Planinhalt Musterklauseln

Planinhalt. Der Bebauungsplan trifft nach § 30 Abs. 1 BauGB Festsetzungen, die für einen qualifizierten Bebauungsplan erforderlich sind. Mit einer Gesamtverkaufsflächengröße der geplanten Einzelhandelsnutzungen von insgesamt 2.000 m² (1.500 m² Verkaufsfläche für den Lebensmittel-Vollsortimenter und 500 m² Verkaufs- fläche für ergänzende Nutzungen Läden) unterliegt das Vorhaben den Regelungen des § 11 Abs. 3 BauNVO. Die Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 965 erfolgt da- her gemäß den Zielen und Grundsätzen des seit dem 13.07.2013 rechtswirksamen Sachlichen Teilplans großflächiger Einzelhandel des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen LEP NRW (▇. ▇▇▇▇▇▇ 4.1 Landesentwicklungsplan). Neben Regelungen zur Art der baulichen Nutzung sowie zum Maß der baulichen Nutzung sind Festsetzungen zu überbaubaren Grundstücksflächen vorgesehen. Im westlichen Plangebiet wird zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität an der Bergwerksstraße ein Aufenthaltsbereich in Gestalt eines kleinen Platzes geschaffen. Mit der Festsetzung von mit Gehrechten zugunsten der All- gemeinheit zu belastenden Flächen soll die Wegeverbindung dauerhaft gesichert werden. Zu- sätzliche Erschließungsstraßen für die interne Erschließung des Standortes sind nicht notwen- dig. Die Anbindung des sonstigen Sondergebietes erfolgt über die bereits als Erschließungs- straße ausgebaute ▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇-Straße. Dass die Bauflächen einfassende Rahmengrün wird als Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan- zungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB festgesetzt. Ferner erfolgen Kennzeichnungen zum Bergbau, zu Ausgasungen aus dem Karbongebirge und Hinweise zu Bodenbelastungen / Altlas- ten, zum Bodenschutz, zu Bodendenkmälern, Kampfmitteln, Versorgungsanlagen - bestehende Leitungen, zu artenschutzrechtlichen Belangen, zu Nebenanlagen Elektrizität sowie zu fernmel- detechnischen Nebenanlagen. Die im Folgenden aufgezeigten Inhalte werden in Form von Festsetzungen, Kennzeichnungen und Hinweisen gemäß § 9 BauGB und § 86 Landesbauordnung (BauO NRW) zur Sicherung der Entwicklungsziele und Verträglichkeit des Vorhabens in den vorhabenbezogenen Bebauungs- plan aufgenommen. Neben der Sicherung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird gemäß § 12 Abs. 3 BauGB der begleitende Vorhaben- und Erschließungsplan (V+E-Plan) Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Weitergehende Regelungen zur Umsetzung des Planvorhabens werden über einen zwischen der Stadt Bochum und dem Vorhabenträ...
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  • Inhalt 1 Gegenstand der Versicherung 02 § 2 Mitversicherte Unternehmen, Fusion 02 § 3 Versicherte 02 § 4 Versicherte Tätigkeit 03 § 5 Leistungsumfang 03 § 6 Versicherte Kosten 05 § 7 Bereitstellung von Assistance-Leistungen 05 § 8 Rechtsschutzfall 06 § 9 Unbegrenzte Nachmeldefrist 08 § 10 Nachhaftung 08 § 11 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten 08 § 12 Innovations- und Besitzstandsklausel 08 § 13 Örtlicher Geltungsbereich 09 § 14 Ausländische Rechtsordnung 09 § 15 Versicherungssumme 09 § 16 Versicherungsbeitrag 09 § 17 Dauer und Ende des Vertrags 10 § 18 Wegfall des versicherten Interesses 10 § 19 Kündigung im Rechtsschutzfall 10 § 20 Repräsentantenklausel 11 § 21 Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalls 11 § 22 Versehensklausel 11 § 23 Textform, Schriftform von Erklärungen 11 § 24 Zuständiges Gericht, anzuwendendes Recht 12 § 25 ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇ Definitionen und Leistungsbeispiele 12 Anlage 2 Leistungsbeschreibung zu § 7 Bereitstellung von Assistance-Leistungen 12

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  • Begriffe In dieser Vereinbarung bedeuten: a) Anbieter1: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben; 1 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden auf- grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unterneh- men einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherr- schenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird ver- mutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich sei- ner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind; c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtun- gen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen; d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. ▇▇▇▇ 19111 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese feh- len, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen; e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. ▇▇▇▇ 19642 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung. f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die – zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen; – Rechtspersönlichkeit besitzt; und – überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von ande- ren Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsicht- lich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mit- gliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen. 1 SR 220 2 SR 822.11

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