PLANEN Musterklauseln

PLANEN. 2.3 Unterschutzstellung | Anhang 4: Musterschutzvereinbarung Anhang 4 4. Pflichten betreffend Bewilligung, Benachrichtigung, Zutritt und Untersuchung 4.1. Sämtliche Änderungen am Gebäude Haus XXX, Vers.-Nr. 000 (innen und aussen), einschliesslich dessen Umgebung, feste Ausstattung und Zugehör, insbesondere an den in Ziff. 3.2 Bst. a dieser Vereinbarung aufgeführten Bauteilen, bedürfen einer Baubewilligung. Vorhaben nach Art. 136 Abs. 2 PBG sind baubewilligungspflichtig, wenn sie die für den besonderen kulturellen Zeugniswert des Schutzgegenstandes mass- gebliche Substanz, Erscheinungsform, Struktur und Wirkung betreffen. 4.2. Bei Objekten von kantonaler oder nationaler Bedeutung: Die jeweilige Eigentümerschaft des in Ziff. 2 umschriebenen Schutzgegenstands ver- pflichtet sich, die Kantonale Denkmalpflege vor Planungsbeginn über beabsichtigte Veränderungen zu benachrichtigen, die den in Ziff. 3 um- schriebenen Schutz beeinträchtigen könnten. Dies gilt namentlich für alle Veränderungen, für die eine Baubewilligung erforderlich ist. 4.3. Bei Objekten von kantonaler oder nationaler Bedeutung: Sämtliche Änderungen nach Ziff. 4.1 dieser Vereinbarung dürfen erst in Angriff ge- nommen werden, wenn die Kantonale Denkmalpflege ihnen zugestimmt hat. 4.4. Entsprechende Baugesuche sind von der jeweiligen Eigentümerschaft mit der genauen Bezeichnung der beabsichtigten Eingriffe oder Verän- derungen, und sofern notwendig, mit Plänen rechtzeitig der Gemeinde einzureichen. 4.5. Im Weiteren werden für Veränderungen am Gebäude das ordentliche Baubewilligungsverfahren und die Einholung allfälliger weiterer, nach öffentlichem Recht erforderlicher Bewilligungen (z.B. Feuerpolizei) vor- behalten. 4.6. Die jeweilige Eigentümerschaft verpflichtet sich, von der Kantonalen Denkmalpflege (bei Objekten von kantonaler oder nationaler Bedeutung) und der zuständigen Behörde der Gemeinde angeordnete Handlungen, wie Begehungen oder Gebäudeuntersuchungen, unter Gewährung des Zutrittsrechts zu dulden (Art. 134 PBG).
PLANEN. Zehn Impulse für erfolgreiches Selbstmanagement in der Anwalts- kanzlei zum Abhaken. Meine Kanzlei organisiere ich innovativ. Mit Kanzleisoftware von DATEV. xxx.xxxxx.xx/xxxxxx Wir Juristinnen und Juristen verhan- deln ständig. Offensichtlich natürlich vor Gericht oder außergerichtlich in Vergleichsgesprächen. Wir verhandeln jedoch auch gegenüber dem Man- danten, wenn es um die Bedingungen unserer Arbeit geht. Ebenso als ange- stellte Juristin oder angestellter Jurist zu den eigenen Arbeitsbedingungen. Verhandlungen durchziehen daher unser gesamtes berufliches wie auch privates Leben. In diesem Artikel wird dargelegt, warum die Intrinsik oder in- nere Einstellung maßgeblich für erfolg- reiches Verhandeln ist.

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  • Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

  • Wartezeit Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.

  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim GDV-Verband zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Haftpflichtversicherung Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Registrierung von auffälligen Schadenfällen, KFZ-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Aufnahme von Sonderrisiken, z.B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag - aus versicherungsmedizinischen Gründen - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer - wegen verweigerter Nachuntersuchung. Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung Vorzeitige Kündigungen durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb zwölf Monaten. Vorzeitige Kündigungen bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung. Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalles oder von Unfallfolgen. Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch

  • Reisekosten Die Reisekosten sind in den Nebenkosten nach § 11 Nummer 11.1 enthalten und werden nicht separat vergütet.

  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Zusätzliche Kommunikationskosten Zusätzliche Kommunikationskosten fallen nicht an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Kontoführung etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Entsprechend fallen etwaige Kosten für Überweisungen an.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.