Paritätische Kommission. 13.1 Zur Förderung der Zusammenarbeit und zur Sicherung der Durchführung dieses Ver- trages bestellen die Vertragsparteien eine Paritätische Kommission. Sie setzt sich zusam- men aus je drei Vertretern des Gipsermeisterverbandes Basel-Stadt sowie der Gewerkschaft Unia, Gruppe Gipser beider Basel. 13.2 Für die Behandlung von Kollektivstreitigkeiten gemäss Art. 10 und 11 kann die Paritä- tische Kommission arbeitgeber- und arbeitnehmerseits auf je fünf Mitglieder erweitert wer- den. 13.3 Die Paritätische Kommission konstituiert sich selbst und erlässt für ihre Tätigkeit ein Geschäftsreglement. Beschlüsse kann die Paritätische Kommission nur mit Zweidrittelmehr- heit fassen. 13.4 Die Paritätische Kommission hat insbesondere folgende Kompetenzen: a) Die Auslegung des Gesamtarbeitsvertrages b) Erlass der in diesem GAV erwähnten Reglemente, soweit nicht die Ausgleichskasse hiefür zuständig ist c) Die Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten d) Anordnung von Kontrollen über die Vertragseinhaltung e) Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GAV, sowie die Beurteilung und Ahndung von Einzelverstössen gegen den GAV, Ausfällung und Inkasso von Konven- tionalstrafen f) Verwaltung und Verwendung der Vollzugskostenbeiträge g) Durchführung von Erhebungen über Krankengeld-, Pensionskassen-, SUVA- oder andere Prämien. h) Vertretung der Vertragsparteien gegenüber Dritten i) Ergreifen aller geeigneten Massnahmen und Rechtsmittel, um die Interessen der Ver- tragsgemeinschaft im Gipsergewerbe im Sinne einer konsequenten Durchsetzung des GAV zu wahren 13.5 Die Paritätische Kommission entscheidet je nach dem Verschulden über die Kosten des Verfahrens. 13.6 Gegen die Entscheide der Paritätischen Kommission kann die betroffene Partei innert 10 Tagen Rekurs an das Vertragliche Schiedsgericht ergreifen. Kann die Paritätische Kom- mission infolge Fehlens der Zweidrittelmehrheit keinen Beschluss fassen, so kann sie, bzw. die betroffene Partei, oder eine der GAV-Vertragsparteien innert 10 Tagen seit Feststellung, respektive Mitteilung dieser Tatsache das Vertragliche Schiedsgericht anrufen. 13.7 Für Kollektivstreitigkeiten gemäss Art. 10 und 11 beträgt die Rekursfrist an das Ver- tragliche Schiedsgericht 30 Tage.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Paritätische Kommission. 13.1 Zur Förderung der Zusammenarbeit und zur Sicherung der Durchführung dieses Ver- trages Vertrages bestellen die Vertragsparteien eine Paritätische Kommission. Sie setzt sich zusam- men zusammen aus je drei Vertretern des Gipsermeisterverbandes Basel-Stadt sowie Baselland, zwei Vertretern der Gewerkschaft UniaBau und Industrie, Gruppe Gipser beider BaselBaselland und einem Vertreter der Gewerkschaft Syna.
13.2 Für die Behandlung von Kollektivstreitigkeiten gemäss Art. 10 11 und 11 12 GAV kann die Paritä- tische Paritätische Kommission arbeitgeber- und arbeitnehmerseits auf je fünf Mitglieder erweitert wer- denwerden.
13.3 Die Paritätische Kommission konstituiert sich selbst und erlässt für ihre Tätigkeit ein Geschäftsreglement. Beschlüsse kann die Paritätische Kommission nur mit Zweidrittelmehr- heit Zwei- drittelmehrheit fassen.
13.4 Die Paritätische Kommission hat insbesondere folgende Kompetenzen:
a) Die die Auslegung des Gesamtarbeitsvertrages;
b) Erlass der in diesem GAV erwähnten Reglemente, soweit nicht die Ausgleichskasse hiefür zuständig ist;
c) Die die Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten;
d) Anordnung von Kontrollen über die Vertragseinhaltung;
e) Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GAV, sowie die Beurteilung und Ahndung von Einzelverstössen gegen den GAV, Ausfällung und Inkasso von Konven- tionalstrafenKonventionalstrafen;
f) Entscheid über die Zulassung zum Anschlussvertrag (Überprüfung der Vertragsfähigkeit);
g) Verwaltung und Verwendung der Vollzugskostenbeiträge
g) Durchführung von Erhebungen über Krankengeld-, Pensionskassen-, SUVA- oder andere Prämien.;
h) Vertretung der Vertragsparteien gegenüber Dritten;
i) Ergreifen aller geeigneten Massnahmen und Rechtsmittel, um die Interessen der Ver- tragsgemeinschaft Vertragsgemeinschaft im Gipsergewerbe im Sinne einer konsequenten Durchsetzung des GAV zu wahren;
k) periodische ärztliche Untersuchung aller Arbeitnehmer nach Massgabe der bestehenden Möglichkeiten.
13.5 Die Paritätische Kommission entscheidet je nach dem Verschulden über die Kosten des Verfahrens.
13.6 Gegen die Entscheide der Paritätischen Kommission kann die betroffene Partei innert 10 Tagen den Rekurs an das Vertragliche Schiedsgericht ergreifen. Kann die Paritätische Kom- mission Kommission infolge Fehlens der Zweidrittelmehrheit keinen Beschluss fassen, so kann sie, bzw. die betroffene Partei, oder eine der GAV-Vertragsparteien innert 10 Tagen seit Feststellung, respektive Mitteilung dieser Tatsache das Vertragliche Schiedsgericht anrufen.
13.7 Für Kollektivstreitigkeiten gemäss Art. 10 11 und 11 12 GAV beträgt die Rekursfrist an das Ver- tragliche Vertragliche Schiedsgericht 30 Tage.
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Paritätische Kommission. 13.1 Zur Förderung der Zusammenarbeit und zur Sicherung der Durchführung dieses Ver- trages bestellen die Vertragsparteien eine Paritätische Kommission. Sie setzt sich zusam- men aus je drei Vertretern des Gipsermeisterverbandes Basel-Stadt sowie der Gewerkschaft UniaBau und Industrie, Gruppe Gipser beider Basel-Stadt.
13.2 Für die Behandlung von Kollektivstreitigkeiten gemäss Art. 10 11 und 11 12 kann die Paritä- tische Pari- tätische Kommission arbeitgeber- und arbeitnehmerseits auf je fünf Mitglieder erweitert wer- den.
13.3 Die Paritätische Kommission konstituiert sich selbst und erlässt für ihre Tätigkeit ein Geschäftsreglement. Beschlüsse kann die Paritätische Kommission nur mit Zweidrittelmehr- heit fassen.
13.4 Die Paritätische Kommission hat insbesondere folgende Kompetenzen:
a) Die die Auslegung des Gesamtarbeitsvertrages
b) Erlass der in diesem GAV erwähnten Reglemente, soweit nicht die Ausgleichskasse hiefür zuständig ist
c) Die die Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten
d) Anordnung von Kontrollen über die Vertragseinhaltung
e) Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GAV, sowie die Beurteilung und Ahndung von Einzelverstössen gegen den GAV, Ausfällung und Inkasso von Konven- tionalstrafenKon- ventionalstrafen
f) Entscheid über die Zulassung zum Anschlussvertrag (Überprüfung der Vertragsfähig- keit)
g) Verwaltung und Verwendung der Vollzugskostenbeiträge
gh) Durchführung von Erhebungen über Krankengeld-, Pensionskassen-, SUVA- oder andere Prämien.
hi) Vertretung der Vertragsparteien gegenüber Dritten
ij) Ergreifen aller geeigneten Massnahmen und Rechtsmittel, um die Interessen der Ver- tragsgemeinschaft Vertragsgemeinschaft im Gipsergewerbe im Sinne einer konsequenten Durchsetzung des GAV zu wahren
13.5 Die Paritätische Kommission entscheidet je nach dem Verschulden über die Kosten des Verfahrens.
13.6 Gegen die Entscheide der Paritätischen Kommission kann die betroffene Partei innert 10 Tagen den Rekurs an das Vertragliche Schiedsgericht ergreifen. Kann die Paritätische Kom- mission Kommission infolge Fehlens der Zweidrittelmehrheit keinen Beschluss fassen, so kann sie, bzw. die betroffene Partei, oder eine der GAV-Vertragsparteien innert 10 Tagen seit FeststellungFest- stellung, respektive Mitteilung dieser Tatsache das Vertragliche Schiedsgericht anrufen.
13.7 Für Kollektivstreitigkeiten gemäss Art. 10 11 und 11 12 beträgt die Rekursfrist an das Ver- tragliche Schiedsgericht 30 Tage.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)