Planungsleistungen zur „Ausführungsplanung“ Musterklauseln

Planungsleistungen zur „Ausführungsplanung“. 3.5.1 Leistungen gemäß AH BoGwS, Anhang A-3.1.2, Abschnitt 3 (in Anlehnung an die Leistungsphase 5 bis 7 der Anlage 12.1 des § 43 HOAI 2013) mit Ausnahme von: 3.5.2 Leistungen gemäß AH BoGwS, Anhang A-3.1.2, Abschnitt 3 (in Anlehnung an die Leistungsphase 8 der Anlage 12 des § 43 HOAI 2013) mit Ausnahme von: 3.5.3 Der Auftragnehmer hat insbesondere folgende Ausführungszeichnungen vorzulegen:   Maßstab 1:     Maßstab 1:  
Planungsleistungen zur „Ausführungsplanung“ 

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  • Leistungsausführung 8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen er- forderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. 8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte ge- ringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausge- handelt wird. 8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergän- zung des Auftrages, so verlängert sich die Lie- fer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. 8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Be- schleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auf- laufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen. 8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) ge- rechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Leistungsstörungen 10.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Anbieter dies zu vertreten (Leistungsstörung), so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. 10.2 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung zu vertreten und gelingt ihm die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 10.3 Im Fall einer Kündigung gem. Ziffer 10.2 hat der Anbieter Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch entfällt für solche Leistungen, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind. 10.4 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird er dem Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann der Anbieter damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten geltend machen. 10.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1–10.3 hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

  • Leistungsänderungen 6.1 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. 6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen. 6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt. 6.4 Tritt der Anmelder und/oder die Reiseteilnehmer die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.

  • Nutzungsumfang 2.1 Die vertragsgegenständlichen Leistungen dürfen nur durch den Kunden und nur zu den im Vertrag vereinbarten Zwecken verwendet werden. Der Kunde darf während der Laufzeit des Vertrages auf die vertragsgegenständlichen Leistungen mittels Telekommunikation (über das Internet) zugreifen und mittels 2.2 Der Kunde darf die Software insbesondere nicht über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus in Anspruch nehmen oder von Dritten nutzen lassen oder sie Dritten zugänglich machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu 2.3 Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden. 2.4 Im Falle eines vertragswidrigen Überschreitens des Nutzungsumfangs durch einen Nutzer oder im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Kunde dem Anbieter auf Verlangen unverzüglich sämtliche ihm verfügbaren Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche wegen der vertragswidrigen Nutzung zu machen, insbesondere Name und Anschrift des Nutzers mitzuteilen. 2.5 Der Anbieter kann die Zugangsberechtigung des Kunden widerrufen und / oder den Vertrag kündigen, wenn der Kunde die ihm gestattete Nutzung erheblich überschreitet oder gegen Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Damit verbunden kann der Anbieter den Zugriff auf die vertraglichen 2.6 Der Anspruch des Anbieters auf eine Vergütung für die über die vereinbarte Nutzung hinausgehende Nutzung bleibt unberührt. 2.7 Der Kunde hat einen Anspruch auf Wiedereinräumung der Zugangsberechtigung und der Zugriffsmöglichkeit, nachdem er nachgewiesen hat, dass er die vertragswidrige Nutzung eingestellt und eine zukünftige vertragswidrige Nutzung unterbunden hat.

  • Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung 3.1 Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Xxxxxx bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen. 3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über das Hotel beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom Hotel verauslagt werden. 3.3 Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern und lokalen Abgaben. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Xxxx selbst geschuldet sind, wie zum Beispiel Kurtaxe. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet. 3.4 Das Hotel kann seine Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer des Kunden davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder für die sonstigen Leistungen des Hotels angemessen erhöht. 3.5 Rechnungen des Hotels sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wurde Zahlung auf Rechnung vereinbart, so hat die Zahlung – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. 3.6 Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden. Bei Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für Pauschalreisen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen. 3.7 In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.6 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen. 3.8 Das Hotel ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.6 für bestehende und künftige Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß vorstehender Ziffer 3.6 und/oder Ziffer 3.7 geleistet wurde. 3.9 Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder verrechnen. 3.10 Der Kunde ist damit einverstanden, dass ihm die Rechnung auf elektronischem Weg übermittelt werden kann.