Permanenz Musterklauseln

Permanenz. Die Sequestrierung und Speicherung von Kohlenstoff in Biomasse oder organischem Bodenkohlenstoff birgt das inhärente Risiko der Umkehrung, d. h. der erneuten Abgabe von gebundenem Kohlenstoff an die Atmosphäre (z.B. durch Betriebsbedingte Umkehrungen, Missmanagement, Naturkatastrophen, staatliche Veränderungen und Entscheidungen oder politische Änderungen). Für eine glaubwürdige (und anrechenbare) langfristige Speicherung von Kohlenstoff und damit für die Klimaauswirkungen müssen die Umkehrrisiken beherrscht werden. Die freiwilligen THG-Standards haben mehrere Ansätze zur Abschwächung des Risikos der Nichtdauerhaftigkeit eingeführt. Diese Mechanismen zielen darauf ab, Verluste durch Umkehrungen zu vermeiden oder auszugleichen, um die Gültigkeit der ausgestellten Gutschriften zu gewährleisten. Die freiwilligen THG-Standards verlangen von den Projekten, dass sie wahrscheinliche risikoreiche Ereignisse und Projektrisiken, die zu einer extern verursachten Umkehrung führen könnten, bewältigen und abmildern (z. B. durch die Entwicklung eines Brandmanagementplans oder die Umsetzung widerstandsfähiger Praktiken). Bei betriebsbedingten Umkehrungen wird die Haftung für den Ersatz verlorener Gutschriften vertraglich an den Projekteigentümer gebunden. Die freiwilligen THG-Standards empfehlen auch eine regelmäßige Interaktion mit Governance-Systemen, um eine frühzeitige Anpassung im Falle von Änderungen der Politik zu ermöglichen. Der häufigste Ansatz, der in freiwilligen THG-Standards für extern verursachte Umkehrungen umgesetzt wird, sind Risikopufferpools. Bei diesem Ansatz bilden transparente Risikobewertungen für Projektaktivitäten und entsprechende Risikopufferbeiträge (Kohlenstoffgutschriften, die vom Standard auf einem Pufferkonto einbehalten werden) die Grundlage für die Vermeidung von Umkehrungen und die Rechenschaftspflicht für Schäden. Für extern verursachte Kohlenstoffverluste werden Gutschriften aus dem Puffer zurückerhalten/zurückgegeben. Einige freiwillige THG-Standards erlauben die teilweise Freigabe von Pufferbeiträgen, nachdem ein Projekt ohne Verluste betrieben wurde, was durch eine aktualisierte Risikobewertung nachgewiesen wird. Ein alternativer Ansatz, der ursprünglich vom IPCC vorgeschlagen und von der Climate Action Reserve, dem freiwilligen THG-Standards CAR (z. B. in ihrem Bodenanreicherungsprotokoll), auf den THG-Märkten umgesetzt wurde, ist die Tonnen-Jahres-Rechnung. Bei diesem System werden Gutschriften für die Anzahl der Tonnen Kohlensto...
Permanenz. Für Sequestrierungs-Projekte (Biomasse und/oder Bodenkohlenstoff) ist langfristig sichergestellt, dass keine Verluste von gebundenem Kohlenstoff auftreten. Projektdokumentation: Langfristig ausgelegte Kreditperiode und Monitoring-Mechanismen (>20 Jahre). Vertragliche Sicherstellung / Zertifizierung unter einem anerkannten Standard. Risikobeurteilung und aktive Gegenmassnahmen im Projekt umgesetzt (Risikomanagement). Zusätzliche Absicherung möglicher Verluste durch Kredit-Puffer oder Versicherungen. 4 Keine Emissions- verschiebung ("Leakage") Das Projekt stellt sicher, dass keine Verschiebungen von Aktivitäten, welche zu THG- Emissionen führen, in Gebiete ausserhalb des Projektgrenzen erfolgen. Projektdokumentation: Beurteilung der Risiken für Leakage, insbesondere Markteffekte und physische Verschiebung von Aktivitäten. Massnahmenplan zur Verhinderung von Leakage, respektive Anrechnung bei nicht- vermeidbaren Leakage-Effekten. Kompensation möglicher Verschiebungseffekte als Teil der Projektaktivitäten (z.B. dedizierte Aufforstung zur Sicherstellung von Brennholz, Reduktion des Verbrauchs durch verbesserte Kochöfen und/oder alternative Energieversorgung). 5 Keine Doppelzählung ("No Double Counting") Das Projekt beinhaltet Regelungen zur Verhinderung von Doppelzählung ("double counting"), respektive Doppelregistrierung. Verträge mit den Projektteilnehmern beinhalten Verbindlichkeiten, dass auf dem Projektgebiet keine anderen Klima-Programme mit überschneidenden Aktivitäten umgesetzt werden, sowie entsprechende Haftungsklauseln. Information der Projektteilnehmer*innen und Interessenvertreter*innen zur Verbindlichkeit der Klimakompensation und Einführung entsprechender Steuerungsmechanismen, respektive Haftungsklauseln. 6 Keine Abholzung ("No Deforestation") Für Aufforstungen wird nachgewiesen, dass auf dem Projektgebiet seit mindestens 10 Jahren vor Projektbeginn keine Waldrodungen (Landnutzungswechsel von Wald auf nicht-Wald) ausgeführt wurden. Dokumentation eine historischen Zeitlinie (Zeitraum >=10 Jahre vor Projektstart) mit Landnutzungsdaten (z.B. Satellitenbilder, offiziellen Karten) Durchführung einer Satellitenbild-Analyse zur retrospektiven Dokumentation allfälliger Landnutzungsänderungen. Potentiell Anpassung des Projektgebietes.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und