Common use of Preisermittlung Clause in Contracts

Preisermittlung. 9.1. Der Preis für Ferkel*, die zu oder von SPF* geliefert werden, wird von SPF* mit den zu dem betreffenden Zeitpunkt geltenden Preisen, Notierungen, Gebühren und Abgaben festgesetzt, sofern nicht andere Preisgrundlagen im Handelsvertrag* vereinbart wurden. Bei Vereinbarungen über Spezialproduktion, z. B. UK oder Antonius, werden die jeweils geltenden Notierungszuschläge der Schlachtereien zum Lieferzeitpunkt angesetzt, sofern nichts anderes im Schweineringvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Bei Export kommen Kosten für Wiegegebühr, Veterinärkontrolle, Sammelstall*, Ohrmarken und Schweineabgabenfonds hinzu, sofern vor der Lieferung* nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. 9.2. Preise und Notierungen, die für jeweils eine Woche gelten, und wobei Montag der erste Tag der Woche ist, a) sind der Fachpresse zu entnehmen, b) sind zu finden auf xxx.xxx.xx, c) und können bei SPF* erfragt werden. 9.3. Änderung von Preisen und Gebühren SPF* kann ohne Vorankündigung Preise ändern, z. B. Transportpreise, und Gebühren, z. B. Umschlaggebühren, unabhängig vom Grund. 9.4. Wert fehlerhafter Schweine SPF* kann einseitig den Wert von Ferkeln* festsetzen, die den Forderungen im Vertrag der Parteien*, den Geschäftsbedingungen oder den grundsätzlich für Ferkel* geltenden, dänischen Standards nicht entsprechen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Ferkel

Preisermittlung. 9.1. Der Preis für Ferkel*, die zu oder von SPF* geliefert werden, wird von SPF* mit den zu dem betreffenden Zeitpunkt geltenden Preisen, Notierungen, Gebühren und Abgaben festgesetzt, sofern nicht andere Preisgrundlagen im Handelsvertrag* vereinbart wurden. Bei Vereinbarungen über Spezialproduktion, z. B. UK oder Antonius, werden die jeweils geltenden Generelle Bedingungen Notierungszuschläge der Schlachtereien zum Lieferzeitpunkt angesetzt, sofern nichts anderes im Schweineringvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Bei Export kommen Kosten für Wiegegebühr, Veterinärkontrolle, Sammelstall*, Ohrmarken und Schweineabgabenfonds hinzu, sofern vor der Lieferung* nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Der Notierungszuschlag für speziell produzierte Schweine wird nur in dem Umfang ausgezahlt, in dem Verkäufer* sämtliche Anforderungen gemäß Pkt. 3.5 erfüllt. Jede Übertretung von Pkt. 3.5 hat zur Folge, dass Verkäufer* das Recht auf den Notierungszuschlag verliert, bis die Übertretung aufhört. Verkäufer* wird gleichzeitig zur Zahlung von Schadensersatzansprüchen für Käufers* Verluste bei den Schlachterlösen verpflichtet, vgl. auch Pkt. 13.1 og 14. 9.2. Preise und Notierungen, die für jeweils eine Woche gelten, und wobei Montag der erste Tag der Woche ist, a) sind der Fachpresse zu entnehmen, b) sind zu finden auf xxx.xxx.xx, c) und können bei SPF* erfragt werden. 9.3. Änderung von Preisen und Gebühren SPF* kann ohne Vorankündigung Preise ändern, z. B. Transportpreise, und Gebühren, z. B. Umschlaggebühren, unabhängig vom Grund. 9.4. Wert fehlerhafter Schweine SPF* kann einseitig den Wert von Ferkeln* festsetzen, die den Forderungen im Vertrag der Parteien*, den Geschäftsbedingungen oder den grundsätzlich für Ferkel* geltenden, dänischen Standards nicht entsprechen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Preisermittlung. 9.1. Der Preis für Ferkel*, die zu oder von SPF* geliefert werden, wird von SPF* mit den zu dem betreffenden Zeitpunkt geltenden Preisen, Notierungen, Gebühren und Abgaben festgesetzt, sofern nicht andere Preisgrundlagen im Handelsvertrag* vereinbart wurden. Bei Vereinbarungen über Spezialproduktion, z. B. UK oder Antonius, werden die jeweils geltenden Notierungszuschläge der Schlachtereien zum Lieferzeitpunkt angesetzt, sofern nichts anderes im Schweineringvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Bei Export kommen Kosten für Wiegegebühr, Veterinärkontrolle, Sammelstall*, Ohrmarken und Generelle Bedingungen Schweineabgabenfonds hinzu, sofern vor der Lieferung* nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Der Notierungszuschlag für speziell produzierte Schweine wird nur in dem Umfang ausgezahlt, in dem Verkäufer* sämtliche Anforderungen gemäß Pkt. 3.5 erfüllt. Jede Übertretung von Pkt. 3.5 hat zur Folge, dass Verkäufer* das Recht auf den Notierungszuschlag verliert, bis die Übertretung aufhört. Verkäufer* wird gleichzeitig zur Zahlung von Schadensersatzansprüchen für Käufers* Verluste bei den Schlachterlösen verpflichtet, vgl. auch Pkt. 13.1 og 14. 9.2. Preise und Notierungen, die für jeweils eine Woche gelten, und wobei Montag der erste Tag der Woche ist, a) sind der Fachpresse zu entnehmen, b) sind zu finden auf xxx.xxx.xx, c) und können bei SPF* erfragt werden. 9.3. Änderung von Preisen und Gebühren SPF* kann ohne Vorankündigung Preise ändern, z. B. Transportpreise, und Gebühren, z. B. Umschlaggebühren, unabhängig vom Grund. SPF* kann einen besonderen Aufpreis für einen Transport erheben, wenn Umstände, die vom Verkäufer* oder Käufer* verursacht werden, außerordentliche Zeitaufwand bedeuten. 9.4. Wert fehlerhafter Schweine SPF* kann einseitig den Wert von Ferkeln* festsetzen, die den Forderungen im Vertrag der Parteien*, den Geschäftsbedingungen oder den grundsätzlich für Ferkel* geltenden, dänischen Standards nicht entsprechen. 9.5. Produktionsabgabe* SPF* zahlt die zu jeder Zeit geltende Produktionsabgabe* pro exportiertes Ferkel an den Schweineabgabefonds und erhebt den gleichen Betrag bei der Abrechnung des Lieferanten*. Änderungen des Produktionsabgabesatzes werden ohne vorherige Ankündigung vorgenommen und folgen den Abgabeänderungen des Schweineabgabefonds.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Preisermittlung. 9.1. Der Preis für Ferkel*, die zu oder von SPF* geliefert werden, wird von SPF* mit den zu dem betreffenden Zeitpunkt geltenden Preisen, Notierungen, Gebühren und Abgaben festgesetzt, sofern nicht andere Preisgrundlagen im Handelsvertrag* vereinbart wurden. Bei Vereinbarungen über Spezialproduktion, z. B. UK oder Antonius, * werden die jeweils geltenden Notierungszuschläge der Schlachtereien zum Lieferzeitpunkt angesetzt, sofern nichts anderes im Schweineringvertrag Schweinering* ausdrücklich vereinbart wurde. Bei Export kommen Kosten für Wiegegebühr, Veterinärkontrolle, Sammelstall*, Ohrmarken und Schweineabgabenfonds Schweineabgabenfonds* hinzu, sofern vor der Lieferung* nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Der Notierungszuschlag für speziell produzierte Schweine* wird nur in dem Umfang ausgezahlt, in dem Verkäufer* sämtliche Anforderungen gemäß Pkt. 3.5 erfüllt. Jede Übertretung von Pkt. 3.5 hat zur Folge, dass Verkäufer* das Recht auf den Notierungszuschlag verliert, bis die Übertretung aufhört. Verkäufer* wird gleichzeitig zur Zahlung von Schadensersatzansprüchen für Käufers* Verluste bei den Schlachterlösen verpflichtet, vgl. auch Pkt. 13.1 und 14. 9.2. Preise SPF* ist berechtigt, Gebühren und Notierungenandere Bedingungen des Handelsvertrags* zu ändern, wenn äußere Umstände, die für jeweils eine Woche gelten, und wobei Montag der erste Tag der Woche ist, a) sind der Fachpresse zu entnehmen, b) sind zu finden auf xxx.xxx.xx, c) und können bei SPF* erfragt werden. 9.3. Änderung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht hätte vorhersehen können, die Erfüllung des Vertrages unverhältnismäßig kostspielig oder belastend machen, einschließlich neuer Rechtsvorschriften, Einführung von Preisen Umsatz- oder Transportbeschränkungen der dänischen und Gebühren ausländischen Behörden und / oder SEGES / L&F*, Arbeitskämpfe, Gesundheitskrisen, Pandemien, Epidemien oder ähnliche Krankheitsausbrüche, Mangel an Transportmitteln, allgemeine Warenknappheit, geänderte Verkäufe oder Marktbedingungen und andere Umstände, auf die SPF* kann ohne Vorankündigung Preise ändern, z. B. Transportpreise, und Gebühren, z. B. Umschlaggebühren, unabhängig vom Grundkeinen Einfluss hat. 9.4. Wert fehlerhafter Schweine SPF* kann einseitig den Wert von Ferkeln* festsetzen, die den Forderungen im Vertrag der Parteien*, den Geschäftsbedingungen oder den grundsätzlich für Ferkel* geltenden, dänischen Standards nicht entsprechen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Preisermittlung. 9.1Der Auftragnehmer ist auf Verlangen oder in jedem Fall ab einem Nettoauftragswert in Höhe von EURO 250.000,00 verpflichtet, dem Auftraggeber spätestens mit der Auftragsbestätigung die von ihm vorgenommene Urkalkulation, die Grundlage des vereinbarten Preises ist, in einem geschlos- senen Umschlag und versiegelten Umschlag zu übergeben. Die Urkalkulationsunterlagen müssen alle für die Kalkulation relevanten Angaben, insbesondere die Mittellöhne, Material- und Hilfsmaterialqualitäten deren Mengen- und Stückkosten, der Ma- schinen- und Gerätedaten (z.B. Leistungsdaten, AfA u.a.), Erschwernis-, Minder- und Mehrmen- genzuschläge und Zuschläge für AGK, Wagnis & Gewinn etc. gesondert ausweisen. Es ist eine Auf- gliederung von Lohn-, und Materialanteilen durchzuführen. Der Preis kalkulatorische Mengenansatz ist ebenfalls zu hinterlegen. Sind nach § 2 Nr. 3, 5, 6, 7 und/oder § 8 Abs. 2 VOB/B Preise zu vereinbaren, hat der Auftragneh- mer seine Preisermittlungen für Ferkel*, diese Preise einschließlich der Aufgliederung der Einheitspreise (Zeitansatz und alle Teilkostenansätze) spätestens mit dem Nachtragsangebot vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für Subunternehmerleistungen. Die Urkalkulation wird für die Dauer der gesamten Bauausführung bis zur Vorlage und Prüfung der Schlussrechnung hinterlegt und ist anschließend auf Verlangen des Auftragnehmers vom Auf- traggeber zurückzugeben. Zur Preiserfassung eventueller Nachtragsleistungen oder von SPF* geliefert werden, wird von SPF* sonstigen Vergütungsstreitigkeiten kann der Auftraggeber den Umschlag mit den zu dem betreffenden Zeitpunkt geltenden Preisen, Notierungen, Gebühren und Abgaben festgesetzt, sofern nicht andere Preisgrundlagen der Urkalkulation jedoch im Handelsvertrag* vereinbart wurdenBeisein des Auftragnehmers öffnen. Bei Vereinbarungen Verweigert sich der Auftragnehmer einer solchen Teilnahme oder nimmt der Auftragnehmer trotz einer mit angemessenem Vorlauf erfolgten Einladung nicht an einem solchen Termin teil, darf der Auftraggeber den Umschlag auch in Abwesenheit des Auf- tragnehmers öffnen und Kopien der maßgeblichen Positionen anfertigen. Im Anschluss an einen solchen Termin ist der Umschlag erneut zu verschließen und zu versiegeln. Hält der Auftragnehmer die ihm nach dieser Ziffer obliegenden Verpflichtungen schuldhaft nicht ein, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 3 % der Nettoauftrags- summe (inkl. Nachträge und unter Berücksichtigung von Massenmehrungen und –änderungen entsprechend der Schlussrechnung). Der Auftraggeber ist zur Geltendmachung der Vertragsstrafe auch berechtigt, wenn er sich dieses Recht bei der Abnahme nicht vorbehalten hat. Der Auftraggeber wird jedoch die Pönale spätes- tens mit der Schlusszahlung geltend machen. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz des über Spezialproduktion, z. B. UK oder Antonius, werden die jeweils geltenden Notierungszuschläge der Schlachtereien zum Lieferzeitpunkt angesetzt, sofern nichts anderes im Schweineringvertrag ausdrücklich vereinbart wurdeVertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleiben unberührt. Bei Export kommen Kosten für Wiegegebühr, Veterinärkontrolle, Sammelstall*, Ohrmarken und Schweineabgabenfonds hinzu, sofern vor der Lieferung* nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurdeDie Vertragsstrafe wird je- doch auf derartige Ansprüche angerechnet. 9.2. Preise und Notierungen, die für jeweils eine Woche gelten, und wobei Montag der erste Tag der Woche ist, a) sind der Fachpresse zu entnehmen, b) sind zu finden auf xxx.xxx.xx, c) und können bei SPF* erfragt werden. 9.3. Änderung von Preisen und Gebühren SPF* kann ohne Vorankündigung Preise ändern, z. B. Transportpreise, und Gebühren, z. B. Umschlaggebühren, unabhängig vom Grund. 9.4. Wert fehlerhafter Schweine SPF* kann einseitig den Wert von Ferkeln* festsetzen, die den Forderungen im Vertrag der Parteien*, den Geschäftsbedingungen oder den grundsätzlich für Ferkel* geltenden, dänischen Standards nicht entsprechen.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Bauleistungen