Common use of Personenstandswesen Clause in Contracts

Personenstandswesen. Abweichend von § 52 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes soll der Stadtteil Frei- burg-Munzingen eine eigenen Standesamtsbezirk bilden. Die Stadt Freiburg im Breisgau wird gemäß § 52 Abs. 2 PStG beim Regierungspräsidium den entspre- chenden Antrag stellen. Der Ortsvorsteher soll zum Standesbeamten, ein weite- rer Angehöriger der örtlichen Verwaltung zum stellvertretenden Standesbeamten des Standesamtsbezirks Freiburg-Munzingen bestellt werden.

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Personenstandswesen. Abweichend von § 52 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes soll der Stadtteil Frei- burg-Munzingen Hochdorf eine eigenen Standesamtsbezirk bilden. Die Stadt Freiburg im Breisgau wird gemäß § 52 Abs. 2 PStG PSTG beim Regierungspräsidium den entspre- chenden Antrag stellen. Der Ortsvorsteher soll zum Standesbeamten, ein weite- rer Angehöriger der örtlichen Verwaltung zum stellvertretenden Standesbeamten des Standesamtsbezirks Freiburg-Munzingen Hochdorf bestellt werden.

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Personenstandswesen. Abweichend von § 52 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes soll der Stadtteil Frei- burgFreiburg-Munzingen Le- hen eine eigenen Standesamtsbezirk bilden. Die Stadt Freiburg im Breisgau wird gemäß § 52 Abs. 2 PStG beim Regierungspräsidium den entspre- chenden entsprechenden Antrag stellen. Der Ortsvorsteher Orts- vorsteher soll zum Standesbeamten, ein weite- rer weiterer Angehöriger der örtlichen Verwaltung zum stellvertretenden Standesbeamten des Standesamtsbezirks Freiburg-Munzingen Lehen bestellt werden.

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Personenstandswesen. Abweichend von § 52 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes soll der Stadtteil Frei- burgFreiburg-Munzingen Op- fingen eine eigenen Standesamtsbezirk bilden. Die Stadt Freiburg im Breisgau wird gemäß ge- mäß § 52 Abs. 2 PStG beim Regierungspräsidium den entspre- chenden entsprechenden Antrag stellen. Der Ortsvorsteher soll zum Standesbeamten, ein weite- rer weiterer Angehöriger der örtlichen Verwaltung Verwal- tung zum stellvertretenden Standesbeamten des Standesamtsbezirks Freiburg-Munzingen Opfingen bestellt werden.

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Personenstandswesen. Abweichend von § 52 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes soll der Stadtteil Frei- burg-Munzingen Opfingen eine eigenen Standesamtsbezirk bilden. Die Stadt Freiburg im Breisgau wird gemäß § 52 Abs. 2 PStG beim Regierungspräsidium den entspre- chenden Antrag stellen. Der Ortsvorsteher soll zum Standesbeamten, ein weite- rer Angehöriger der örtlichen Verwaltung zum stellvertretenden Standesbeamten des Standesamtsbezirks Freiburg-Munzingen Opfingen bestellt werden.

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Personenstandswesen. Abweichend von § 52 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes soll der Stadtteil Frei- burg-Munzingen eine Tiengen einen eigenen Standesamtsbezirk bilden. Die Stadt Freiburg im Breisgau wird gemäß § 52 Abs. 2 PStG PSTG beim Regierungspräsidium den entspre- chenden Antrag stellen. Der Ortsvorsteher soll zum Standesbeamten, ein weite- rer Angehöriger der örtlichen Verwaltung zum stellvertretenden Standesbeamten des Standesamtsbezirks Freiburg-Munzingen Tiengen bestellt werden.

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