Common use of Praxishinweise zum Arbeitsvertrag Clause in Contracts

Praxishinweise zum Arbeitsvertrag. 1. Relevante Inhalte Zum elementaren Inhalt eines Arbeitsvertrags gehören: ◼ der jeweilige Name und die jeweilige Anschrift des Ar- beitgebers und des Arbeitnehmers; ◼ der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses; ◼ bei befristeten Arbeitsverhältnissen die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses; ◼ der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann; ◼ eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit; ◼ die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit; ◼ die vereinbarte Arbeitszeit; ◼ die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs; ◼ die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses; ◼ ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Hinweis: Seit dem 1.4.2017 ist der Arbeitsvertrag gesetz- lich definiert. § 611a BGB soll nach dem Willen des Ge- setzgebers missbräuchliche Gestaltungen des Fremdper- sonaleinsatzes durch vermeintlich selbständige Tätigkeiten verhindern und die Rechtssicherheit der Verträge erhöhen. Dabei sind im Gesetzestext die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Abgrenzungskriterien schlagwortartig als Ge- setzestext wiedergegeben. Falls der Vertrag und seine tatsächliche Durchführung sich widersprechen, kommt es gem. § 611a Satz 5 BGB für die rechtliche Einordnung als Arbeitsverhältnis auf die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses an.

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Praxishinweise zum Arbeitsvertrag. 1. Relevante Inhalte Zum elementaren Inhalt eines Arbeitsvertrags gehören: ◼ der jeweilige Name und die jeweilige Anschrift des Ar- beitgebers und des Arbeitnehmers; ◼ der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses; ◼ bei befristeten Arbeitsverhältnissen die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses; ◼ der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann; ◼ eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit; ◼ die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit; ◼ die vereinbarte Arbeitszeit; ◼ die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs; ◼ die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses; ◼ ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Hinweis: Seit Weiterhin müssen Sie darauf achten, dass der Angehörige – wie ein fremder Arbeitnehmer – frei über die Lohnzahlung verfügen kann. Ausreichend ist bei einem Ehegatten- Arbeitsverhältnis, wenn Sie den Lohn auf ein beiden Ehe- partnern zugängliches Konto (sog. Oder-Konto) überweisen. Art und Umfang der geleisteten Tätigkeit sollten als Nach- weis von Ihrem Ehepartner/Kind für das Finanzamt festge- halten werden (Zeiterfassung, Stundenzettel). Dies kann In einem anderen Fall vor dem 1.4.2017 ist Finanzgericht Nürnberg verlor eine Ärztin hingegen, weil sie die mündlich vereinbarte Putztä- tigkeit ihres Xxxxx (Xxxxxxx) nicht nachweisen konnte. u. U. für den Ihnen obliegenden Nachweis ggü. dem Fi- nanzamt von Bedeutung sein, dass der Arbeitsvertrag gesetz- lich definiert. § 611a BGB soll nach Angehörige tat- sächlich Arbeitsleistungen in dem Willen des Ge- setzgebers missbräuchliche Gestaltungen des Fremdper- sonaleinsatzes durch vermeintlich selbständige Tätigkeiten verhindern vertraglich vereinbarten Umfang erbracht hat und es sich hier nicht um Familienhilfe handelt, die Rechtssicherheit der Verträge erhöhen. Dabei sind im Gesetzestext die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Abgrenzungskriterien schlagwortartig als Ge- setzestext wiedergegeben. Falls der Vertrag und seine tatsächliche Durchführung sich widersprechen, kommt es gem. § 611a Satz 5 BGB für die rechtliche Einordnung als Arbeitsverhältnis auf die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses andem privaten Bereich zuzuordnen wäre.

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Samples: juelich-cct.de

Praxishinweise zum Arbeitsvertrag. 1. Relevante Inhalte Zum elementaren Inhalt eines Arbeitsvertrags gehören: ◼ der jeweilige Name und die jeweilige Anschrift des Ar- beitgebers und des Arbeitnehmers; ◼ der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses; ◼ bei befristeten Arbeitsverhältnissen die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses; ◼ der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann; ◼ eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit; Hausstand stundenweise in der Praxis beschäftigt hat, positiv für die Zahnärztin entschieden: Sie konnte durch den Nachweis über die vom Sohn tatsächlich geleistete Arbeit (Botengänge, Telefondienst etc.) und deren Zeitaufwand belegen, dass der Sohn in der Arztpraxis nicht auf einer familiären Grundlage, sondern auf einer steuerlich anzuerkennenden Leistungsaus- tauschbeziehung tätig geworden ist. Zwei Zahnarzthelferinnen bekundeten in diesem Zusammenhang zudem übereinstim- mend, dass der Sohn die in der Aufgabenbeschreibung enthal- tenen Tätigkeiten verrichtet hat und die Arbeitsleistung in dem vereinbarten Zeitumfang erbracht wurde. In einem anderen Fall vor dem Finanzgericht Nürnberg verlor eine Ärztin hingegen, weil sie die mündlich vereinbarte Putztä- tigkeit ihres Xxxxx (Xxxxxxx) nicht nachweisen konnte. ◼ die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit; ◼ die vereinbarte Arbeitszeit; ◼ die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs; ◼ die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses; ◼ ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Hinweis: Seit dem 1.4.2017 ist der Arbeitsvertrag gesetz- lich definiert. § 611a BGB soll nach dem Willen des Ge- setzgebers missbräuchliche Gestaltungen des Fremdper- sonaleinsatzes durch vermeintlich selbständige Tätigkeiten verhindern und die Rechtssicherheit der Verträge erhöhen. Dabei sind im Gesetzestext die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Abgrenzungskriterien schlagwortartig als Ge- setzestext wiedergegeben. Falls der Vertrag und seine tatsächliche Durchführung sich widersprechen, kommt es gem. § 611a Satz 5 BGB für die rechtliche Einordnung als Arbeitsverhältnis auf die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses an.

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Samples: www.bieber-walle.de