Pausen und Arbeitsunterbrechungen. 1 Für Pausen und Arbeitsunterbrechungen gelten mit Ausnahme von Absatz 2 und 3 die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes.
Pausen und Arbeitsunterbrechungen. 1Für Pausen und Arbeitsunterbrechungen gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes. 2Wird anstelle einer Pause eine als Arbeitszeit zählende Arbeitsunterbre- chung von mindestens 20 Minuten gewährt, besteht kein Anspruch auf eine bezahlte Kurzpause gemäss Ziff. 2.10.3. 3Füllzeiten werden an die bezahlte Kurzpause gemäss Ziff. 2.10.3 ange- rechnet.