Preisänderungen vor Reisebeginn. 10.1. Der Reiseveranstalter behält sich im Pauschalreisevertrag das Recht vor, nach Abschluss des Pauschalreisevertrages bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise Preisänderungen vorzunehmen. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise über die Preiserhöhung (inklusive Berechnung) unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen. 10.2. Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss sind Preisänderungen zulässig: 1) Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten für Treibstoff oder andere Energiequellen; 2) Höhe der Steuern und Abgaben, die für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichten sind, wie z.B. Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen, entsprechende Gebühren auf Flughäfen sowie Gebühren für Dienstleistungen in Häfen oder Flughäfen; 3) die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse. Preisänderungen können Preiserhöhungen oder Preissenkungen zur Folge haben. Im Fall von Preissenkungen wird dem Reisenden der Betrag der Preissenkung erstattet. Von diesem Betrag kann der Reiseveranstalter aber tatsächliche Verwaltungsausgaben abziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt der Reiseveranstalter diese Verwaltungsausgaben. 10.3. Bei einer Erhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises (iSd § 8 PRG) kommt 11.4. zur Anwendung. Der Reisende hat die Xxxx, die Erhöhung als Vertragsänderung anzunehmen, der Teilnahme an einer Ersatzreise – sofern diese angeboten wird - zuzustimmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigungspauschale verpflichtet zu sein. Bereits geleistete Versicherungsprämien können dem Reisenden nicht zurückerstattet werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Reiseveranstalter, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Reiseveranstalter, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preisänderungen vor Reisebeginn. 10.1. Der Reiseveranstalter behält sich im Pauschalreisevertrag das Recht vor, nach Abschluss des Pauschalreisevertrages bis spätestens spätes- tens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise Preisänderungen Preisände- rungen vorzunehmen. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) über den Weg des Vermittlers spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise über die Preiserhöhung (inklusive Berechnung) Preis- erhöhung unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen.
10.2. Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss Vertrags- abschluss sind Preisänderungen zulässig:
1) : - Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten Kos- ten für Treibstoff oder andere Energiequellen;
2) ; - Höhe der Steuern und Abgaben, die für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichten sind, wie z.B. Aufenthaltsgebühren, Ortstaxen, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen, entsprechende entspre- chende Gebühren auf Flughäfen sowie Gebühren für Dienstleistungen in Häfen oder Flughäfen;
3) ; - die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse. Preisänderungen können Preiserhöhungen oder Preissenkungen Preis- senkungen zur Folge haben. Im Fall von Preissenkungen Preissenkun- gen wird dem Reisenden der Betrag der Preissenkung erstattet. Von diesem Betrag kann der Reiseveranstalter Reiseveranstal- ter aber tatsächliche Verwaltungsausgaben abziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt der Reiseveranstalter Reiseveran- stalter diese Verwaltungsausgaben.
10.3. Bei einer Erhöhung von mehr als 8 8% des Reisepreises Reise- preises (iSd § 8 PRG) kommt 11.4. zur Anwendung. Der hat der Reisende hat die Xxxx, die Erhöhung als Vertragsänderung anzunehmen, der Teilnahme Teil- nahme an einer Ersatzreise – - sofern diese angeboten wird - zuzustimmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigungspauschale verpflichtet ver- pflichtet zu seinsein (vgl 11.4). Bereits geleistete Versicherungsprämien Versiche- rungsprämien oder anderweitige Nebenkosten (z.B. Visabesorgung, Quality Plus etc.) können dem Reisenden Reisen- den nicht zurückerstattet werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Reiseveranstalter, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Reiseveranstalter
Preisänderungen vor Reisebeginn. 10.1. Der Reiseveranstalter behält sich im Pauschalreisevertrag das Recht vor, nach Abschluss des Pauschalreisevertrages bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise Preisänderungen vorzunehmen. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) Reisen- den - gegebenenfalls über den Weg des Vermittlers - spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise Reisebeginn über die Preiserhöhung (inklusive Berechnung) Preis- erhöhung unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen.
10.2. Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss Vertrags- abschluss sind Preisänderungen zulässig:
1) : - Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten Kos- ten für Treibstoff oder andere Energiequellen;
2) ; - Höhe der Steuern und Abgaben, die für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichten sind, wie z.B. Aufenthaltsgebühren, LandegebührenOrtstaxen, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in HäfenAus- schiffungsgebühren, entsprechende Gebühren auf Flughäfen Sicherheitsgebühren sowie Gebühren Ge- bühren für Dienstleistungen in Häfen oder Flughäfen;
3) ; - die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse. Preisänderungen können Preiserhöhungen oder Preissenkungen Preis- senkungen zur Folge haben. Im Fall von Preissenkungen Preissenkun- gen wird dem Reisenden der Betrag der Preissenkung erstattet. Von diesem Betrag kann der Reiseveranstalter Reiseveranstal- ter aber tatsächliche Verwaltungsausgaben abziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt der Reiseveranstalter Reiseveran- stalter diese Verwaltungsausgaben.
10.3. Bei Nichterreichen der in der Ausschreibung an- gegebenen Mindestteilnehmerzahl steht es dem Ver- anstalter frei, einen Kleingruppenzuschlag zu erheben, der maximal 8% des Reisepreises betragen darf. Dieser Kleingruppenzuschlag berechtigt nicht zum Rücktritt von der Reise, sofern diese auch tatsächlich gemäß der Katalogausschreibung durchgeführt wird.
10.4. Bei einer Erhöhung von mehr als 8 8% des Reisepreises Reise- preises (iSd § 8 PRG) kommt 11.4. zur Anwendung. Der hat der Reisende hat die Xxxx, die Erhöhung als Vertragsänderung anzunehmen, der Teilnahme Teil- nahme an einer Ersatzreise – - sofern diese angeboten wird - zuzustimmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigungspauschale verpflichtet ver- pflichtet zu seinsein (vgl 11.4). Bereits geleistete Versicherungsprämien Versiche- rungsprämien oder anderweitige Nebenkosten (z.B. Visabesorgung, Quality Plus etc.) können dem Reisenden Reisen- den nicht zurückerstattet werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preisänderungen vor Reisebeginn. 10.1. Der Reiseveranstalter behält sich im Pauschalreisevertrag das Recht vor, nach Abschluss des Pauschalreisevertrages bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise Preisänderungen vorzunehmen. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise über die Preiserhöhung (inklusive Berechnung) unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen.
10.2. Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss sind Preisänderungen zulässig:
1) Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten für Treibstoff oder andere Energiequellen;
2) Höhe der Steuern und Abgaben, die für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichten sind, wie z.B. Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen, entsprechende Gebühren auf Flughäfen sowie Gebühren für Dienstleistungen in Häfen oder Flughäfen;
3) die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse. Preisänderungen können Preiserhöhungen oder Preissenkungen zur Folge haben. Bezüglich 1) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vom Leistungsträger für Bus, Bahn oder Flug zusätzlich berechneten Betrag bzw. 10 % des Reisepreises pro Dollar der Preissteigerung eines Barrels Treibstoff (NY-MEX Index), bezüglich 2) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vollen Betrag der Gebühren, bezüglich 3) entspricht jede Änderung des Reisepreises der Veränderung der Wechselkurse. Im Fall von Preissenkungen wird dem Reisenden der Betrag der Preissenkung erstattet. Von diesem Betrag kann der Reiseveranstalter aber tatsächliche Verwaltungsausgaben abziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt der Reiseveranstalter diese Verwaltungsausgaben.
10.3. Bei einer Erhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises (iSd § 8 PRG) kommt 11.4. zur Anwendung. Der Reisende hat die Xxxx, die Erhöhung als Vertragsänderung anzunehmen, der Teilnahme an einer Ersatzreise – sofern diese angeboten wird - zuzustimmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigungspauschale verpflichtet zu sein. Bereits geleistete Versicherungsprämien können dem Reisenden nicht zurückerstattet werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Reiseveranstalter
Preisänderungen vor Reisebeginn. 10.1. Der Reiseveranstalter behält sich im Pauschalreisevertrag das Recht vor, nach Abschluss des Pauschalreisevertrages bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise Preisänderungen vorzunehmen. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise über die Preiserhöhung (inklusive Berechnung) unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen.
10.2. Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss sind Preisänderungen zulässig:
1) Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten für Treibstoff oder andere Energiequellen;
2) Höhe der Steuern und Abgaben, die für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichten sind, wie z.B. Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen, entsprechende Gebühren auf Flughäfen sowie Gebühren für Dienstleistungen in Häfen oder Flughäfen;
3) die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse. Preisänderungen können Preiserhöhungen oder Preissenkungen zur Folge haben. Bezüglich 1) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vom Leistungsträger für Bus, Bahn oder Flug zusätzlich berechneten Betrag bzw. XX % des Reisepreises pro Dollar der Preissteigerung eines Barrels Treibstoff (NY-MEX Index), bezüglich 2) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vollen Betrag der Gebühren, bezüglich 3) entspricht jede Änderung des Reisepreises der Veränderung der Wechselkurse. Im Fall von Preissenkungen wird dem Reisenden der Betrag der Preissenkung erstattet. Von diesem Betrag kann der Reiseveranstalter aber tatsächliche Verwaltungsausgaben abziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt der Reiseveranstalter diese Verwaltungsausgaben.
10.3. Bei einer Erhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises (iSd § 8 PRG) kommt 11.4. zur Anwendung. Der Reisende hat die Xxxx, die Erhöhung als Vertragsänderung anzunehmen, der Teilnahme an einer Ersatzreise – sofern diese angeboten wird - zuzustimmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigungspauschale verpflichtet zu sein. Bereits geleistete Versicherungsprämien können dem Reisenden nicht zurückerstattet werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Reiseveranstalter, Muster Geschäftsbedingungen Für Reiseveranstalter
Preisänderungen vor Reisebeginn. 10.1. Der Reiseveranstalter behält sich im Pauschalreisevertrag das Recht vor, nach Abschluss des Pauschalreisevertrages bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise Preisänderungen vorzunehmen. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise über die Preiserhöhung (inklusive Berechnung) unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen.
10.2. Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss sind Preisänderungen zulässig:
1) Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten für Treibstoff oder andere Energiequellen;
2) Höhe der Steuern und Abgaben, die für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichten sind, wie z.B. Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen, entsprechende Gebühren auf Flughäfen sowie Gebühren für Dienstleistungen in Häfen oder Flughäfen;; Hier ist eine Berechnungsformel für Preisänderungen anzugeben. Die Textstelle ist an die Gegebenheiten des Unternehmens anzupassen.
3) die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse. Preisänderungen können Preiserhöhungen oder Preissenkungen zur Folge haben. Bezüglich 1) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vom Leistungsträger für Bus, Bahn oder Flug zusätzlich berechneten Betrag bzw. XX % des Reisepreises pro Dollar der Preissteigerung eines Barrels Treibstoff (NY-MEX Index), bezüglich 2) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vollen Betrag der Gebühren, Gemäß § 9 PRG muss sich der Reiseveranstalter im Pauschalreisevertrag Änderungen vorbehalten haben, um unerhebliche Leistungsänderungen durchführen zu dürfen (z.B. Der Reiseveranstalter behält sich Änderungen der Flugzeiten, der Unterkunft und der Beförderungsmittel im Sinne des Punktes 11 der AGB vor (Seite XX der AGB). Im Fall von Preissenkungen wird dem Reisenden der Betrag der Preissenkung erstattet. Von diesem Betrag kann der Reiseveranstalter aber tatsächliche Verwaltungsausgaben abziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt der Reiseveranstalter diese Verwaltungsausgaben. Bei den Begriffen „unerheblich“ und „erheblich“ handelt es sich um unbestimmte Gesetzesbegriffe. Hier wird der Versuch unternommen diese Begriffe anhand der Judikatur und der Erläuterungen zum Gesetz zu definieren.
10.3. Bei einer Erhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises (iSd § 8 PRG) kommt 11.4. zur Anwendung. Der Reisende hat die Xxxx, die Erhöhung als Vertragsänderung anzunehmen, der Teilnahme an einer Ersatzreise – sofern diese angeboten wird - zuzustimmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigungspauschale verpflichtet zu sein. Bereits geleistete Versicherungsprämien können dem Reisenden nicht zurückerstattet werden.
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Preisänderungen vor Reisebeginn. 10.18.1. Der Reiseveranstalter behält sich im Pauschalreisevertrag das Recht vor, nach Abschluss des Pauschalreisevertrages bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise Preisänderungen vorzunehmen. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise über die Preiserhöhung (inklusive Berechnung) unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen.
10.28.2. Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss sind Preisänderungen zulässig:
1) Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten für Treibstoff oder andere Energiequellen;
2) Höhe der Steuern und Abgaben, die für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichten sind, wie z.B. Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen, entsprechende Gebühren auf Flughäfen sowie Gebühren für Dienstleistungen in Häfen oder Flughäfen;
3) die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse. Preisänderungen können Preiserhöhungen oder Preissenkungen zur Folge haben. Bezüglich 1) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vom Leistungsträger für Bus, Bahn oder Flug zusätzlich berechneten Betrag, bezüglich 2) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vollen Betrag der Gebühren, bezüglich 3) entspricht jede Änderung des Reisepreises der Veränderung der Wechselkurse. Im Fall von Preissenkungen wird dem Reisenden der Betrag der Preissenkung erstattet. Von diesem Betrag kann der Reiseveranstalter aber tatsächliche Verwaltungsausgaben abziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt der Reiseveranstalter diese Verwaltungsausgaben.
10.38.3. Bei einer Erhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises (iSd § 8 PRG) kommt 11.49.4. zur Anwendung. Der Reisende hat die Xxxx, die Erhöhung als Vertragsänderung anzunehmen, der Teilnahme an einer Ersatzreise – sofern diese angeboten wird - zuzustimmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigungspauschale verpflichtet zu sein. Bereits geleistete Versicherungsprämien können dem Reisenden nicht zurückerstattet werden.
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Samples: Reisebedingungen
Preisänderungen vor Reisebeginn. 10.1. Der Reiseveranstalter behält sich im Pauschalreisevertrag das Recht vor, nach Abschluss des Pauschalreisevertrages bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise Preisänderungen vorzunehmen. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise über die Preiserhöhung (inklusive Berechnung) unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen.
10.2. Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss sind Preisänderungen zulässig:
1) Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten für Treibstoff Treibstofferhöhungen (Airlines) oder andere Energiequellen;
2) Höhe der Steuern und Abgaben, die für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichten sind, wie z.B. Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen, entsprechende Gebühren auf Flughäfen sowie Gebühren für Dienstleistungen in Häfen oder Flughäfen;
3) die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse. Preisänderungen können Preiserhöhungen oder Preissenkungen zur Folge haben. Bezüglich 1) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vom Leistungsträger für Bus, Bahn oder Flug zusätzlich berechneten Betrag bzw. XX % des Reisepreises pro Dollar der Preissteigerung eines Barrels Treibstoff (NY-MEX Index), bezüglich 2) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vollen Betrag der Gebühren, bezüglich 3) entspricht jede Änderung des Reisepreises der Veränderung der Wechselkurse. Im Fall von Preissenkungen wird dem Reisenden der Betrag der Preissenkung erstattet. Von diesem Betrag kann der Reiseveranstalter aber tatsächliche Verwaltungsausgaben abziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt der Reiseveranstalter diese Verwaltungsausgaben.
10.3. Bei einer Erhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises (iSd § 8 PRG) kommt 11.4. zur Anwendung. Der Reisende hat die Xxxx, die Erhöhung als Vertragsänderung anzunehmen, der Teilnahme an einer Ersatzreise – sofern diese angeboten wird - zuzustimmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigungspauschale verpflichtet zu sein. Bereits geleistete Versicherungsprämien können dem Reisenden nicht zurückerstattet werden.
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Samples: Reise Und Geschäftsbedingungen
Preisänderungen vor Reisebeginn. 10.1. Der Reiseveranstalter behält sich im Pauschalreisevertrag das Recht vor, nach Abschluss des Pauschalreisevertrages bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise Preisänderungen vorzunehmen. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise über die Preiserhöhung (inklusive Berechnung) unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen.
10.2. Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss sind Preisänderungen zulässig:
1) Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten für Treibstoff oder andere Energiequellen;
2) Höhe der Steuern und Abgaben, die für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichten sind, wie z.B. Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen, entsprechende Gebühren auf Flughäfen sowie Gebühren für Dienstleistungen in Häfen oder Flughäfen;
3) die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse. Preisänderungen können Preiserhöhungen oder Preissenkungen zur Folge haben. Bezüglich 1) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vom Leistungsträger für Bus, Bahn oder Flug zusätzlich berechneten Betrag bzw. 5 % des Reisepreises pro Dollar der Preissteigerung eines Barrels Treibstoff (NY-MEX Index), bezüglich 2) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vollen Betrag der Gebühren, bezüglich 3) entspricht jede Änderung des Reisepreises der Veränderung der Wechselkurse. Im Fall von Preissenkungen wird dem Reisenden der Betrag der Preissenkung erstattet. Von diesem Betrag kann der Reiseveranstalter aber tatsächliche Verwaltungsausgaben abziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt der Reiseveranstalter diese Verwaltungsausgaben.
10.3. Bei einer Erhöhung von mehr als 8 8% des Reisepreises (iSd § 8 PRG) kommt 11.4. zur Anwendung. Der Reisende hat die Xxxx, die Erhöhung als Vertragsänderung anzunehmen, der Teilnahme an einer Ersatzreise – sofern diese angeboten wird - zuzustimmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigungspauschale verpflichtet zu sein. Bereits geleistete Versicherungsprämien können dem Reisenden nicht zurückerstattet werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Reiseveranstalter
Preisänderungen vor Reisebeginn. 10.18.1. Der Reiseveranstalter behält sich im Pauschalreisevertrag das Recht vor, nach Abschluss des Pauschalreisevertrages bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise Pauschal- reise Preisänderungen unter Rücksichtnahme Pkt. 8.2 bzw. 8.3. vorzunehmen. Der Reiseveranstalter Reise- veranstalter wird den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise über die Preiserhöhung (inklusive Berechnung) unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen.
10.28.2. Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss Vertragsschluss, sind Preisänderungen zulässig:
1) Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten für Treibstoff oder andere Energiequellen;
2) Höhe der Steuern und Abgaben, die für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen Reise- leistungen zu entrichten sind, wie z.B. Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen, entsprechende Gebühren auf Flughäfen sowie Gebühren für Dienstleistungen in Häfen oder Flughäfen;
3) die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse. Preisänderungen können Preiserhöhungen oder Preissenkungen zur Folge haben. Im Fall von Preissenkungen wird dem Reisenden der Betrag der Preissenkung erstattet. Von diesem Betrag kann der Reiseveranstalter aber tatsächliche Verwaltungsausgaben abziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt der Reiseveranstalter diese Verwaltungsausgaben.
10.38.3. Bei einer Erhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises (iSd § 8 PRG) kommt 11.4Pkt. 9.4. zur Anwendung. Der Reisende hat die Xxxx, die Erhöhung als Vertragsänderung anzunehmenanzu- nehmen, der Teilnahme an einer Ersatzreise – sofern diese angeboten wird - zuzustimmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigungspauschale verpflichtet zu sein. Bereits geleistete Versicherungsprämien können dem Reisenden nicht zurückerstattet werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preisänderungen vor Reisebeginn. 10.111.1. Der Reiseveranstalter behält sich im Pauschalreisevertrag das Recht vor, nach Abschluss des Pauschalreisevertrages bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise Preisänderungen vorzunehmen. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, EmailE-Mail) spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise über die Preiserhöhung (inklusive Berechnung) unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen.
10.211.2. Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss sind Preisänderungen zulässig:
1) Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten für Treibstoff oder andere Energiequellen;
2) Höhe der Steuern und Abgaben, die für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichten sind, wie z.B. Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen, entsprechende Gebühren auf Flughäfen sowie Gebühren für Dienstleistungen in Häfen oder Flughäfen;
3) die Die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse. Preisänderungen können Preiserhöhungen oder Preissenkungen zur Folge haben. Bezüglich 1) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vom Leistungsträger für Bus, Bahn oder Flug zusätzlich berechneten Betrag, bezüglich 2) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vollen Betrag der Gebühren, bezüglich 3) entspricht jede Änderung des Reisepreises der Veränderung der Wechselkurse.
4) Im Fall von Preissenkungen wird dem Reisenden der Betrag der Preissenkung erstattet. Von diesem Betrag kann der Reiseveranstalter aber tatsächliche Verwaltungsausgaben abziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt der Reiseveranstalter diese Verwaltungsausgaben.
10.311.3. Bei einer Erhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises (iSd § 8 PRG) kommt 11.4. zur Anwendung. Der Reisende hat die Xxxx, die Erhöhung als Vertragsänderung anzunehmen, der Teilnahme an einer Ersatzreise – sofern diese angeboten wird - zuzustimmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigungspauschale verpflichtet zu sein. Bereits geleistete Versicherungsprämien können dem Reisenden nicht zurückerstattet werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Übernachtungscamps & Pauschalreisen
Preisänderungen vor Reisebeginn. 10.1. Der Reiseveranstalter behält sich im Pauschalreisevertrag das Recht vor, nach Abschluss des Pauschalreisevertrages bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise Preisänderungen vorzunehmen. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise über die Preiserhöhung (inklusive Berechnung) unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen.
10.2. Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss sind Preisänderungen Preisänderungen, deren Parameter vorvertraglich definiert werden, zulässig:
1) Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten für Treibstoff oder andere Energiequellen;
2) Höhe der Steuern und Abgaben, die für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichten sind, wie z.B. Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen, entsprechende Gebühren auf Flughäfen sowie Gebühren für Dienstleistungen in Häfen oder Flughäfen;
3) die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse. Preisänderungen können Preiserhöhungen oder Preissenkungen zur Folge haben. Im Fall von Preissenkungen wird dem Reisenden der Betrag der Preissenkung erstattet. Von diesem Betrag kann der Reiseveranstalter aber tatsächliche Verwaltungsausgaben abziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt der Reiseveranstalter diese Verwaltungsausgaben.
10.3. Bei einer Erhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises (iSd § 8 PRG) kommt 11.4. zur Anwendung. Der Reisende hat die Xxxx, die Erhöhung als Vertragsänderung anzunehmen, der Teilnahme an einer Ersatzreise – sofern diese angeboten wird - zuzustimmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigungspauschale verpflichtet zu sein. Bereits geleistete Versicherungsprämien können dem Reisenden nicht zurückerstattet werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preisänderungen vor Reisebeginn. 10.1. Der Reiseveranstalter behält sich im Pauschalreisevertrag das Recht vor, nach Abschluss des Pauschalreisevertrages bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise Preisänderungen vorzunehmen. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise über die Preiserhöhung (inklusive Berechnung) unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen.
10.2. Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss sind Preisänderungen zulässig:
1) Kosten : 1)Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten für Treibstoff oder andere Energiequellen;
2) Höhe ; 2)Höhe der Steuern und Abgaben, die für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichten sind, wie z.B. Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen, entsprechende Gebühren auf Flughäfen sowie Gebühren für Dienstleistungen in Häfen oder Flughäfen;
3) die ; 3)die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse. Preisänderungen können Preiserhöhungen oder Preissenkungen zur Folge haben. Im Fall von Preissenkungen wird dem Reisenden der Betrag der Preissenkung erstattet. Von diesem Betrag kann der Reiseveranstalter aber tatsächliche Verwaltungsausgaben abziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt der Reiseveranstalter diese Verwaltungsausgaben.
10.3. Bei einer Erhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises (iSd § 8 PRG) kommt 11.4. zur Anwendung. Der Reisende hat die Xxxx, die Erhöhung als Vertragsänderung anzunehmen, der Teilnahme an einer Ersatzreise – sofern diese angeboten wird - zuzustimmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigungspauschale verpflichtet zu sein. Bereits geleistete Versicherungsprämien können dem Reisenden nicht zurückerstattet werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Reiseveranstalter
Preisänderungen vor Reisebeginn. 10.1. Der Reiseveranstalter behält sich im Pauschalreisevertrag das Recht vor, nach Abschluss des Pauschalreisevertrages bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise Preisänderungen vorzunehmen. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise über die Preiserhöhung (inklusive Berechnung) unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen.
10.2. Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss sind Preisänderungen zulässig:
1) Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten für Treibstoff oder andere Energiequellen;
2) Höhe der Steuern und Abgaben, die für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichten sind, wie z.B. Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen, entsprechende Gebühren auf Flughäfen sowie Gebühren für Dienstleistungen in Häfen oder Flughäfen;
3) die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse. Preisänderungen können Preiserhöhungen oder Preissenkungen zur Folge haben. Bezüglich 1) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vom Leistungsträger für Bus, Bahn oder Flug zusätzlich berechneten Betrag, bezüglich 2) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vollen Betrag der Gebühren, bezüglich 3) entspricht jede Änderung des Reisepreises der Veränderung der Wechselkurse. Im Fall von Preissenkungen wird dem Reisenden der Betrag der Preissenkung erstattet. Von diesem Betrag kann der Reiseveranstalter aber tatsächliche Verwaltungsausgaben abziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt der Reiseveranstalter diese Verwaltungsausgaben.
10.3. Bei einer Erhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises (iSd § 8 PRG) kommt 11.4. zur Anwendung. Der Reisende hat die Xxxx, die Erhöhung als Vertragsänderung anzunehmen, der Teilnahme an einer Ersatzreise – sofern diese angeboten wird - zuzustimmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigungspauschale verpflichtet zu sein. Bereits geleistete Versicherungsprämien können dem Reisenden nicht zurückerstattet werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preisänderungen vor Reisebeginn. 10.1. 10.1 Der Reiseveranstalter behält sich im Pauschalreisevertrag das Recht vor, nach Abschluss des Pauschalreisevertrages bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise Preisänderungen vorzunehmen. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise über die Preiserhöhung (inklusive Berechnung) unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen.
10.2. 10.2 Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss sind Preisänderungen zulässig:
1A) Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten für Treibstoff oder andere Energiequellen;
2) Höhe der Steuern und Abgaben, die für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichten sind, wie z.B. Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen, entsprechende Gebühren auf Flughäfen sowie Gebühren für Dienstleistungen in Häfen oder Flughäfen;
3) die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse. ; Preisänderungen können Preiserhöhungen oder Preissenkungen zur Folge haben. Bezüglich 1) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vom Leistungsträger für Bus, Bahn oder Flug zusätzlich berechneten Betrag bzw. 30 % des Reisepreises pro Dollar der Preissteigerung eines Barrels Treibstoff (NY-MEX Index) Im Fall von Preissenkungen wird dem Reisenden der Betrag der Preissenkung erstattet. Von diesem Betrag kann der Reiseveranstalter aber tatsächliche Verwaltungsausgaben abziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt der Reiseveranstalter diese Verwaltungsausgaben.
10.3. 10.3 Bei einer Erhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises (iSd § 8 PRG) kommt 11.4. zur Anwendung. Der Reisende hat die Xxxx, die Erhöhung als Vertragsänderung anzunehmen, der Teilnahme an einer Ersatzreise – sofern diese angeboten wird - zuzustimmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigungspauschale verpflichtet zu sein. Bereits geleistete Versicherungsprämien können dem Reisenden nicht zurückerstattet werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preisänderungen vor Reisebeginn. 10.1. Der Reiseveranstalter behält sich im Pauschalreisevertrag das Recht vor, nach Abschluss des Pauschalreisevertrages bis spätestens spätes- tens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise Preisänderungen Preisände- rungen vorzunehmen. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) - gegebenenfalls über den Weg des Vermitt- lers - spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise über die Preiserhöhung (inklusive Berechnung) unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen.
10.2. Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss Vertrags- abschluss sind Preisänderungen zulässig:
1) : - Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten Kos- ten für Treibstoff oder andere Energiequellen;
2) ; - Höhe der Steuern und Abgaben, die für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichten sind, wie z.B. Aufenthaltsgebühren, Ortstaxen, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen, entsprechende entspre- chende Gebühren auf Flughäfen sowie Gebühren für Dienstleistungen in Häfen oder Flughäfen;
3) ; - die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse. Preisänderungen können Preiserhöhungen oder Preissenkungen Preis- senkungen zur Folge haben. Im Fall von Preissenkungen Preissenkun- gen wird dem Reisenden der Betrag der Preissenkung erstattet. Von diesem Betrag kann der Reiseveranstalter Reiseveranstal- ter aber tatsächliche Verwaltungsausgaben abziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt der Reiseveranstalter Reiseveran- stalter diese Verwaltungsausgaben.
10.3. Bei einer Erhöhung von mehr als 8 8% des Reisepreises Reise- preises (iSd § 8 PRG) kommt 11.4. zur Anwendung. Der hat der Reisende hat die Xxxx, die Erhöhung als Vertragsänderung anzunehmen, der Teilnahme Teil- nahme an einer Ersatzreise – - sofern diese angeboten wird - zuzustimmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigungspauschale verpflichtet ver- pflichtet zu seinsein (vgl 11.4). Bereits geleistete Versicherungsprämien Versiche- rungsprämien oder anderweitige Nebenkosten (z.B. Visabesorgung, Quality Plus etc.) können dem Reisenden Reisen- den nicht zurückerstattet werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preisänderungen vor Reisebeginn. 10.1. Der Reiseveranstalter behält sich im Pauschalreisevertrag das Recht vor, nach Abschluss des Pauschalreisevertrages bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise Preisänderungen vorzunehmen. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise über die Preiserhöhung (inklusive Berechnung) unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen.
10.2. Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss sind Preisänderungen zulässig:
1) Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten für Treibstoff oder andere Energiequellen;
2) Höhe der Steuern und Abgaben, die für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichten sind, wie z.B. Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen, entsprechende Gebühren auf Flughäfen sowie Gebühren für Dienstleistungen in Häfen oder Flughäfen;
3) die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse. Preisänderungen können Preiserhöhungen oder Preissenkungen zur Folge haben. Bezüglich 1) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vom Leistungsträger für Bus, Bahn oder Flug zusätzlich berechneten Betrag 2) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vollen Betrag der Gebühren, bezüglich 3) entspricht jede Änderung des Reisepreises der Veränderung der Wechselkurse. Im Fall von Preissenkungen wird dem Reisenden der Betrag der Preissenkung erstattet. Von diesem Betrag kann der Reiseveranstalter aber tatsächliche Verwaltungsausgaben abziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt der Reiseveranstalter diese Verwaltungsausgaben.
10.3. Bei einer Erhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises (iSd § 8 PRG) kommt 11.4. zur Anwendung. Der Reisende hat die Xxxx, die Erhöhung als Vertragsänderung anzunehmen, der Teilnahme an einer Ersatzreise – sofern diese angeboten wird - zuzustimmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigungspauschale verpflichtet zu sein. Bereits geleistete Versicherungsprämien können dem Reisenden nicht zurückerstattet werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preisänderungen vor Reisebeginn. 10.1. 8.1 Der Reiseveranstalter behält sich im Pauschalreisevertrag das Recht vor, nach Abschluss des Pauschalreisevertrages bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise Preisänderungen vorzunehmen. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise über die Preiserhöhung (inklusive Berechnung) unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen.
10.2. 8.2 Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss sind Preisänderungen zulässig:
1) Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten für Treibstoff oder andere Energiequellen;
2) Höhe der Steuern und Abgaben, die für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichten sind, wie z.B. Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen, entsprechende Gebühren auf Flughäfen sowie Gebühren für Dienstleistungen in Häfen oder Flughäfen;
3) die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse. Preisänderungen können Preiserhöhungen oder Preissenkungen zur Folge haben. Bezüglich 1) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vom Leistungsträger für Bus, Bahn oder Flug zusätzlich berechneten Betrag, bezüglich 2) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vollen Betrag der Gebühren, bezüglich 3) entspricht jede Änderung des Reisepreises der Veränderung der Wechselkurse. Im Fall von Preissenkungen wird dem Reisenden der Betrag der Preissenkung erstattet. Von diesem Betrag kann der Reiseveranstalter aber tatsächliche Verwaltungsausgaben abziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt der Reiseveranstalter diese Verwaltungsausgaben.
10.3. 8.3 Bei einer Erhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises (iSd § 8 PRG) kommt 11.49.4. zur Anwendung. Der Reisende hat die Xxxx, die Erhöhung als Vertragsänderung anzunehmen, der Teilnahme an einer Ersatzreise – sofern diese angeboten wird - zuzustimmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigungspauschale verpflichtet zu sein. Bereits geleistete Versicherungsprämien können dem Reisenden nicht zurückerstattet werden.
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Samples: Allgemeine Reisebedingungen
Preisänderungen vor Reisebeginn. 10.1. Der Reiseveranstalter behält sich im Pauschalreisevertrag das Recht vor, nach Abschluss des Pauschalreisevertrages bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise Preisänderungen vorzunehmenvornehmen. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise über die Preiserhöhung (inklusive Berechnung) unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen.
10.2. Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss Vertragsschluss, sind Preisänderungen zulässig:
1) Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten für Treibstoff oder andere Energiequellen;
2) Höhe der Steuern und Abgaben, die für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichten sind, wie z.B. Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen, entsprechende Gebühren auf Flughäfen sowie Gebühren für Dienstleistungen in Häfen oder Flughäfen;
3) die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse. Preisänderungen können Preiserhöhungen oder Preissenkungen zur Folge haben. Bezüglich 1) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vom Leistungsträger für Bus, Bahn oder Flug zusätzlich berechneten Betrag bzw. XX % des Reisepreises pro Dollar der Preissteigerung eines Barrels Treibstoff (NY-MEX Index), bezüglich 2) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vollen Betrag der Gebühren, bezüglich 3) entspricht jede Änderung des Reisepreises der Veränderung der Wechselkurse. Im Fall von Preissenkungen wird dem Reisenden der Betrag der Preissenkung erstattet. Von diesem Betrag kann der Reiseveranstalter aber tatsächliche Verwaltungsausgaben abziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt der Reiseveranstalter diese Verwaltungsausgaben.
10.3. Bei einer Erhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises (iSd § 8 PRG) kommt 11.4. zur Anwendung. Der Reisende hat die Xxxx, die Erhöhung als Vertragsänderung anzunehmen, der Teilnahme an einer Ersatzreise – sofern diese angeboten wird - zuzustimmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigungspauschale verpflichtet zu sein. Bereits geleistete Versicherungsprämien können dem Reisenden nicht zurückerstattet werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preisänderungen vor Reisebeginn. 10.1. Der Reiseveranstalter behält sich im Pauschalreisevertrag das Recht vor, nach Abschluss des Pauschalreisevertrages bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise Preisänderungen vorzunehmen. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, EmailE-Mail) spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise über die Preiserhöhung (inklusive Berechnung) unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen.
10.2. Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss sind Preisänderungen zulässig:
1) . Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten für Treibstoff oder andere EnergiequellenEnergiequellen (entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vom Leistungsträger für Bus, Bahn oder Flug zusätzlich berechneten Betrag);
2) . Höhe der Steuern und Abgaben, die für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichten sind, wie z.B. Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen, entsprechende Gebühren auf Flughäfen sowie Gebühren für Dienstleistungen in Häfen oder FlughäfenFlughäfen (entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vollen Betrag der Gebühren);
3) . die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse. Preisänderungen können Preiserhöhungen oder Preissenkungen zur Folge haben. Im Fall von Preissenkungen wird dem Reisenden der Betrag der Preissenkung erstattet. Von diesem Betrag kann der Reiseveranstalter aber tatsächliche Verwaltungsausgaben abziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt der Reiseveranstalter diese Verwaltungsausgaben.
10.3. Bei einer Erhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises (iSd § 8 PRG) kommt 11.4. zur Anwendung. Der Reisende hat die Xxxx, die Erhöhung als Vertragsänderung anzunehmen, der Teilnahme an einer Ersatzreise – sofern diese angeboten wird - zuzustimmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigungspauschale verpflichtet zu sein. Bereits geleistete Versicherungsprämien können dem Reisenden nicht zurückerstattet werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preisänderungen vor Reisebeginn. 10.1. Der Reiseveranstalter behält sich im Pauschalreisevertrag das Recht vor, nach Abschluss des Pauschalreisevertrages bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise Preisänderungen vorzunehmen. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise über die Preiserhöhung (inklusive Berechnung) unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen.
10.2. Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss sind Preisänderungen zulässig:
1) Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten für Treibstoff oder andere Energiequellen; es entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vom Leistungsträger für Bus, Bahn oder Flug zusätzlich berechneten Betrages;
2) Höhe der Steuern und Abgaben, die für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichten sind, wie z.B. Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen, entsprechende Gebühren auf Flughäfen sowie Gebühren für Dienstleistungen in Häfen oder Flughäfen; es entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vollen Betrag der Gebühren;
3) die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse; es entspricht jede Änderung des Reisepreises der Veränderung der Wechselkurse. Preisänderungen können Preiserhöhungen oder Preissenkungen zur Folge haben. Im Fall von Preissenkungen wird dem Reisenden der Betrag der Preissenkung erstattet. Von diesem Betrag kann der Reiseveranstalter aber tatsächliche Verwaltungsausgaben abziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt der Reiseveranstalter diese Verwaltungsausgaben.
10.3. Bei einer Erhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises (iSd § 8 PRG) kommt 11.4. zur Anwendung. Der Reisende hat die Xxxx, die Erhöhung als Vertragsänderung anzunehmen, der Teilnahme an einer Ersatzreise – sofern diese angeboten wird - zuzustimmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigungspauschale verpflichtet zu sein. Bereits geleistete Versicherungsprämien und Servicegebühren können dem Reisenden nicht zurückerstattet werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Reiseveranstalter
Preisänderungen vor Reisebeginn. 10.1. Der Reiseveranstalter behält sich im Pauschalreisevertrag das Recht vor, nach Abschluss des Pauschalreisevertrages bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise Preisänderungen vorzunehmen. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise über die Preiserhöhung (inklusive Berechnung) unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen.
10.2. Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss sind Preisänderungen zulässig:
1) Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten für Treibstoff oder andere Energiequellen;
2) Höhe der Steuern und Abgaben, die für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichten sind, wie z.B. Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen, entsprechende Gebühren auf Flughäfen sowie Gebühren für Dienstleistungen in Häfen oder Flughäfen;
3) die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse. Preisänderungen können Preiserhöhungen oder Preissenkungen zur Folge haben. Im Fall von Preissenkungen wird dem Reisenden der Betrag der Preissenkung erstattet. Von diesem Betrag kann der Reiseveranstalter aber tatsächliche Verwaltungsausgaben abziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt der Reiseveranstalter diese Verwaltungsausgaben.
10.3. Bei einer Erhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises (iSd § 8 PRG) kommt 11.4. zur Anwendung. Der Reisende hat die Xxxx, die Erhöhung als Vertragsänderung anzunehmen, der Teilnahme an einer Ersatzreise – sofern diese angeboten wird - zuzustimmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigungspauschale verpflichtet zu sein. Bereits geleistete Versicherungsprämien können dem Reisenden nicht zurückerstattet werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preisänderungen vor Reisebeginn. 10.1. Der Reiseveranstalter behält sich im Pauschalreisevertrag das Recht vor, nach Abschluss des Pauschalreisevertrages bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise Preisänderungen vorzunehmen. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise über die Preiserhöhung (inklusive Berechnung) unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen.
10.2. Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss sind Preisänderungen zulässig:
1) Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten für Treibstoff oder andere Energiequellen;
2) Höhe der Steuern und Abgaben, die für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichten sind, wie z.B. Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen, entsprechende Gebühren auf Flughäfen sowie Gebühren für Dienstleistungen in Häfen oder Flughäfen;
3) die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse. Preisänderungen können Preiserhöhungen oder Preissenkungen zur Folge haben. .. Im Fall von Preissenkungen wird dem Reisenden der Betrag der Preissenkung erstattet. Von diesem Betrag kann der Reiseveranstalter aber tatsächliche Verwaltungsausgaben abziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt der Reiseveranstalter diese Verwaltungsausgaben.
10.3. Bei einer Erhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises (iSd § 8 PRG) kommt 11.4. zur Anwendung. Der Reisende hat die Xxxx, die Erhöhung als Vertragsänderung anzunehmen, der Teilnahme an einer Ersatzreise – sofern diese angeboten wird - zuzustimmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigungspauschale verpflichtet zu sein. Bereits geleistete Versicherungsprämien können dem Reisenden nicht zurückerstattet werden.
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Preisänderungen vor Reisebeginn. 10.1. Der Reiseveranstalter behält sich im Pauschalreisevertrag das Recht vor, nach Abschluss des Pauschalreisevertrages bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise Paus- chalreise Preisänderungen vorzunehmen. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise über die Preiserhöhung (inklusive Berechnung) unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen.
10.2. Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss sind Preisänderungen zulässigzu- lässig:
1) Kosten für die Personenbeförderung infolge in- folge der Kosten für Treibstoff Treibstoft oder andere Energiequellen;
; 2) Höhe der Steuern und AbgabenAb- gaben, die für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichten sind, wie z.B. Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren Ausschiftungsgebühren in Häfen, entsprechende ent- sprechende Gebühren auf Flughäfen sowie Gebühren für Dienstleistungen in Häfen oder Flughäfen;
; 3) die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse. Preisänderungen können Preiserhöhungen Preiserhöhun- gen oder Preissenkungen zur Folge haben. Bezüglich 1) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vom Leistungsträger für Bus, Bahn oder Flug zusätzlich berechneten Betrag bzw. 3 % des Reisepreises pro Dollar der Preissteigerung eines Barrels Treibst- oft (NY-MEX Index), bezüglich 2) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vollen Betrag der Gebühren, bezüglich 3) ent- spricht jede Änderung des Reisepreises der Veränderung der Wechselkurse. Im Fall von Preissenkungen wird dem Reisenden der Betrag der Preissenkung erstattet. Von diesem Betrag kann der Reiseveranstalter aber tatsächliche Verwaltungsausgaben Ver- waltungsausgaben abziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt der Reiseveranstalter diese Verwaltungsausgaben.
. 10.3. Bei einer Erhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises (iSd § 8 PRG) kommt 11.4. zur Anwendung. Der Reisende hat die Xxxx, die Erhöhung als Vertragsänderung anzunehmen, der Teilnahme Teil- nahme an einer Ersatzreise – sofern diese angeboten wird - zuzustimmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigungspauschale verpflichtet zu sein. Bereits geleistete Versicherungsprämien Versicherung- sprämien können dem Reisenden nicht zurückerstattet zu- rückerstattet werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Reiseveranstalter