Common use of Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Clause in Contracts

Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Der Versicherer erstattet die im Pflegehilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung aufgeführten Pflegehilfsmittel. Das Pflegehilfs- mittelverzeichnis wird vom Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. regelmäßig unter Berücksichtigung des medizinisch-technischen Fortschritts, der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse und der Recht- sprechung des Bundessozialgerichts fortgeschrieben. Im Einzelfall sind Aufwendungen für im Pflegehilfsmittelverzeichnis nicht aufgeführte Pfle- gehilfsmittel nur dann erstattungsfähig, wenn die Voraussetzungen in § 4 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 erfüllt sind und die Pflegehilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Dabei können Pflegehilfs- mittel grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Betätigungen beansprucht werden, die für die Lebensführung im häuslichen Umfeld erforderlich sind. Von der Erstattung aus der Pflegeversicherung ausgeschlossen sind Pflegehilfsmittel, die nicht alleine oder jedenfalls schwerpunktmäßig der Pflege, sondern vorwiegend dem Behinderungsausgleich dienen. 4.1 Technische Pflegehilfsmittel werden in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Lehnen versicherte Personen die leihweise Über- lassung eines technischen Pflegehilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, haben sie die Aufwendungen für das technische Pflegehilfsmittel in vol- lem Umfang selbst zu tragen. Soweit Leihe nicht möglich ist, werden Aufwendungen für technische Pflegehilfsmittel zu erstattet. Dabei tragen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Selbstbeteiligung von zehn Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel; in Härtefällen kann der Versicherer von der Selbstbeteiligung absehen. 4.2 Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden bis zu je Kalendermonat erstattet. 4.3 Die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes sind auf je Maßnahme begrenzt. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung und dient der Zuschuss der Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes, ist der Zuschuss auf den Betrag begrenzt, der sich ergibt, wenn die Kos- ten der Maßnahme durch die Anzahl der zuschussberechtigten Bewohner geteilt wird. Dabei werden Kosten der Maßnahme von bis zu 16.000 Euro berücksichtigt. Satz 1 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB werden die vorgesehenen Leistungen auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Pflegepflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Pflegepflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Pflegepflichtversicherung

Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Der Versicherer erstattet die im Pflegehilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung aufgeführten Pflegehilfsmittel. Das Pflegehilfs- mittelverzeichnis Pflegehilfsmittelverzeichnis wird vom Verband der Privaten privaten Krankenversicherung e.V. regelmäßig re- gelmäßig unter Berücksichtigung des medizinisch-technischen Fortschritts, der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse Er- kenntnisse und der Recht- sprechung Rechtsprechung des Bundessozialgerichts fortgeschrieben. Im Einzelfall sind Aufwendungen für im Pflegehilfsmittelverzeichnis nicht aufgeführte Pfle- gehilfsmittel Pflegehilfsmittel nur dann erstattungsfähig, wenn die Voraussetzungen Voraus- setzungen in § 4 Abs. 7 Satz 1 2. Halbsatz 2 erfüllt sind und die Pflegehilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung Behin- derung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Dabei können Pflegehilfs- mittel Pflegehilfsmittel grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Betätigungen beansprucht werden, die für die Lebensführung Lebens- führung im häuslichen Umfeld erforderlich sind. Von der Erstattung aus der Pflegeversicherung ausgeschlossen sind Pflegehilfsmittel, die nicht alleine oder jedenfalls schwerpunktmäßig der Pflege, sondern vorwiegend dem Behinderungsausgleich dienen. 4.1 Technische Pflegehilfsmittel werden in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Lehnen versicherte versicher- te Personen die leihweise Über- lassung Überlassung eines technischen Pflegehilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, haben sie die Aufwendungen für das technische Pflegehilfsmittel in vol- lem vollem Umfang selbst zu tragen. Soweit Leihe nicht möglich ist, werden Aufwendungen für technische Pflegehilfsmittel zu 100 v.H. erstattet. Dabei tragen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Selbstbeteiligung von zehn Prozent 10 v.H. der Aufwendungen, höchstens jedoch 25 Euro EUR je Pflegehilfsmittel; in Härtefällen kann der Versicherer von der Selbstbeteiligung absehen. 4.2 Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden bis zu 31 EUR je Kalendermonat erstattet. 4.3 Die Unter Berücksichtigung der Kosten der Maßnahme sowie eines angemessenen Eigenanteils in Abhängigkeit vom Einkommen der versicherten Person sind die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes sind auf 2.557 EUR je Maßnahme begrenzt. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung und dient der Zuschuss der Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes, ist der Zuschuss auf den Betrag begrenzt, der sich ergibt, wenn die Kos- ten der Maßnahme durch die Anzahl der zuschussberechtigten Bewohner geteilt wird. Dabei werden Kosten der Maßnahme von bis zu 16.000 Euro berücksichtigt. Satz 1 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB werden die vorgesehenen Leistungen auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Private Pflegepflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Die Private Pflegepflichtversicherung

Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Der Versicherer erstattet die im Pflegehilfsmittelverzeichnis der privaten pri- vaten Pflegepflichtversicherung aufgeführten Pflegehilfsmittel. Das Pflegehilfs- mittelverzeichnis Pflegehilfsmittelverzeichnis wird vom Verband der Privaten Krankenversicherung privaten Kran- kenversicherung e.V. regelmäßig unter Berücksichtigung des medizinischme- dizinisch-technischen Fortschritts, der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse und der Recht- sprechung Rechtsprechung des Bundessozialgerichts fortgeschrieben. Im Einzelfall sind Aufwendungen für im Pflegehilfsmittelverzeichnis Pflegehilfs- mittelverzeichnis nicht aufgeführte Pfle- gehilfsmittel Pflegehilfsmittel nur dann erstattungsfähigerstat- tungsfähig, wenn die Voraussetzungen in § 4 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz Halb- satz 2 erfüllt sind und die Pflegehilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen zu- ständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Dabei können Pflegehilfs- mittel Pflege- hilfsmittel grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Betätigungen beansprucht werden, die für die Lebensführung im häuslichen Umfeld Um- feld erforderlich sind. Von der Erstattung aus der Pflegeversicherung Pflegeversiche- rung ausgeschlossen sind Pflegehilfsmittel, die nicht alleine oder jedenfalls schwerpunktmäßig der Pflege, sondern vorwiegend dem Behinderungsausgleich dienen. 4.1 Technische Pflegehilfsmittel werden in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Lehnen versicherte Personen die leihweise Über- lassung Überlassung eines technischen Pflegehilfsmittels Pflegehilfsmit- tels ohne zwingenden Grund ab, haben sie die Aufwendungen Aufwendun- gen für das technische Pflegehilfsmittel in vol- lem vollem Umfang selbst zu tragen. Soweit Leihe nicht möglich ist, werden Aufwendungen für technische Pflegehilfsmittel zu 100 % erstattet. Dabei tragen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Selbstbeteiligung von zehn Prozent % der Aufwendungen, höchstens jedoch 25 Euro 25,00 EUR je Pflegehilfsmittel; in Härtefällen kann der Versicherer von der Selbstbeteiligung absehen. 4.2 Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel Pflegehilfsmit- tel werden bis zu 40,00 EUR je Kalendermonat erstattet. 4.3 Die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen indivi- duellen Wohnumfeldes sind auf 4.000,00 EUR je Maßnahme begrenzt. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung Woh- nung und dient der Zuschuss der Verbesserung des gemeinsamen gemein- samen Wohnumfeldes, ist der Zuschuss auf den Betrag begrenztbe- grenzt, der sich ergibt, wenn die Kos- ten Kosten der Maßnahme durch die Anzahl der zuschussberechtigten Bewohner geteilt wird. Dabei werden Kosten der Maßnahme von bis zu 16.000 Euro 16.000,00 EUR berücksichtigt. Satz 1 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB werden die vorgesehenen Leistungen auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.

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Samples: Private Pflegepflichtversicherung

Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Der Versicherer erstattet die im Pflegehilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung aufgeführten Pflegehilfsmittel. Das Pflegehilfs- mittelverzeichnis wird vom Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. regelmäßig unter Berücksichtigung des medizinisch-technischen Fortschritts, der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse und der Recht- sprechung des Bundessozialgerichts fortgeschrieben. Im Einzelfall sind Aufwendungen für im Pflegehilfsmittelverzeichnis nicht aufgeführte Pfle- gehilfsmittel nur dann erstattungsfähig, wenn die Voraussetzungen in § 4 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 erfüllt sind und die Pflegehilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Dabei können Pflegehilfs- mittel grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Betätigungen beansprucht werden, die für die Lebensführung im häuslichen Umfeld erforderlich sind. Von der Erstattung aus der Pflegeversicherung ausgeschlossen sind Pflegehilfsmittel, die nicht alleine oder jedenfalls schwerpunktmäßig der Pflege, sondern vorwiegend dem Behinderungsausgleich dienen. 4.1 Technische Pflegehilfsmittel werden in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Lehnen versicherte Personen die leihweise Über- lassung eines technischen Pflegehilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, haben sie die Aufwendungen für das technische Pflegehilfsmittel in vol- lem Umfang selbst zu tragen. Soweit Leihe nicht möglich ist, werden Aufwendungen für technische Pflegehilfsmittel zu erstattet. Dabei tragen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Selbstbeteiligung von zehn Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel; in Härtefällen kann der Versicherer von der Selbstbeteiligung absehen. 4.2 Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden bis zu je Kalendermonat erstattet. 4.3 Die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes sind auf 4.000 Euro je Maßnahme begrenzt. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung und dient der Zuschuss der Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes, ist der Zuschuss auf den Betrag begrenzt, der sich ergibt, wenn die Kos- ten der Maßnahme durch die Anzahl der zuschussberechtigten Bewohner geteilt wird. Dabei werden Kosten der Maßnahme von bis zu 16.000 Euro berücksichtigt. Satz 1 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB werden die vorgesehenen Leistungen auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Pflegepflichtversicherung

Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Der Versicherer erstattet die im Pflegehilfsmittelverzeichnis Pflegehilfsmittelver- zeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung aufgeführten aufge- führten Pflegehilfsmittel. Das Pflegehilfs- mittelverzeichnis Pflegehilfsmittelver- zeichnis wird vom Verband der Privaten Krankenversicherung privaten Krankenver- sicherung e.V. regelmäßig unter Berücksichtigung des medizinisch-technischen Fortschritts, der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse pflege- wissenschaftlichen Erkenntnissen und der Recht- sprechung Rechtspre- chung des Bundessozialgerichts fortgeschrieben*. Im Einzelfall sind Aufwendungen für im Pflegehilfsmittelverzeichnis Pflegehilfsmittel- verzeichnis nicht aufgeführte Pfle- gehilfsmittel Pflegehilfsmittel nur dann erstattungsfähig, wenn die Voraussetzungen in § 4 Abs. 7 Satz 1 2. Halbsatz 2 erfüllt sind und die Pflegehilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung Behinde- rung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen zu- ständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Dabei können Pflegehilfs- mittel Pflegehilfsmittel grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Betätigungen beansprucht werden, die für die Lebensführung im häuslichen Umfeld erforderlich sind. Von der Erstattung aus der Pflegeversicherung ausgeschlossen sind Pflegehilfsmittel, die nicht alleine allei- ne oder jedenfalls schwerpunktmäßig der Pflege, sondern son- dern vorwiegend dem Behinderungsausgleich dienen. 4.1 Technische Pflegehilfsmittel werden in allen geeigneten geeigne- ten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Lehnen versicherte Personen die leihweise Über- lassung eines Überlassung ei- nes technischen Pflegehilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, haben sie die Aufwendungen für das technische tech- nische Pflegehilfsmittel in vol- lem vollem Umfang selbst zu tragen. Soweit Leihe nicht möglich ist, werden Aufwendungen für technische Pflegehilfsmittel zu erstattet. Dabei tragen Versicherte, die das 18. Lebensjahr Le- bensjahr vollendet haben, eine Selbstbeteiligung von zehn Prozent 10 v.H. der Aufwendungen, höchstens jedoch 25 Euro EUR je Pflegehilfsmittel; in Härtefällen kann der Versicherer Versiche- rer von der Selbstbeteiligung absehen. 4.2 Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel Pflege- hilfsmittel werden bis zu je Kalendermonat erstattet. 4.3 Die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes sind auf 4.000 EUR je Maßnahme begrenzt. * Das aktuell gültige Pflegehilfsmittelverzeichnis senden wir Ihnen auf Wunsch gerne zu. Im Internet finden Sie es unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen gemeinsa- men Wohnung und dient der Zuschuss der Verbesserung Verbesse- rung des gemeinsamen Wohnumfeldes, ist der Zuschuss Zu- schuss auf den Betrag begrenzt, der sich ergibt, wenn die Kos- ten Kosten der Maßnahme durch die Anzahl der zuschussberechtigten zu- schussberechtigten Bewohner geteilt wird. Dabei werden Kosten der Maßnahme von bis zu 16.000 Euro EUR berücksichtigt. Satz 1 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB werden die vorgesehenen Leistungen Leistun- gen auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Pflegepflichtversicherung

Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Der Versicherer erstattet die im Pflegehilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung aufgeführten Pflegehilfsmittel. Das Pflegehilfs- mittelverzeichnis Pflegehilfsmittelverzeichnis wird vom Verband der Privaten Krankenversicherung e.e. V. regelmäßig unter Berücksichtigung des medizinisch-technischen Fortschritts, der pflegewissenschaftlichen pflegewissen- schaftlichen Erkenntnisse und der Recht- sprechung Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Bundes- sozialgerichts fortgeschrieben. Im Einzelfall sind Aufwendungen für im Pflegehilfsmittelverzeichnis nicht aufgeführte Pfle- gehilfsmittel Pflegehilfs- mittel nur dann erstattungsfähig, wenn die Voraussetzungen in § 4 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 erfüllt sind und die Pflegehilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung Krankenversi- cherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Dabei können Pflegehilfs- mittel Pflegehilfsmittel grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Betätigungen beansprucht werden, die für die Lebensführung Lebens- führung im häuslichen Umfeld erforderlich sind. Von der Erstattung Erstat- tung aus der Pflegeversicherung ausgeschlossen sind PflegehilfsmittelPflege- hilfsmittel, die nicht alleine oder jedenfalls schwerpunktmäßig der Pflege, sondern vorwiegend dem Behinderungsausgleich dienen. 4.1 Technische Pflegehilfsmittel werden in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Lehnen versicherte Personen die leihweise Über- lassung Überlassung eines technischen Pflegehilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, haben sie die Aufwendungen für das technische tech- nische Pflegehilfsmittel in vol- lem vollem Umfang selbst zu tragen. Soweit Leihe nicht möglich ist, werden Aufwendungen für technische techni- sche Pflegehilfsmittel zu 100 Prozent erstattet. Dabei tragen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet voll- endet haben, eine Selbstbeteiligung von zehn Prozent der AufwendungenAuf- wendungen, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel; in Härtefällen Här- tefällen kann der Versicherer von der Selbstbeteiligung absehen. 4.2 Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden bis zu 40 Euro je Kalendermonat erstattet. 4.3 Die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen individuel- len Wohnumfeldes sind auf 4.000 Euro je Maßnahme begrenzt. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung und dient der Zuschuss der Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes, ist der Zuschuss auf den Betrag begrenzt, der sich ergibt, wenn die Kos- ten Kosten der Maßnahme durch die Anzahl der zuschussberechtigten Bewohner geteilt wird. Dabei werden Kosten Kos- ten der Maßnahme von bis zu 16.000 Euro berücksichtigt. Satz 1 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB werden die vorgesehenen Leistungen auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Die Private Pflegepflichtversicherung

Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Der Versicherer erstattet die im Pflegehilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung aufgeführten auf- geführten Pflegehilfsmittel. Das Pflegehilfs- mittelverzeichnis Pflegehilfsmittelverzeichnis wird vom Verband der Privaten Krankenversicherung Kranken- versicherung e.V. regelmäßig unter Berücksichtigung des medizinisch-technischen Fortschritts, der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse und der Recht- sprechung Rechtsprechung des Bundessozialgerichts fortgeschriebenfortge- schrieben. Im Einzelfall sind Aufwendungen für im Pflegehilfsmittelverzeichnis nicht aufgeführte Pfle- gehilfsmittel nur dann erstattungsfähig, wenn die Voraussetzungen in § 4 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 erfüllt er- füllt sind und die Pflegehilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung Krankenversiche- rung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Dabei können Pflegehilfs- mittel Pflegehilfsmittel grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Betätigungen beansprucht werden, die für die Lebensführung im häuslichen Umfeld erforderlich sind. Von der Erstattung aus der Pflegeversicherung ausgeschlossen sind Pflegehilfsmittel, die nicht alleine oder jedenfalls schwerpunktmäßig der Pflege, sondern vorwiegend vorwie- gend dem Behinderungsausgleich dienen. 4.1 Technische Pflegehilfsmittel werden in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Lehnen versicherte Personen die leihweise Über- lassung Überlassung eines technischen Pflegehilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, haben sie die Aufwendungen für das technische Pflegehilfsmittel in vol- lem Umfang vollem Um- fang selbst zu tragen. Soweit Leihe nicht möglich ist, werden Aufwendungen für technische Pflegehilfsmittel zu 100 Prozent erstattet. Dabei tragen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Selbstbeteiligung von zehn Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel; in Härtefällen kann der Versicherer von der Selbstbeteiligung absehen. 4.2 Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden bis zu 40 Euro je Kalendermonat Kalender- monat erstattet. 4.3 Die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes sind auf 4.000 Euro je Maßnahme begrenzt. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung und dient der Zuschuss der Verbesserung Verbes- serung des gemeinsamen Wohnumfeldes, ist der Zuschuss auf den Betrag begrenzt, der sich ergibt, wenn die Kos- ten Kosten der Maßnahme durch die Anzahl der zuschussberechtigten Bewohner geteilt wird. Dabei werden Kosten der Maßnahme von bis zu 16.000 Euro berücksichtigt. Satz 1 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB werden die vorgesehenen Leistungen auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Pflegepflichtversicherung

Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Der Versicherer erstattet die Versicherte Personen haben - wenn und soweit im Pflegehilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung aufgeführten Pflegehilfsmittel. Das Pflegehilfs- mittelverzeichnis wird vom Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. regelmäßig unter Berücksichtigung des medizinisch-technischen FortschrittsTarif vorgesehen - Anspruch auf Ersatz von Auf- wendungen für Pflegehilfsmittel oder für deren leihweise Überlassung, der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse wenn und der Recht- sprechung des Bundessozialgerichts fortgeschrieben. Im Einzelfall sind Aufwendungen für im Pflegehilfsmittelverzeichnis nicht aufgeführte soweit die Pfle- gehilfsmittel nur dann erstattungsfähig, wenn die Voraussetzungen in § 4 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 erfüllt sind zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden der versicherten Per- son beitragen oder ihr eine selbstständigere Le- bensführung ermöglichen und die Pflegehilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sindVersorgung not- wendig ist. Dabei können Pflegehilfs- mittel grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Betätigungen beansprucht werdenEntscheiden sich versicherte Personen für eine Ausstattung des Pflegehilfsmittels, die für die Lebensführung im häuslichen Umfeld erforderlich sind. Von der Erstattung aus der Pflegeversicherung ausgeschlossen sind Pflegehilfsmittel, die nicht alleine oder jedenfalls schwerpunktmäßig der Pflege, sondern vorwiegend dem Behinderungsausgleich dienen. 4.1 Technische Pflegehilfsmittel werden in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Lehnen versicherte Personen die leihweise Über- lassung eines technischen Pflegehilfsmittels ohne zwingenden Grund abüber das Maß des Notwendigen hinausgeht, haben sie die Aufwendungen für das technische Pflegehilfsmittel in vol- lem Umfang Mehrkosten und die dadurch bedingten Folge- kosten selbst zu tragen. Soweit Leihe nicht möglich ist, werden § 33 Abs. 6 und 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V – siehe Anhang) gilt entsprechend. Der Anspruch umfasst auch den Ersatz von Aufwendungen für technische die not- wendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbe- schaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbil- dung in ihrem Gebrauch. Die Auszahlung der Versicherungsleistungen für Pflegehilfsmittel zu erstattetoder deren leihweise Überlassung kann von dem Versicherer davon abhängig ge- macht werden, dass die versicherte Person sich das Pflegehilfsmittel anpassen oder sich selbst o- der die Pflegeperson in deren Gebrauch ausbilden lässt. Dabei tragen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Selbstbeteiligung von zehn Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel; in Härtefällen kann der Versicherer von der Selbstbeteiligung absehen. 4.2 Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden bis zu je Kalendermonat erstattet. 4.3 Die Zuschüsse für Für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen individuel- len Wohnumfeldes sind auf je Maßnahme begrenzt. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung der versicherten Person, bei- spielsweise für technische Hilfen im Haushalt, kön- nen - wenn und dient der Zuschuss der Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes, ist der Zuschuss auf den Betrag begrenzt, der sich ergibtsoweit im Tarif vorgesehen - sub- sidiär finanzielle Zuschüsse gezahlt werden, wenn dadurch im Einzelfall die Kos- ten häusliche Pflege ermög- licht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung der Maßnahme durch die Anzahl der zuschussberechtigten Bewohner geteilt versicherten Person wiederhergestellt wird. Versicherte Personen haben - wenn und soweit im Tarif vorgesehen - bei teilstationärer Pflege in Ein- richtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann, Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen sowie für zusätzliche pflegerisch-betreuende Leis- tungen oder auf ein Pflegetagegeld. Allgemeine Pflegeleistungen sind die pflegebedingten Aufwen- dungen für alle für die Versorgung der Pflegebe- dürftigen nach Art und Schwere der Pflegebedürf- tigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflege- einrichtung. Der Anspruch setzt voraus, dass stationäre Pflege- einrichtungen (Pflegeheime) in Anspruch genom- men werden. Das sind selbstständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pfle- gefachkraft gepflegt werden und ganztägig (vollsta- tionär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstati- onär) untergebracht und verpflegt werden können. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung ein- schließlich besonderer Komfortleistungen sowie für zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen sind - wenn und soweit im Tarif vorgesehen - erstat- tungsfähig. Die versicherte Person kann die Leistungen nach den Absätzen 4, 5 und 11 miteinander kombinie- ren: Werden die Leistungen für teilstationäre Pflege gemäß Absatz 11 nur zusammen mit Aufwen- dungsersatz bei häuslicher Pflegehilfe gemäß Ab- satz 4 in Anspruch genommen, dürfen die Aufwen- dungen insgesamt je Kalendermonat 150 v.H des im Tarif für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages für häusliche Pflegehilfe nicht übersteigen. Dabei werden Kosten der Maßnahme von bis zu 16.000 Euro berücksichtigt. Satz 1 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB werden mindern sich die vorgesehenen Leistungen auf für die häusliche Pflegehilfe um den tariflichen Prozentsatz gekürztVomhundertsatz, mit dem die Leistungen gemäß Absatz 11 über 50 v.H. in Anspruch genommen werden.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Die Pflegeversicherung

Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Der Versicherer erstattet die im Pflegehilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung aufgeführten Pflegehilfsmittel. Das Pflegehilfs- mittelverzeichnis Pflegehilfsmittelverzeichnis wird vom Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. regelmäßig unter Berücksichtigung des medizinisch-technischen Fortschritts, der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse und der Recht- sprechung Rechtsprechung des Bundessozialgerichts fortgeschrieben. Im Einzelfall sind Aufwendungen für im Pflegehilfsmittelverzeichnis nicht aufgeführte Pfle- gehilfsmittel Pflegehilfsmittel nur dann erstattungsfähig, wenn die Voraussetzungen in § 4 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 MB/PPV 2019 erfüllt sind und die Pflegehilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Dabei können Pflegehilfs- mittel Pflegehilfsmittel grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Betätigungen beansprucht werden, die für die Lebensführung im häuslichen Umfeld erforderlich sind. Von der Erstattung aus der Pflegeversicherung ausgeschlossen sind Pflegehilfsmittel, die nicht alleine oder jedenfalls schwerpunktmäßig der Pflege, sondern vorwiegend dem Behinderungsausgleich dienen. 4.1 Technische Pflegehilfsmittel werden in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Lehnen versicherte Personen die leihweise Über- lassung Überlassung eines technischen Pflegehilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, haben sie die Aufwendungen für das technische Pflegehilfsmittel in vol- lem vollem Umfang selbst zu tragen. Soweit Leihe nicht möglich ist, werden Aufwendungen für technische Pflegehilfsmittel zu 100 Prozent erstattet. Dabei tragen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Selbstbeteiligung von zehn Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel; in Härtefällen kann der Versicherer von der Selbstbeteiligung absehen. 4.2 Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden bis zu 40 Euro je Kalendermonat erstattet. 4.3 Die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes sind auf 4.000 Euro je Maßnahme begrenzt. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung und dient der Zuschuss der Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes, ist der Zuschuss auf den Betrag begrenzt, der sich ergibt, wenn die Kos- ten Kosten der Maßnahme durch die Anzahl der zuschussberechtigten Bewohner geteilt wird. Dabei werden Kosten der Maßnahme von bis zu 16.000 Euro berücksichtigt. Satz 1 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB werden die vorgesehenen Leistungen auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.

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Samples: Private Krankenversicherung

Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Der Versicherer erstattet die im Pflegehilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung aufgeführten Pflegehilfsmittel. Das Pflegehilfs- mittelverzeichnis Pflege- hilfsmittelverzeichnis wird vom Verband der Privaten privaten Krankenversicherung e.V. regelmäßig unter Berücksichtigung des medizinisch-technischen Fortschritts, der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse und der Recht- sprechung Rechtsprechung des Bundessozialgerichts fortgeschrieben. Im Einzelfall sind Aufwendungen für im Pflegehilfsmittelverzeichnis nicht aufgeführte Pfle- gehilfsmittel Pflegehilfsmittel nur dann erstattungsfähig, wenn die Voraussetzungen in § 4 Abs. 7 Satz 1 zweiter Halbsatz 2 MB/PPV 2010 erfüllt sind und die Pflegehilfsmittel Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung Kranken- versicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Dabei können Pflegehilfs- mittel Pflegehilfsmittel grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Betätigungen beansprucht werden, die für die Lebensführung im häuslichen Umfeld erforderlich sind. Von der Erstattung aus der Pflegeversicherung ausgeschlossen sind Pflegehilfsmittel, die nicht alleine oder jedenfalls schwerpunktmäßig der Pflege, sondern vorwiegend dem Behinderungsausgleich dienen. 4.1 Technische Pflegehilfsmittel werden in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Lehnen versicherte Personen die leihweise Über- lassung Überlassung eines technischen Pflegehilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, haben sie die Aufwendungen für das technische Pflegehilfsmittel Pfle- gehilfsmittel in vol- lem vollem Umfang selbst zu tragen. Soweit Leihe nicht möglich ist, werden Aufwendungen für technische Pflegehilfsmittel zu 100 v. H. erstattet. Dabei tragen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Selbstbeteiligung von zehn Prozent 10 v. H. der Aufwendungen, höchstens jedoch 25 Euro EUR je Pflegehilfsmittel; in Härtefällen Härte- fällen kann der Versicherer von der Selbstbeteiligung absehen. 4.2 Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden bis zu 31 EUR je Kalendermonat erstattet. 4.3 Die Unter Berücksichtigung der Kosten der Maßnahme sowie eines angemessenen Eigenanteils in Abhängigkeit vom Einkommen der ver- sicherten Person sind die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes sind auf 2.557 EUR je Maßnahme begrenzt. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung und dient der Zuschuss der Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes, ist der Zuschuss auf den Betrag begrenzt, der sich ergibt, wenn die Kos- ten der Maßnahme durch die Anzahl der zuschussberechtigten Bewohner geteilt wird. Dabei werden Kosten der Maßnahme von bis zu 16.000 Euro berücksichtigt. Satz 1 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB (416) werden die vorgesehenen Leistungen auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.

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Samples: Krankenversicherungsvertrag

Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Der Versicherer erstattet die im Pflegehilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung Pflege- pflichtversicherung aufgeführten Pflegehilfsmittel. Das Pflegehilfs- mittelverzeichnis Pflegehilfsmittelverzeichnis wird vom Verband der Privaten Krankenversicherung e.e. V. regelmäßig unter Berücksichtigung Berück- sichtigung des medizinisch-technischen medizinischtechnischen Fortschritts, der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse und der Recht- sprechung Rechtsprechung des Bundessozialgerichts fortgeschrieben. Im Einzelfall sind Aufwendungen für im Pflegehilfsmittelverzeichnis nicht aufgeführte Pfle- gehilfsmittel Pflegehilfsmittel nur dann erstattungsfähig, wenn die Voraussetzungen in § 4 Abs. 7 Satz 1 2. Halbsatz 2 erfüllt sind und die Pflegehilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Dabei können Pflegehilfs- mittel Pflegehilfsmittel grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Betätigungen beansprucht werden, die für die Lebensführung im häuslichen Umfeld erforderlich sind. Von der Erstattung aus der Pflegeversicherung ausgeschlossen ausge- schlossen sind Pflegehilfsmittel, die nicht alleine oder jedenfalls schwerpunktmäßig der Pflege, sondern vorwiegend dem Behinderungsausgleich dienen. 4.1 Technische Pflegehilfsmittel werden in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Lehnen versicherte Personen die leihweise Über- lassung Überlassung eines technischen techni- schen Pflegehilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, haben sie die Aufwendungen für das technische Pflegehilfsmittel in vol- lem vollem Umfang selbst zu tragen. Soweit Leihe nicht möglich ist, werden Aufwendungen für technische Pflegehilfsmittel zu 100 Pro- zent erstattet. Dabei tragen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Selbstbeteiligung von zehn Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel; in Härtefällen kann der Versicherer von der Selbstbeteiligung absehen. 4.2 Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden bis zu 40 Euro je Kalendermonat erstattet. 4.3 Die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes sind auf 4.000,- Euro je Maßnahme begrenzt. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung und dient der Zuschuss Zu- schuss der Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes, ist der Zuschuss auf den Betrag begrenzt, der sich ergibt, wenn die Kos- ten Kosten der Maßnahme durch die Anzahl der zuschussberechtigten Bewohner geteilt wird. Dabei werden Kosten der Maßnahme von bis zu 16.000 16.000,- Euro berücksichtigt. Satz 1 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB werden die vorgesehenen Leistungen auf den tariflichen Prozentsatz Prozent- satz gekürzt.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Der Versicherer erstattet die im Pflegehilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung aufgeführten Pflegehilfsmittel. Das Pflegehilfs- mittelverzeichnis Pflegehilfsmittelverzeichnis wird vom Verband der Privaten privaten Krankenversicherung e.e. V. regelmäßig unter Berücksichtigung des medizinischmedizi- nisch-technischen Fortschritts, der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse und der Recht- sprechung Rechtsprechung des Bundessozialgerichts fortgeschriebenfortge- schrieben. Im Einzelfall sind Aufwendungen für im Pflegehilfsmittelverzeichnis nicht aufgeführte Pfle- gehilfsmittel Pflegehilfsmittel nur dann erstattungsfähigerstattungs- fähig, wenn die Voraussetzungen in § 4 Abs. 7 Satz 1 2. Halbsatz 2 MB/PPV 2009 erfüllt sind und die Pflegehilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Dabei können Pflegehilfs- mittel Pflegehilfsmittel grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Betätigungen beansprucht werden, die für die Lebensführung im häuslichen Umfeld erforderlich sind. Von der Erstattung aus der Pflegeversicherung ausgeschlossen sind Pflegehilfsmittel, die nicht alleine oder jedenfalls je- denfalls schwerpunktmäßig der Pflege, sondern vorwiegend dem Behinderungsausgleich dienen. 4.1 4.1. Technische Pflegehilfsmittel werden in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Lehnen versicherte Personen die leihweise Über- lassung Überlassung eines technischen Pflegehilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, haben sie die Aufwendungen für das technische tech- nische Pflegehilfsmittel in vol- lem vollem Umfang selbst zu tragen. Soweit Leihe nicht möglich ist, werden Aufwendungen für technische Pflegehilfsmittel zu 100 % erstattet. Dabei tragen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Selbstbeteiligung von zehn Prozent 10 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 25 Euro EUR je Pflegehilfsmittel; in Härtefällen kann der Versicherer von der Selbstbeteiligung absehen. 4.2 4.2. Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden bis zu 31 EUR, je Kalendermonat erstattet. 4.3 Die 4.3. Unter Berücksichtigung der Kosten der Maßnahme sowie eines angemessenen Eigenanteils in Abhängigkeit vom Einkommen der versicherten Person sind die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes sind auf 2.557 EUR, je Maßnahme begrenzt. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung und dient der Zuschuss der Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes, ist der Zuschuss auf den Betrag begrenzt, der sich ergibt, wenn die Kos- ten der Maßnahme durch die Anzahl der zuschussberechtigten Bewohner geteilt wird. Dabei werden Kosten der Maßnahme von bis zu 16.000 Euro berücksichtigt. Satz 1 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB werden die vorgesehenen Leistungen auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.

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Samples: Verbraucherinformation

Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Der Versicherer erstattet die 9. Versicherte Personen haben - wenn und soweit im Pflegehilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung aufgeführten Pflegehilfsmittel. Das Pflegehilfs- mittelverzeichnis wird vom Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. regelmäßig unter Berücksichtigung des medizinisch-technischen FortschrittsTarif vorgesehen - Anspruch auf Ersatz von Auf- wendungen für Pflegehilfsmittel oder für deren leihweise Überlassung, der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse wenn und der Recht- sprechung des Bundessozialgerichts fortgeschrieben. Im Einzelfall sind Aufwendungen für im Pflegehilfsmittelverzeichnis nicht aufgeführte soweit die Pfle- gehilfsmittel nur dann erstattungsfähig, wenn die Voraussetzungen in § 4 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 erfüllt sind zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden der versicherten Per- son beitragen oder ihr eine selbstständigere Le- bensführung ermöglichen und die Pflegehilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sindVersorgung not- wendig ist. Dabei können Pflegehilfs- mittel grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Betätigungen beansprucht werdenEntscheiden sich versicherte Personen für eine Ausstattung des Pflegehilfsmittels, die für die Lebensführung im häuslichen Umfeld erforderlich sind. Von der Erstattung aus der Pflegeversicherung ausgeschlossen sind Pflegehilfsmittel, die nicht alleine oder jedenfalls schwerpunktmäßig der Pflege, sondern vorwiegend dem Behinderungsausgleich dienen. 4.1 Technische Pflegehilfsmittel werden in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Lehnen versicherte Personen die leihweise Über- lassung eines technischen Pflegehilfsmittels ohne zwingenden Grund abüber das Maß des Notwendigen hinausgeht, haben sie die Aufwendungen für das technische Pflegehilfsmittel in vol- lem Umfang Mehrkosten und die dadurch bedingten Folge- kosten selbst zu tragen. Soweit Leihe nicht möglich ist, werden § 33 Abs. 6 und 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V – siehe Anhang) gilt entsprechend. Der Anspruch umfasst 11. auch den Ersatz von Aufwendungen für technische die not- wendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbe- schaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbil- dung in ihrem Gebrauch. Die Auszahlung der Versicherungsleistungen für Pflegehilfsmittel zu erstattetoder deren leihweise Überlassung kann von dem Versicherer davon abhängig ge- macht werden, dass die versicherte Person sich das Pflegehilfsmittel anpassen oder sich selbst o- der die Pflegeperson in deren Gebrauch ausbilden lässt. Dabei tragen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Selbstbeteiligung von zehn Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel; in Härtefällen kann der Versicherer von der Selbstbeteiligung absehen. 4.2 Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden bis zu je Kalendermonat erstattet. 4.3 Die Zuschüsse für Für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen individuel- len Wohnumfeldes sind auf je Maßnahme begrenzt. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung der versicherten Person, bei- spielsweise für technische Hilfen im Haushalt, kön- nen - wenn und dient der Zuschuss der Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes, ist der Zuschuss auf den Betrag begrenzt, der sich ergibtsoweit im Tarif vorgesehen - sub- sidiär finanzielle Zuschüsse gezahlt werden, wenn dadurch im Einzelfall die Kos- ten häusliche Pflege ermög- licht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung der Maßnahme durch die Anzahl der zuschussberechtigten Bewohner geteilt versicherten Person wiederhergestellt wird. Versicherte Personen haben - wenn und soweit im Tarif vorgesehen - bei teilstationärer Pflege in Ein- richtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann, Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen sowie für zusätzliche pflegerisch-betreuende Leis- tungen oder auf ein Pflegetagegeld. Allgemeine Pflegeleistungen sind die pflegebedingten Aufwen- dungen für alle für die Versorgung der Pflegebe- dürftigen nach Art und Schwere der Pflegebedürf- tigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflege- einrichtung. Der Anspruch setzt voraus, dass stationäre Pflege- einrichtungen (Pflegeheime) in Anspruch genom- men werden. Das sind selbstständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pfle- gefachkraft gepflegt werden und ganztägig (vollsta- tionär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstati- onär) untergebracht und verpflegt werden können. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung ein- schließlich besonderer Komfortleistungen sowie für zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen sind - wenn und soweit im Tarif vorgesehen - erstat- tungsfähig. Die versicherte Person kann die Leistungen nach den Absätzen 3, 4 und 10 miteinander kombinie- ren: Werden die Leistungen für teilstationäre Pflege gemäß Absatz 10 nur zusammen mit Aufwen- dungsersatz bei häuslicher Pflegehilfe gemäß Ab- satz 3 in Anspruch genommen, dürfen die Aufwen- dungen insgesamt je Kalendermonat 150 v.H des im Tarif für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages für häusliche Pflegehilfe nicht übersteigen. Dabei werden Kosten mindern sich die Leistungen für die häusliche Pflegehilfe um den Vomhundertsatz, mit dem die Leistungen gemäß Absatz 10 über 50 v.H. in Anspruch genommen werden. Werden die Leistungen für teilstationäre Pflege gemäß Absatz 10 nur zusammen mit Pflegegeld nach Absatz 4 in Anspruch genommen, erfolgt kei- ne Minderung des Pflegegeldes, soweit die Leis- tungen nach Absatz 10 je Kalendermonat 50 v.H. des im Tarif für die jeweilige Pflegestufe vorgese- henen Höchstbetrages für häusliche Pflegehilfe nicht übersteigen. Ansonsten mindert sich das Pflegegeld gemäß Absatz 4 um den Vomhundert- satz, mit dem die Leistungen nach Absatz 10 über 50 v.H. in Anspruch genommen werden. Werden die Leistungen bei teilstationärer Pflege gemäß Absatz 10 zusammen mit der Maßnahme Kombination von bis zu 16.000 Euro berücksichtigtAufwendungsersatz bei häuslicher Pflegehilfe gemäß Absatz 3 und Pflegegeld gemäß Absatz 4 12. 13. Satz 1 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB werden die vorgesehenen Leistungen auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt14.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Ergänzungsversicherungen Zur Privaten Und Zur Sozialen Pflegepflichtversicherung

Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Der Versicherer erstattet die im Pflegehilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung Privaten Pflege- pflichtversicherung aufgeführten Pflegehilfsmittel. Das Pflegehilfs- mittelverzeichnis Pflegehilfsmittelverzeich- nis wird vom Verband der Privaten privaten Krankenversicherung e.V. regelmäßig unter Berücksichtigung des medizinisch-technischen Fortschritts, der pflegewissenschaftlichen pflegewissen- schaftlichen Erkenntnisse und der Recht- sprechung Rechtsprechung des Bundessozialgerichts fortgeschrieben. Im Einzelfall sind Aufwendungen für im Pflegehilfsmittelverzeichnis Pflegehilfsmittel- verzeichnis nicht aufgeführte Pfle- gehilfsmittel Pflegehilfsmittel nur dann erstattungsfähig, wenn die Voraussetzungen in § 4 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 erfüllt sind und die Pflegehilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung Kranken- versicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Dabei können Pflegehilfs- mittel Pflegehilfsmittel grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Betätigungen beansprucht werden, die für die Lebensführung im häuslichen Umfeld erforderlich erforder- lich sind. Von der Erstattung aus der Pflegeversicherung ausgeschlossen sind Pflegehilfsmittel, die nicht alleine oder jedenfalls schwerpunktmäßig der Pflege, sondern vorwiegend dem Behinderungsausgleich dienen. 4.1 Technische Pflegehilfsmittel werden in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Lehnen versicherte Personen die leihweise Über- lassung Überlassung eines technischen tech- nischen Pflegehilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, haben sie die Aufwendungen Auf- wendungen für das technische Pflegehilfsmittel in vol- lem vollem Umfang selbst zu tragen. Soweit Leihe nicht möglich ist, werden Aufwendungen für technische Pflegehilfsmittel Pflege- hilfsmittel zu 100 % erstattet. Dabei tragen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Selbstbeteiligung von zehn Prozent 10 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel; in Härtefällen kann der Versicherer von der Selbstbeteiligung absehen. 4.2 Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden bis zu 40 Euro je Kalendermonat erstattet. 4.3 Die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes Wohn- umfeldes sind auf Das Pflegegeld wird in monatlichen Raten jeweils für den zurückliegenden Monat gezahlt. je Maßnahme begrenzt. 4.000 Euro Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung und dient der Zuschuss der Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes, ist der Zuschuss auf den Betrag begrenzt, der sich ergibt, wenn die Kos- ten Kosten der Maßnahme durch die Anzahl der zuschussberechtigten Bewohner geteilt wird. Dabei werden Kosten der Maßnahme von bis zu 16.000 Euro berücksichtigtberück- sichtigt. Satz 1 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB werden die vorgesehenen Leistungen auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.

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Samples: Krankenversicherungsvertrag

Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Der Versicherer erstattet die im Pflegehilfsmittelverzeichnis Pflegehilfsmittelverzeich- nis der privaten Privaten Pflegepflichtversicherung aufgeführten Pflegehilfsmittel. Das Pflegehilfs- mittelverzeichnis Pflegehilfsmittelverzeichnis wird vom Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. regelmäßig regelmä- ßig unter Berücksichtigung des medizinisch-technischen Fortschritts, der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse und der Recht- sprechung Rechtsprechung des Bundessozialgerichts fortgeschrieben. Im Einzelfall sind Aufwendungen für im Pflegehilfsmittelverzeichnis nicht aufgeführte Pfle- gehilfsmittel Pflegehilfs- mittel nur dann erstattungsfähig, wenn die Voraussetzungen Voraussetzun- gen in § 4 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 MB/PPV 2017 erfüllt sind und die Pflegehilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen ande- ren zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Dabei können Pflegehilfs- mittel Pflegehilfsmittel grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Betätigungen beansprucht werden, die für die Lebensführung Le- bensführung im häuslichen Umfeld erforderlich sind. Von der Erstattung aus der Pflegeversicherung ausgeschlossen ausgeschlos- sen sind Pflegehilfsmittel, die nicht alleine oder jedenfalls schwerpunktmäßig der Pflege, sondern vorwiegend dem Behinderungsausgleich dienen. 4.1 Technische Pflegehilfsmittel werden in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Lehnen versicherte versi- cherte Personen die leihweise Über- lassung Überlassung eines technischen tech- nischen Pflegehilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, haben sie die Aufwendungen für das technische Pflegehilfsmittel Pflege- hilfsmittel in vol- lem vollem Umfang selbst zu tragen. Soweit Leihe nicht möglich ist, werden Aufwendungen für technische Pflegehilfsmittel zu 100 Prozent erstattet. Dabei tragen Versicherte, die das 18. Lebensjahr Le- bensjahr vollendet haben, eine Selbstbeteiligung von zehn Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 25 25,– Euro je Pflegehilfsmittel; in Härtefällen kann der Versicherer von der Selbstbeteiligung absehen. 4.2 Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel Pflege- hilfsmittel werden bis zu 40,– Euro je Kalendermonat erstattet. 4.3 Die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes sind auf 4.000,– Euro je Maßnahme begrenzt. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung und dient der Zuschuss der Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes, ist der Zuschuss auf den Betrag begrenzt, der sich ergibt, wenn die Kos- ten Kosten der Maßnahme durch die Anzahl der zuschussberechtigten zuschussberech- tigten Bewohner geteilt wird. Dabei werden Kosten der Maßnahme von bis zu 16.000 16.000,– Euro berücksichtigt. Satz 1 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB werden die vorgesehenen Leistungen auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Der Versicherer erstattet die im Pflegehilfsmittelverzeichnis der privaten priva- ten Pflegepflichtversicherung aufgeführten Pflegehilfsmittel. Das Pflegehilfs- mittelverzeichnis Pfle- gehilfsmittelverzeichnis wird vom Verband der Privaten Krankenversicherung Krankenversi- cherung e.V. regelmäßig unter Berücksichtigung des medizinisch-technischen tech- nischen Fortschritts, der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse und der Recht- sprechung Rechtsprechung des Bundessozialgerichts fortgeschrieben. Im Einzelfall sind Aufwendungen für im Pflegehilfsmittelverzeichnis nicht aufgeführte Pfle- gehilfsmittel Pflegehilfsmittel nur dann erstattungsfähig, wenn die Voraussetzungen Vo- raussetzungen in § 4 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 erfüllt sind und die Pflegehilfsmittel Pfle- gehilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung Kran- kenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten leis- ten sind. Dabei können Pflegehilfs- mittel Pflegehilfsmittel grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Betätigungen beansprucht werden, die für die Lebensführung Lebensfüh- rung im häuslichen Umfeld erforderlich sind. Von der Erstattung aus der Pflegeversicherung ausgeschlossen sind Pflegehilfsmittel, die nicht alleine oder jedenfalls schwerpunktmäßig der Pflege, sondern vorwiegend vorwie- gend dem Behinderungsausgleich dienen. 4.1 Technische Pflegehilfsmittel werden in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Lehnen versicherte Personen die leihweise Über- lassung leih- weise Überlassung eines technischen Pflegehilfsmittels ohne zwingenden zwingen- den Grund ab, haben sie die Aufwendungen für das technische Pflegehilfsmittel Pfle- gehilfsmittel in vol- lem vollem Umfang selbst zu tragen. Soweit Leihe nicht möglich ist, werden Aufwendungen für technische Pflegehilfsmittel zu erstattet. Dabei tragen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Selbstbeteiligung von zehn Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel; in Härtefällen kann der Versicherer von der Selbstbeteiligung absehen. 4.2 Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden bis zu je Kalendermonat erstattet. 4.3 Die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen individu- ellen Wohnumfeldes sind auf je Maßnahme begrenzt. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung und dient der Zuschuss der Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes, ist der Zuschuss auf den Betrag begrenzt, der sich ergibt, wenn die Kos- ten Kosten der Maßnahme durch die Anzahl der zuschussberechtigten Bewohner geteilt wird. Dabei werden Kosten der Maßnahme von bis zu 16.000 Euro berücksichtigt. Satz 1 gilt entsprechend. B KV 6 (04.08.2022) D, K22446 X In Tarifstufe PVB werden die vorgesehenen Leistungen auf den tariflichen tarifli- chen Prozentsatz gekürzt.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Pflegepflichtversicherung

Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Der Versicherer erstattet die im Pflegehilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung Pflege- pflichtversicherung aufgeführten Pflegehilfsmittel. Das Pflegehilfs- mittelverzeichnis Pflegehilfsmittelverzeichnis wird vom Verband der Privaten privaten Krankenversicherung e.e. V. regelmäßig unter Berücksichtigung Berück- sichtigung des medizinisch-technischen Fortschritts, der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse und der Recht- sprechung Rechtsprechung des Bundessozialgerichts fortgeschrieben. Im Einzelfall sind Aufwendungen für im Pflegehilfsmittelverzeichnis nicht aufgeführte Pfle- gehilfsmittel Pflegehilfsmittel nur dann erstattungsfähig, wenn die Voraussetzungen in § 4 Abs. 7 Satz 1 2. Halbsatz 2 erfüllt sind und die Pflegehilfsmittel Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung Behin- derung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Dabei können Pflegehilfs- mittel Pflegehilfsmittel grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Betätigungen beansprucht werden, die für die Lebensführung im häuslichen Umfeld erforderlich sind. Von der Erstattung aus der Pflegeversicherung ausgeschlossen sind Pflegehilfsmittel, die nicht alleine oder jedenfalls schwerpunktmäßig der Pflege, sondern vorwiegend dem Behinderungsausgleich dienen. 4.1 Technische Pflegehilfsmittel werden in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise leih- weise überlassen. Lehnen versicherte Personen die leihweise Über- lassung Überlassung eines technischen Pflegehilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, haben sie die Aufwendungen für das technische Pflegehilfsmittel in vol- lem vollem Umfang selbst zu tragen. Soweit Leihe nicht möglich ist, werden Aufwendungen für technische Pflegehilfsmittel Pflegehilfs- mittel zu 100 v. H. erstattet. Dabei tragen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Selbstbeteiligung von zehn Prozent 10 v. H. der Aufwendungen, höchstens höchs- tens jedoch 25 25,– Euro je Pflegehilfsmittel; in Härtefällen kann der Versicherer von der Selbstbeteiligung absehen. 4.2 . Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden bis zu 31,– Euro je Kalendermonat erstattet. 4.3 4.2 Die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes Wohn- umfeldes sind auf 2.557,– Euro je Maßnahme begrenzt. . 4.3 Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung und dient der Zuschuss der Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes, ist der Zuschuss auf den Betrag begrenzt, der sich ergibt, wenn die Kos- ten Kosten der Maßnahme Maß- nahme durch die Anzahl der zuschussberechtigten Bewohner geteilt wird. Dabei werden Kosten der Maßnahme von bis zu 16.000 10.228,– Euro berücksichtigt. Satz 1 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB werden die vorgesehenen Leistungen auf den tariflichen Prozentsatz Prozent- satz gekürzt.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Der Versicherer erstattet die im Pflegehilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung Privaten Pflege- pflichtversicherung aufgeführten Pflegehilfsmittel. Das Pflegehilfs- mittelverzeichnis Pflegehilfsmittelverzeich- nis wird vom Verband der Privaten privaten Krankenversicherung e.V. regelmäßig unter Berücksichtigung des medizinisch-technischen Fortschritts, der pflegewissenschaftlichen pflegewissen- schaftlichen Erkenntnisse und der Recht- sprechung Rechtsprechung des Bundessozialgerichts fortgeschrieben. Im Einzelfall sind Aufwendungen für im Pflegehilfsmittelverzeichnis Pflegehilfsmittel- verzeichnis nicht aufgeführte Pfle- gehilfsmittel Pflegehilfsmittel nur dann erstattungsfähig, wenn die Voraussetzungen in § 4 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 erfüllt sind und die Pflegehilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung Kranken- versicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Dabei können Pflegehilfs- mittel Pflegehilfsmittel grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Betätigungen beansprucht werden, die für die Lebensführung im häuslichen Umfeld erforderlich erforder- lich sind. Von der Erstattung aus der Pflegeversicherung ausgeschlossen sind Pflegehilfsmittel, die nicht alleine oder jedenfalls schwerpunktmäßig der Pflege, sondern vorwiegend dem Behinderungsausgleich dienen. 4.1 Technische Pflegehilfsmittel werden in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Lehnen versicherte Personen die leihweise Über- lassung Überlassung eines technischen tech- nischen Pflegehilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, haben sie die Aufwendungen Auf- wendungen für das technische Pflegehilfsmittel in vol- lem vollem Umfang selbst zu tragen. Soweit Leihe nicht möglich ist, werden Aufwendungen für technische Pflegehilfsmittel Pflege- hilfsmittel zu 100 % erstattet. Dabei tragen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Selbstbeteiligung von zehn Prozent 10 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel; in Härtefällen kann der Versicherer von der Selbstbeteiligung absehen. 4.2 Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden bis zu 40 Euro je Kalendermonat erstattet. 4.3 Die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes Wohn- umfeldes sind auf 4.000 Euro je Maßnahme begrenzt. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung und dient der Zuschuss der Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes, ist der Zuschuss auf den Betrag begrenzt, der sich ergibt, wenn die Kos- ten Kosten der Maßnahme durch die Anzahl der zuschussberechtigten Bewohner geteilt wird. Dabei werden Kosten der Maßnahme von bis zu 16.000 Euro berücksichtigtberück- sichtigt. Satz 1 gilt entsprechend. In Tarifstufe PVB werden die vorgesehenen Leistungen auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.

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Samples: Krankenversicherungsvertrag