Pflicht zur Bereitstellung der Daten Musterklauseln

Pflicht zur Bereitstellung der Daten. Der Abschluss eines Vertrages bzw. die Anforderung einer Dienstleistung erfordert die individuelle Angabe personenbezogener Daten. Die Mindestinformationen (Pflichtfelder) müssen angegeben werden. Bei Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten kommt grundsätzlich kein Vertrag zustande, es sei denn, eine rechtliche Verpflichtung (z. B. Grundversorgung) liegt vor. Beantragte Dienstleistungen (z. B. Auskunfts- oder Beratungsleistung) können bei fehlenden Daten gegebenenfalls nicht durchgeführt werden.
Pflicht zur Bereitstellung der Daten. Im Verein erfolgt die Bereitstellung von Daten ausschließlich für den Vertragsabschluss (Mitgliedsvertrag/Satzung). Sollte darüber hinaus künftig eine Bereitstellung gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben sein, werden wir gesondert darauf hinweisen. Stand 22. Mai 2018 Name des Zahlungsempfängers / Creditor name: Bürgerbusverein Breisach e.V. Straße und Hausnummer/Street name and number: Geschäftsstelle: Xxxxxxxxxxxx 0 Postleitzahl und Ort / Postal code and city: Land / Country: 00000 Xxxxxxxx xx Xxxxx Gläubiger-Identifikationsnummer / Creditor identifier: DE11BBB00000159530 Zahlungsart / Type of payment: ⌧ Wiederkehrende Zahlung / Recurrent payment 🞏 Einmalige Zahlung / One-off payment
Pflicht zur Bereitstellung der Daten. Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der WAS und BGS- WAS. Die Gemeindewerke Ismaning benötigt Ihre Daten, um die Sondervereinbarung nach § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Wasserabgabesatzung (WAS) über einen weiteren Grundstücksanschluss bearbeiten zu können. Wenn Sie die erforderlichen Daten nicht angeben, kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.
Pflicht zur Bereitstellung der Daten. Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der EWS und BGS/EWS. Die Gemeindewerke Ismaning benötigt Ihre Daten, um die Sondervereinbarung nach § 7 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Entwässerungssatzung (EWS) über einen weiteren Grundstücksanschluss bearbeiten zu können. Wenn Sie die erforderlichen Daten nicht angeben, kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.
Pflicht zur Bereitstellung der Daten. (1) Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist für den Vertragsschluss zur Begründung und zur Durchführung der Mitgliedschaft bzw. Auftrages erforderlich.
Pflicht zur Bereitstellung der Daten. Im Rahmen unserer Vertragsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbezogenen Daten bereit- stellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Vertragsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung wir gesetzlich verpflichtet sind. Ohne diese Daten werden wir in der Regel nicht in der Lage sein, den Vertrag mit Ihnen zu schließen oder diesen auszuführen. Sie sind gesetzlich gem. § 20 KiBiz NRW verpflichtet, uns Ihre personenbezogenen Daten (Name, Vorname und Anschriften) und die Ihres Kindes (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Familiensprache) bereitzustellen. Zudem sind Sie nach § 34 Abs. 10a IfSG verpflichtet einen schriftlichen Nachweis darüber zu er- bringen, dass zeitnah vor der Aufnahme in unserer Einrichtung eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz Ihres Kindes erfolgt ist.
Pflicht zur Bereitstellung der Daten. Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 c und Abs. 3 b DSGVO in Verbindung mit §§ 10, 11, 27 bis 30, 34 bis 36, 87, 88 BBiG.
Pflicht zur Bereitstellung der Daten. Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus: Art. 6 DSGVO, Straßenverkehrsgesetz (StVG, insbesondere: § 1), Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO, insbesondere: § 16), Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV, insbesondere: § 31-§ 36), Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG, insbesondere: §1, § 2, § 13 Abs.1 Satz 2 Xxxxxx0, § 00) Xxx Xxxxxxxxx Xxxxxxxx-Xxxxxxx benötigt Ihre Daten, um Ihren Antrag zu bearbeiten und die gewünschte Verwaltungsdienstleistung erbringen zu können. Wer die Zuteilung oder die Ausgabe eines Kennzeichens für ein Fahrzeug beantragt, hat unter anderem der hierfür zuständigen Stelle die nach § 33 Abs. 1 S.1 Nr. 2 StVG zu speichernden Halterdaten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 StVG). Wenn Sie die erforderlichen Daten nicht angeben, kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden. Ich habe die Belehrung zum Datenschutz und meinen diesbezüglichen Rechten, die man mir zur Verfügung gestellt hat, zur Kenntnis genommen
Pflicht zur Bereitstellung der Daten. Eine Pflicht zur Preisgabe Ihrer Daten gibt es nicht. Sie erfolgt freiwillig.
Pflicht zur Bereitstellung der Daten. Im Rahmen einer Vertragsbeziehung (Mitgliedschaft, Spende, sonstige Geschäftsverträge) müssen Sie diejenigen perso- nenbezogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und die Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung wir gesetzlich verpflichtet sind. Ohne diese Daten werden wir in der Regel den Abschluss des Vertrages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen bestehenden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Ingenieurtechnischer Verband für Altlastenmanagement und Flächenrecycling e.V. (ITVA), Xxxxxxxxxxxx. 00, 00000 Xxxxxx Gläubiger-Identifikationsnummer: DE85ZZZ00000588975 Mandatsreferenz: _ (Ihre Mitgliedsnummer, wird bei Neueintritt separat mitgeteilt)