Zusätzliche Betreuungsleistungen. 11.1 Aufwendungen für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen im Zusammen- hang mit der Inanspruchnahme von Leistungen
a) der teilstationären Pflege,
b) der Kurzzeitpflege,
c) der Pflegekräfte gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4, sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung und nicht um Leistun- gen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung handelt,
d) der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsange- bote, die nach § 45 c SGB XI gefördert oder förderungsfähig sind, werden bis zu 100,– Euro (Grundbetrag) oder 200,– Euro (erhöhter Betrag) monatlich erstattet. Die Höhe des jeweils zu zahlenden Betrages wird vom Ver- sicherer auf Empfehlung des medizinischen Dienstes der privaten Pflegepflicht- versicherung (§ 6 Abs. 2 Satz 3 MB/PPV) festgelegt. Werden die Beträge nach Satz 1 in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, können die nicht verbrauch- ten Beträge in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Ist der Betrag für zusätzliche Betreuungsleistungen nach dem bis zum 30. Juni 2008 geltenden Recht nicht ausgeschöpft worden, kann der nicht verbrauchte kalen- derjährliche Betrag in das zweite Halbjahr 2008 und in das Jahr 2009 übertra- gen werden. In Tarifstufe PVB wird der jeweils zu zahlende Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
11.2 Voraussetzungen und Höhe der Vergütungszuschläge nach § 4 Abs. 16 Satz 2 richten sich nach § 87b SGB XI. In Tarifstufe PVB wird der Vergütungszuschlag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
Zusätzliche Betreuungsleistungen. Wenn Sie einen erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung haben und Ihre Pflegekasse das auch so feststellt, bieten wir Ihnen zusätzliche Betreuung und Aktivie- rung durch eine Betreuungsassistenz an.
Zusätzliche Betreuungsleistungen. Aufwendungen für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen
Zusätzliche Betreuungsleistungen. Wenn Sie zusätzlichen Bedarf an allgemeiner Alltagsunterstützung haben, bieten wir Ihnen ergänzende Betreuungsleistungen und Aktivierung durch zusätzliche Mitarbeiter*innen an. Die Kosten werden allein von der Pflegekasse getragen!
Zusätzliche Betreuungsleistungen. 11.1 Aufwendungen für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen
a) der teilstationären Pflege,
b) der Kurzzeitpflege,
c) der Pflegekräfte gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4, sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung und nicht um Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung handelt, oder
d) der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote, die nach § 45 c SGB XI (siehe Anhang) gefördert oder förderungsfähig sind, werden bis zu 100 EUR (Grundbetrag) oder 200 EUR (erhöhter Betrag) monatlich erstattet. Die Höhe des jeweils zu zahlenden Betrages wird vom Versicherer auf Empfehlung des medi- zinischen Dienstes der privaten Pflegepflichtversicherung (§ 6 Abs. 2 Satz 3) festgelegt. Werden die Beträge nach Satz 1 in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, können die nicht verbrauchten Beträge in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Ist der Betrag für zusätzliche Betreuungsleistungen nach dem bis zum 30. Juni 2008 geltenden Recht nicht ausgeschöpft worden, kann der nicht verbrauchte kalenderjährliche Betrag in das zweite Halbjahr 2008 und in das Jahr 2009 übertragen werden. In Tarifstufe PVB wird der jeweils zu zahlende Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
11.2 Voraussetzungen und Höhe der Vergütungszuschläge nach § 4 Abs. 16 Satz 2 richten sich nach § 87b SGB XI (siehe Anhang). In Tarifstufe PVB wird der Vergütungszuschlag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt. Tarifstufe PVN ohne Beihilfeanspruch Tarifstufe PVB mit Beihilfeanspruch Alter Alter Alter Alter Alter Alter 0 bis 19 13,46 48 34,65 77 165,90 0 bis 19 9,45 48 16,78 77 64,63 20 13,83 49 36,08 78 178,37 20 9,58 49 17,29 78 69,33 21 14,20 50 37,59 79 192,03 21 9,71 50 17,83 79 74,52 22 14,60 51 39,20 80 206,97 22 9,85 51 18,40 80 80,23 23 15,01 52 40,89 81 223,34 23 9,99 52 19,00 81 86,54 24 15,43 53 42,69 82 241,13 24 10,14 53 19,65 82 93,47 25 15,88 54 44,60 83 260,48 25 10,29 54 20,33 83 101,09 26 16,34 55 46,63 84 281,36 26 10,45 55 21,06 84 109,38 27 16,82 56 48,79 85 303,82 27 10,61 56 21,84 85 118,37 28 17,33 57 51,10 86 327,88 28 10,78 57 22,68 86 128,04 29 17,86 58 53,57 87 353,65 29 10,97 58 23,56 87 138,40 30 18,41 59 56,22 88 381,08 30 11,15 59 24,51 88 149,37 31 18,98 60 59,05 89 410,31 31 11,35 60 25,53 89 160,93 32 19,59 61 62,09 90 441,55 32 11,56 61 26,62 90 173,04 33 20,22 62 65,36 91 475,00 33 11,77 62 27,80 91 185,62 34 20,88 63 68,90 92 510,82 34 12...
Zusätzliche Betreuungsleistungen. Leistungen des Versicherungsnehmers MÜNCHENER VEREIN Krankenversicherung a.G., Sitz München, HRB 764, AG München
Zusätzliche Betreuungsleistungen. Für gesetzlich und privat Pflegeversicherte bietet die Tagespflege zusätzliche Betreuungsleistungen an, die zusätzlich zu den Leistungen erbracht werden, die mit der Tagespflege-Vergütung beglichen werden und von den Pflegekassen/-versicherungen getragen werden (Leistungen nach § 43 b SGB XI). Unser Haus hat hierzu mit den Pflegekassen eine entsprechende Leistungs- und Vergütungsvereinbarung zugunsten der Pflegeversicherten getroffen. Für diese Leistungen gelten die nachfolgenden Bedingungen:
1. Die Leistungen werden ausschließlich von den Pflegekassen / Pflegeversicherungen über einen Zuschlag zur Pflegevergütung finanziert. Des- halb haben nur gesetzlich oder privat Pflege- versicherte einen Leistungsanspruch. Selbstzah- lern ohne Pflegeversicherung werden die Leis- tungen zu den gleichen Bedingungen angebo- ten.
2. Hinweis: Sozialhilfebedürftige ohne Pflegever- sicherung haben keinen gesetzlichen Anspruch auf die zusätzlichen Betreuungsleistungen.
3. Bei gesetzlich versicherten Pflegebedürftigen rechnet die Tagespflege die Leistungserbrin- gung unmittelbar mit der Pflegekasse ab, wenn die Leistung vom Tagesgast beantragt wird. Die Leistung wird dem Tagesgast daher nicht in Rechnung gestellt.
4. Für das Leistungsangebot nach § 43b SGB XI setzt die Tagespflege zusätzliches Personal ein, das sich ausschließlich der zusätzlichen Betreu- ung und Aktivierung der Tagesgäste widmet.
5. Das zusätzliche Leistungsangebot wird in der Regel im Rahmen von Gruppenangeboten statt- finden, kann aber auch eine Einzelbetreuung umfassen. Dabei kommt es u. a. auch auf die persönliche Situation des betreffenden Tages- gastes, seine Wünsche und die tagesaktuelle gesundheitliche Verfassung an.
6. Mit privat Pflegeversicherten oder Selbstzahlern ohne Pflegeversicherung wird eine separate Vereinbarung abgeschlossen (Anlage 3). Die mit den Pflegekassen vereinbarten Abrech- nungsbedingungen und Vergütungen gelten, so- weit nachstehend keine ausdrückliche Ausnah- me vorgesehen ist, unterschiedslos auch für Selbstzahler und privat Versicherte. Die aktuelle Vergütung ist der Anlage 1 zu entnehmen. Sie kann unter Beachtung der ge- setzlichen Bestimmungen geändert werden, insbesondere wenn eine neue Vergütungsver- einbarung mit den Pflegekassen getroffen wird. Entgelte für diese Leistungsart werden nur für die Tage berechnet, an denen die Leistung tat- sächlich erbracht wurde. Es erfolgt eine Rechnungsstellung an den Pfle- gebedürftigen, der die Rechnung zur Kosten- erstattung bei der ...
Zusätzliche Betreuungsleistungen. Der Tagesgast ist ❑ gesetzlich pflegeversichert ❑ privat versichert ❑ nicht pflegeversichert Die Leistungen nach § 43 b SGB XI sind gewünscht ❑ Ja ❑ Nein
Zusätzliche Betreuungsleistungen. 11.1. Aufwendungen für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen
a) der teilstationären Pflege,
b) der Kurzzeitpflege,
c) der Pflegekräfte gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 MB/PPV 2009, sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung und nicht um Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung handelt,
d) der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote, die nach § 45c SGB XI (siehe Anhang zu den MB/PPV 2009) gefördert oder förderungsfähig sind, oder
e) der niedrigschwelligen Betreuungsangebote, die durch die Pflegeberatung gemäß § 4 Abs. 18 MB/PPV 2009 vermittelt wor- den sind, werden bis zu 100 EUR (Grundbetrag) oder 200 EUR (erhöhter Betrag) monatlich erstattet. Die Höhe des jeweils zu zahlenden Betrages wird vom Versicherer auf Empfehlung des medizinischen Diens- tes der privaten Pflegepflichtversicherung (§ 6 Abs. 2 Satz 3 MB/PPV 2009) festgelegt. Werden die Beträge nach Satz 1 in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, können die nicht verbrauchten Beträge in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Ist der Betrag für zusätzliche Betreuungsleistungen nach dem bis zum 30. Juni 2008 geltenden Recht nicht ausgeschöpft worden, kann der nicht verbrauchte kalenderjährliche Betrag in das zweite Halbjahr 2008 und in das Jahr 2009 übertragen werden. In Tarifstufe PVB wird der jeweils zu zahlende Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
11.2. Voraussetzungen und Höhe der Vergütungszuschläge nach § 4 Abs. 16 Satz 2 MB/PPV 2009 richten sich nach § 87b SGB XI (siehe Anhang zu den MB/PPV 2009). In Tarifstufe PVB wird der Vergütungszuschlag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
I. Inhalationen IV. Packungen, Hydrotherapie, Bäder
Zusätzliche Betreuungsleistungen. Notfallversorgung mit Inkontinenzmaterial