Preis des Geschäfts. Die Sparkasse kann die Höhe des Preises nach billigem Ermessen bestimmen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), soweit nicht ein fester Preis vereinbart ist.
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Preis des Geschäfts. Die Sparkasse Bank kann die Höhe des Preises nach billigem Ermessen bestimmen bestim- men (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), soweit nicht ein fester Preis vereinbart ist.
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