Pflicht zur Bereitstellung der Daten Musterklauseln

Pflicht zur Bereitstellung der Daten. Der Abschluss eines Vertrages bzw. die Anforderung einer Dienstleistung erfordert die individuelle Angabe personenbezogener Daten. Die Mindestinformationen (Pflichtfelder) müssen angegeben werden. Bei Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten kommt grundsätzlich kein Vertrag zustande, es sei denn, eine rechtliche Verpflichtung (z. B. Grundversorgung) liegt vor. Beantragte Dienstleistungen (z. B. Auskunfts- oder Beratungsleistung) können bei fehlenden Daten gegebenenfalls nicht durchgeführt werden.
Pflicht zur Bereitstellung der Daten. Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der WAS und BGS- WAS. Die Gemeindewerke Ismaning benötigt Ihre Daten, um die Sondervereinbarung nach § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Wasserabgabesatzung (WAS) über einen weiteren Grundstücksanschluss bearbeiten zu können. Wenn Sie die erforderlichen Daten nicht angeben, kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.
Pflicht zur Bereitstellung der Daten. (1) Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist für den Vertragsschluss zur Begründung und zur Durchführung der Mitgliedschaft bzw. Auftrages erforderlich. (2) Die Nichtbereitstellung der Daten kann zur Folge haben, dass eine Mitgliedschaft nicht begründet werden kann.
Pflicht zur Bereitstellung der Daten. Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der EWS und BGS/EWS. Die Gemeindewerke Ismaning benötigt Ihre Daten, um die Sondervereinbarung nach § 7 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Entwässerungssatzung (EWS) über einen weiteren Grundstücksanschluss bearbeiten zu können. Wenn Sie die erforderlichen Daten nicht angeben, kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.
Pflicht zur Bereitstellung der Daten. Im Verein erfolgt die Bereitstellung von Daten ausschließlich für den Vertragsabschluss (Mitgliedsvertrag/Satzung). Sollte darüber hinaus künftig eine Bereitstellung gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben sein, werden wir gesondert darauf hinweisen.
Pflicht zur Bereitstellung der Daten. Im Rahmen unserer Vertragsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbezogenen Daten bereit- stellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Vertragsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung wir gesetzlich verpflichtet sind. Ohne diese Daten werden wir in der Regel nicht in der Lage sein, den Vertrag mit Ihnen zu schließen oder diesen auszuführen. Sie sind gesetzlich gem. § 12 Abs. 1 und 2 KiBiz NRW verpflichtet, uns Ihre personenbezogenen Daten (Name, Vorname und Anschriften) und die Ihres Kindes (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Familiensprache) bereitzustellen. Zudem sind Sie nach § 34 Abs. 10a IfSG verpflichtet einen schriftlichen Nachweis darüber zu er- bringen, dass zeitnah vor der Aufnahme in unserer Einrichtung eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz Ihres Kindes erfolgt ist.
Pflicht zur Bereitstellung der Daten. (1) Die Teilnahme an der Energiesparprämie erfordert die individuelle Angabe personenbezogener Daten. Die Mindestinformationen (Pflichtfelder) müssen angegeben werden. Bei Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten sowie der in den Teilnahmebedingungen geforderten Daten/Dokumente, kann keine Teilnahme an der Energiesparprämie erfolgen. (2) Versendet der Teilnehmer/Kunde personenbezogene Daten an die N-ERGIE Aktiengesellschaft (z. B. Verbrauchs-/Abrechnungsnachweisdokumente der Vorjahre) ist insb. im Hinblick auf die Datensicherheit der von der N-ERGIE vorgegebene Kommunikationsweg zu nutzen. Ist kein Kommunikationsweg vorgegeben oder ausgeschlossen, empfehlen wir dem Teilnehmer/Kunden sich eigenverantwortlich zu versichern, dass er seine Datenübermittlungen datensicher vornimmt (wie z. X. Xxxxxx seiner Passwörter; Nutzung eines E-Mail-Providers, der eine Transportverschlüsselung anbietet oder ggf. ein diskreter Postversand etc., natürlich nur, sofern die Kommunikationsweise nach den Teilnahmevorgaben zulässig ist)
Pflicht zur Bereitstellung der Daten. Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus: Art. 6 DSGVO, Straßenverkehrsgesetz (StVG, insbesondere: § 1), Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO, insbesondere: § 16), Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV, insbesondere: § 31-§ 36),
Pflicht zur Bereitstellung der Daten. Die IHK Köln benötigt Ihre Daten, um über Ihre Bewerbung für das Weiterbildungsstipendium zu entscheiden und Sie ggf. als Stipendiat des Programms zu fördern.
Pflicht zur Bereitstellung der Daten. Im Rahmen einer Vertragsbeziehung (Mitgliedschaft, Spende, sonstige Geschäftsverträge) müssen Sie diejenigen perso- nenbezogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und die Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung wir gesetzlich verpflichtet sind. Ohne diese Daten werden wir in der Regel den Abschluss des Vertrages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen bestehenden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Ingenieurtechnischer Verband für Altlastenmanagement und Flächenrecycling e.V. (ITVA), Xxxxxxxxxxxx. 00, 00000 Xxxxxx Gläubiger-Identifikationsnummer: DE85ZZZ00000588975 Mandatsreferenz: _ (Ihre Mitgliedsnummer, wird bei Neueintritt separat mitgeteilt)