Preise, Preisanpassung und Preisgarantie Musterklauseln

Preise, Preisanpassung und Preisgarantie. (1) Der Strompreis ergibt sich aus einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis und einem verbrauchsunabhängigen Grundpreis Im Strompreis (netto) sind die folgenden Kosten enthalten: Die Stromsteuer, die Erneuerbare-Energien-Umlage, die Netzentgelte, die Kraft-Wärme-Kopplungs-Umlage, die §17f EnWG-Offshore-Netzumlage, die Umlage nach §18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten, die §19 StromNEV-Umlage, die Konzessionsabgaben, das Entgelt für Messstellenbetrieb inkl. Messung sowie die Beschaffungs- und Vertriebskosten. Bruttopreise beinhalten zusätzlich auch die Umsatzsteuer.
Preise, Preisanpassung und Preisgarantie. (1) Der Strompreis ergibt sich aus einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis und einem verbrauchsunabhängigen Grundpreis. Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Die Stromsteuer, die jeweils an die Netzbetreiber/Messstellenbetreiber zu entrichtenden Entgelte und Umlagen (z. B. Netzentgelte, Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung, Konzessionsabgaben, Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz [EEG-Umlage], Umlage nach dem Kraft-Wärme- Kopplungsgesetz [KWK-Umlage], Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV [§ 19-StromNEV-Umlage], Umlage nach § 17 f EnWG [Offshore-Netzumlage] und Umlage nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten [Umlage für abschaltbare Lasten]) sowie die Beschaffungs- und Vertriebskosten. Bruttopreise beinhalten zusätzlich auch die jeweils gültige Umsatzsteuer.
Preise, Preisanpassung und Preisgarantie. (1) Der Gaspreis ergibt sich aus einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis und einem verbrauchsunabhängigen Grundpreis. Im Gaspreis (netto) sind die folgenden Kosten enthalten: Die Energiesteuer, die jeweils an die Netzbetreiber/Messstellenbetreiber zu entrichtenden Entgelte und Umlagen (z. B. Netzentgelte, Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung, Konzessionsabgaben), die Bilanzierungsumlage, die Konvertierungsumlage, die Beschaffungs- und Vertriebskosten sowie die Kosten der Emissionszertifikate aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem BEHG („CO2-Preis“). Bruttopreise beinhalten zusätzlich auch die Umsatzsteuer.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.