Preisermittlung. 3.1.1 Für das Vertragsverhältnis gilt die Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer den Nachweis der Preisbildung durch Einsichtnahme in die Kalkulationsgrundlage zu verlangen. Der Auftragnehmer hat seine Preisermittlung (Urkalkulation) dem Auftraggeber bereits im Zuge des vorausgegangenen Vergabeverfahrens, zusammen mit seinem Angebot als kennwortgeschützte PDF-Datei digital übermittelt. Der Auftraggeber darf diese Preisermittlung bei Vereinbarung neuer Preise oder zur Prüfung von sonstigen vertraglichen Ansprüchen jederzeit einsehen, nachdem der Auftragnehmer von der Absicht der Einsichtnahme durch Anforderung des Kennwortes zur Entschlüsselung der PDF-Datei rechtzeitig verständigt und ihm freigestellt wurde, bei der Einsichtnahme in den Räumen des Auftraggebers anwesend zu sein. 3.1.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, eine von ihm nach billigem Ermessen zu bestimmende Art der Aufschlüsselung der Urkalkulation vom Auftragnehmer zu verlangen (z.B. in Form von EFB-Preisblättern), um diese transparent nachvollziehen zu können. 3.1.3 Sind nach § 2 Abs. 3, 5, 6, 7 und / oder 8 Nr. 2 VOB/B Preise (z. B. für Nachträge) zu vereinbaren, so kann der Auftraggeber im Einzelfall verlangen, dass der Auftragnehmer zudem seine Preisermittlung für diese Preise einschließlich der Aufgliederung der Einheitspreise (Zeitansatz und alle Teilkostenansätze) spätestens mit dem Nachtragsangebot vorlegt sowie die erforderlichen Auskünfte und Nachweise erteilt.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Bauleistungen
Preisermittlung. 3.1.1 Für das Vertragsverhältnis 1. Es gilt die Verordnung PR 30/53 bei Vertragsschluss jeweils aktuelle Preisliste.
2. Sind in der Anzeigenpreisliste neben der Gesamtausgabe weitere Ausgaben, beispielsweise Bezirks-, Haupt- oder Lokalausgaben, sonstige Verlagsdruckschriften oder sonstige Insertionsmöglichkeiten mit eigenen Preisen aufgeführt, so ist – sofern nicht die Gesamtausgabe belegt wird – für jede Ausgabe oder Ausgabenkombination ein eigener Vertragsabschluss zu tätigen.
3. Aus herstellungstechnischen Gründen können Anzeigenkollektive oder sonstige zu bestimmten Themen oder Anlässen erscheinende Sonderseiten oder Sonder- beilagen als einheitliche Sonderteile herausgegeben werden, die die belegten Be- zirks-, Haupt- oder Lokalausgaben übergreifen. Aus denselben Gründen ist nicht auszuschließen, dass Anzeigen oder Beilagen auch mit nicht belegten Bezirks-, Haupt- oder Lokalausgaben verbreitet werden. Verpflichtungen, die über die Preise bei öffentlichen Aufträgen. Der Auftraggeber ist berechtigtden ver- einbarten Auftrag hinausgehen, vom Auftragnehmer den Nachweis der Preisbildung durch Einsichtnahme in die Kalkulationsgrundlage zu verlangen. Der Auftragnehmer hat seine Preisermittlung (Urkalkulation) entstehen dem Auftraggeber bereits im Zuge des vorausgegangenen Vergabeverfahrens, zusammen mit seinem Angebot als kennwortgeschützte PDF-Datei digital übermitteltdadurch nicht.
4. Der Auftraggeber darf diese Preisermittlung bei Vereinbarung neuer Preise Für Sonderseiten oder zur Prüfung von sonstigen vertraglichen Ansprüchen jederzeit einsehen, nachdem der Auftragnehmer Sonderbeilagen können besondere Ausgabeneinheiten oder -kombinationen gebildet und von der Absicht Preisliste abweichende Entgelte verein- bart werden.
5. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Einsichtnahme durch Anforderung Anzeige übliche tatsächliche Abdruckhöhe der Preisberechnung zugrunde gelegt.
6. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Textmillimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigenmillimeter umgerechnet.
7. Für die Gewährung eines Konzernrabattes für Tochtergesellschaften ist der schriftliche Nachweis einer mehr als 50-prozentigen Kapitalbeteiligung erforderlich. Konzernrabatt ist nur möglich bei privatwirtschaftlich organisierten Zusammen- schlüssen, nicht aber gegenüber Körperschaften des Kennwortes zur Entschlüsselung der PDF-Datei rechtzeitig verständigt und ihm freigestellt wurdeöffentlichen Rechts, beim Zusammenschluss selbstständiger hoheitlicher Organisationen oder bei Zusammen- schlüssen, bei der Einsichtnahme in den Räumen denen Körperschaften des Auftraggebers anwesend zu seinöffentlichen Rechts beteiligt sind.
3.1.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, eine von ihm nach billigem Ermessen zu bestimmende Art der Aufschlüsselung der Urkalkulation vom Auftragnehmer zu verlangen (z.B. in Form von EFB-Preisblättern), um diese transparent nachvollziehen zu können.
3.1.3 Sind nach § 2 Abs. 3, 5, 6, 7 und / oder 8 Nr. 2 VOB/B Preise (z. B. für Nachträge) zu vereinbaren, so kann der Auftraggeber im Einzelfall verlangen, dass der Auftragnehmer zudem seine Preisermittlung für diese Preise einschließlich der Aufgliederung der Einheitspreise (Zeitansatz und alle Teilkostenansätze) spätestens mit dem Nachtragsangebot vorlegt sowie die erforderlichen Auskünfte und Nachweise erteilt.
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Samples: Advertising Agreement
Preisermittlung. 3.1.1 Für das Vertragsverhältnis gilt die Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer den Nachweis der Preisbildung durch Einsichtnahme in die Kalkulationsgrundlage zu verlangen. Der Auftragnehmer hat seine Preisermittlung (Urkalkulation) ist auf Verlangen oder in jedem Fall ab einem Nettoauftragswert in Höhe von EURO 250.000,00 verpflichtet, dem Auftraggeber bereits im Zuge des vorausgegangenen Vergabeverfahrens, zusammen spätestens mit seinem Angebot als kennwortgeschützte PDF-Datei digital übermittelt. Der Auftraggeber darf diese Preisermittlung bei Vereinbarung neuer Preise oder zur Prüfung von sonstigen vertraglichen Ansprüchen jederzeit einsehen, nachdem der Auftragnehmer von der Absicht der Einsichtnahme durch Anforderung des Kennwortes zur Entschlüsselung der PDF-Datei rechtzeitig verständigt und ihm freigestellt wurde, bei der Einsichtnahme in den Räumen des Auftraggebers anwesend zu sein.
3.1.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, eine Auftragsbestätigung die von ihm nach billigem Ermessen vorgenommene Urkalkulation, die Grundlage des vereinbarten Preises ist, in einem geschlos- senen Umschlag und versiegelten Umschlag zu bestimmende Art übergeben. Die Urkalkulationsunterlagen müssen alle für die Kalkulation relevanten Angaben, insbesondere die Mittellöhne, Material- und Hilfsmaterialqualitäten deren Mengen- und Stückkosten, der Aufschlüsselung der Urkalkulation vom Auftragnehmer zu verlangen Ma- schinen- und Gerätedaten (z.B. in Form von EFB-PreisblätternLeistungsdaten, AfA u.a.), um diese transparent nachvollziehen Erschwernis-, Minder- und Mehrmen- genzuschläge und Zuschläge für AGK, Wagnis & Gewinn etc. gesondert ausweisen. Es ist eine Auf- gliederung von Lohn-, und Materialanteilen durchzuführen. Der kalkulatorische Mengenansatz ist ebenfalls zu können.
3.1.3 hinterlegen. Sind nach § 2 AbsNr. 3, 5, 6, 7 und / und/oder § 8 NrAbs. 2 VOB/B Preise (z. B. für Nachträge) zu vereinbaren, so kann hat der Auftraggeber im Einzelfall verlangen, dass der Auftragnehmer zudem Auftragneh- mer seine Preisermittlung Preisermittlungen für diese Preise einschließlich der Aufgliederung der Einheitspreise (Zeitansatz und alle Teilkostenansätze) spätestens mit dem Nachtragsangebot vorlegt vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für Subunternehmerleistungen. Die Urkalkulation wird für die Dauer der gesamten Bauausführung bis zur Vorlage und Nachweise erteiltPrüfung der Schlussrechnung hinterlegt und ist anschließend auf Verlangen des Auftragnehmers vom Auf- traggeber zurückzugeben. Zur Preiserfassung eventueller Nachtragsleistungen oder sonstigen Vergütungsstreitigkeiten kann der Auftraggeber den Umschlag mit der Urkalkulation jedoch im Beisein des Auftragnehmers öffnen. Verweigert sich der Auftragnehmer einer solchen Teilnahme oder nimmt der Auftragnehmer trotz einer mit angemessenem Vorlauf erfolgten Einladung nicht an einem solchen Termin teil, darf der Auftraggeber den Umschlag auch in Abwesenheit des Auf- tragnehmers öffnen und Kopien der maßgeblichen Positionen anfertigen. Im Anschluss an einen solchen Termin ist der Umschlag erneut zu verschließen und zu versiegeln. Hält der Auftragnehmer die ihm nach dieser Ziffer obliegenden Verpflichtungen schuldhaft nicht ein, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 3 % der Nettoauftrags- summe (inkl. Nachträge und unter Berücksichtigung von Massenmehrungen und –änderungen entsprechend der Schlussrechnung). Der Auftraggeber ist zur Geltendmachung der Vertragsstrafe auch berechtigt, wenn er sich dieses Recht bei der Abnahme nicht vorbehalten hat. Der Auftraggeber wird jedoch die Pönale spätes- tens mit der Schlusszahlung geltend machen. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz des über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird je- doch auf derartige Ansprüche angerechnet.
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Preisermittlung. 3.1.1 Für das Vertragsverhältnis 1. Es gilt die Verordnung PR 30/53 bei Vertragsschluss jeweils aktuelle Preisliste.
2. Sind in der Anzeigenpreisliste neben der Gesamtausgabe weitere Aus- gaben, beispielsweise Bezirks-, Haupt- oder Lokalausgaben, sonstige Ver- lagsdruckschriften oder sonstige Insertionsmöglichkeiten mit eigenen Preisen aufgeführt, so ist – sofern nicht die Gesamtausgabe belegt wird – für jede Ausgabe oder Ausgabenkombination ein eigener Vertragsab- schluss zu tätigen.
3. Aus herstellungstechnischen Gründen können Anzeigenkollektive oder sonstige zu bestimmten Themen oder Anlässen erscheinende Sonderseiten oder Sonderbeilagen als einheitliche Sonderteile herausgegeben werden, die die belegten Bezirks-, Haupt- oder Lokalausgaben übergreifen. Aus den- selben Gründen ist nicht auszuschließen, dass Anzeigen oder Beilagen auch mit nicht belegten Bezirks-, Haupt- oder Lokalausgaben verbreitet werden. Verpflichtungen, die über die Preise bei öffentlichen Aufträgen. Der Auftraggeber ist berechtigtden vereinbarten Auftrag hinausgehen, vom Auftragnehmer den Nachweis der Preisbildung durch Einsichtnahme in die Kalkulationsgrundlage zu verlangen. Der Auftragnehmer hat seine Preisermittlung (Urkalkulation) entste- hen dem Auftraggeber bereits im Zuge des vorausgegangenen Vergabeverfahrens, zusammen mit seinem Angebot als kennwortgeschützte PDF-Datei digital übermitteltdadurch nicht.
4. Der Auftraggeber darf diese Preisermittlung bei Vereinbarung neuer Preise Für Sonderseiten oder zur Prüfung von sonstigen vertraglichen Ansprüchen jederzeit einsehen, nachdem der Auftragnehmer Sonderbeilagen können besondere Ausgaben- einheiten oder -kombinationen gebildet und von der Absicht Preisliste abwei- chende Entgelte vereinbart werden.
5. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Einsichtnahme durch Anforderung Anzeige übliche tatsächliche Abdruckhöhe der Preisberechnung zugrunde gelegt.
6. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Textmillimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigenmillimeter umgerechnet.
7. Für die Gewährung eines Konzernrabattes für Tochtergesellschaften ist der schriftliche Nachweis einer mehr als 50-prozentigen Kapitalbeteiligung erforderlich. Konzernrabatt ist nur möglich bei privat-wirtschaftlich organi- sierten Zusammenschlüssen, nicht aber gegenüber Körperschaften des Kennwortes zur Entschlüsselung der PDF-Datei rechtzeitig verständigt und ihm freigestellt wurdeöf- fentlichen Rechts, beim Zusammenschluss selbstständiger hoheitlicher Or- ganisationen oder bei Zusammenschlüssen, bei der Einsichtnahme in den Räumen denen Körperschaften des Auftraggebers anwesend zu seinöffentlichen Rechts beteiligt sind.
3.1.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, eine von ihm nach billigem Ermessen zu bestimmende Art der Aufschlüsselung der Urkalkulation vom Auftragnehmer zu verlangen (z.B. in Form von EFB-Preisblättern), um diese transparent nachvollziehen zu können.
3.1.3 Sind nach § 2 Abs. 3, 5, 6, 7 und / oder 8 Nr. 2 VOB/B Preise (z. B. für Nachträge) zu vereinbaren, so kann der Auftraggeber im Einzelfall verlangen, dass der Auftragnehmer zudem seine Preisermittlung für diese Preise einschließlich der Aufgliederung der Einheitspreise (Zeitansatz und alle Teilkostenansätze) spätestens mit dem Nachtragsangebot vorlegt sowie die erforderlichen Auskünfte und Nachweise erteilt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Anzeigen Und Beilagenaufträge