Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Der Versicherer erstattet die im Pflegehilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung aufgeführten Pflegehilfsmittel. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis wird vom Verband der privaten Krankenversicherung e.V. regelmäßig unter Berücksichtigung des medizinisch-technischen Fortschritts, der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts fortgeschrieben. Im Einzelfall sind Aufwendungen für im Pflege- hilfsmittelverzeichnis nicht aufgeführte Pflegehilfsmittel nur dann erstattungsfähig, wenn die Voraussetzungen in § 4 Abs. 7 Satz 1 2. Halbsatz erfüllt sind und die Pflegehilfsmittel nicht wegen Krank- heit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Dabei können Pflege- hilfsmittel grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Betätigungen beansprucht werden, die für die Lebensführung im häuslichen Um- feld erforderlich sind. Von der Erstattung aus der Pflegeversicherung ausgeschlossen sind Pflegehilfsmittel, die nicht alleine oder jeden- falls schwerpunktmäßig der Pflege, sondern vorwiegend dem Be- hinderungsausgleich dienen.
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Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Der Versicherer erstattet die im Pflegehilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung Pflege-Pflichtversicherung aufgeführten Pflegehilfsmittel. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis wird vom Verband der privaten Privaten Krankenversicherung e.V. regelmäßig regelmä- ßig unter Berücksichtigung des medizinisch-technischen Fortschritts, der pflegewissenschaftlichen pflegewissenschaLlichen Erkenntnisse und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts fortgeschrieben. Im Einzelfall sind Aufwendungen für im Pflege- hilfsmittelverzeichnis Pflegehilfsmit- telverzeichnis nicht aufgeführte Pflegehilfsmittel nur dann erstattungsfähig, wenn die Voraussetzungen in § 4 Abs. Absatz 7 Satz 1 2. Halbsatz 2 erfüllt sind und die Pflegehilfsmittel nicht wegen Krank- heit Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung Krankenversi- cherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Dabei können Pflege- hilfsmittel Pflegehilfsmittel grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Betätigungen beansprucht werden, die für die Lebensführung im häuslichen Um- feld erforderlich Umfeld erforder- lich sind. Von der Erstattung aus der Pflegeversicherung ausgeschlossen sind Pflegehilfsmittel, die nicht alleine oder jeden- falls jedenfalls schwerpunktmäßig der Pflege, sondern vorwiegend dem Be- hinderungsausgleich Behinderungsausgleich dienen.
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