Personalrichtwerte Musterklauseln

Personalrichtwerte. (1) Es werden je Pflegeeinrichtung für den Pflegesatzzeitraum zusätzliche Stellenanteile für Pfle- gehilfskräfte im Umfang von bis zu • 0,016 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 oder 2, • 0,025 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3, • 0,032 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 und • 0,036 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5, • mindestens aber 0,5 Vollzeitäquivalenten finanziert. (2) Die Personalrichtwerte beziehen sich auf die prospektive Belegung im zukünftigen Pflegesatz- zeitraum der vollstationären Pflegeeinrichtung inklusive eingestreuter bzw. flexibler Kurzzeit- pflegeplätze. Für ein Vollzeitäquivalent wird die einrichtungsbezogene Vollzeit-Arbeitszeit zugrunde gelegt.
Personalrichtwerte. Vereinbarung zur Umsetzung der Leistungen des Bildungs- und Teilhabepa- ketes (Vereinbarung im Sinne des § 9 Abs. 2 AG SGB II und § 8 Abs. 2 AG SGB XII)