Common use of Politischer Dialog Clause in Contracts

Politischer Dialog. (1) Zwischen der Republik Korea und der Europäischen Union wird ein auf gemeinsamen Werten und Zielen beruhender regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet. Dieser Dialog wird nach den zwischen der Republik Korea und der Europäischen Union vereinbarten Verfahren geführt. (2) Der politische Dialog wird darauf abzielen, a) das Engagement der Vertragsparteien für die Demokratie und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu unterstreichen; b) die friedliche Lösung internationaler und regionaler Konflikte und die Stärkung der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen zu fördern; c) die politischen Konsultationen zu internationalen Sicherheitsfragen wie Rüstungskontrolle und Abrüstung, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und internationale Weitergabe konventioneller Waffen zu verstärken; d) Überlegungen zu wichtigen internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse anzustellen und zu diesem Zweck den Austausch zweckdienlicher Informationen zwischen den beiden Vertragsparteien und innerhalb internationaler Gremien zu verstärken; e) die Konsultationen zu Fragen zu verstärken, die für die Länder im asiatisch-pazifischen Raum und in Europa für die Förderung von Frieden, Stabilität und Wohlstand in beiden Regionen von besonderem Interesse sind. (3) Der Dialog zwischen den Vertragsparteien wird durch Kontakt, Austausch und Konsultation insbesondere in folgenden Formen geführt: a) Gipfeltreffen auf der Ebene der Xxxxxx- und Regierungschefs, wann immer die Vertragsparteien dies als notwendig erachten, b) jährliche Konsultationen auf Ministerebene wann immer die Vertragsparteien dies vereinbaren, c) Informationsgespräche über wichtige außen- und innenpolitischen Entwicklungen auf der Ebene hoher Beamter, d) Sektordialoge zu Fragen von gemeinsamem Interesse, e) Austausch von Delegationen zwischen dem Europäischen Parlament und der Nationalversammlung der Republik Korea.

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Samples: Framework Agreement, Rahmenabkommen

Politischer Dialog. (1) Zwischen der Republik Korea Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird im Rahmen dieses Abkommens weiterentwickelt. Er begleitet und festigt die Annäherung zwischen der Europäischen Union wird ein auf gemeinsamen Werten und Zielen beruhender regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet. Dieser Dialog wird nach Albanien und trägt zur Schaffung enger Solidaritätsbezie- hungen und neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen den zwischen der Republik Korea und der Europäischen Union vereinbarten Verfahren geführtVertragsparteien bei. (2) Der politische Mit dem politischen Dialog wird darauf abzielen, a) das Engagement der Vertragsparteien für soll insbesondere gefördert werden: — die Demokratie volle Integration Albaniens in die Gemeinschaft demo- kratischer Nationen und die Achtung schrittweise Annäherung an die Europäische Union; — eine stärkere Annäherung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu unterstreichen; b) die friedliche Lösung internationaler und regionaler Konflikte und die Stärkung Standpunkte der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen zu fördern; c) die politischen Konsultationen Vertragspar- teien zu internationalen Sicherheitsfragen wie Rüstungskontrolle und AbrüstungFragen, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und internationale Weitergabe konventioneller Waffen gegebenenfalls auch durch einen Informationsaustausch, insbesondere zu verstärken; d) Überlegungen zu wichtigen internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse anzustellen und zu diesem Zweck den Austausch zweckdienlicher Informationen zwischen den beiden Vertragsparteien und innerhalb internationaler Gremien zu verstärken; e) die Konsultationen zu Fragen zu verstärkenFragen, die für erhebliche Auswirkungen auf die Länder im asiatisch-pazifischen Raum Vertragsparteien haben könnten; — regionale Zusammenarbeit und Entwicklung gutnachbarli- cher Beziehungen; — gemeinsame Ansichten über Sicherheit und Stabilität in Europa für Eu- ropa, unter anderem Zusammenarbeit in den unter die Förderung von Frieden, Stabilität Ge- meinsame Außen- und Wohlstand in beiden Regionen von besonderem Interesse sindSicherheitspolitik der Europäischen Union fallenden Bereichen. (3) Nach Auffassung der Vertragsparteien stellt die Weiter- gabe von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit dar. Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbei- ten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internatio- nalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und ihre sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens bildet und Teil des politischen Dialogs ist, der diese Elemente begleitet und konso- lidiert. Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuar- beiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen zu leisten, — indem sie Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägi- gen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ra- tifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen; — indem sie ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrol- len einrichten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und auch die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Aus- fuhrkontrollen umfasst. Der politische Dialog in diesem Bereich kann auch auf regiona- ler Ebene stattfinden. (1) Der politische Dialog findet im Stabilitäts- und Assozia- tionsrat statt, der allgemein für alle Fragen zuständig ist, die die Vertragsparteien ihm vorlegen. (2) Auf Ersuchen der Vertragsparteien kann der politische Dialog auch wie folgt stattfinden: — erforderlichenfalls Treffen zwischen hohen Beamten, die Al- banien einerseits und die Präsidentschaft des Rates der Eu- ropäischen Union und die Kommission andererseits vertre- ten; — volle Nutzung der diplomatischen Kanäle zwischen den Vertragsparteien wird durch KontaktVer- tragsparteien, Austausch einschließlich geeigneter Kontakte in Drittstaa- ten sowie im Rahmen der Vereinten Nationen, der OSZE, des Europarats und Konsultation insbesondere anderer internationaler Gremien; — in folgenden Formen geführt:jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur Festigung, Entwicklung und Intensivierung des politischen Dialogs geleistet werden kann. a) Gipfeltreffen auf Artikel 10 Auf parlamentarischer Ebene findet der Ebene politische Dialog in dem mit Artikel 122 eingesetzten Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss statt. Artikel 11 Der politische Dialog kann auch in einem multilateralen Rah- men oder als regionaler Dialog unter Einbeziehung anderer Län- der Xxxxxx- und Regierungschefs, wann immer die Vertragsparteien dies als notwendig erachten, b) jährliche Konsultationen auf Ministerebene wann immer die Vertragsparteien dies vereinbaren, c) Informationsgespräche über wichtige außen- und innenpolitischen Entwicklungen auf der Ebene hoher Beamter, d) Sektordialoge zu Fragen von gemeinsamem Interesse, e) Austausch von Delegationen zwischen dem Europäischen Parlament und der Nationalversammlung der Republik KoreaRegion stattfinden.

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Samples: Stabilization and Association Agreement, Stabilization and Association Agreement

Politischer Dialog. (1) Zwischen der Republik Korea Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird im Rahmen dieses Abkommens weiterentwickelt. Er begleitet und festigt die Annäherung zwischen der Europäischen Union wird ein auf gemeinsamen Werten und Zielen beruhender regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet. Dieser Dialog wird nach Bosnien und Herzegowina und trägt zur Schaffung enger Solidaritätsbeziehungen und neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen den zwischen der Republik Korea und der Europäischen Union vereinbarten Verfahren geführtVertragsparteien bei. (2) Der politische Mit dem politischen Dialog wird darauf abzielen,sollen insbesondere gefördert werden: a) das Engagement der Vertragsparteien für die Demokratie volle Integration von Bosnien und Herzegowina in die Gemeinschaft demokratischer Nationen und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu unterstreichen;schrittweise Annäherung an die Europäische Union, b) eine stärkere Annäherung der Standpunkte der Vertragsparteien zu internationalen Fragen, einschließlich Fragen der GASP, gegebenenfalls auch durch einen Informationsaustausch, insbesondere zu den Fragen, die friedliche Lösung internationaler und regionaler Konflikte und erhebliche Auswirkungen auf die Stärkung der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen zu fördern;Vertragsparteien haben könnten, c) die politischen Konsultationen zu internationalen Sicherheitsfragen wie Rüstungskontrolle regionale Zusammenarbeit und Abrüstung, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und internationale Weitergabe konventioneller Waffen zu verstärken;Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen, d) Überlegungen zu wichtigen internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse anzustellen gemeinsame Ansichten über Sicherheit und zu diesem Zweck Stabilität in Europa, einschließlich der Zusammenarbeit in den Austausch zweckdienlicher Informationen zwischen den beiden Vertragsparteien und innerhalb internationaler Gremien zu verstärken; e) unter die Konsultationen zu Fragen zu verstärken, die für die Länder im asiatisch-pazifischen Raum und in Europa für die Förderung von Frieden, Stabilität und Wohlstand in beiden Regionen von besonderem Interesse sindGASP der Europäischen Union fallenden Bereichen. (3) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungs- waffen und Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit ist. Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungs- waffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den inter- nationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträgen und -übereinkünften und ihre sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene durchführen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens und Gegenstand des politischen Dialogs ist, der diese Elemente begleitet und festigt. Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, a) indem sie Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Instrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzu- führen; b) indem sie ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen einrichten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst. Der politische Dialog zwischen den in diesem Bereich kann auch auf regionaler Ebene stattfinden. (1) Der politische Dialog findet in erster Linie im Stabilitäts- und Assoziationsrat statt, der allgemein für alle Fragen zuständig ist, die die Vertragsparteien wird durch Kontakt, Austausch und Konsultation insbesondere in folgenden Formen geführtihm vorlegen. (2) Auf Ersuchen der Vertragsparteien kann der politische Dialog auch wie folgt stattfinden: a) Gipfeltreffen auf erforderlichenfalls Treffen zwischen hohen Beamten, die Bosnien und Herzegowina einerseits und die Präsidentschaft des Rates der Ebene Europäischen Union, den Generalsekretär/Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Kommission der Xxxxxx- und Regierungschefs, wann immer die Vertragsparteien dies als notwendig erachtenEuropäischen Gemeinschaften (nachstehend „Europäische Kommission“ genannt) andererseits vertreten, b) jährliche Konsultationen auf Ministerebene wann immer die Vertragsparteien dies vereinbarenvolle Nutzung aller diplomatischen Kanäle zwischen den Vertragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Drittstaaten sowie im Rahmen der Vereinten Nationen, der OSZE, des Europarats und anderer internationaler Gremien, c) Informationsgespräche über wichtige außen- in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur Festigung, Entwicklung und innenpolitischen Entwicklungen auf Intensivierung dieses Dialogs geleistet werden kann, einschließlich der in der Agenda von Thessaloniki genannten Formen, die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Thessaloniki (19. und 20. Juni 2003) festgelegt wurde. ARTIKEL 12 Auf parlamentarischer Ebene hoher Beamter,findet der politische Dialog in dem mit Artikel 121 eingesetzten Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss statt. d) Sektordialoge zu Fragen von gemeinsamem Interesse, e) Austausch von Delegationen zwischen dem Europäischen Parlament und ARTIKEL 13 Ein politischer Dialog kann auch in einem multilateralen Rahmen oder als regionaler Dialog unter Einbeziehung anderer Länder der Nationalversammlung der Republik KoreaRegion stattfinden, unter anderem im Rahmen des Forums EU- Westliche Balkanländer.

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Samples: Stabilization and Association Agreement, Stabilization and Association Agreement

Politischer Dialog. (1) Zwischen der Republik Korea und der Europäischen Union wird ein auf gemeinsamen Werten und Zielen beruhender beruhen- der regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet. Dieser Dialog wird nach den zwischen der Republik Korea und der Europäischen Europäi- schen Union vereinbarten Verfahren geführt. (2) Der politische Dialog wird darauf abzielen, a) das Engagement der Vertragsparteien für die Demokratie und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu unterstreichen; b) die friedliche Lösung internationaler und regionaler Konflikte und die Stärkung der Vereinten Nationen und anderer internationaler inter- nationaler Organisationen zu fördern; c) die politischen Konsultationen zu internationalen Sicherheitsfragen Sicherheits- fragen wie Rüstungskontrolle und Abrüstung, Nichtverbreitung Nichtverbrei- tung von Massenvernichtungswaffen und internationale Weitergabe Wei- tergabe konventioneller Waffen zu verstärken; d) Überlegungen zu wichtigen internationalen Fragen von gemeinsamem ge- meinsamem Interesse anzustellen und zu diesem Zweck den Austausch zweckdienlicher Informationen zwischen den beiden bei- den Vertragsparteien und innerhalb internationaler Gremien zu verstärken; e) die Konsultationen zu Fragen zu verstärken, die für die Länder Län- der im asiatisch-pazifischen Raum und in Europa für die Förderung von Frieden, Stabilität und Wohlstand in beiden Regionen von besonderem Interesse sind. (3) Der Dialog zwischen den Vertragsparteien wird durch Kontakt, Austausch und Konsultation insbesondere in folgenden Formen geführt: a) Gipfeltreffen auf der Ebene der Xxxxxx- und Regierungschefs, wann immer die Vertragsparteien dies als notwendig erachtenerach- ten, b) jährliche Konsultationen auf Ministerebene wann immer die Vertragsparteien dies vereinbaren, c) Informationsgespräche über wichtige außen- und innenpolitischen innenpoli- tischen Entwicklungen auf der Ebene hoher Beamter, d) Sektordialoge zu Fragen von gemeinsamem Interesse, e) Austausch von Delegationen zwischen dem Europäischen Parlament und der Nationalversammlung der Republik KoreaKo- rea.

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Samples: Rahmenabkommen

Politischer Dialog. (1) Zwischen der Republik Korea Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird im Rahmen dieses Abkommens weiterentwickelt. Er begleitet und festigt die Annäherung zwischen der Europäischen Union wird ein auf gemeinsamen Werten und Zielen beruhender regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet. Dieser Dialog wird nach Serbien und trägt zur Schaffung enger Solidaritätsbeziehungen und neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen den zwischen der Republik Korea und der Europäischen Union vereinbarten Verfahren geführtVertragsparteien bei. (2) Der politische Mit dem politischen Dialog wird darauf abzielen, a) das Engagement der Vertragsparteien für die Demokratie und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu unterstreichen; b) die friedliche Lösung internationaler und regionaler Konflikte und die Stärkung der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen zu fördern; c) die politischen Konsultationen zu internationalen Sicherheitsfragen wie Rüstungskontrolle und Abrüstung, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und internationale Weitergabe konventioneller Waffen zu verstärken; d) Überlegungen zu wichtigen internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse anzustellen und zu diesem Zweck den Austausch zweckdienlicher Informationen zwischen den beiden Vertragsparteien und innerhalb internationaler Gremien zu verstärken; e) die Konsultationen zu Fragen zu verstärken, die für die Länder im asiatisch-pazifischen Raum und in Europa für die Förderung von Frieden, Stabilität und Wohlstand in beiden Regionen von besonderem Interesse sind. (3) Der Dialog zwischen den Vertragsparteien wird durch Kontakt, Austausch und Konsultation sollen insbesondere in folgenden Formen geführtgefördert werden: a) Gipfeltreffen auf der Ebene der Xxxxxx- die volle Integration Serbiens in die Gemeinschaft demokratischer Nationen und Regierungschefs, wann immer die Vertragsparteien dies als notwendig erachtenschrittweise Annäherung an die Europäische Union, b) jährliche Konsultationen eine stärkere Annäherung der Standpunkte der Vertragsparteien zu internationalen Fragen, einschließlich GASP-Fragen, gegebenenfalls auch durch einen Informationsaustausch, insbesondere zu den Fragen, die erhebliche Auswirkungen auf Ministerebene wann immer die Vertragsparteien dies vereinbarenhaben könnten, c) Informationsgespräche über wichtige außen- regionale Zusammenarbeit und innenpolitischen Entwicklungen auf der Ebene hoher BeamterEntwicklung gutnachbarlicher Beziehungen, d) Sektordialoge zu gemeinsame Ansichten über Sicherheit und Stabilität in Europa, einschließlich der Zusammenarbeit in den unter die GASP der Europäischen Union fallenden Bereichen. (1) Der politische Dialog findet im Stabilitäts- und Assoziationsrat statt, der allgemein für alle Fragen von gemeinsamem Interessezuständig ist, die die Vertragsparteien ihm vorlegen. (2) Auf Ersuchen der Vertragsparteien kann der politische Dialog auch wie folgt stattfinden: a) erforderlichenfalls Treffen zwischen hohen Beamten, die Serbien einerseits und den Vorsitz des Rates der Europäischen Union, den Generalsekretär/Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Europäische Kommission andererseits vertreten, eb) Austausch volle Nutzung der diplomatischen Kanäle zwischen den Vertragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Drittstaaten sowie im Rahmen der Vereinten Nationen, der OSZE, des Europarats und anderer internationaler Gremien, c) in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur Festigung, Entwicklung und Intensivierung dieses Dialogs geleistet werden kann, einschließlich der in der Agenda von Delegationen zwischen Thessaloniki genannten Formen, die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Thessaloniki am 19. und 20. Juni 2003 angenommen wurden. ARTIKEL 12 Auf parlamentarischer Ebene findet der politische Dialog in dem Europäischen Parlament mit Artikel 125 eingesetzten Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss statt. ARTIKEL 13 Der politische Dialog kann auch in einem multilateralen Rahmen oder als regionaler Dialog unter Einbeziehung anderer Länder der Nationalversammlung der Republik KoreaRegion stattfinden, unter anderem im Rahmen des Forums EU- Westliche Balkanländer.

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Samples: Stabilization and Association Agreement

Politischer Dialog. (1) Zwischen der Republik Korea Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird im Rahmen dieses Abkommens weiterentwickelt. Er begleitet und festigt die Annäherung zwischen der Europäischen Union wird ein auf gemeinsamen Werten und Zielen beruhender regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet. Dieser Dialog wird nach Serbien und trägt zur Schaffung enger Solidaritätsbeziehun­ gen und neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen den zwischen der Republik Korea und der Europäischen Union vereinbarten Verfahren geführtVer­ tragsparteien bei. (2) Der politische Mit dem politischen Dialog wird darauf abzielen, a) das Engagement der Vertragsparteien für die Demokratie und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu unterstreichen; b) die friedliche Lösung internationaler und regionaler Konflikte und die Stärkung der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen zu fördern; c) die politischen Konsultationen zu internationalen Sicherheitsfragen wie Rüstungskontrolle und Abrüstung, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und internationale Weitergabe konventioneller Waffen zu verstärken; d) Überlegungen zu wichtigen internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse anzustellen und zu diesem Zweck den Austausch zweckdienlicher Informationen zwischen den beiden Vertragsparteien und innerhalb internationaler Gremien zu verstärken; e) die Konsultationen zu Fragen zu verstärken, die für die Länder im asiatisch-pazifischen Raum und in Europa für die Förderung von Frieden, Stabilität und Wohlstand in beiden Regionen von besonderem Interesse sind. (3) Der Dialog zwischen den Vertragsparteien wird durch Kontakt, Austausch und Konsultation sollen insbesondere in folgenden Formen geführtgefördert werden: a) Gipfeltreffen auf der Ebene der Xxxxxx- die volle Integration Serbiens in die Gemeinschaft demokra­ tischer Nationen und Regierungschefs, wann immer die Vertragsparteien dies als notwendig erachtenschrittweise Annäherung an die Europäische Union, b) jährliche Konsultationen eine stärkere Annäherung der Standpunkte der Vertragspar­ teien zu internationalen Fragen, einschließlich GASP-Fragen, gegebenenfalls auch durch einen Informationsaustausch, ins­ besondere zu den Fragen, die erhebliche Auswirkungen auf Ministerebene wann immer die Vertragsparteien dies vereinbarenhaben könnten, c) Informationsgespräche über wichtige außen- regionale Zusammenarbeit und innenpolitischen Entwicklungen auf der Ebene hoher BeamterEntwicklung gutnachbarli­ cher Beziehungen, d) Sektordialoge zu gemeinsame Ansichten über Sicherheit und Stabilität in Eu­ ropa, einschließlich der Zusammenarbeit in den unter die GASP der Europäischen Union fallenden Bereichen. (1) Der politische Dialog findet im Stabilitäts- und Assozia­ tionsrat statt, der allgemein für alle Fragen von gemeinsamem Interessezuständig ist, die die Vertragsparteien ihm vorlegen. (2) Auf Ersuchen der Vertragsparteien kann der politische Dialog auch wie folgt stattfinden: a) erforderlichenfalls Treffen zwischen hohen Beamten, die Ser­ bien einerseits und den Vorsitz des Rates der Europäischen Union, den Generalsekretär/Hohen Vertreter für die Gemein­ same Außen- und Sicherheitspolitik und die Europäische Kommission andererseits vertreten, eb) Austausch volle Nutzung der diplomatischen Kanäle zwischen den Ver­ tragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Drittstaa­ ten sowie im Rahmen der Vereinten Nationen, der OSZE, des Europarats und anderer internationaler Gremien, c) in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur Festigung, Entwicklung und Intensivierung dieses Dialogs ge­ leistet werden kann, einschließlich der in der Agenda von Delegationen zwischen Thessaloniki genannten Formen, die in den Schlussfolgerun­ gen des Europäischen Rates von Thessaloniki am 19. und 20. Juni 2003 angenommen wurden. Artikel 12 Auf parlamentarischer Ebene findet der politische Dialog in dem Europäischen Parlament mit Artikel 125 eingesetzten Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss statt. Artikel 13 Der politische Dialog kann auch in einem multilateralen Rah­ men oder als regionaler Dialog unter Einbeziehung anderer Länder der Nationalversammlung der Republik KoreaRegion stattfinden, unter anderem im Rahmen des Forums EU-Westliche Balkanländer.

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Politischer Dialog. (1) Zwischen der Republik Korea Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird im Rahmen dieses Abkom- mens weiterentwickelt. Er begleitet und festigt die Annäherung zwischen der Europäischen Union wird ein auf gemeinsamen Werten und Zielen beruhender regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet. Dieser Dialog wird nach Albanien und trägt zur Schaffung enger Solidaritätsbeziehungen und neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen den zwischen der Republik Korea und der Europäischen Union vereinbarten Verfahren geführtVertragsparteien bei. (2) Der politische Mit dem politischen Dialog wird darauf abzielen, a) das Engagement soll insbesondere gefördert werden: − die volle Integration Albaniens in die Gemeinschaft demokratischer Nationen und die schrittweise Annäherung an die Europäische Union; − eine stärkere Annäherung der Standpunkte der Vertragsparteien für die Demokratie und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu unterstreichen; b) die friedliche Lösung internationaler und regionaler Konflikte und die Stärkung der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen zu fördern; c) die politischen Konsultationen zu internationalen Sicherheitsfragen wie Rüstungskontrolle und AbrüstungFragen, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und internationale Weitergabe konventioneller Waffen gegebenenfalls auch durch einen Informationsaustausch, insbesondere zu verstärken; d) Überlegungen zu wichtigen internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse anzustellen und zu diesem Zweck den Austausch zweckdienlicher Informationen zwischen den beiden Vertragsparteien und innerhalb internationaler Gremien zu verstärken; e) die Konsultationen zu Fragen zu verstärkenFragen, die für erhebliche Auswirkungen auf die Länder im asiatisch-pazifischen Raum Vertragsparteien haben könnten; − regionale Zusammenarbeit und Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen; − gemeinsame Ansichten über Sicherheit und Stabilität in Europa für Europa, unter anderem Zusammen- arbeit in den unter die Förderung von Frieden, Stabilität Gemeinsame Außen- und Wohlstand in beiden Regionen von besonderem Interesse sindSicherheitspolitik der Europäischen Union fallenden Bereichen. (3) Nach Auffassung der Vertragsparteien stellt die Weitergabe von Massenvernichtungs- waffen und deren Trägersystemen an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit dar. Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massen- vernichtungswaffen und deren Trägersystemen zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflich- tungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und ihre sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens bildet und Teil des politischen Dialogs ist, der diese Elemente begleitet und konsolidiert. Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen zu leisten, − indem sie Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durch- zuführen; − indem sie ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen einrichten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und auch die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst. Der politische Dialog in diesem Bereich kann auch auf regionaler Ebene stattfinden. (1) Der politische Dialog findet im Stabilitäts- und Assoziationsrat statt, der allgemein für alle Fragen zuständig ist, die die Vertragsparteien ihm vorlegen. (2) Auf Ersuchen der Vertragsparteien kann der politische Dialog auch wie folgt stattfinden: − erforderlichenfalls Treffen zwischen hohen Beamten, die Albanien einerseits und die Präsidentschaft des Rates der Europäischen Union und die Kommission andererseits vertreten; − volle Nutzung der diplomatischen Kanäle zwischen den Vertragsparteien wird durch KontaktVertragsparteien, Austausch einschließlich geeigneter Kontakte in Drittstaaten sowie im Rahmen der Vereinten Nationen, der OSZE, des Europarats und Konsultation insbesondere anderer internationaler Gremien; − in folgenden Formen geführt:jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur Festigung, Entwicklung und Intensivierung des politischen Dialogs geleistet werden kann. a) Gipfeltreffen auf ARTIKEL 10 Auf parlamentarischer Ebene findet der Ebene politische Dialog in dem mit Artikel 122 eingesetzten Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss statt. ARTIKEL 11 Der politische Dialog kann auch in einem multilateralen Rahmen oder als regionaler Dialog unter Einbeziehung anderer Länder der Xxxxxx- und Regierungschefs, wann immer die Vertragsparteien dies als notwendig erachten, b) jährliche Konsultationen auf Ministerebene wann immer die Vertragsparteien dies vereinbaren, c) Informationsgespräche über wichtige außen- und innenpolitischen Entwicklungen auf der Ebene hoher Beamter, d) Sektordialoge zu Fragen von gemeinsamem Interesse, e) Austausch von Delegationen zwischen dem Europäischen Parlament und der Nationalversammlung der Republik KoreaRegion stattfinden.

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