ein ArbeitgebervertreterAr- beitgebervertreter. Die Partner der Vereinbarung verpflichten sich, grundsätzliche Fragen des Arbeitgeber-/Arbeitneh- mer-Verhältnissesder Arbeitsverhältnisse, die von einem Vertragspartner Partner anhängig gemacht werden, in der Paritätischen Kommission zu besprechen. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Gesamtarbeitsver- trags der Vereinbarung oder bei behaupteter Verletzung durch einen Partner wird eine Verständigung Verständi- gung in der Paritätischen Kommission angestrebt. Streitigkeiten aus dem Einzelarbeitsvertrag zwischen Arbeitgebern und Arbeitneh- mern Arbeitnehmern sind durch direkte Verhandlungen zwischen den Beteiligten beizulegen. In zweiter Linie entscheidet entschei- det der ordentliche Richter. Die Verbandsekretariate können dabei die Parteien vertreten.
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Paritätische Kommission. Zur Durchführung dieses Gesamtarbeitsvertrags Gesamtarbeitsvertrages und zur Förderung der Zusammen- arbeit Zusammenarbeit wird eine Paritätische Kommission bestellt, die sich je aus gleich vielen Arbeitge- ber- Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zusammensetzt. Den Vorsitz führt abwechslungswei- se abwechslungsweise ein Arbeitnehmer- oder ein ArbeitgebervertreterArbeit- gebervertreter. Die Partner verpflichten sich, grundsätzliche Fragen des Arbeitgeber-/Arbeitneh- merArbeitgeber-/ Arbeitnehmer-Verhältnisses, die von einem Vertragspartner anhängig gemacht ge- macht werden, in der Paritätischen Kommission zu besprechen. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Gesamtarbeitsver- trags Gesamt- arbeitsvertrages oder bei behaupteter Verletzung durch einen Partner wird eine Verständigung in der Paritätischen Kommission angestrebt. Streitigkeiten aus dem Einzelarbeitsvertrag zwischen Arbeitgebern und Arbeitneh- mern Arbeitnehmern sind durch direkte Verhandlungen zwischen den Beteiligten beizulegen. In zweiter Linie entscheidet der ordentliche Richter.
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Paritätische Kommission. Zur Durchführung dieses Gesamtarbeitsvertrags und zur Förderung der Zusammen- arbeit Zusammenarbeit wird eine Paritätische Kommission bestellt, die sich je aus gleich vielen Arbeitge- ber- Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zusammensetzt. Den Vorsitz führt abwechslungswei- se abwechslungsweise ein Arbeitnehmer- Ar- beitnehmer- oder ein Arbeitgebervertreter. Die Partner verpflichten sich, grundsätzliche Fragen des Arbeitgeber-/Arbeitneh- mer-Arbeitgeber-/Arbeitnehmer- Verhältnisses, die von einem Vertragspartner anhängig gemacht werden, in der Paritätischen Paritäti- schen Kommission zu besprechen. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Gesamtarbeitsver- trags oder bei behaupteter Verletzung durch einen Partner wird eine Verständigung in der Paritätischen Kommission angestrebt. Streitigkeiten aus dem Einzelarbeitsvertrag zwischen Arbeitgebern und Arbeitneh- mern sind durch direkte Verhandlungen zwischen den Beteiligten beizulegen. In zweiter Linie entscheidet der ordentliche Richter.
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