Plattformen, Übertragungskapazitäten. 50 Grundsatz § 51 Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten (1) Über die Anmeldung bei der für Telekommunikati- on zuständigen Regulierungsbehörde für bundesweite Versorgungsbedarfe an nicht leitungsgebundenen (drahtlosen) Übertragungskapazitäten entscheiden die Länder einstimmig. Für länderübergreifende Bedarfs- anmeldungen gilt Satz 1 hinsichtlich der betroffenen Länder entsprechend. (2) Über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe an die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstal- ten, das ZDF, das Deutschlandradio oder die Landes- medienanstalten entscheiden die Ministerpräsidenten der Länder durch einstimmigen Beschluss. (3) Für die Zuordnung gelten insbesondere die folgen- den Grundsätze: 1. Zur Verfügung stehende freie Übertragungskapazi- täten sind den in der ARD zusammengeschlosse- nen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF oder dem Deutschlandradio und den Landesmedienanstalten bekannt zu machen; 2. reichen die Übertragungskapazitäten für den gel- tend gemachten Bedarf aus, sind diese entspre- chend zuzuordnen; 3. reichen die Übertragungskapazitäten für den gel- tend gemachten Bedarf nicht aus, wirken die Mi- nisterpräsidenten auf eine Verständigung zwischen den Beteiligten hin; Beteiligte sind für private An- bieter die Landesmedienanstalten; 4. kommt eine Verständigung zwischen den Beteilig- ten nicht zustande, entscheiden die Ministerpräsi- denten, welche Zuordnung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Übertragungskapazität so- wie unter Berücksichtigung des Gesamtangebots die größtmögliche Vielfalt des Angebotes sichert; dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu be- rücksichtigen: a) Sicherung der Grundversorgung mit Rundfunk und Teilhabe des öffentlich-rechtlichen Rund- funks an neuen Techniken und Programmfor- men, b) Belange des privaten Rundfunks und der An- bieter von Telemedien. Die Zuordnung der Übertragungskapazität erfolgt für die Dauer von längstens 20 Jahren. (4) Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz ordnet die Übertragungskapazität gemäß der Entschei- dung der Ministerpräsidenten nach Absatz 2 zu. (5) Wird eine zugeordnete Übertragungskapazität nach Ablauf von 18 Monaten nach Zugang der Zuordnungs- entscheidung nicht für die Realisierung des Versor- gungsbedarfs genutzt, kann die Zuordnungsentschei- dung durch Beschluss der Ministerpräsidenten widerru- fen werden; eine Entschädigung wird nicht gewährt. Auf Antrag des Zuordnungsempfängers kann die Frist durch Entscheidung der Ministerpräsidenten verlängert werden. (6) Die Ministerpräsidenten vereinbaren zur Durchfüh- rung der Absätze 2 bis 5 Verfahrensregelungen. (1) Übertragungskapazitäten für drahtlose bundesweite Versorgungsbedarfe privater Anbieter können Rund- funkveranstaltern, Anbietern von vergleichbaren Tele- medien oder Plattformanbietern durch die zuständige Landesmedienanstalt zugewiesen werden. (2) Werden den Landesmedienanstalten Übertragungs- kapazitäten zugeordnet, bestimmen sie unverzüglich Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb der schriftliche Anträge auf Zuweisung von Übertragungs- kapazitäten gestellt werden können. Beginn und Ende der Antragsfrist, das Verfahren und die wesentlichen Anforderungen an die Antragstellung, insbesondere wie den Anforderungen dieses Staatsvertrages zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt genügt werden kann, sind von den Landesmedienan- stalten zu bestimmen und in geeigneter Weise zu veröf- fentlichen (Ausschreibung). (3) Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten entsprochen werden, wirkt die zuständige Landesmedienanstalt auf eine Verstän- digung zwischen den Antragstellern hin. Kommt eine Verständigung zustande, legt sie diese ihrer Entschei- dung über die Aufteilung der Übertragungskapazitäten zugrunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen er- wartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Ange- bote die Vielfalt der Meinungen und Angebotsvielfalt zum Ausdruck kommt. (4) Lässt sich innerhalb der von der zuständigen Lan- desmedienanstalt zu bestimmenden angemessenen Frist keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehe- ne Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt, weist die zu- ständige Landesmedienanstalt dem Antragsteller die Übertragungskapazität zu, der am ehesten erwarten lässt, dass sein Angebot 1. die Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt fördert, 2. auch das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle Leben darstellt und 3. bedeutsame politische, weltanschauliche und ge- sellschaftliche Gruppen zu Wort kommen lässt. In die Auswahlentscheidung ist ferner einzubeziehen, ob das Angebot wirtschaftlich tragfähig erscheint so- wie Nutzerinteressen und -akzeptanz hinreichend be- rücksichtigt. Für den Fall, dass die Übertragungskapa- zität einem Anbieter einer Plattform zugewiesen wer- den soll, ist des Weiteren zu berücksichtigen, ob das betreffende Angebot den Zugang von Fernseh- und Hörfunkveranstaltern sowie Anbietern von vergleich- baren Telemedien einschließlich elektronischer Pro- grammführer zu angemessenen Bedingungen ermög- licht und den Zugang chancengleich und diskriminie- rungsfrei gewährt. (5) Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten er- folgt für die Dauer von zehn Jahren. Eine einmalige Verlängerung um zehn Jahre ist zulässig. Die Zuwei- sung ist sofort vollziehbar. Wird eine zugewiesene Übertragungskapazität nach Ablauf von zwölf Monaten nach Zugang der Zuweisungsentscheidung nicht ge- nutzt, kann die zuständige Landesmedienanstalt die Zuweisungsentscheidung nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 b widerrufen. Auf Antrag des Zuweisungsempfängers kann die Frist verlängert werden. (1) Die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren Fernsehprogrammen, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und ent- sprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fern- sehen veranstaltet werden, ist zulässig. Die Weiterver- breitung von Fernsehprogrammen kann unter Beach- tung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden. (2) Veranstalter anderer als der in Absatz 1 genannten Fernsehprogramme haben die Weiterverbreitung min- destens einen Monat vor Beginn bei der Landesmedi- enanstalt anzuzeigen, in deren Geltungsbereich die Programme verbreitet werden sollen. Die Anzeige kann auch der Plattformbetreiber vornehmen. Die Anzeige muss die Nennung eines Programmverantwortlichen, eine Beschreibung des Programms und die Vorlage einer Zulassung oder eines vergleichbaren Dokuments beinhalten. Die Weiterverbreitung ist dem Betreiber der Plattform zu untersagen, wenn das Rundfunk- programm nicht den Anforderungen des § 3 oder des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages entspricht oder wenn der Veranstalter nach dem geltenden Recht des Ursprungslandes zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder wenn das Programm nicht inhalt- lich unverändert verbreitet wird. (3) Landesrechtliche Regelungen zur analogen Kanal- belegung für Rundfunk sind zulässig, soweit sie zur Erreichung klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind. Sie können insbesondere zur Sicherung einer pluralistischen, am Gebot der Mei- nungsvielfalt und Angebotsvielfalt orientierten, Medi- enordnung getroffen werden. Einzelheiten, insbesonde- re die Rangfolge bei der Belegung der Kabelkanäle, regelt das Landesrecht.
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Plattformen, Übertragungskapazitäten. 50 Grundsatz Die Entscheidung über die Zuordnung, Zuweisung und Nutzung der Übertragungskapazitäten, die zur Verbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) dienen, erfolgt nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des jeweiligen Landesrechts. § 51 Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten
(1) Über die Anmeldung bei der für Telekommunikati- on Telekommunikation zuständigen Regulierungsbehörde für bundesweite Versorgungsbedarfe an nicht leitungsgebundenen (drahtlosen) Übertragungskapazitäten entscheiden die Länder einstimmig. Für länderübergreifende Bedarfs- anmeldungen Bedarfsanmeldungen gilt Satz 1 hinsichtlich der betroffenen Länder entsprechend.
(2) Über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe an die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstal- tenLandesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio oder die Landes- medienanstalten Landesmedienanstalten entscheiden die Ministerpräsidenten der Länder durch einstimmigen Beschluss.
(3) Für die Zuordnung gelten insbesondere die folgen- den folgenden Grundsätze:
1. Zur Verfügung stehende freie Übertragungskapazi- täten Übertragungskapazitäten sind den in der ARD zusammengeschlosse- nen zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF oder dem Deutschlandradio und den Landesmedienanstalten bekannt zu machen;
2. reichen die Übertragungskapazitäten für den gel- tend geltend gemachten Bedarf aus, sind diese entspre- chend entsprechend zuzuordnen;
3. reichen die Übertragungskapazitäten für den gel- tend geltend gemachten Bedarf nicht aus, wirken die Mi- nisterpräsidenten Ministerpräsidenten auf eine Verständigung zwischen den Beteiligten hin; Beteiligte sind für private An- bieter Anbieter die Landesmedienanstalten;
4. kommt eine Verständigung zwischen den Beteilig- ten Beteiligten nicht zustandezu Stande, entscheiden die Ministerpräsi- dentenMinisterpräsidenten, welche Zuordnung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Übertragungskapazität so- wie sowie unter Berücksichtigung des Gesamtangebots die größtmögliche Vielfalt des Angebotes sichert; dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu be- rücksichtigenberücksichtigen:
a) Sicherung der Grundversorgung mit Rundfunk und Teilhabe des öffentlich-öffentlich- rechtlichen Rund- funks Rundfunks an neuen Techniken und Programmfor- menProgrammformen,
b) Belange des privaten Rundfunks und der An- bieter Anbieter von Telemedien. Die Zuordnung der Übertragungskapazität erfolgt für die Dauer von längstens 20 Jahren.
(4) Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz ordnet die Übertragungskapazität gemäß der Entschei- dung Entscheidung der Ministerpräsidenten nach Absatz Abs. 2 zu.
(5) Wird eine zugeordnete Übertragungskapazität nach Ablauf von 18 Monaten nach Zugang der Zuordnungs- entscheidung Zuordnungsentscheidung nicht für die Realisierung des Versor- gungsbedarfs Versorgungs- bedarfs genutzt, kann die Zuordnungsentschei- dung Zuordnungsentscheidung durch Beschluss der Ministerpräsidenten widerru- fen Minister- präsidenten widerrufen werden; eine Entschädigung wird nicht gewährt. Auf Antrag des Zuordnungsempfängers kann die Frist durch Entscheidung der Ministerpräsidenten Ministerpräsiden- ten verlängert werden.
(6) Die Ministerpräsidenten vereinbaren zur Durchfüh- rung Durchführung der Absätze Abs. 2 bis 5 Verfahrensregelungen.Verfahrens- regelungen. § 51a Zuweisung von drahtlosen Übertragungskapazitäten an private Anbieter durch die zuständige Landesmedienanstalt
(1) Übertragungskapazitäten für drahtlose bundesweite Versorgungsbedarfe privater Anbieter können Rund- funkveranstalternRundfunkveranstaltern, Anbietern von vergleichbaren Tele- medien Telemedien oder Plattformanbietern durch die zuständige Landesmedienanstalt zugewiesen werden.
(2) Werden den Landesmedienanstalten Übertragungs- kapazitäten Übertragungskapazitäten zugeordnet, bestimmen sie unverzüglich Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb der schriftliche Anträge auf Zuweisung von Übertragungs- kapazitäten Übertragungskapazitäten gestellt werden können. Beginn und Ende der Antragsfrist, das Verfahren und die wesentlichen Anforderungen an die Antragstellung, insbesondere wie den Anforderungen dieses Staatsvertrages zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt genügt werden kann, sind von den Landesmedienan- stalten Landesmedienanstalten zu bestimmen und in geeigneter Weise zu veröf- fentlichen veröffentlichen (Ausschreibung).
(3) Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten entsprochen werden, wirkt die zuständige Landesmedienanstalt auf eine Verstän- digung Verständigung zwischen den Antragstellern hin. Kommt eine Verständigung zustande, legt sie diese ihrer Entschei- dung Entscheidung über die Aufteilung der Übertragungskapazitäten zugrundezu Grunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen er- wartet erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Ange- bote Angebote die Vielfalt der Meinungen und Angebotsvielfalt zum Ausdruck kommt.
(4) Lässt sich innerhalb der von der zuständigen Lan- desmedienanstalt Landesmedienanstalt zu bestimmenden angemessenen Frist keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehe- ne vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt, weist die zu- ständige zuständige Landesmedienanstalt dem Antragsteller Antragssteller die Übertragungskapazität zu, der am ehesten erwarten lässt, dass sein Angebot
1. die Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt fördert,
2. auch das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle Leben darstellt und
3. bedeutsame politische, weltanschauliche und ge- sellschaftliche gesellschaftliche Gruppen zu Wort kommen lässt. In die Auswahlentscheidung ist ferner einzubeziehen, ob das Angebot wirtschaftlich tragfähig erscheint so- wie sowie Nutzerinteressen und -akzeptanz hinreichend be- rücksichtigtberücksichtigt. Für den Fall, dass die Übertragungskapa- zität Übertragungskapazität einem Anbieter einer Plattform zugewiesen wer- den werden soll, ist des Weiteren zu berücksichtigen, ob das betreffende Angebot den Zugang von Fernseh- und Hörfunkveranstaltern sowie Anbietern von vergleich- baren vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Pro- grammführer Programmführer zu angemessenen Bedingungen ermög- licht ermöglicht und den Zugang chancengleich und diskriminie- rungsfrei diskriminierungsfrei gewährt.
(5) Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten er- folgt erfolgt für die Dauer von zehn Jahren. Eine einmalige Verlängerung um zehn Jahre ist zulässig. Die Zuwei- sung Zuweisung ist sofort vollziehbar. Wird eine zugewiesene Übertragungskapazität nach Ablauf von zwölf Monaten nach Zugang der Zuweisungsentscheidung nicht ge- nutztgenutzt, kann die zuständige Landesmedienanstalt die Zuweisungsentscheidung nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 b 2b widerrufen. Auf Antrag des Zuweisungsempfängers kann die Frist verlängert werden.. § 51b Weiterverbreitung
(1) Die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren Fernsehprogrammen, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und ent- sprechend entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fern- sehen grenzüberschrei- tende Fernsehen veranstaltet werden, ist zulässig. Die Weiterver- breitung Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen kann unter Beach- tung Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden.
(2) Veranstalter anderer als der in Absatz Abs. 1 genannten Fernsehprogramme haben die Weiterverbreitung min- destens mindestens einen Monat vor Beginn bei der Landesmedi- enanstalt Landesmedienanstalt anzuzeigen, in deren Geltungsbereich die Programme verbreitet werden sollen. Die Anzeige kann auch der Plattformbetreiber vornehmen. Die Anzeige muss die Nennung eines Programmverantwortlichen, eine Beschreibung des Programms und die Vorlage einer Zulassung oder eines vergleichbaren Dokuments beinhalten. Die Weiterverbreitung ist dem Betreiber der Plattform zu untersagen, wenn das Rundfunk- programm Rundfunkprogramm nicht den Anforderungen des § 3 oder und des Jugendmedienschutz-Jugendmedienschutz- Staatsvertrages entspricht oder wenn der Veranstalter nach dem geltenden Recht des Ursprungslandes zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder wenn das Programm nicht inhalt- lich inhaltlich unverändert verbreitet wird.
(3) Landesrechtliche Regelungen zur analogen Kanal- belegung Kanalbelegung für Rundfunk sind zulässig, soweit sie zur Erreichung klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind. Sie können insbesondere zur Sicherung einer pluralistischen, am Gebot der Mei- nungsvielfalt Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt orientierten, Medi- enordnung Medienordnung getroffen werden. Einzelheiten, insbesonde- re insbesondere die Rangfolge bei der Belegung der Kabelkanäle, regelt das Landesrecht. § 52 Plattformen
(1) Die nachstehenden Regelungen gelten für Plattformen auf allen technischen Übertragungskapazitäten. Mit Ausnahme der §§ 52a und f gelten sie nicht für Anbieter von
1. Plattformen in offenen Netzen (Internet, UMTS oder vergleichbare Netze), soweit sie dort über keine marktbeherrschende Stellung verfügen,
2. Plattformen, die sich auf die unveränderte Weiterleitung eines Gesamtangebotes beschränken, das den Vorgaben dieses Abschnitts entspricht,
3. drahtgebundenen Plattformen mit in der Regel weniger als 10.000 angeschlossenen Wohneinheiten oder
4. drahtlosen Plattformen mit in der Regel weniger als 20.000 Nutzern. Die Landesmedienanstalten legen in den Satzungen und Richtlinien nach § 53 fest, welche Anbieter unter Berücksichtigung der regionalen und lokalen Verhältnisse den Regelungen nach Satz 2 unterfallen.
(2) Plattform darf nur betreiben, wer den Anforderungen des § 20a Abs. 1 und 2 genügt.
(3) Private Anbieter, die eine Plattform mit Rundfunk und vergleichbaren Telemedien anbieten wollen, müssen dies mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme der zuständigen Landesmedienanstalt anzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten
1. Angaben entsprechend § 20a Abs. 1 und 2 und
2. die Darlegung, wie den Anforderungen der §§ 52a bis 52d entsprochen werden soll. § 52a Regelungen für Plattformen
(1) Für die Angebote in Plattformen gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2) Plattformanbieter sind für eigene Programme und Dienste verantwortlich. Bei Verfügungen der Aufsichtsbehörden gegen Programme und Dienste Dritter, die über die Plattform verbreitet werden, sind diese zur Umsetzung dieser Verfügung verpflichtet. Sind Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen von Programmen und Diensten nach Satz 2 nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend, können Maßnahmen zur Verhinderung des Zugangs von Programmen und Diensten auch gegen den Plattformanbieter gerichtet werden, sofern eine Verhinderung technisch möglich und zumutbar ist.
(3) Der Anbieter einer Plattform darf ohne Zustimmung des jeweiligen Rundfunkveran- stalters dessen Programme und vergleichbare Telemedien inhaltlich und technisch nicht verändern sowie einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte nicht in Programmpakete aufnehmen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarkten. Technische Veränderungen, die ausschließlich einer effizienten Kapazitätsnutzung dienen und die Einhaltung des vereinbarten Qualitätsstandards nicht beeinträchtigen, sind zulässig. § 52b Belegung von Plattformen
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Plattformen, Übertragungskapazitäten. 50 Grundsatz § 51 Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten
(1) Über die Anmeldung bei der für Telekommunikati- on Telekommunikation zuständigen Regulierungsbehörde für bundesweite bun- desweite Versorgungsbedarfe an nicht leitungsgebundenen (drahtlosen) Übertragungskapazitäten entscheiden die Länder einstimmig. Für länderübergreifende Bedarfs- anmeldungen Bedarfsanmeldungen gilt Satz 1 hinsichtlich hinsicht- lich der betroffenen Länder entsprechend.
(2) Über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe an die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstal- tenLandesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio oder die Landes- medienanstalten Landesmedienanstalten entscheiden die Ministerpräsidenten der Länder durch einstimmigen BeschlussBe- schluss.
(3) Für die Zuordnung gelten insbesondere die folgen- den folgenden Grundsätze:
1. Zur Verfügung stehende freie Übertragungskapazi- täten Übertragungskapazitäten sind den in der ARD zusammengeschlosse- nen zusammenge- schlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF oder dem Deutschlandradio und den Landesmedienanstalten Lan- desmedienanstalten bekannt zu machen;
2. reichen die Übertragungskapazitäten für den gel- tend geltend gemachten Bedarf aus, sind diese entspre- chend ent- sprechend zuzuordnen;
3. reichen die Übertragungskapazitäten für den gel- tend geltend gemachten Bedarf nicht aus, wirken die Mi- nisterpräsidenten Ministerpräsidenten auf eine Verständigung zwischen den Beteiligten hin; Beteiligte sind für private An- bieter Anbieter die Landesmedienanstalten;
4. kommt eine Verständigung zwischen den Beteilig- ten Beteiligten nicht zustandezu Stande, entscheiden die Ministerpräsi- dentenMinisterpräsidenten, welche Zuordnung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Übertragungskapazität so- wie sowie unter Berücksichtigung des Gesamtangebots die größtmögliche größtmög- liche Vielfalt des Angebotes sichert; dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu be- rücksichtigenberück- sichtigen:
a) Sicherung der Grundversorgung mit Rundfunk und Teilhabe des öffentlich-rechtlichen Rund- funks Rundfunks an neuen Techniken und Programmfor- menProgrammformen,
b) Belange des privaten Rundfunks und der An- bieter Anbieter von Telemedien. Die Zuordnung der Übertragungskapazität erfolgt für die Dauer von längstens 20 Jahren.
(4) Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz ordnet die Übertragungskapazität gemäß der Entschei- dung Entscheidung der Ministerpräsidenten nach Absatz 2 zu.
(5) Wird eine zugeordnete Übertragungskapazität nach Ablauf von 18 Monaten nach Zugang der Zuordnungs- entscheidung Zuordnungsentscheidung nicht für die Realisierung des Versor- gungsbedarfs Versorgungsbedarfs genutzt, kann die Zuordnungsentschei- dung Zuord- nungsentscheidung durch Beschluss der Ministerpräsidenten widerru- fen widerrufen werden; eine Entschädigung wird nicht gewährt. Auf Antrag des Zuordnungsempfängers kann die Frist durch Entscheidung der Ministerpräsidenten verlängert werden.
(6) Die Ministerpräsidenten vereinbaren zur Durchfüh- rung Durchführung der Absätze 2 bis 5 VerfahrensregelungenVerfahrens- regelungen.
(1) Übertragungskapazitäten für drahtlose bundesweite Versorgungsbedarfe privater Anbieter können Rund- funkveranstalternRundfunkveranstaltern, Anbietern von vergleichbaren Tele- medien Telemedien oder Plattformanbietern durch die zuständige Landesmedienanstalt zugewiesen werden.
(2) Werden den Landesmedienanstalten Übertragungs- kapazitäten Übertragungskapazitäten zugeordnet, bestimmen sie unverzüglich Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb der schriftliche Anträge auf Zuweisung von Übertragungs- kapazitäten Übertragungskapazitäten gestellt werden können. Beginn und Ende der Antragsfrist, das Verfahren Ver- fahren und die wesentlichen Anforderungen an die Antragstellung, insbesondere wie den Anforderungen Anforde- rungen dieses Staatsvertrages zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt genügt werden kann, sind von den Landesmedienan- stalten Landesmedienanstalten zu bestimmen und in geeigneter Weise zu veröf- fentlichen veröffentlichen (Ausschreibung).
(3) Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten entsprochen werden, wirkt die zuständige Landesmedienanstalt auf eine Verstän- digung Verständigung zwischen den Antragstellern hin. Kommt eine Verständigung zustande, legt sie diese ihrer Entschei- dung Entscheidung über die Aufteilung der Übertragungskapazitäten zugrundezu Grunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen er- wartet erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Ange- bote Angebote die Vielfalt der Meinungen und Angebotsvielfalt zum Ausdruck kommt.
(4) Lässt sich innerhalb der von der zuständigen Lan- desmedienanstalt Landesmedienanstalt zu bestimmenden angemessenen Frist keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehe- ne vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt, weist die zu- ständige zuständige Landesmedienanstalt dem Antragsteller Antragssteller die Übertragungskapazität zu, der am ehesten erwarten lässt, dass sein Angebot
1. die Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt fördert,
2. auch das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle Leben darstellt dar- stellt und
3. bedeutsame politische, weltanschauliche und ge- sellschaftliche gesellschaftliche Gruppen zu Wort kommen lässt. In die Auswahlentscheidung ist ferner einzubeziehen, ob das Angebot wirtschaftlich tragfähig erscheint so- wie sowie Nutzerinteressen und -akzeptanz hinreichend be- rücksichtigtberücksichtigt. Für den Fall, dass die Übertragungskapa- zität Übertragungskapazität einem Anbieter einer Plattform zugewiesen wer- den werden soll, ist des Weiteren zu berücksichtigen, ob das betreffende Angebot den Zugang von Fernseh- und Hörfunkveranstaltern sowie Anbietern von vergleich- baren vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Pro- grammführer Programmführer zu angemessenen Bedingungen ermög- licht ermöglicht und den Zugang chancengleich und diskriminie- rungsfrei diskriminierungsfrei gewährt.
(5) Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten er- folgt erfolgt für die Dauer von zehn Jahren. Eine einmalige einmali- ge Verlängerung um zehn Jahre ist zulässig. Die Zuwei- sung Zuweisung ist sofort vollziehbar. Wird eine zugewiesene zugewie- sene Übertragungskapazität nach Ablauf von zwölf Monaten nach Zugang der Zuweisungsentscheidung Zuweisungsentschei- dung nicht ge- nutztgenutzt, kann die zuständige Landesmedienanstalt die Zuweisungsentscheidung nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 b widerrufen. Auf Antrag des Zuweisungsempfängers kann die Frist verlängert werden.
(1) Die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren FernsehprogrammenFernseh- programmen, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und ent- sprechend entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fern- sehen Fernsehen veranstaltet werden, ist zulässig. Die Weiterver- breitung Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen kann unter Beach- tung Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden.
(2) Veranstalter anderer als der in Absatz 1 genannten Fernsehprogramme haben die Weiterverbreitung min- destens Weiterver- breitung mindestens einen Monat vor Beginn bei der Landesmedi- enanstalt Landesmedienanstalt anzuzeigen, in deren Geltungsbereich die Programme verbreitet werden sollen. Die Anzeige kann auch der Plattformbetreiber Plattform- betreiber vornehmen. Die Anzeige muss die Nennung eines Programmverantwortlichen, eine Beschreibung des Programms und die Vorlage einer Zulassung oder eines vergleichbaren Dokuments beinhalten. Die Weiterverbreitung ist dem Betreiber der Plattform zu untersagen, wenn das Rundfunk- programm Rundfunkprogramm nicht den Anforderungen des § 3 oder des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages entspricht oder wenn der Veranstalter nach dem geltenden Recht des Ursprungslandes zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder wenn das Programm nicht inhalt- lich inhaltlich unverändert verbreitet wird.
(3) Landesrechtliche Regelungen zur analogen Kanal- belegung Kanalbelegung für Rundfunk sind zulässig, soweit sie zur Erreichung klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind. Sie können insbesondere insbe- sondere zur Sicherung einer pluralistischen, am Gebot der Mei- nungsvielfalt Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt orientiertenori- entierten, Medi- enordnung Medienordnung getroffen werden. Einzelheiten, insbesonde- re insbesondere die Rangfolge bei der Belegung Bele- gung der Kabelkanäle, regelt das Landesrecht.
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Plattformen, Übertragungskapazitäten. 50 Grundsatz § 51 Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten
(1) Über die Anmeldung bei der für Telekommunikati- on Telekommunika- tion zuständigen Regulierungsbehörde für bundesweite bundes- weite Versorgungsbedarfe an nicht leitungsgebundenen (drahtlosenleitungsgebun- denen(drahtlosen) Übertragungskapazitäten entscheiden ent- scheiden die Länder einstimmig. Für länderübergreifende Bedarfs- anmeldungen länderübergrei- fende Bedarfsanmeldungen gilt Satz 1 hinsichtlich der betroffenen Länder entsprechend.
(2) Über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten Übertragungskapazitä- ten für bundesweite Versorgungsbedarfe an die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstal- tenLandesrund- funkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio oder die Landes- medienanstalten Landesmedienanstalten entscheiden die Ministerpräsidenten Minis- terpräsidenten der Länder durch einstimmigen BeschlussBe- schluss.
(3) Für die Zuordnung gelten insbesondere die folgen- den folgenden Grundsätze:
1. Zur Verfügung stehende freie Übertragungskapazi- täten Übertra- gungskapazitäten sind den in der ARD zusammengeschlosse- nen Landesrundfunkanstaltenzu- sammengeschlossenen Landesrundfunk- anstalten, dem ZDF oder dem Deutschlandradio Deutsch- landradio und den Landesmedienanstalten bekannt zu machen;
2. reichen die Übertragungskapazitäten für den gel- tend geltend gemachten Bedarf aus, sind diese entspre- chend entsprechend zuzuordnen;
3. reichen die Übertragungskapazitäten für den gel- tend geltend gemachten Bedarf nicht aus, wirken die Mi- nisterpräsidenten Ministerpräsidenten auf eine Verständigung zwischen den Beteiligten hin; Beteiligte sind für private An- bieter Anbieter die Landesmedienanstalten;
4. kommt eine Verständigung zwischen den Beteilig- ten Beteiligten nicht zustandezu Stande, entscheiden die Ministerpräsi- dentenMinisterpräsidenten, welche Zuordnung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Übertragungskapazität so- wie sowie unter Berücksichtigung Be- rücksichtigung des Gesamtangebots die größtmögliche Vielfalt des Angebotes sichertsi- chert; dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu be- rücksichtigenBerücksichtigen:
a) Sicherung der Grundversorgung mit Rundfunk und Teilhabe des öffentlich-öffentlich- rechtlichen Rund- funks Rundfunks an neuen Techniken und Programmfor- menProgrammformen,
b) Belange des privaten Rundfunks und der An- bieter Anbieter von Telemedien. Die Zuordnung Zu- ordnung der Übertragungskapazität erfolgt er- folgt für die Dauer von längstens 20 Jahren.
(4) Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz Ministerpräsidentenkonfe- renz ordnet die Übertragungskapazität gemäß der Entschei- dung Entscheidung der Ministerpräsidenten nach Absatz 2 zu.
(5) Wird eine zugeordnete Übertragungskapazität nach Ablauf von 18 Monaten nach Zugang der Zuordnungs- entscheidung Zu- ordnungsentscheidung nicht für die Realisierung des Versor- gungsbedarfs Versorgungsbedarfs genutzt, kann die Zuordnungsentschei- dung Zuord- nungsentscheidung durch Beschluss der Ministerpräsidenten widerru- fen Minister- präsidenten widerrufen werden; eine Entschädigung wird nicht gewährt. Auf Antrag des Zuordnungsempfängers Zuordnungsemp- fängers kann die Frist durch Entscheidung der Ministerpräsidenten Mi- nisterpräsidenten verlängert werden.
(6) Die Ministerpräsidenten vereinbaren zur Durchfüh- rung Durch- führung der Absätze 2 bis 5 Verfahrensregelungen.
(1) Übertragungskapazitäten für drahtlose bundesweite bundes- weite Versorgungsbedarfe privater Anbieter können Rund- funkveranstalternRundfunkveranstaltern, Anbietern von vergleichbaren Tele- medien vergleichba- ren Telemedien oder Plattformanbietern durch die zuständige Landesmedienanstalt zugewiesen werdenwer- den.
(2) Werden den Landesmedienanstalten Übertragungs- kapazitäten Übertra- gungskapazitäten zugeordnet, bestimmen sie unverzüglich un- verzüglich Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb der schriftliche Anträge auf Zuweisung von Übertragungs- kapazitäten Übertragungskapazitäten gestellt werden könnenkön- nen. Beginn und Ende der Antragsfrist, das Verfahren Verfah- ren und die wesentlichen Anforderungen an die Antragstellung, insbesondere wie den Anforderungen Anforderun- gen dieses Staatsvertrages zur Sicherung der Meinungsvielfalt Mei- nungsvielfalt und Angebotsvielfalt genügt werden kann, sind von den Landesmedienan- stalten Landesmedienanstalten zu bestimmen und in geeigneter Weise zu veröf- fentlichen veröffentli- chen (Ausschreibung).
(3) Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten entsprochen werden, wirkt die zuständige Landesmedienanstalt auf eine Verstän- digung Ver- ständigung zwischen den Antragstellern hin. Kommt eine Verständigung zustande, legt sie diese ihrer Entschei- dung Entscheidung über die Aufteilung der Übertragungskapazitäten zugrundeÜbertra- gungskapazitäten zu Grunde, wenn nach den vorgelegten vor- gelegten Unterlagen er- wartet erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Ange- bote Angebote die Vielfalt der Meinungen Mei- nungen und Angebotsvielfalt zum Ausdruck kommt.
(4) Lässt sich innerhalb der von der zuständigen Lan- desmedienanstalt Landesmedienanstalt zu bestimmenden angemessenen angemes- senen Frist keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehe- ne vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt und AngebotsvielfaltAngebotsviel- falt, weist die zu- ständige zuständige Landesmedienanstalt dem Antragsteller Antragssteller die Übertragungskapazität zu, der am ehesten erwarten lässt, dass sein Angebot
1. die Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt fördert,
2. auch das öffentliche Geschehen, die politischen politi- schen Ereignisse sowie das kulturelle Leben Le- ben darstellt und
3. bedeutsame politische, weltanschauliche und ge- sellschaftliche gesellschaftliche Gruppen zu Wort kommen lässt. In die Auswahlentscheidung ist ferner einzubezieheneinzubezie- hen, ob das Angebot wirtschaftlich tragfähig erscheint so- wie er- scheint sowie Nutzerinteressen und -akzeptanz hinreichend be- rücksichtigtberücksichtigt. Für den Fall, dass die Übertragungskapa- zität Übertragungskapazität einem Anbieter einer Plattform Platt- form zugewiesen wer- den werden soll, ist des Weiteren zu berücksichtigen, ob das betreffende Angebot den Zugang von Fernseh- und Hörfunkveranstaltern sowie Anbietern von vergleich- baren vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Pro- grammführer Programmführer zu angemessenen Bedingungen ermög- licht ermöglicht und den Zugang chancengleich und diskriminie- rungsfrei diskriminierungsfrei gewährt.
(5) Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten er- folgt erfolgt für die Dauer von zehn Jahren. Eine einmalige einmali- ge Verlängerung um zehn Jahre ist zulässig. Die Zuwei- sung Zuweisung ist sofort vollziehbar. Wird eine zugewiesene zuge- wiesene Übertragungskapazität nach Ablauf von zwölf Monaten nach Zugang der Zuweisungsentscheidung Zuweisungsent- scheidung nicht ge- nutztgenutzt, kann die zuständige Landesmedienanstalt Lan- desmedienanstalt die Zuweisungsentscheidung nach § 38 Abs. Absatz 4 Nr. 2 b widerrufen. Auf Antrag des Zuweisungsempfängers kann die Frist verlängert verlän- gert werden.
(1) Die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung Weiterverbrei- tung von bundesweit empfangbaren FernsehprogrammenFernsehprog- rammen, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und ent- sprechend entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Europä- ischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fern- sehen grenzüberschrei- tende Fernsehen veranstaltet werden, ist zulässig. Die Weiterver- breitung Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen kann unter Beach- tung Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher rundfunkrechtli- cher Regelungen ausgesetzt werden.
(2) Veranstalter anderer als der in Absatz 1 genannten genann- ten Fernsehprogramme haben die Weiterverbreitung min- destens Weiterverbrei- tung mindestens einen Monat vor Beginn bei der Landesmedi- enanstalt Landesmedienanstalt anzuzeigen, in deren Geltungsbereich Ge- ltungsbereich die Programme verbreitet werden sollen. Die Anzeige kann auch der Plattformbetreiber Plattformbetrei- ber vornehmen. Die Anzeige muss die Nennung eines Programmverantwortlichen, eine Beschreibung Beschrei- bung des Programms und die Vorlage einer Zulassung Zulas- sung oder eines vergleichbaren Dokuments beinhaltenbeinhal- ten. Die Weiterverbreitung ist dem Betreiber der Plattform zu untersagen, wenn das Rundfunk- programm Rundfunkprog- ramm nicht den Anforderungen des § 3 oder des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages entspricht oder wenn der Veranstalter nach dem geltenden Recht des Ursprungslandes zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder wenn das Programm nicht inhalt- lich inhaltlich unverändert verbreitet wird.
(3) Landesrechtliche Regelungen zur analogen Kanal- belegung Kanalbelegung für Rundfunk sind zulässig, soweit sie zur Erreichung klar umrissener Ziele von allgemeinem allge- meinem Interesse erforderlich sind. Sie können insbesondere zur Sicherung einer pluralistischen, am Gebot der Mei- nungsvielfalt Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt orientierten, Medi- enordnung Medienordnung getroffen werden. EinzelheitenEin- zelheiten, insbesonde- re insbesondere die Rangfolge bei der Belegung Bele- gung der Kabelkanäle, regelt das Landesrecht.
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Samples: Staatsvertrag Für Rundfunk Und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag Rstv)
Plattformen, Übertragungskapazitäten. 50 Grundsatz § 51 Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten
(1) Über die Anmeldung bei der für Telekommunikati- on Telekommunikation zuständigen Regulierungsbehörde Regulierungs- behörde für bundesweite Versorgungsbedarfe an nicht leitungsgebundenen (drahtlosendrahtlo- sen) Übertragungskapazitäten entscheiden die Länder einstimmig. Für länderübergreifende Bedarfs- anmeldungen länderüber- greifende Bedarfsanmeldungen gilt Satz 1 hinsichtlich der betroffenen Länder entsprechendent- sprechend.
(2) Über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe Versorgungs- bedarfe an die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstal- tenLandesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio oder die Landes- medienanstalten Landesmedienanstalten entscheiden die Ministerpräsidenten Minis- terpräsidenten der Länder durch einstimmigen Beschluss.
(3) Für die Zuordnung gelten insbesondere die folgen- den folgenden Grundsätze:
1. Zur Verfügung stehende freie Übertragungskapazi- täten Übertragungskapazitäten sind den in der ARD zusammengeschlosse- nen zu- sammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF oder dem Deutschlandradio Deutsch- landradio und den Landesmedienanstalten bekannt zu machen;
2. reichen die Übertragungskapazitäten für den gel- tend geltend gemachten Bedarf aus, sind diese entspre- chend entsprechend zuzuordnen;
3. reichen die Übertragungskapazitäten für den gel- tend geltend gemachten Bedarf nicht aus, wirken die Mi- nisterpräsidenten Ministerpräsidenten auf eine Verständigung zwischen den Beteiligten hin; Beteiligte sind für private An- bieter Anbieter die Landesmedienanstalten;
4. kommt eine Verständigung zwischen den Beteilig- ten Beteiligten nicht zustandezu Stande, entscheiden die Ministerpräsi- dentenMinisterpräsidenten, welche Zuordnung unter Berücksichtigung der Besonderheiten Beson- derheiten der Übertragungskapazität so- wie sowie unter Berücksichtigung des Gesamtangebots Gesamt- angebots die größtmögliche Vielfalt des Angebotes sichert; dabei sind insbesondere insbeson- dere folgende Kriterien zu be- rücksichtigenberücksichtigen:
ai) Sicherung der Grundversorgung mit Rundfunk und Teilhabe des öffentlich-öffentlich- rechtlichen Rund- funks Rundfunks an neuen Techniken und Programmfor- menProgrammformen,
bii) Belange des privaten Rundfunks und der An- bieter Anbieter von Telemedien. Die Zuordnung der Übertragungskapazität erfolgt für die Dauer von längstens 20 JahrenJah- ren.
(4) Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz ordnet die Übertragungskapazität Übertragungskapa- zität gemäß der Entschei- dung Entscheidung der Ministerpräsidenten nach Absatz 2 zu.
(5) Wird eine zugeordnete Übertragungskapazität nach Ablauf von 18 Monaten nach Zugang der Zuordnungs- entscheidung Zuordnungsentscheidung nicht für die Realisierung des Versor- gungsbedarfs Versorgungsbe- darfs genutzt, kann die Zuordnungsentschei- dung Zuordnungsentscheidung durch Beschluss der Ministerpräsidenten widerru- fen Ministerpräsi- denten widerrufen werden; eine Entschädigung wird nicht gewährt. Auf Antrag des Zuordnungsempfängers kann die Frist durch Entscheidung der Ministerpräsidenten verlängert werden.
(6) Die Ministerpräsidenten vereinbaren zur Durchfüh- rung Durchführung der Absätze 2 bis 5 VerfahrensregelungenVer- fahrensregelungen.
(1) Übertragungskapazitäten für drahtlose bundesweite Versorgungsbedarfe privater Anbieter können Rund- funkveranstalternRundfunkveranstaltern, Anbietern von vergleichbaren Tele- medien Telemedien oder Plattformanbietern durch die zuständige Landesmedienanstalt zugewiesen werdenwer- den.
(2) Werden den Landesmedienanstalten Übertragungs- kapazitäten Übertragungskapazitäten zugeordnet, bestimmen be- stimmen sie unverzüglich Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb der schriftliche Anträge auf Zuweisung von Übertragungs- kapazitäten Übertragungskapazitäten gestellt werden können. Beginn und Ende der Antragsfrist, das Verfahren und die wesentlichen Anforderungen An- forderungen an die Antragstellung, insbesondere wie den Anforderungen dieses Staatsvertrages zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt genügt werden wer- den kann, sind von den Landesmedienan- stalten Landesmedienanstalten zu bestimmen und in geeigneter Weise Wei- se zu veröf- fentlichen veröffentlichen (Ausschreibung).
(3) Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten entsprochen entspro- chen werden, wirkt die zuständige Landesmedienanstalt auf eine Verstän- digung zwischen Verständigung zwi- schen den Antragstellern hin. Kommt eine Verständigung zustande, legt sie diese ihrer Entschei- dung ih- rer Entscheidung über die Aufteilung der Übertragungskapazitäten zugrundezu Grunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen er- wartet erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Ange- bote Angebote die Vielfalt der Meinungen und Angebotsvielfalt zum Ausdruck kommt.
(4) Lässt sich innerhalb der von der zuständigen Lan- desmedienanstalt Landesmedienanstalt zu bestimmenden bestimmen- den angemessenen Frist keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehe- ne Aufteilung vorgesehene Auf- teilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt, weist die zu- ständige zuständige Landesmedienanstalt dem Antragsteller Antragssteller die Übertragungskapazität Übertragungskapa- zität zu, der am ehesten erwarten lässt, dass sein Angebot
1. die Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt fördert,
2. auch das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle Leben darstellt und
3. bedeutsame politische, weltanschauliche und ge- sellschaftliche gesellschaftliche Gruppen zu Wort kommen lässt. In die Auswahlentscheidung ist ferner einzubeziehen, ob das Angebot wirtschaftlich tragfähig erscheint so- wie sowie Nutzerinteressen und -akzeptanz hinreichend be- rücksichtigtberücksich- tigt. Für den Fall, dass die Übertragungskapa- zität Übertragungskapazität einem Anbieter einer Plattform zugewiesen wer- den zu- gewiesen werden soll, ist des Weiteren zu berücksichtigen, ob das betreffende Angebot Ange- bot den Zugang von Fernseh- und Hörfunkveranstaltern sowie Anbietern von vergleich- baren ver- gleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Pro- grammführer Programmführer zu angemessenen angemes- senen Bedingungen ermög- licht ermöglicht und den Zugang chancengleich und diskriminie- rungsfrei diskriminierungs- frei gewährt.
(5) Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten er- folgt erfolgt für die Dauer von zehn JahrenJah- ren. Eine einmalige Verlängerung um zehn Jahre ist zulässig. Die Zuwei- sung Zuweisung ist sofort so- fort vollziehbar. Wird eine zugewiesene Übertragungskapazität nach Ablauf von zwölf Monaten nach Zugang der Zuweisungsentscheidung nicht ge- nutztgenutzt, kann die zuständige zu- ständige Landesmedienanstalt die Zuweisungsentscheidung nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 b widerrufen. Auf Antrag des Zuweisungsempfängers kann die Frist verlängert werden.
(1) Die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren empfangba- ren Fernsehprogrammen, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und ent- sprechend entspre- chend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fern- sehen grenzüber- schreitende Fernsehen veranstaltet werden, ist zulässig. Die Weiterver- breitung Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen kann unter Beach- tung Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen Rege- lungen ausgesetzt werden.
(2) Veranstalter anderer als der in Absatz 1 genannten Fernsehprogramme haben die Weiterverbreitung min- destens mindestens einen Monat vor Beginn bei der Landesmedi- enanstalt Landesmedienanstalt anzuzeigen, in deren Geltungsbereich die Programme verbreitet werden sollen. Die Anzeige kann auch der Plattformbetreiber vornehmen. Die Anzeige muss die Nennung Nen- nung eines Programmverantwortlichen, eine Beschreibung des Programms und die Vorlage einer Zulassung oder eines vergleichbaren Dokuments beinhalten. Die Weiterverbreitung Wei- terverbreitung ist dem Betreiber der Plattform zu untersagen, wenn das Rundfunk- programm nicht den Anforderungen des § 3 oder des Jugendmedienschutz-Jugendmedienschutz- Staatsvertrages entspricht oder wenn der Veranstalter nach dem geltenden Recht des Ursprungslandes zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder wenn das Programm nicht inhalt- lich inhaltlich unverändert verbreitet wird.
(3) Landesrechtliche Regelungen zur analogen Kanal- belegung Kanalbelegung für Rundfunk sind zulässigzu- lässig, soweit sie zur Erreichung klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich er- forderlich sind. Sie können insbesondere zur Sicherung einer pluralistischen, am Gebot Ge- bot der Mei- nungsvielfalt Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt orientierten, Medi- enordnung Medienordnung getroffen werden. Einzelheiten, insbesonde- re insbesondere die Rangfolge bei der Belegung der Kabelkanäle, regelt das Landesrecht.
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Plattformen, Übertragungskapazitäten. 50 Grundsatz § 51 Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten
(1) Über die Anmeldung bei der für Telekommunikati- on zuständigen Regulierungsbehörde für bundesweite Versorgungsbedarfe an nicht leitungsgebundenen (drahtlosen) Übertragungskapazitäten entscheiden die Länder einstimmig. Für länderübergreifende Bedarfs- anmeldungen gilt Satz 1 hinsichtlich der betroffenen Länder entsprechend.
(2) Über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe an die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstal- ten, das ZDF, das Deutschlandradio oder die Landes- medienanstalten entscheiden die Ministerpräsidenten der Länder durch einstimmigen Beschluss.
(3) Für die Zuordnung gelten insbesondere die folgen- den Grundsätze:
1. Zur Verfügung stehende freie Übertragungskapazi- täten sind den in der ARD zusammengeschlosse- nen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF oder dem Deutschlandradio und den Landesmedienanstalten bekannt zu machen;
2. reichen die Übertragungskapazitäten für den gel- tend gemachten Bedarf aus, sind diese entspre- chend zuzuordnen;
3. reichen die Übertragungskapazitäten für den gel- tend gemachten Bedarf nicht aus, wirken die Mi- nisterpräsidenten auf eine Verständigung zwischen den Beteiligten hin; Beteiligte sind für private An- bieter die Landesmedienanstalten;
4. kommt eine Verständigung zwischen den Beteilig- ten nicht zustande, entscheiden die Ministerpräsi- denten, welche Zuordnung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Übertragungskapazität so- wie unter Berücksichtigung des Gesamtangebots die größtmögliche Vielfalt des Angebotes sichert; dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu be- rücksichtigen:
a) Sicherung der Grundversorgung mit Rundfunk und Teilhabe des öffentlich-rechtlichen Rund- funks an neuen Techniken und Programmfor- men,
b) Belange des privaten Rundfunks und der An- bieter von Telemedien. Die Zuordnung der Übertragungskapazität erfolgt für die Dauer von längstens 20 Jahren.
(4) Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz ordnet die Übertragungskapazität gemäß der Entschei- dung der Ministerpräsidenten nach Absatz 2 zu.
(5) Wird eine zugeordnete Übertragungskapazität nach Ablauf von 18 Monaten nach Zugang der Zuordnungs- entscheidung nicht für die Realisierung des Versor- gungsbedarfs genutzt, kann die Zuordnungsentschei- dung durch Beschluss der Ministerpräsidenten widerru- fen werden; eine Entschädigung wird nicht gewährt. Auf Antrag des Zuordnungsempfängers kann die Frist durch Entscheidung der Ministerpräsidenten verlängert werden.
(6) Die Ministerpräsidenten vereinbaren zur Durchfüh- rung der Absätze 2 bis 5 Verfahrensregelungen.
(1) Übertragungskapazitäten für drahtlose bundesweite Versorgungsbedarfe privater Anbieter können Rund- funkveranstaltern, Anbietern von vergleichbaren Tele- medien oder Plattformanbietern durch die zuständige Landesmedienanstalt zugewiesen werden.
(2) Werden den Landesmedienanstalten Übertragungs- kapazitäten zugeordnet, bestimmen sie unverzüglich Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb der schriftliche Anträge auf Zuweisung von Übertragungs- kapazitäten gestellt werden können. Beginn und Ende der Antragsfrist, das Verfahren und die wesentlichen Anforderungen an die Antragstellung, insbesondere wie den Anforderungen dieses Staatsvertrages zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt genügt werden kann, sind von den Landesmedienan- stalten zu bestimmen und in geeigneter Weise zu veröf- fentlichen (Ausschreibung).
(3) Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten entsprochen werden, wirkt die zuständige Landesmedienanstalt auf eine Verstän- digung zwischen den Antragstellern hin. Kommt eine Verständigung zustande, legt sie diese ihrer Entschei- dung über die Aufteilung der Übertragungskapazitäten zugrunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen er- wartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Ange- bote die Vielfalt der Meinungen und Angebotsvielfalt zum Ausdruck kommt.
(4) Lässt sich innerhalb der von der zuständigen Lan- desmedienanstalt zu bestimmenden angemessenen Frist keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehe- ne Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt, weist die zu- ständige Landesmedienanstalt dem Antragsteller die Übertragungskapazität zu, der am ehesten erwarten lässt, dass sein Angebot
1. die Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt fördert,
2. auch das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle Leben darstellt und
3. bedeutsame politische, weltanschauliche und ge- sellschaftliche Gruppen zu Wort kommen lässt. In die Auswahlentscheidung ist ferner einzubeziehen, ob das Angebot wirtschaftlich tragfähig erscheint so- wie Nutzerinteressen und -akzeptanz hinreichend be- rücksichtigt. Für den Fall, dass die Übertragungskapa- zität einem Anbieter einer Plattform zugewiesen wer- den soll, ist des Weiteren zu berücksichtigen, ob das betreffende Angebot den Zugang von Fernseh- und Hörfunkveranstaltern sowie Anbietern von vergleich- baren Telemedien einschließlich elektronischer Pro- grammführer zu angemessenen Bedingungen ermög- licht und den Zugang chancengleich und diskriminie- rungsfrei gewährt.
(5) Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten er- folgt für die Dauer von zehn Jahren. Eine einmalige Verlängerung um zehn Jahre ist zulässig. Die Zuwei- sung ist sofort vollziehbar. Wird eine zugewiesene Übertragungskapazität nach Ablauf von zwölf Monaten nach Zugang der Zuweisungsentscheidung nicht ge- nutzt, kann die zuständige Landesmedienanstalt die Zuweisungsentscheidung nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 b widerrufen. Auf Antrag des Zuweisungsempfängers kann die Frist verlängert werden.
(1) Die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren Fernsehprogrammen, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und ent- sprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens Über- einkommens über das grenzüberschreitende Fern- sehen Fernsehen veranstaltet werden, ist zulässig. Die Weiterver- breitung Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen kann unter Beach- tung europäischer Beachtung euro- päischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden.
(2) Veranstalter anderer als der in Absatz 1 genannten Fernsehprogramme haben die Weiterverbreitung min- destens einen Monat vor Beginn bei der Landesmedi- enanstalt anzuzeigen, in deren Geltungsbereich die Programme verbreitet werden sollen. Die Anzeige kann auch der Plattformbetreiber vornehmen. Die Anzeige muss die Nennung eines Programmverantwortlichen, eine Beschreibung des Programms und die Vorlage einer Zulassung oder eines vergleichbaren Dokuments beinhalten. Die Weiterverbreitung ist dem Betreiber der Plattform zu untersagen, wenn das Rundfunk- programm nicht den Anforderungen des § 3 oder des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages entspricht oder wenn der Veranstalter nach dem geltenden Recht des Ursprungslandes zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder wenn das Programm nicht inhalt- lich unverändert verbreitet wird.
(3) Landesrechtliche Regelungen zur analogen Kanal- belegung für Rundfunk sind zulässig, soweit sie zur Erreichung klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind. Sie können insbesondere zur Sicherung einer pluralistischen, am Gebot der Mei- nungsvielfalt und Angebotsvielfalt orientierten, Medi- enordnung getroffen werden. Einzelheiten, insbesonde- re die Rangfolge bei der Belegung der Kabelkanäle, regelt das Landesrecht.
Appears in 1 contract
Plattformen, Übertragungskapazitäten. 50 Grundsatz § 51 Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten
(1) Über die Anmeldung bei der für Telekommunikati- on Telekommunikation zuständigen Regulierungsbehörde für bundesweite bundeswei- te Versorgungsbedarfe an nicht leitungsgebundenen (drahtlosen) Übertragungskapazitäten entscheiden die Länder einstimmig. Für länderübergreifende Bedarfs- anmeldungen Bedarfsanmeldungen gilt Satz 1 hinsichtlich der betroffenen betroffe- nen Länder entsprechend.
(2) Über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe an die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstal- tenLandesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio oder die Landes- medienanstalten Lan- desmedienanstalten entscheiden die Ministerpräsidenten der Länder durch einstimmigen Beschluss.
(3) Für die Zuordnung gelten insbesondere die folgen- den folgenden Grundsätze:
1. Zur Verfügung stehende freie Übertragungskapazi- täten Übertragungskapazitäten sind den in der ARD zusammengeschlosse- nen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF oder dem Deutschlandradio und den Landesmedienanstalten bekannt zu machen;
2. reichen die Übertragungskapazitäten für den gel- tend geltend gemachten Bedarf aus, sind diese entspre- chend entsprechend zuzuordnen;
3. reichen die Übertragungskapazitäten für den gel- tend geltend gemachten Bedarf nicht aus, wirken die Mi- nisterpräsidenten Minis- terpräsidenten auf eine Verständigung zwischen den Beteiligten hin; Beteiligte sind für private An- bieter Anbie- ter die Landesmedienanstalten;
4. kommt eine Verständigung zwischen den Beteilig- ten Beteiligten nicht zustandezu Stande, entscheiden die Ministerpräsi- denten, welche Zuordnung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Übertragungskapazität so- wie sowie unter Berücksichtigung des Gesamtangebots die größtmögliche Vielfalt des Angebotes sichert; dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu be- rücksichtigenberücksichtigen:
a) Sicherung der Grundversorgung mit Rundfunk und Teilhabe des öffentlich-rechtlichen Rund- funks Rundfunks an neuen Techniken und Programmfor- menProgrammformen,
b) Belange des privaten Rundfunks und der An- bieter Anbieter von Telemedien. Die Zuordnung der Übertragungskapazität erfolgt für die Dauer von längstens 20 Jahren.
(4) Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz ordnet die Übertragungskapazität gemäß der Entschei- dung Ent- scheidung der Ministerpräsidenten nach Absatz 2 zu.
(5) Wird eine zugeordnete Übertragungskapazität nach Ablauf von 18 Monaten nach Zugang der Zuordnungs- entscheidung Zuord- nungsentscheidung nicht für die Realisierung des Versor- gungsbedarfs Versorgungsbedarfs genutzt, kann die Zuordnungsentschei- dung Zuordnungsent- scheidung durch Beschluss der Ministerpräsidenten widerru- fen widerrufen werden; eine Entschädigung wird nicht gewährt. Auf Antrag des Zuordnungsempfängers kann die Frist durch Entscheidung der Ministerpräsidenten Ministerpräsiden- ten verlängert werden.
(6) Die Ministerpräsidenten vereinbaren zur Durchfüh- rung Durchführung der Absätze 2 bis 5 Verfahrensregelungen.
(1) Übertragungskapazitäten für drahtlose bundesweite Versorgungsbedarfe privater Anbieter können Rund- funkveranstalternRundfunkveranstaltern, Anbietern von vergleichbaren Tele- medien Telemedien oder Plattformanbietern durch die zuständige zu- ständige Landesmedienanstalt zugewiesen werden.
(2) Werden den Landesmedienanstalten Übertragungs- kapazitäten Übertragungskapazitäten zugeordnet, bestimmen sie unverzüglich unverzüg- lich Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb der schriftliche Anträge auf Zuweisung von Übertragungs- kapazitäten Über- tragungskapazitäten gestellt werden können. Beginn und Ende der Antragsfrist, das Verfahren und die wesentlichen Anforderungen an die Antragstellung, insbesondere wie den Anforderungen dieses Staatsvertrages Xxxxxx- vertrages zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt genügt werden kann, sind von den Landesmedienan- stalten Landesmedienanstalten zu bestimmen und in geeigneter Weise zu veröf- fentlichen veröffentlichen (Ausschreibung).
(3) Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten entsprochen werden, wirkt die zuständige Landesmedienanstalt auf eine Verstän- digung Verständigung zwischen den Antragstellern hin. Kommt eine Verständigung zustande, legt sie diese ihrer Entschei- dung Entscheidung über die Aufteilung der Übertragungskapazitäten zugrundeÜbertragungskapazitä- ten zu Grunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen er- wartet erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Ange- bote Angebote die Vielfalt der Meinungen und Angebotsvielfalt zum Ausdruck kommt.
(4) Lässt sich innerhalb der von der zuständigen Lan- desmedienanstalt Landesmedienanstalt zu bestimmenden angemessenen Frist keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehe- ne vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt, weist die zu- ständige zuständige Landesmedienanstalt dem Antragsteller Antragssteller die Übertragungskapazität zu, der am ehesten erwarten lässt, dass sein Angebot
1. die Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt fördert,
2. auch das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle Leben darstellt und
3. bedeutsame politische, weltanschauliche und ge- sellschaftliche gesellschaftliche Gruppen zu Wort kommen lässt. In die Auswahlentscheidung ist ferner einzubeziehen, ob das Angebot wirtschaftlich tragfähig erscheint so- wie sowie Nutzerinteressen und -akzeptanz hinreichend be- rücksichtigtberücksichtigt. Für den Fall, dass die Übertragungskapa- zität Übertragungs- kapazität einem Anbieter einer Plattform zugewiesen wer- den werden soll, ist des Weiteren zu berücksichtigen, ob das betreffende Angebot den Zugang von Fernseh- und Hörfunkveranstaltern sowie Anbietern von vergleich- baren ver- gleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Pro- grammführer Programmführer zu angemessenen Bedingungen ermög- licht ermöglicht und den Zugang chancengleich und diskriminie- rungsfrei diskriminierungsfrei gewährt.
(5) Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten er- folgt erfolgt für die Dauer von zehn Jahren. Eine einmalige Verlängerung um zehn Jahre ist zulässig. Die Zuwei- sung Zuweisung ist sofort vollziehbar. Wird eine zugewiesene Übertragungskapazität nach Ablauf von zwölf Monaten nach Zugang der Zuweisungsentscheidung nicht ge- nutztgenutzt, kann die zuständige Landesmedienanstalt die Zuweisungsentscheidung nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 b 2b widerrufen. Auf Antrag des Zuweisungsempfängers kann die Frist verlängert werden.
(1) Die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren FernsehprogrammenFernsehprogram- men, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und ent- sprechend entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fern- sehen Fernsehen veranstaltet werden, ist zulässig. Die Weiterver- breitung Wei- terverbreitung von Fernsehprogrammen kann unter Beach- tung Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen Rege- lungen ausgesetzt werden.
(2) Veranstalter anderer als der in Absatz 1 genannten Fernsehprogramme haben die Weiterverbreitung min- destens mindestens einen Monat vor Beginn bei der Landesmedi- enanstalt Landesmedienanstalt anzuzeigen, in deren Geltungsbereich die Programme verbreitet werden sollen. Die Anzeige kann auch der Plattformbetreiber vornehmen. Die Anzeige muss die Nennung eines Programmverantwortlichen, eine Beschreibung des Programms und die Vorlage einer Zulassung oder eines vergleichbaren Dokuments beinhalten. Die Weiterverbreitung ist dem Betreiber der Plattform zu untersagen, wenn das Rundfunk- programm Rundfunkprogramm nicht den Anforderungen des § 3 oder des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages entspricht oder wenn der Veranstalter nach dem geltenden gel- tenden Recht des Ursprungslandes zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder wenn das Programm Pro- gramm nicht inhalt- lich inhaltlich unverändert verbreitet wird.
(3) Landesrechtliche Regelungen zur analogen Kanal- belegung Kanalbelegung für Rundfunk sind zulässig, soweit sie zur Erreichung klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind. Sie können insbesondere zur Sicherung einer pluralistischen, am Gebot der Mei- nungsvielfalt Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt orientierten, Medi- enordnung Me- dienordnung getroffen werden. Einzelheiten, insbesonde- re insbesondere die Rangfolge bei der Belegung der KabelkanäleKabelka- näle, regelt das Landesrecht.
(1) Die nachstehenden Regelungen gelten für Plattformen auf allen technischen Übertragungskapazitä- ten. Mit Ausnahme der §§ 52a und f gelten sie nicht für Anbieter von
1. Plattformen in offenen Netzen (Internet, UMTS oder vergleichbare Netze), soweit sie dort über keine marktbeherrschende Stellung verfügen,
2. Plattformen, die sich auf die unveränderte Weiterleitung eines Gesamtangebotes beschränken, das den Vorgaben dieses Abschnitts entspricht,
3. drahtgebundenen Plattformen mit in der Regel weniger als 10.000 angeschlossenen Wohneinheiten oder
4. drahtlosen Plattformen mit in der Regel weniger als 20.000 Nutzern. Die Landesmedienanstalten legen in den Satzungen und Richtlinien nach § 53 fest, welche Anbieter un- ter Berücksichtigung der regionalen und lokalen Verhältnisse den Regelungen nach Satz 2 unterfallen.
(2) Eine Plattform darf nur betreiben, wer den Anforderungen des § 20a Abs. 1 und 2 genügt.
(3) Private Anbieter, die eine Plattform mit Rundfunk und vergleichbaren Telemedien anbieten wollen, müssen dies mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme der zuständigen Landesmedienanstalt anzei- gen. Die Anzeige hat zu enthalten
1. Angaben entsprechend § 20a Abs. 1 und 2 und
2. die Darlegung, wie den Anforderungen der §§ 52a bis 52d entsprochen werden soll.
(1) Für die Angebote in Plattformen gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemei- nen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2) Plattformanbieter sind für eigene Programme und Dienste verantwortlich. Bei Verfügungen der Auf- sichtsbehörden gegen Programme und Dienste Dritter, die über die Plattform verbreitet werden, sind diese zur Umsetzung dieser Verfügung verpflichtet. Sind Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen von Programmen und Diensten nach Satz 2 nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend, können Maßnahmen zur Verhinderung des Zugangs von Programmen und Diensten auch gegen den Plattform- anbieter gerichtet werden, sofern eine Verhinderung technisch möglich und zumutbar ist.
(3) Der Anbieter einer Plattform darf ohne Zustimmung des jeweiligen Rundfunkveranstalters dessen Programme und vergleichbare Telemedien inhaltlich und technisch nicht verändern sowie einzelne Rund- funkprogramme oder Inhalte nicht in Programmpakete aufnehmen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarkten. Technische Veränderungen, die ausschließlich einer effizienten Kapazitätsnut- zung dienen und die Einhaltung des vereinbarten Qualitätsstandards nicht beeinträchtigen, sind zulässig.
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Plattformen, Übertragungskapazitäten. 50 Grundsatz Die Entscheidung über die Zuordnung, Zuweisung und Nutzung der Übertragungskapazitäten, die zur Verbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) dienen, erfolgt nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des jeweiligen Landesrechts. § 51 Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten
(1) Über die Anmeldung bei der für Telekommunikati- on Telekommunikation zuständigen Regulierungsbehörde für bundesweite Versorgungsbedarfe an nicht leitungsgebundenen (drahtlosen) Übertragungskapazitäten entscheiden die Länder einstimmig. Für länderübergreifende Bedarfs- anmeldungen Bedarfsanmeldungen gilt Satz 1 hinsichtlich der betroffenen Länder entsprechend.
(2) Über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe an die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstal- tenLandesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio oder die Landes- medienanstalten Landesmedienanstalten entscheiden die Ministerpräsidenten der Länder durch einstimmigen Beschluss.
(3) Für die Zuordnung gelten insbesondere die folgen- den folgenden Grundsätze:
1. Zur Verfügung stehende freie Übertragungskapazi- täten Übertragungskapazitäten sind den in der ARD zusammengeschlosse- nen zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF oder dem Deutschlandradio und den Landesmedienanstalten bekannt zu machen;
2. reichen die Übertragungskapazitäten für den gel- tend geltend gemachten Bedarf aus, sind diese entspre- chend entsprechend zuzuordnen;
3. reichen die Übertragungskapazitäten für den gel- tend geltend gemachten Bedarf nicht aus, wirken die Mi- nisterpräsidenten Ministerpräsidenten auf eine Verständigung zwischen den Beteiligten hin; Beteiligte sind für private An- bieter Anbieter die Landesmedienanstalten;
4. kommt eine Verständigung zwischen den Beteilig- ten Beteiligten nicht zustandezu Stande, entscheiden die Ministerpräsi- dentenMinisterpräsidenten, welche Zuordnung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Übertragungskapazität so- wie sowie unter Berücksichtigung des Gesamtangebots die größtmögliche Vielfalt des Angebotes sichert; dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu be- rücksichtigenberücksichtigen:
a) Sicherung der Grundversorgung mit Rundfunk und Teilhabe des öffentlich-öffentlich- rechtlichen Rund- funks Rundfunks an neuen Techniken und Programmfor- menProgrammformen,
b) Belange des privaten Rundfunks und der An- bieter Anbieter von Telemedien. Die Zuordnung der Übertragungskapazität erfolgt für die Dauer von längstens 20 Jahren.
(4) Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz ordnet die Übertragungskapazität gemäß der Entschei- dung Entscheidung der Ministerpräsidenten nach Absatz Abs. 2 zu.
(5) Wird eine zugeordnete Übertragungskapazität nach Ablauf von 18 Monaten nach Zugang der Zuordnungs- entscheidung Zuordnungsentscheidung nicht für die Realisierung des Versor- gungsbedarfs Versorgungsbedarfs genutzt, kann die Zuordnungsentschei- dung Zuordnungsentscheidung durch Beschluss der Ministerpräsidenten widerru- fen widerrufen werden; eine Entschädigung wird nicht gewährt. Auf Antrag des Zuordnungsempfängers kann die Frist durch Entscheidung der Ministerpräsidenten verlängert werden.
(6) Die Ministerpräsidenten vereinbaren zur Durchfüh- rung Durchführung der Absätze Abs. 2 bis 5 Verfahrensregelungen.Verfahrens- regelungen. § 51a Zuweisung von drahtlosen Übertragungskapazitäten an private Anbieter durch die zuständige Landesmedienanstalt
(1) Übertragungskapazitäten für drahtlose bundesweite Versorgungsbedarfe privater Anbieter können Rund- funkveranstalternRundfunkveranstaltern, Anbietern von vergleichbaren Tele- medien Telemedien oder Plattformanbietern durch die zuständige Landesmedienanstalt zugewiesen werden.
(2) Werden den Landesmedienanstalten Übertragungs- kapazitäten Übertragungskapazitäten zugeordnet, bestimmen sie unverzüglich Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb der schriftliche Anträge auf Zuweisung von Übertragungs- kapazitäten Übertragungskapazitäten gestellt werden können. Beginn und Ende der Antragsfrist, das Verfahren und die wesentlichen Anforderungen an die Antragstellung, insbesondere wie den Anforderungen dieses Staatsvertrages zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt genügt werden kann, sind von den Landesmedienan- stalten Landesmedienanstalten zu bestimmen und in geeigneter Weise zu veröf- fentlichen veröffentlichen (Ausschreibung).
(3) Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten entsprochen werden, wirkt die zuständige Landesmedienanstalt auf eine Verstän- digung Verständigung zwischen den Antragstellern hin. Kommt eine Verständigung zustande, legt sie diese ihrer Entschei- dung Entscheidung über die Aufteilung der Übertragungskapazitäten zugrundezu Grunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen er- wartet erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Ange- bote Angebote die Vielfalt der Meinungen und Angebotsvielfalt zum Ausdruck kommt.
(4) Lässt sich innerhalb der von der zuständigen Lan- desmedienanstalt Landesmedienanstalt zu bestimmenden angemessenen Frist keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehe- ne vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt, weist die zu- ständige zuständige Landesmedienanstalt dem Antragsteller Antragssteller die Übertragungskapazität zu, der am ehesten erwarten lässt, dass sein Angebot
1. die Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt fördert,
2. auch das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle Leben darstellt und
3. bedeutsame politische, weltanschauliche und ge- sellschaftliche gesellschaftliche Gruppen zu Wort kommen lässt. In die Auswahlentscheidung ist ferner einzubeziehen, ob das Angebot wirtschaftlich tragfähig erscheint so- wie sowie Nutzerinteressen und -akzeptanz hinreichend be- rücksichtigtberücksichtigt. Für den Fall, dass die Übertragungskapa- zität Übertragungskapazität einem Anbieter einer Plattform zugewiesen wer- den werden soll, ist des Weiteren zu berücksichtigen, ob das betreffende Angebot den Zugang von Fernseh- und Hörfunkveranstaltern sowie Anbietern von vergleich- baren vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Pro- grammführer Programmführer zu angemessenen Bedingungen ermög- licht ermöglicht und den Zugang chancengleich und diskriminie- rungsfrei diskriminierungsfrei gewährt.
(5) Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten er- folgt erfolgt für die Dauer von zehn Jahren. Eine einmalige Verlängerung um zehn Jahre ist zulässig. Die Zuwei- sung Zuweisung ist sofort vollziehbar. Wird eine zugewiesene Übertragungskapazität nach Ablauf von zwölf Monaten nach Zugang der Zuweisungsentscheidung nicht ge- nutztgenutzt, kann die zuständige Landesmedienanstalt die Zuweisungsentscheidung nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 b 2b widerrufen. Auf Antrag des Zuweisungsempfängers kann die Frist verlängert werden.. § 51b Weiterverbreitung
(1) Die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren Fernsehprogrammen, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und ent- sprechend entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fern- sehen Fernsehen veranstaltet werden, ist zulässig. Die Weiterver- breitung Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen Fernseh- programmen kann unter Beach- tung Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden.
(2) Veranstalter anderer als der in Absatz Abs. 1 genannten Fernsehprogramme haben die Weiterverbreitung min- destens mindestens einen Monat vor Beginn bei der Landesmedi- enanstalt Landesmedienanstalt anzuzeigen, in deren Geltungsbereich die Programme verbreitet werden sollen. Die Anzeige kann auch der Plattformbetreiber vornehmen. Die Anzeige muss die Nennung eines Programmverantwortlichen, eine Beschreibung des Programms und die Vorlage einer Zulassung oder eines vergleichbaren Dokuments beinhalten. Die Weiterverbreitung ist dem Betreiber der Plattform zu untersagen, wenn das Rundfunk- programm Rundfunkprogramm nicht den Anforderungen des § 3 oder und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages entspricht oder wenn der Veranstalter nach dem geltenden Recht des Ursprungslandes zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder wenn das Programm nicht inhalt- lich inhaltlich unverändert verbreitet wird.
(3) Landesrechtliche Regelungen zur analogen Kanal- belegung Kanalbelegung für Rundfunk sind zulässig, soweit sie zur Erreichung klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind. Sie können insbesondere zur Sicherung einer pluralistischen, am Gebot der Mei- nungsvielfalt Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt orientierten, Medi- enordnung Medienordnung getroffen werden. Einzelheiten, insbesonde- re insbesondere die Rangfolge bei der Belegung der Kabelkanäle, regelt das Landesrecht. § 52 Plattformen
(1) Die nachstehenden Regelungen gelten für Plattformen auf allen technischen Übertragungskapazitäten. Mit Ausnahme der §§ 52a und f gelten sie nicht für Anbieter von
1. Plattformen in offenen Netzen (Internet, UMTS oder vergleichbare Netze), soweit sie dort über keine marktbeherrschende Stellung verfügen,
2. Plattformen, die sich auf die unveränderte Weiterleitung eines Gesamtangebotes beschränken, das den Vorgaben dieses Abschnitts entspricht,
3. drahtgebundenen Plattformen mit in der Regel weniger als 10.000 angeschlossenen Wohneinheiten oder
4. drahtlosen Plattformen mit in der Regel weniger als 20.000 Nutzern. Die Landesmedienanstalten legen in den Satzungen und Richtlinien nach § 53 fest, welche Anbieter unter Berücksichtigung der regionalen und lokalen Verhältnisse den Regelungen nach Satz 2 unterfallen.
(2) Plattform darf nur betreiben, wer den Anforderungen des § 20a Abs. 1 und 2 genügt.
(3) Private Anbieter, die eine Plattform mit Rundfunk und vergleichbaren Telemedien anbieten wollen, müssen dies mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme der zuständigen Landesmedienanstalt anzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten
1. Angaben entsprechend § 20a Abs. 1 und 2 und
2. die Darlegung, wie den Anforderungen der §§ 52a bis 52d entsprochen werden soll. § 52a Regelungen für Plattformen
(1) Für die Angebote in Plattformen gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2) Plattformanbieter sind für eigene Programme und Dienste verantwortlich. Bei Verfügungen der Aufsichtsbehörden gegen Programme und Dienste Dritter, die über die Plattform verbreitet werden, sind diese zur Umsetzung dieser Verfügung verpflichtet. Sind Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen von Programmen und Diensten nach Satz 2 nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend, können Maßnahmen zur Verhinderung des Zugangs von Programmen und Diensten auch gegen den Plattformanbieter gerichtet werden, sofern eine Verhinderung technisch möglich und zumutbar ist.
(3) Der Anbieter einer Plattform darf ohne Zustimmung des jeweiligen Rundfunkveranstalters dessen Programme und vergleichbare Telemedien inhaltlich und technisch nicht verändern sowie einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte nicht in Programmpakete aufnehmen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarkten. Technische Veränderungen, die ausschließlich einer effizienten Kapazitätsnutzung dienen und die Einhaltung des vereinbarten Qualitätsstandards nicht beeinträchtigen, sind zulässig. § 52b Belegung von Plattformen
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Plattformen, Übertragungskapazitäten. 50 Grundsatz § 51 Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten
(1) Über die Anmeldung bei der für Telekommunikati- on Telekommunikation zuständigen Regulierungsbehörde für bundesweite Versorgungsbedarfe an nicht leitungsgebundenen (drahtlosen) Übertragungskapazitäten entscheiden die Länder einstimmig. Für länderübergreifende Bedarfs- anmeldungen Bedarfsanmeldungen gilt Satz 1 hinsichtlich der betroffenen Länder entsprechend.
(2) Über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe an die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstal- tenLandesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio oder die Landes- medienanstalten Landesmedienanstalten entscheiden die Ministerpräsidenten der Länder durch einstimmigen Beschluss.
(3) Für die Zuordnung gelten insbesondere die folgen- den folgenden Grundsätze:
1. Zur Verfügung stehende freie Übertragungskapazi- täten Übertragungskapazitäten sind den in der ARD zusammengeschlosse- nen zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF oder dem Deutschlandradio und den Landesmedienanstalten bekannt zu machen;
2. reichen die Übertragungskapazitäten für den gel- tend geltend gemachten Bedarf aus, sind diese entspre- chend entsprechend zuzuordnen;
3. reichen die Übertragungskapazitäten für den gel- tend geltend gemachten Bedarf nicht aus, wirken die Mi- nisterpräsidenten Ministerpräsidenten auf eine Verständigung zwischen den Beteiligten hin; Beteiligte sind für private An- bieter Anbieter die Landesmedienanstalten;
4. kommt eine Verständigung zwischen den Beteilig- ten Beteiligten nicht zustandezu Stande, entscheiden die Ministerpräsi- dentenMinisterpräsidenten, welche Zuordnung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Übertragungskapazität so- wie sowie unter Berücksichtigung des Gesamtangebots die größtmögliche Vielfalt des Angebotes sichert; dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu be- rücksichtigenberücksichtigen:
a) Sicherung der Grundversorgung mit Rundfunk und Teilhabe des öffentlich-öffentlich- rechtlichen Rund- funks Rundfunks an neuen Techniken und Programmfor- menProgrammformen,
b) Belange des privaten Rundfunks und der An- bieter Anbieter von Telemedien. Die Zuordnung der Übertragungskapazität erfolgt für die Dauer von längstens 20 Jahren.
(4) Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz ordnet die Übertragungskapazität gemäß der Entschei- dung Entscheidung der Ministerpräsidenten nach Absatz Abs. 2 zu.
(5) Wird eine zugeordnete Übertragungskapazität nach Ablauf von 18 Monaten nach Zugang der Zuordnungs- entscheidung Zuordnungsentscheidung nicht für die Realisierung des Versor- gungsbedarfs Versorgungsbedarfs genutzt, kann die Zuordnungsentschei- dung Zuordnungsentscheidung durch Beschluss der Ministerpräsidenten widerru- fen widerrufen werden; eine Entschädigung wird nicht gewährt. Auf Antrag des Zuordnungsempfängers kann die Frist durch Entscheidung der Ministerpräsidenten verlängert werden.
(6) Die Ministerpräsidenten vereinbaren zur Durchfüh- rung Durchführung der Absätze Abs. 2 bis 5 VerfahrensregelungenVerfahrens- regelungen.
(1) Übertragungskapazitäten für drahtlose bundesweite Versorgungsbedarfe privater Anbieter können Rund- funkveranstalternRundfunkveranstaltern, Anbietern von vergleichbaren Tele- medien Telemedien oder Plattformanbietern durch die zuständige Landesmedienanstalt zugewiesen werden.
(2) Werden den Landesmedienanstalten Übertragungs- kapazitäten Übertragungskapazitäten zugeordnet, bestimmen sie unverzüglich Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb der schriftliche Anträge auf Zuweisung von Übertragungs- kapazitäten Übertragungskapazitäten gestellt werden können. Beginn und Ende der Antragsfrist, das Verfahren und die wesentlichen Anforderungen an die Antragstellung, insbesondere wie den Anforderungen dieses Staatsvertrages zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt genügt werden kann, sind von den Landesmedienan- stalten Landesmedienanstalten zu bestimmen und in geeigneter Weise zu veröf- fentlichen veröffentlichen (Ausschreibung).
(3) Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten entsprochen werden, wirkt die zuständige Landesmedienanstalt auf eine Verstän- digung Verständigung zwischen den Antragstellern hin. Kommt eine Verständigung zustande, legt sie diese ihrer Entschei- dung Entscheidung über die Aufteilung der Übertragungskapazitäten zugrundezu Grunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen er- wartet erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Ange- bote Angebote die Vielfalt der Meinungen und Angebotsvielfalt zum Ausdruck kommt.
(4) Lässt sich innerhalb der von der zuständigen Lan- desmedienanstalt Landesmedienanstalt zu bestimmenden angemessenen Frist keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehe- ne vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt, weist die zu- ständige zuständige Landesmedienanstalt dem Antragsteller Antragssteller die Übertragungskapazität zu, der am ehesten erwarten lässt, dass sein Angebot
1. die Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt fördert,
2. auch das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle Leben darstellt und
3. bedeutsame politische, weltanschauliche und ge- sellschaftliche gesellschaftliche Gruppen zu Wort kommen lässt. In die Auswahlentscheidung ist ferner einzubeziehen, ob das Angebot wirtschaftlich tragfähig erscheint so- wie sowie Nutzerinteressen und -akzeptanz hinreichend be- rücksichtigtberücksichtigt. Für den Fall, dass die Übertragungskapa- zität Übertragungskapazität einem Anbieter einer Plattform zugewiesen wer- den werden soll, ist des Weiteren zu berücksichtigen, ob das betreffende Angebot den Zugang von Fernseh- und Hörfunkveranstaltern sowie Anbietern von vergleich- baren vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Pro- grammführer Programmführer zu angemessenen Bedingungen ermög- licht ermöglicht und den Zugang chancengleich und diskriminie- rungsfrei diskriminierungsfrei gewährt.
(5) Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten er- folgt erfolgt für die Dauer von zehn Jahren. Eine einmalige Verlängerung um zehn Jahre ist zulässig. Die Zuwei- sung Zuweisung ist sofort vollziehbar. Wird eine zugewiesene Übertragungskapazität nach Ablauf von zwölf Monaten nach Zugang der Zuweisungsentscheidung nicht ge- nutztgenutzt, kann die zuständige Landesmedienanstalt die Zuweisungsentscheidung nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 b 2b widerrufen. Auf Antrag des Zuweisungsempfängers kann die Frist verlängert werden.
(1) Die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren Fernsehprogrammen, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und ent- sprechend entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fern- sehen Fernsehen veranstaltet werden, ist zulässig. Die Weiterver- breitung Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen Fernseh- programmen kann unter Beach- tung Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden.
(2) Veranstalter anderer als der in Absatz Abs. 1 genannten Fernsehprogramme haben die Weiterverbreitung min- destens mindestens einen Monat vor Beginn bei der Landesmedi- enanstalt Landesmedienanstalt anzuzeigen, in deren Geltungsbereich die Programme verbreitet werden sollen. Die Anzeige kann auch der Plattformbetreiber vornehmen. Die Anzeige muss die Nennung eines Programmverantwortlichen, eine Beschreibung des Programms und die Vorlage einer Zulassung oder eines vergleichbaren Dokuments beinhalten. Die Weiterverbreitung Weiterver- breitung ist dem Betreiber der Plattform zu untersagen, wenn das Rundfunk- programm Rundfunkprogramm nicht den Anforderungen des § 3 oder und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages entspricht oder wenn der Veranstalter nach dem geltenden Recht des Ursprungslandes zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder wenn das Programm nicht inhalt- lich inhaltlich unverändert verbreitet wird.
(3) Landesrechtliche Regelungen zur analogen Kanal- belegung Kanalbelegung für Rundfunk sind zulässig, soweit sie zur Erreichung klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind. Sie können insbesondere zur Sicherung einer pluralistischen, am Gebot der Mei- nungsvielfalt Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt orientierten, Medi- enordnung Medienordnung getroffen werden. Einzelheiten, insbesonde- re insbesondere die Rangfolge bei der Belegung der Kabelkanäle, regelt das LandesrechtLandesrecht.
(1) Die nachstehenden Regelungen gelten für Plattformen auf allen technischen Übertragungskapazitäten. Mit Ausnahme der §§ 52a und f gelten sie nicht für Anbieter von
1. Plattformen in offenen Netzen (Internet, UMTS oder vergleichbare Netze), soweit sie dort über keine marktbeherrschende Stellung verfügen,
2. Plattformen, die sich auf die unveränderte Weiterleitung eines Gesamtangebotes beschränken, das den Vorgaben dieses Abschnitts entspricht,
3. drahtgebundenen Plattformen mit in der Regel weniger als 10.000 angeschlossenen Wohneinheiten oder
4. drahtlosen Plattformen mit in der Regel weniger als 20.000 Nutzern. Die Landesmedienanstalten legen in den Satzungen und Richtlinien nach § 53 fest, welche Anbieter unter Berücksichtigung der regionalen und lokalen Verhältnisse den Regelungen nach Satz 2 unterfallen.
(2) Plattform darf nur betreiben, wer den Anforderungen des § 20a Abs. 1 und 2 genügt.
(3) Private Anbieter, die eine Plattform mit Rundfunk und vergleichbaren Telemedien anbieten wollen, müssen dies mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme der zuständigen Landesmedienanstalt anzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten
1. Angaben entsprechend § 20a Abs. 1 und 2 und
2. die Darlegung, wie den Anforderungen der §§ 52a bis 52d entsprochen werden soll.
(1) Für die Angebote in Plattformen gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2) Plattformanbieter sind für eigene Programme und Dienste verantwortlich. Bei Verfügungen der Aufsichtsbehörden gegen Programme und Dienste Dritter, die über die Plattform verbreitet werden, sind diese zur Umsetzung dieser Verfügung verpflichtet. Sind Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen von Programmen und Diensten nach Satz 2 nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend, können Maßnahmen zur Verhinderung des Zugangs von Programmen und Diensten auch gegen den Plattformanbieter gerichtet werden, sofern eine Verhinderung technisch möglich und zumutbar ist.
(3) Der Anbieter einer Plattform darf ohne Zustimmung des jeweiligen Rundfunkveran- stalters dessen Programme und vergleichbare Telemedien inhaltlich und technisch nicht verändern sowie einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte nicht in Programmpakete aufnehmen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarkten. Technische Veränderungen, die ausschließlich einer effizienten Kapazitätsnutzung dienen und die Einhaltung des vereinbarten Qualitätsstandards nicht beeinträchtigen, sind zulässig.
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Plattformen, Übertragungskapazitäten. 50 Grundsatz § 51 Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten
(1) Über die Anmeldung bei der für Telekommunikati- on Telekommunikation zuständigen Regulierungsbehörde für bundesweite Versorgungsbedarfe Ver- sorgungsbedarfe an nicht leitungsgebundenen (drahtlosendrahtlo- sen) Übertragungskapazitäten entscheiden die Länder einstimmig. Für länderübergreifende Bedarfs- anmeldungen Bedarfsanmeldun- gen gilt Satz 1 hinsichtlich der betroffenen Länder entsprechendent- sprechend.
(2) Über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe an die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstal- tenLandesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio oder die Landes- medienanstalten Landesmedienan- stalten entscheiden die Ministerpräsidenten der Länder durch einstimmigen Beschluss.
(3) Für die Zuordnung gelten insbesondere die folgen- den Grundsätze:
1. Zur Verfügung stehende freie Übertragungskapazi- täten Übertragungskapa- zitäten sind den in der ARD zusammengeschlosse- nen zusammengeschlos- senen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF oder dem Deutschlandradio und den Landesmedienanstalten Landesmedienan- stalten bekannt zu machen;
2. reichen die Übertragungskapazitäten für den gel- tend gemachten Bedarf aus, sind diese entspre- chend zuzuordnen;
3. reichen die Übertragungskapazitäten für den gel- tend gemachten Bedarf nicht aus, wirken die Mi- nisterpräsidenten auf eine Verständigung zwischen zwi- schen den Beteiligten hin; Beteiligte sind für private An- bieter pri- vate Anbieter die Landesmedienanstalten;
4. kommt eine Verständigung zwischen den Beteilig- ten nicht zustande, entscheiden die Ministerpräsi- denten, welche Zuordnung unter Berücksichtigung Berücksichti- gung der Besonderheiten der Übertragungskapazität so- wie Übertragungskapazi- tät sowie unter Berücksichtigung des Gesamtangebots Gesamtange- bots die größtmögliche Vielfalt des Angebotes sichertsi- chert; dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu be- rücksichtigenberücksichtigen:
a) Sicherung der Grundversorgung mit Rundfunk Rund- funk und Teilhabe des öffentlich-rechtlichen Rund- funks rechtli- chen Rundfunks an neuen Techniken und Programmfor- menProgrammformen,
b) Belange des privaten Rundfunks und der An- bieter Anbieter von Telemedien. Die Zuordnung der Übertragungskapazität erfolgt für die Dauer von längstens 20 Jahren.
(4) Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz ordnet die Übertragungskapazität gemäß der Entschei- dung der Ministerpräsidenten nach Absatz 2 zu.
(5) Wird eine zugeordnete Übertragungskapazität nach Ablauf von 18 Monaten nach Zugang der Zuordnungs- entscheidung nicht für die Realisierung des Versor- gungsbedarfs genutzt, kann die Zuordnungsentschei- dung durch Beschluss der Ministerpräsidenten widerru- fen werden; eine Entschädigung wird nicht gewährt. Auf Antrag des Zuordnungsempfängers kann die Frist durch Entscheidung der Ministerpräsidenten verlängert werdenwer- den.
(6) Die Ministerpräsidenten vereinbaren zur Durchfüh- rung der Absätze 2 bis 5 Verfahrensregelungen.
(1) Übertragungskapazitäten für drahtlose bundesweite Versorgungsbedarfe privater Anbieter können Rund- funkveranstaltern, Anbietern von vergleichbaren Tele- medien oder Plattformanbietern durch die zuständige Landesmedienanstalt zugewiesen werden.
(2) Werden den Landesmedienanstalten Übertragungs- kapazitäten zugeordnet, bestimmen sie unverzüglich Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb der schriftliche Anträge auf Zuweisung von Übertragungs- kapazitäten gestellt werden können. Beginn und Ende der Antragsfrist, das Verfahren und die wesentlichen Anforderungen an die Antragstellung, insbesondere wie den Anforderungen dieses Staatsvertrages zur Sicherung Siche- rung der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt genügt werden kann, sind von den Landesmedienan- stalten Landesmedienanstalten zu bestimmen und in geeigneter Weise zu veröf- fentlichen veröffentlichen (Ausschreibung).
(3) Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten Über- tragungskapazitäten entsprochen werden, wirkt die zuständige zu- ständige Landesmedienanstalt auf eine Verstän- digung Verständigung zwischen den Antragstellern hin. Kommt eine Verständigung Verstän- digung zustande, legt sie diese ihrer Entschei- dung Entscheidung über die Aufteilung der Übertragungskapazitäten zugrunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen er- wartet erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Ange- bote Angebote die Vielfalt der Meinungen und Angebotsvielfalt zum Ausdruck kommt.
(4) Lässt sich innerhalb der von der zuständigen Lan- desmedienanstalt Landes- medienanstalt zu bestimmenden angemessenen Frist keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehe- ne vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt Mei- nungsvielfalt und Angebotsvielfalt, weist die zu- ständige zuständige Landesmedienanstalt dem Antragsteller die Übertragungskapazität Übertra- gungskapazität zu, der am ehesten erwarten lässt, dass sein Angebot
1. die Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt fördert,
2. auch das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle Leben darstellt und
3. bedeutsame politische, weltanschauliche und ge- sellschaftliche Gruppen zu Wort kommen lässt. In die Auswahlentscheidung ist ferner einzubeziehen, ob das Angebot wirtschaftlich tragfähig erscheint so- wie sowie Nutzerinteressen und -akzeptanz hinreichend be- rücksichtigtberück- sichtigt. Für den Fall, dass die Übertragungskapa- zität einem Übertragungskapazität ei- nem Anbieter einer Plattform zugewiesen wer- den werden soll, ist des Weiteren zu berücksichtigen, ob das betreffende Angebot den Zugang von Fernseh- und Hörfunkveranstaltern Hörfunkveran- staltern sowie Anbietern von vergleich- baren Telemedien vergleichbaren Tele- medien einschließlich elektronischer Pro- grammführer Programmführer zu angemessenen Bedingungen ermög- licht ermöglicht und den Zugang Zu- gang chancengleich und diskriminie- rungsfrei diskriminierungsfrei gewährt.
(5) Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten er- folgt erfolgt für die Dauer von zehn Jahren. Eine einmalige Verlängerung Verlän- gerung um zehn Jahre ist zulässig. Die Zuwei- sung Zuweisung ist sofort vollziehbar. Wird eine zugewiesene Übertragungskapazität Übertra- gungskapazität nach Ablauf von zwölf Monaten nach Zugang der Zuweisungsentscheidung nicht ge- nutztgenutzt, kann die zuständige Landesmedienanstalt die Zuweisungsentscheidung Zuwei- sungsentscheidung nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 b widerrufen. Auf Antrag des Zuweisungsempfängers kann die Frist verlängert werden.
(1) Die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren Fernsehprogrammen, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und ent- sprechend entspre- chend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens Überein- kommens über das grenzüberschreitende Fern- sehen veranstaltet Fernsehen ver- anstaltet werden, ist zulässig. Die Weiterver- breitung Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen kann unter Beach- tung europäischer Beachtung europä- ischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werdenwer- den.
(2) Veranstalter anderer als der in Absatz 1 genannten Fernsehprogramme haben die Weiterverbreitung min- destens einen Monat vor Beginn bei der Landesmedi- enanstalt Landesmedien- anstalt anzuzeigen, in deren Geltungsbereich die Programme Pro- gramme verbreitet werden sollen. Die Anzeige kann auch der Plattformbetreiber vornehmen. Die Anzeige muss die Nennung eines Programmverantwortlichen, eine Beschreibung des Programms und die Vorlage einer ei- ner Zulassung oder eines vergleichbaren Dokuments beinhaltenbe- inhalten. Die Weiterverbreitung ist dem Betreiber der Plattform zu untersagen, wenn das Rundfunk- programm Rundfunkprogramm nicht den Anforderungen des § 3 oder des JugendmedienschutzJugendmedi- enschutz-Staatsvertrages entspricht oder wenn der Veranstalter Ver- anstalter nach dem geltenden Recht des Ursprungslandes Ursprungslan- des zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder wenn das Programm nicht inhalt- lich inhaltlich unverändert verbreitet wird.
(3) Landesrechtliche Regelungen zur analogen Kanal- belegung Kanalbe- legung für Rundfunk sind zulässig, soweit sie zur Erreichung Errei- chung klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind. Sie können insbesondere zur Sicherung Siche- rung einer pluralistischen, am Gebot der Mei- nungsvielfalt Meinungsviel- falt und Angebotsvielfalt orientierten, Medi- enordnung Medienordnung getroffen werden. Einzelheiten, insbesonde- re insbesondere die Rangfolge Rang- folge bei der Belegung der Kabelkanäle, regelt das LandesrechtLan- desrecht.
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Plattformen, Übertragungskapazitäten. 50 Grundsatz Die Entscheidung über die Zuordnung, Zuweisung und Nutzung der Übertragungskapazitäten, die zur Ver- breitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) dienen, erfolgt nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des jeweiligen Landesrechts. § 51 Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten
(1) Über die Anmeldung bei der für Telekommunikati- on Telekommunikation zuständigen Regulierungsbehörde für bundesweite Versorgungsbedarfe an nicht leitungsgebundenen (drahtlosen) Übertragungskapazitäten entscheiden die Länder einstimmig. Für länderübergreifende Bedarfs- anmeldungen Bedarfsanmeldungen gilt Satz 1 hinsichtlich der betroffenen Länder entsprechend.
(2) Über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe an die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstal- tenLandesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio oder die Landes- medienanstalten entscheiden die Ministerpräsidenten der Länder durch einstimmigen Beschluss.
(3) Für die Zuordnung gelten insbesondere die folgen- den folgenden Grundsätze:
1. Zur Verfügung stehende freie Übertragungskapazi- täten Übertragungskapazitäten sind den in der ARD zusammengeschlosse- nen zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF oder dem Deutschlandradio und den Landesmedienanstalten bekannt be- kannt zu machen;
2. reichen die Übertragungskapazitäten für den gel- tend geltend gemachten Bedarf aus, sind diese entspre- chend entsprechend zuzuordnen;
3. reichen die Übertragungskapazitäten für den gel- tend geltend gemachten Bedarf nicht aus, wirken die Mi- nisterpräsidenten Minister- präsidenten auf eine Verständigung zwischen den Beteiligten hin; Beteiligte sind für private An- bieter Anbieter die Landesmedienanstalten;
4. kommt eine Verständigung zwischen den Beteilig- ten Beteiligten nicht zustandezu Stande, entscheiden die Ministerpräsi- dentenMinisterpräsiden- ten, welche Zuordnung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Übertragungskapazität so- wie sowie unter Berücksichtigung des Gesamtangebots die größtmögliche Vielfalt des Angebotes sichert; dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu be- rücksichtigenberücksichtigen:
a) Sicherung der Grundversorgung mit Rundfunk und Teilhabe des öffentlich-rechtlichen Rund- funks Rundfunks an neuen Techniken und Programmfor- menProgrammformen,
b) Belange des privaten Rundfunks und der An- bieter Anbieter von Telemedien. Die Zuordnung der Übertragungskapazität erfolgt für die Dauer von längstens 20 Jahren.
(4) Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz ordnet die Übertragungskapazität gemäß der Entschei- dung Ent- scheidung der Ministerpräsidenten nach Absatz 2 zu.
(5) Wird eine zugeordnete Übertragungskapazität nach Ablauf von 18 Monaten nach Zugang der Zuordnungs- entscheidung Zuord- nungsentscheidung nicht für die Realisierung des Versor- gungsbedarfs Versorgungsbedarfs genutzt, kann die Zuordnungsentschei- dung Zuordnungsent- scheidung durch Beschluss der Ministerpräsidenten widerru- fen widerrufen werden; eine Entschädigung wird nicht gewährt. Auf Antrag des Zuordnungsempfängers kann die Frist durch Entscheidung der Ministerpräsidenten Ministerpräsiden- ten verlängert werden.
(6) Die Ministerpräsidenten vereinbaren zur Durchfüh- rung Durchführung der Absätze 2 bis 5 Verfahrensregelungen.. § 51a Zuweisung von drahtlosen Übertragungskapazitäten an private Anbieter durch die zuständige Landesmedienanstalt
(1) Übertragungskapazitäten für drahtlose bundesweite Versorgungsbedarfe privater Anbieter können Rund- funkveranstalternRundfunkveranstaltern, Anbietern von vergleichbaren Tele- medien Telemedien oder Plattformanbietern durch die zuständige zu- ständige Landesmedienanstalt zugewiesen werden.
(2) Werden den Landesmedienanstalten Übertragungs- kapazitäten Übertragungskapazitäten zugeordnet, bestimmen sie unverzüglich Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb der schriftliche Anträge auf Zuweisung von Übertragungs- kapazitäten gestellt werden können. Beginn und Ende der Antragsfrist, das Verfahren und die wesentlichen Anforderungen an die Antragstellung, insbesondere wie den Anforderungen dieses Staatsvertrages zur Sicherung Si- cherung der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt genügt werden kann, sind von den Landesmedienan- stalten Landesmedienanstal- ten zu bestimmen und in geeigneter Weise zu veröf- fentlichen veröffentlichen (Ausschreibung).
(3) Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten entsprochen werden, wirkt die zuständige Landesmedienanstalt auf eine Verstän- digung Verständigung zwischen den Antragstellern hin. Kommt eine Verständigung zustande, legt sie diese ihrer Entschei- dung Entscheidung über die Aufteilung der Übertragungskapazitäten zugrundezu Grunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen er- wartet erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Ange- bote An- gebote die Vielfalt der Meinungen und Angebotsvielfalt zum Ausdruck kommt.
(4) Lässt sich innerhalb der von der zuständigen Lan- desmedienanstalt Landesmedienanstalt zu bestimmenden angemessenen Frist keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehe- ne vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt, weist die zu- ständige zuständige Landesmedienanstalt dem Antragsteller Antragssteller die Übertragungskapazität zu, der am ehesten erwarten lässt, dass sein Angebot
1. die Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt fördert,
2. auch das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle Leben darstellt und
3. bedeutsame politische, weltanschauliche und ge- sellschaftliche gesellschaftliche Gruppen zu Wort kommen lässt. In die Auswahlentscheidung ist ferner einzubeziehen, ob das Angebot wirtschaftlich tragfähig erscheint so- wie sowie Nutzerinteressen und -akzeptanz hinreichend be- rücksichtigtberücksichtigt. Für den Fall, dass die Übertragungskapa- zität Übertragungska- pazität einem Anbieter einer Plattform zugewiesen wer- den werden soll, ist des Weiteren zu berücksichtigen, ob das betreffende Angebot den Zugang von Fernseh- und Hörfunkveranstaltern sowie Anbietern von vergleich- baren vergleichba- ren Telemedien einschließlich elektronischer Pro- grammführer Programmführer zu angemessenen Bedingungen ermög- licht ermöglicht und den Zugang chancengleich und diskriminie- rungsfrei diskriminierungsfrei gewährt.
(5) Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten er- folgt erfolgt für die Dauer von zehn Jahren. Eine einmalige Verlängerung Ver- längerung um zehn Jahre ist zulässig. Die Zuwei- sung Zuweisung ist sofort vollziehbar. Wird eine zugewiesene Übertragungskapazität Übertra- gungskapazität nach Ablauf von zwölf Monaten nach Zugang der Zuweisungsentscheidung nicht ge- nutztgenutzt, kann die zuständige Landesmedienanstalt die Zuweisungsentscheidung nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 b 2b widerrufen. Auf Antrag des Zuweisungsempfängers kann die Frist verlängert werden.. § 51b Weiterverbreitung
(1) Die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren FernsehprogrammenFernsehprogram- men, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und ent- sprechend entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fern- sehen Fernsehen veranstaltet werden, ist zulässig. Die Weiterver- breitung Weiter- verbreitung von Fernsehprogrammen kann unter Beach- tung Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden.
(2) Veranstalter anderer als der in Absatz 1 genannten Fernsehprogramme haben die Weiterverbreitung min- destens mindestens einen Monat vor Beginn bei der Landesmedi- enanstalt Landesmedienanstalt anzuzeigen, in deren Geltungsbereich die Programme verbreitet werden sollen. Die Anzeige kann auch der Plattformbetreiber vornehmen. Die Anzeige Anzei- ge muss die Nennung eines Programmverantwortlichen, eine Beschreibung des Programms und die Vorlage einer Zulassung oder eines vergleichbaren Dokuments beinhalten. Die Weiterverbreitung ist dem Betreiber der Plattform zu untersagen, wenn das Rundfunk- programm Rundfunkprogramm nicht den Anforderungen des § 3 oder des JugendmedienschutzJu- gendmedienschutz-Staatsvertrages entspricht oder wenn der Veranstalter nach dem geltenden Recht des Ursprungslandes zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder wenn das Programm nicht inhalt- lich inhaltlich unverändert verbreitet wird.
(3) Landesrechtliche Regelungen zur analogen Kanal- belegung Kanalbelegung für Rundfunk sind zulässig, soweit sie zur Erreichung klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind. Sie können insbesondere zur Sicherung einer pluralistischen, am Gebot der Mei- nungsvielfalt Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt orientierten, Medi- enordnung Medien- ordnung getroffen werden. Einzelheiten, insbesonde- re insbesondere die Rangfolge bei der Belegung der Kabelkanäle, regelt das Landesrecht. § 52 Plattformen
(1) Die nachstehenden Regelungen gelten für Plattformen auf allen technischen Übertragungskapazitäten. Mit Ausnahme der §§ 52a und f gelten sie nicht für Anbieter von
1. Plattformen in offenen Netzen (Internet, UMTS oder vergleichbare Netze), soweit sie dort über keine marktbeherrschende Stellung verfügen,
2. Plattformen, die sich auf die unveränderte Weiterleitung eines Gesamtangebotes beschränken, das den Vorgaben dieses Abschnitts entspricht,
3. drahtgebundenen Plattformen mit in der Regel weniger als 10.000 angeschlossenen Wohneinheiten oder
4. drahtlosen Plattformen mit in der Regel weniger als 20.000 Nutzern. Die Landesmedienanstalten legen in den Satzungen und Richtlinien nach § 53 fest, welche Anbieter unter Berücksichtigung der regionalen und lokalen Verhältnisse den Regelungen nach Satz 2 unterfallen.
(2) Eine Plattform darf nur betreiben, wer den Anforderungen des § 20a Abs. 1 und 2 genügt.
(3) Private Anbieter, die eine Plattform mit Rundfunk und vergleichbaren Telemedien anbieten wollen, müs- sen dies mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme der zuständigen Landesmedienanstalt anzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten
1. Angaben entsprechend § 20a Abs. 1 und 2 und
2. die Darlegung, wie den Anforderungen der §§ 52a bis 52d entsprochen werden soll. § 52a Regelungen für Plattformen
(1) Für die Angebote in Plattformen gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2) Plattformanbieter sind für eigene Programme und Dienste verantwortlich. Bei Verfügungen der Auf- sichtsbehörden gegen Programme und Dienste Dritter, die über die Plattform verbreitet werden, sind diese zur Umsetzung dieser Verfügung verpflichtet. Sind Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen von Pro- grammen und Diensten nach Satz 2 nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend, können Maßnah- men zur Verhinderung des Zugangs von Programmen und Diensten auch gegen den Plattformanbieter ge- richtet werden, sofern eine Verhinderung technisch möglich und zumutbar ist.
(3) Der Anbieter einer Plattform darf ohne Zustimmung des jeweiligen Rundfunkveranstalters dessen Pro- gramme und vergleichbare Telemedien inhaltlich und technisch nicht verändern sowie einzelne Rundfunk- programme oder Inhalte nicht in Programmpakete aufnehmen oder in anderer Weise entgeltlich oder un- entgeltlich vermarkten. Technische Veränderungen, die ausschließlich einer effizienten Kapazitätsnutzung dienen und die Einhaltung des vereinbarten Qualitätsstandards nicht beeinträchtigen, sind zulässig. § 52b Belegung von Plattformen
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Plattformen, Übertragungskapazitäten. 50 Grundsatz § 51 Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten
(1) Über die Anmeldung bei der für Telekommunikati- on Telekommunika- tion zuständigen Regulierungsbehörde für bundesweite bundes- weite Versorgungsbedarfe an nicht leitungsgebundenen (drahtlosenleitungsgebun- denen(drahtlosen) Übertragungskapazitäten entscheiden ent- scheiden die Länder einstimmig. Für länderübergreifende Bedarfs- anmeldungen länderübergrei- fende Bedarfsanmeldungen gilt Satz 1 hinsichtlich der betroffenen Länder entsprechend.
(2) Über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten Übertragungskapazitä- ten für bundesweite Versorgungsbedarfe an die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstal- tenLandesrund- funkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio oder die Landes- medienanstalten Landesmedienanstalten entscheiden die Ministerpräsidenten Minis- terpräsidenten der Länder durch einstimmigen BeschlussBe- schluss.
(3) Für die Zuordnung gelten insbesondere die folgen- den folgenden Grundsätze:
1. Zur Verfügung stehende freie Übertragungskapazi- täten Übertra- gungskapazitäten sind den in der ARD zusammengeschlosse- nen Landesrundfunkanstaltenzu- sammengeschlossenen Landesrundfunk- anstalten, dem ZDF oder dem Deutschlandradio Deutsch- landradio und den Landesmedienanstalten bekannt zu machen;
2. reichen die Übertragungskapazitäten für den gel- tend geltend gemachten Bedarf aus, sind diese entspre- chend entsprechend zuzuordnen;
3. reichen die Übertragungskapazitäten für den gel- tend geltend gemachten Bedarf nicht aus, wirken die Mi- nisterpräsidenten Ministerpräsidenten auf eine Verständigung zwischen den Beteiligten hin; Beteiligte sind für private An- bieter Anbieter die Landesmedienanstalten;
4. kommt eine Verständigung zwischen den Beteilig- ten Beteiligten nicht zustandezu Stande, entscheiden die Ministerpräsi- dentenMinisterpräsidenten, welche Zuordnung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Übertragungskapazität so- wie sowie unter Berücksichtigung Be- rücksichtigung des Gesamtangebots die größtmögliche Vielfalt des Angebotes sichertsi- chert; dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu be- rücksichtigenBerücksichtigen:
a) Sicherung der Grundversorgung mit Rundfunk und Teilhabe des öffentlich-öffentlich- rechtlichen Rund- funks Rundfunks an neuen Techniken und Programmfor- menProgrammformen,
b) Belange des privaten Rundfunks und der An- bieter Anbieter von Telemedien. Die Zuordnung Zu- ordnung der Übertragungskapazität erfolgt er- folgt für die Dauer von längstens 20 Jahren.
(4) Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz Ministerpräsidentenkonfe- renz ordnet die Übertragungskapazität gemäß der Entschei- dung Entscheidung der Ministerpräsidenten nach Absatz 2 zu.
(5) Wird eine zugeordnete Übertragungskapazität nach Ablauf von 18 Monaten nach Zugang der Zuordnungs- entscheidung Zu- ordnungsentscheidung nicht für die Realisierung des Versor- gungsbedarfs Versorgungsbedarfs genutzt, kann die Zuordnungsentschei- dung Zuord- nungsentscheidung durch Beschluss der Ministerpräsidenten widerru- fen Minister- präsidenten widerrufen werden; eine Entschädigung wird nicht gewährt. Auf Antrag des Zuordnungsempfängers Zuordnungsemp- fängers kann die Frist durch Entscheidung der Ministerpräsidenten Mi- nisterpräsidenten verlängert werden.
(6) Die Ministerpräsidenten vereinbaren zur Durchfüh- rung Durch- führung der Absätze 2 bis 5 Verfahrensregelungen.
(1) Übertragungskapazitäten für drahtlose bundesweite bundes- weite Versorgungsbedarfe privater Anbieter können Rund- funkveranstalternRundfunkveranstaltern, Anbietern von vergleichbaren Tele- medien vergleichba- ren Telemedien oder Plattformanbietern durch die zuständige Landesmedienanstalt zugewiesen werdenwer- den.
(2) Werden den Landesmedienanstalten Übertragungs- kapazitäten Übertra- gungskapazitäten zugeordnet, bestimmen sie unverzüglich un- verzüglich Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb der schriftliche Anträge auf Zuweisung von Übertragungs- kapazitäten Übertragungskapazitäten gestellt werden könnenkön- nen. Beginn und Ende der Antragsfrist, das Verfahren Verfah- ren und die wesentlichen Anforderungen an die Antragstellung, insbesondere wie den Anforderungen Anforderun- gen dieses Staatsvertrages zur Sicherung der Meinungsvielfalt Mei- nungsvielfalt und Angebotsvielfalt genügt werden kann, sind von den Landesmedienan- stalten Landesmedienanstalten zu bestimmen und in geeigneter Weise zu veröf- fentlichen veröffentli- chen (Ausschreibung).
(3) Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten entsprochen werden, wirkt die zuständige Landesmedienanstalt auf eine Verstän- digung Ver- ständigung zwischen den Antragstellern hin. Kommt eine Verständigung zustande, legt sie diese ihrer Entschei- dung Entscheidung über die Aufteilung der Übertragungskapazitäten zugrundeÜbertra- gungskapazitäten zu Grunde, wenn nach den vorgelegten vor- gelegten Unterlagen er- wartet erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Ange- bote Angebote die Vielfalt der Meinungen Mei- nungen und Angebotsvielfalt zum Ausdruck kommt.
(4) Lässt sich innerhalb der von der zuständigen Lan- desmedienanstalt Landesmedienanstalt zu bestimmenden angemessenen angemes- senen Frist keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehe- ne vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt und AngebotsvielfaltAngebotsviel- falt, weist die zu- ständige zuständige Landesmedienanstalt dem Antragsteller Antragssteller die Übertragungskapazität zu, der am ehesten erwarten lässt, dass sein Angebot
1. die Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt fördert,
2. auch das öffentliche Geschehen, die politischen politi- schen Ereignisse sowie das kulturelle Leben Le- ben darstellt und
3. bedeutsame politische, weltanschauliche und ge- sellschaftliche gesellschaftliche Gruppen zu Wort kommen lässt. In die Auswahlentscheidung ist ferner einzubezieheneinzubezie- hen, ob das Angebot wirtschaftlich tragfähig erscheint so- wie er- scheint sowie Nutzerinteressen und -akzeptanz hinreichend be- rücksichtigtberücksichtigt. Für den Fall, dass die Übertragungskapa- zität Übertragungskapazität einem Anbieter einer Plattform Platt- form zugewiesen wer- den werden soll, ist des Weiteren zu berücksichtigen, ob das betreffende Angebot den Zugang von Fernseh- und Hörfunkveranstaltern sowie Anbietern von vergleich- baren vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Pro- grammführer Programmführer zu angemessenen Bedingungen ermög- licht ermöglicht und den Zugang chancengleich und diskriminie- rungsfrei diskriminierungsfrei gewährt.
(5) Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten er- folgt erfolgt für die Dauer von zehn Jahren. Eine einmalige einmali- ge Verlängerung um zehn Jahre ist zulässig. Die Zuwei- sung Zuweisung ist sofort vollziehbar. Wird eine zugewiesene zuge- wiesene Übertragungskapazität nach Ablauf von zwölf Monaten nach Zugang der Zuweisungsentscheidung Zuweisungsent- scheidung nicht ge- nutztgenutzt, kann die zuständige Landesmedienanstalt Lan- desmedienanstalt die Zuweisungsentscheidung nach § 38 Abs. Absatz 4 Nr. 2 b widerrufen. Auf Antrag des Zuweisungsempfängers kann die Frist verlängert verlän- gert werden.
(1) Die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung Weiterverbrei- tung von bundesweit empfangbaren FernsehprogrammenFernsehpro- grammen, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise Wei- se und ent- sprechend entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Euro- päischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fern- sehen grenzüber- schreitende Fernsehen veranstaltet werden, ist zulässig. Die Weiterver- breitung Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen Fernsehpro- grammen kann unter Beach- tung Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher rund- funkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden.
(2) Veranstalter anderer als der in Absatz 1 genannten genann- ten Fernsehprogramme haben die Weiterverbreitung min- destens Weiterverbrei- tung mindestens einen Monat vor Beginn bei der Landesmedi- enanstalt Landesmedienanstalt anzuzeigen, in deren Geltungsbereich Gel- tungsbereich die Programme verbreitet werden sollen. Die Anzeige kann auch der Plattformbetreiber Plattformbetrei- ber vornehmen. Die Anzeige muss die Nennung eines Programmverantwortlichen, eine Beschreibung Beschrei- bung des Programms und die Vorlage einer Zulassung Zulas- sung oder eines vergleichbaren Dokuments beinhaltenbeinhal- ten. Die Weiterverbreitung ist dem Betreiber der Plattform zu untersagen, wenn das Rundfunk- programm Rundfunkpro- gramm nicht den Anforderungen des § 3 oder des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages entspricht oder wenn der Veranstalter nach dem geltenden Recht des Ursprungslandes zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder wenn das Programm nicht inhalt- lich inhaltlich unverändert verbreitet wird.
(3) Landesrechtliche Regelungen zur analogen Kanal- belegung Kanalbelegung für Rundfunk sind zulässig, soweit sie zur Erreichung klar umrissener Ziele von allgemeinem allge- meinem Interesse erforderlich sind. Sie können insbesondere zur Sicherung einer pluralistischen, am Gebot der Mei- nungsvielfalt Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt orientierten, Medi- enordnung Medienordnung getroffen werden. EinzelheitenEin- zelheiten, insbesonde- re insbesondere die Rangfolge bei der Belegung Bele- gung der Kabelkanäle, regelt das Landesrecht.
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Samples: Staatsvertrag Für Rundfunk Und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag Rstv)
Plattformen, Übertragungskapazitäten. 50 Grundsatz § 51 Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten
(1) Über die Anmeldung bei der für Telekommunikati- on Telekommunikation zuständigen Regulierungsbehörde für bundesweite Versorgungsbedarfe Ver- sorgungsbedarfe an nicht leitungsgebundenen (drahtlosendrahtlo- sen) Übertragungskapazitäten entscheiden die Länder einstimmig. Für länderübergreifende Bedarfs- anmeldungen Bedarfsanmeldun- gen gilt Satz 1 hinsichtlich der betroffenen Länder entsprechendent- sprechend.
(2) Über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe an die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstal- tenLandesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio oder die Landes- medienanstalten Landesmedienan- stalten entscheiden die Ministerpräsidenten der Länder durch einstimmigen Beschluss.
(3) Für die Zuordnung gelten insbesondere die folgen- den Grundsätze:
1. Zur Verfügung stehende freie Übertragungskapazi- täten Übertragungskapa- zitäten sind den in der ARD zusammengeschlosse- nen zusammengeschlos- senen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF oder dem Deutschlandradio und den Landesmedienanstalten Landesmedienan- stalten bekannt zu machen;
2. reichen die Übertragungskapazitäten für den gel- tend gemachten Bedarf aus, sind diese entspre- chend zuzuordnen;
3. reichen die Übertragungskapazitäten für den gel- tend gemachten Bedarf nicht aus, wirken die Mi- nisterpräsidenten auf eine Verständigung zwischen zwi- schen den Beteiligten hin; Beteiligte sind für private An- bieter pri- vate Anbieter die Landesmedienanstalten;
4. kommt eine Verständigung zwischen den Beteilig- ten nicht zustande, entscheiden die Ministerpräsi- denten, welche Zuordnung unter Berücksichtigung Berücksichti- gung der Besonderheiten der Übertragungskapazität so- wie Übertragungskapazi- tät sowie unter Berücksichtigung des Gesamtangebots Gesamtange- bots die größtmögliche Vielfalt des Angebotes sichertsi- chert; dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu be- rücksichtigenberücksichtigen:
a) Sicherung der Grundversorgung mit Rundfunk Rund- funk und Teilhabe des öffentlich-rechtlichen Rund- funks rechtli- chen Rundfunks an neuen Techniken und Programmfor- menProgrammformen,
b) Belange des privaten Rundfunks und der An- bieter Anbieter von Telemedien. Die Zuordnung der Übertragungskapazität erfolgt für die Dauer von längstens 20 Jahren.
(4) Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz ordnet die Übertragungskapazität gemäß der Entschei- dung der Ministerpräsidenten nach Absatz 2 zu.
(5) Wird eine zugeordnete Übertragungskapazität nach Ablauf von 18 Monaten nach Zugang der Zuordnungs- entscheidung nicht für die Realisierung des Versor- gungsbedarfs genutzt, kann die Zuordnungsentschei- dung durch Beschluss der Ministerpräsidenten widerru- fen werden; eine Entschädigung wird nicht gewährt. Auf Antrag des Zuordnungsempfängers kann die Frist durch Entscheidung der Ministerpräsidenten verlängert werdenwer- den.
(6) Die Ministerpräsidenten vereinbaren zur Durchfüh- rung der Absätze 2 bis 5 Verfahrensregelungen.
(1) Übertragungskapazitäten für drahtlose bundesweite Versorgungsbedarfe privater Anbieter können Rund- funkveranstaltern, Anbietern von vergleichbaren Tele- medien oder Plattformanbietern durch die zuständige Landesmedienanstalt zugewiesen werden.
(2) Werden den Landesmedienanstalten Übertragungs- kapazitäten zugeordnet, bestimmen sie unverzüglich Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb der schriftliche Anträge auf Zuweisung von Übertragungs- kapazitäten gestellt werden können. Beginn und Ende der Antragsfrist, das Verfahren und die wesentlichen Anforderungen an die Antragstellung, insbesondere wie den Anforderungen dieses Staatsvertrages zur Sicherung Siche- rung der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt genügt werden kann, sind von den Landesmedienan- stalten Landesmedienanstalten zu bestimmen und in geeigneter Weise zu veröf- fentlichen veröffentlichen (Ausschreibung).
(3) Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten Über- tragungskapazitäten entsprochen werden, wirkt die zuständige zu- ständige Landesmedienanstalt auf eine Verstän- digung Verständigung zwischen den Antragstellern hin. Kommt eine Verständigung Verstän- digung zustande, legt sie diese ihrer Entschei- dung Entscheidung über die Aufteilung der Übertragungskapazitäten zugrunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen er- wartet erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Ange- bote Angebote die Vielfalt der Meinungen und Angebotsvielfalt zum Ausdruck kommt.
(4) Lässt sich innerhalb der von der zuständigen Lan- desmedienanstalt Landes- medienanstalt zu bestimmenden angemessenen Frist keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehe- ne vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt Mei- nungsvielfalt und Angebotsvielfalt, weist die zu- ständige zuständige Landesmedienanstalt dem Antragsteller die Übertragungskapazität Übertra- gungskapazität zu, der am ehesten erwarten lässt, dass sein Angebot
1. die Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt fördert,
2. auch das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle Leben darstellt und
3. bedeutsame politische, weltanschauliche und ge- sellschaftliche Gruppen zu Wort kommen lässt. In die Auswahlentscheidung ist ferner einzubeziehen, ob das Angebot wirtschaftlich tragfähig erscheint so- wie sowie Nutzerinteressen und -akzeptanz hinreichend be- rücksichtigtberück- sichtigt. Für den Fall, dass die Übertragungskapa- zität einem Übertragungskapazität ei- nem Anbieter einer Plattform zugewiesen wer- den werden soll, ist des Weiteren zu berücksichtigen, ob das betreffende Angebot den Zugang von Fernseh- und Hörfunkveranstaltern Hörfunkveran- staltern sowie Anbietern von vergleich- baren Telemedien vergleichbaren Tele- medien einschließlich elektronischer Pro- grammführer zu angemessenen Bedingungen ermög- licht und den Zugang chancengleich und diskriminie- rungsfrei gewährt.Programmführer
(5) Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten er- folgt erfolgt für die Dauer von zehn Jahren. Eine einmalige Verlängerung Verlän- gerung um zehn Jahre ist zulässig. Die Zuwei- sung Zuweisung ist sofort vollziehbar. Wird eine zugewiesene Übertragungskapazität Übertra- gungskapazität nach Ablauf von zwölf Monaten nach Zugang der Zuweisungsentscheidung nicht ge- nutztgenutzt, kann die zuständige Landesmedienanstalt die Zuweisungsentscheidung Zuwei- sungsentscheidung nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 b widerrufen. Auf Antrag des Zuweisungsempfängers kann die Frist verlängert werden.
(1) Die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren Fernsehprogrammen, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und ent- sprechend entspre- chend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens Überein- kommens über das grenzüberschreitende Fern- sehen veranstaltet Fernsehen ver- anstaltet werden, ist zulässig. Die Weiterver- breitung Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen kann unter Beach- tung europäischer Beachtung europä- ischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werdenwer- den.
(2) Veranstalter anderer als der in Absatz 1 genannten Fernsehprogramme haben die Weiterverbreitung min- destens einen Monat vor Beginn bei der Landesmedi- enanstalt Landesmedien- anstalt anzuzeigen, in deren Geltungsbereich die Programme Pro- gramme verbreitet werden sollen. Die Anzeige kann auch der Plattformbetreiber vornehmen. Die Anzeige muss die Nennung eines Programmverantwortlichen, eine Beschreibung des Programms und die Vorlage einer ei- ner Zulassung oder eines vergleichbaren Dokuments beinhaltenbe- inhalten. Die Weiterverbreitung ist dem Betreiber der Plattform zu untersagen, wenn das Rundfunk- programm Rundfunkprogramm nicht den Anforderungen des § 3 oder des JugendmedienschutzJugendmedi- enschutz-Staatsvertrages entspricht oder wenn der Veranstalter Ver- anstalter nach dem geltenden Recht des Ursprungslandes Ursprungslan- des zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder wenn das Programm nicht inhalt- lich inhaltlich unverändert verbreitet wird.
(3) Landesrechtliche Regelungen zur analogen Kanal- belegung Kanalbe- legung für Rundfunk sind zulässig, soweit sie zur Erreichung Errei- chung klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind. Sie können insbesondere zur Sicherung Siche- rung einer pluralistischen, am Gebot der Mei- nungsvielfalt Meinungsviel- falt und Angebotsvielfalt orientierten, Medi- enordnung Medienordnung getroffen werden. Einzelheiten, insbesonde- re insbesondere die Rangfolge Rang- folge bei der Belegung der Kabelkanäle, regelt das LandesrechtLan- desrecht.
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Plattformen, Übertragungskapazitäten. 50 Grundsatz § 51 Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten
(1) Über die Anmeldung bei der für Telekommunikati- on Telekommunikation zuständigen Regulierungsbehörde für bundesweite Versorgungsbedarfe an nicht leitungsgebundenen (drahtlosen) Übertragungskapazitäten entscheiden die Länder einstimmig. Für länderübergreifende Bedarfs- anmeldungen Bedarfsanmeldungen gilt Satz 1 hinsichtlich der betroffenen Länder entsprechend.
(2) Über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe an die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstal- tenLandesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio oder die Landes- medienanstalten Landesmedienanstalten entscheiden die Ministerpräsidenten der Länder durch einstimmigen Beschluss.
(3) Für die Zuordnung gelten insbesondere die folgen- den folgenden Grundsätze:
1. Zur Verfügung stehende freie Übertragungskapazi- täten Übertragungskapazitäten sind den in der ARD zusammengeschlosse- nen zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF oder dem Deutschlandradio und den Landesmedienanstalten bekannt zu machen;
2. reichen die Übertragungskapazitäten für den gel- tend geltend gemachten Bedarf aus, sind diese entspre- chend entsprechend zuzuordnen;
3. reichen die Übertragungskapazitäten für den gel- tend geltend gemachten Bedarf nicht aus, wirken die Mi- nisterpräsidenten Ministerpräsidenten auf eine Verständigung zwischen den Beteiligten hin; Beteiligte sind für private An- bieter Anbieter die Landesmedienanstalten;
4. kommt eine Verständigung zwischen den Beteilig- ten Beteiligten nicht zustandezu Stande, entscheiden die Ministerpräsi- dentenMinisterpräsidenten, welche Zuordnung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Übertragungskapazität so- wie sowie unter Berücksichtigung des Gesamtangebots die größtmögliche Vielfalt des Angebotes sichert; dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu be- rücksichtigenberücksichtigen:
a) Sicherung der Grundversorgung mit Rundfunk und Teilhabe des öffentlich-rechtlichen Rund- funks Rundfunks an neuen Techniken und Programmfor- menProgrammformen,
b) Belange des privaten Rundfunks und der An- bieter Anbieter von Telemedien. Die Zuordnung der Übertragungskapazität erfolgt für die Dauer von längstens 20 Jahren.
(4) Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz ordnet die Übertragungskapazität gemäß der Entschei- dung Entscheidung der Ministerpräsidenten nach Absatz Abs. 2 zu.
(5) Wird eine zugeordnete Übertragungskapazität nach Ablauf von 18 Monaten nach Zugang der Zuordnungs- entscheidung Zuordnungsentscheidung nicht für die Realisierung des Versor- gungsbedarfs Versorgungsbedarfs genutzt, kann die Zuordnungsentschei- dung Zuordnungsentscheidung durch Beschluss der Ministerpräsidenten widerru- fen widerrufen werden; eine Entschädigung wird nicht gewährt. Auf Antrag des Zuordnungsempfängers kann die Frist durch Entscheidung der Ministerpräsidenten verlängert werden.
(6) Die Ministerpräsidenten vereinbaren zur Durchfüh- rung Durchführung der Absätze Abs. 2 bis 5 Verfahrensregelungen.
(1) Übertragungskapazitäten für drahtlose bundesweite Versorgungsbedarfe privater Anbieter können Rund- funkveranstalternRundfunkveranstaltern, Anbietern von vergleichbaren Tele- medien Telemedien oder Plattformanbietern durch die zuständige Landesmedienanstalt zugewiesen werden.
(2) Werden den Landesmedienanstalten Übertragungs- kapazitäten Übertragungskapazitäten zugeordnet, bestimmen sie unverzüglich Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb der schriftliche Anträge auf Zuweisung von Übertragungs- kapazitäten Übertragungskapazitäten gestellt werden können. Beginn und Ende der Antragsfrist, das Verfahren und die wesentlichen Anforderungen an die Antragstellung, insbesondere wie den Anforderungen dieses Staatsvertrages zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt genügt werden kann, sind von den Landesmedienan- stalten Landesmedienanstalten zu bestimmen und in geeigneter Weise zu veröf- fentlichen veröffentlichen (Ausschreibung).
(3) Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten entsprochen werden, wirkt die zuständige Landesmedienanstalt auf eine Verstän- digung Verständigung zwischen den Antragstellern hin. Kommt eine Verständigung zustande, legt sie diese ihrer Entschei- dung Entscheidung über die Aufteilung der Übertragungskapazitäten zugrundezu Grunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen er- wartet erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Ange- bote Angebote die Vielfalt der Meinungen und Angebotsvielfalt zum Ausdruck kommt.
(4) Lässt sich innerhalb der von der zuständigen Lan- desmedienanstalt Landesmedienanstalt zu bestimmenden angemessenen Frist keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehe- ne vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt, weist die zu- ständige zuständige Landesmedienanstalt dem Antragsteller Antragssteller die Übertragungskapazität zu, der am ehesten erwarten lässt, dass sein Angebot
1. die Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt fördert,
2. auch das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle Leben darstellt und
3. bedeutsame politische, weltanschauliche und ge- sellschaftliche gesellschaftliche Gruppen zu Wort kommen lässt. In die Auswahlentscheidung ist ferner einzubeziehen, ob das Angebot wirtschaftlich tragfähig erscheint so- wie sowie Nutzerinteressen und -akzeptanz - akzeptanz hinreichend be- rücksichtigtberücksichtigt. Für den Fall, dass die Übertragungskapa- zität Übertragungskapazität einem Anbieter einer Plattform zugewiesen wer- den werden soll, ist des Weiteren zu berücksichtigen, ob das betreffende Angebot den Zugang von Fernseh- und Hörfunkveranstaltern sowie Anbietern von vergleich- baren vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Pro- grammführer Programmführer zu angemessenen Bedingungen ermög- licht ermöglicht und den Zugang chancengleich und diskriminie- rungsfrei diskriminierungsfrei gewährt.
(5) Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten er- folgt erfolgt für die Dauer von zehn Jahren. Eine einmalige Verlängerung um zehn Jahre ist zulässig. Die Zuwei- sung Zuweisung ist sofort vollziehbar. Wird eine zugewiesene Übertragungskapazität nach Ablauf von zwölf Monaten nach Zugang der Zuweisungsentscheidung nicht ge- nutztgenutzt, kann die zuständige Landesmedienanstalt die Zuweisungsentscheidung nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 b 2b widerrufen. Auf Antrag des Zuweisungsempfängers kann die Frist verlängert werden.
(1) Die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren Fernsehprogrammen, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und ent- sprechend entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fern- sehen Fernsehen veranstaltet werden, ist zulässig. Die Weiterver- breitung Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen kann unter Beach- tung Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden.
(2) Veranstalter anderer als der in Absatz Abs. 1 genannten Fernsehprogramme haben die Weiterverbreitung min- destens mindestens einen Monat vor Beginn bei der Landesmedi- enanstalt Landesmedienanstalt anzuzeigen, in deren Geltungsbereich die Programme verbreitet werden sollen. Die Anzeige kann auch der Plattformbetreiber vornehmen. Die Anzeige muss die Nennung eines Programmverantwortlichen, eine Beschreibung des Programms und die Vorlage einer Zulassung oder eines vergleichbaren Dokuments beinhalten. Die Weiterverbreitung ist dem Betreiber der Plattform zu untersagen, wenn das Rundfunk- programm Rundfunkpro- gramm nicht den Anforderungen des § 3 oder und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages entspricht oder wenn der Veranstalter nach dem geltenden Recht des Ursprungslandes zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder wenn das Programm nicht inhalt- lich inhaltlich unverändert verbreitet wird.
(3) Landesrechtliche Regelungen zur analogen Kanal- belegung Kanalbelegung für Rundfunk sind zulässig, soweit sie zur Erreichung klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind. Sie können insbesondere zur Sicherung einer pluralistischen, am Gebot der Mei- nungsvielfalt Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt orientierten, Medi- enordnung Medienordnung getroffen werden. Einzelheiten, insbesonde- re insbesondere die Rangfolge bei der Belegung der Kabelkanäle, regelt das Landesrecht.
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