Preisänderungen vor Reisebeginn. 11.1. Der Reiseveranstalter behält sich im Pauschalreisevertrag das Recht vor, nach Abschluss des Pauschalreisevertrages bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise Preisänderungen vorzunehmen. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail) spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise über die Preiserhöhung (inklusive Berechnung) unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen. 11.2. Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss sind Preisänderungen zulässig: 1) Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten für Treibstoff oder andere Energiequellen; 2) Höhe der Steuern und Abgaben, die für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichten sind, wie z.B. Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein– oder Ausschiffungsgebühren in Häfen, entsprechende Gebühren auf Flughäfen sowie Gebühren für Dienstleistungen in Häfen oder Flughäfen; 3) die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse. Preisänderungen können Preiserhöhungen oder Preissenkungen zur Folge haben. Bezüglich 1) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vom Leistungsträger für Bus, Bahn oder Flug zusätzlich berechneten Betrag, bezüglich 2) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vollen Betrag der Gebühren, bezüglich 3) entspricht jede Änderung des Reisepreises der Veränderung der Wechselkurse. Im Fall von Preissenkungen wird dem Reisenden der Betrag der Preissenkung erstattet. Von diesem Betrag kann der Reiseveranstalter aber tatsächliche Verwaltungsausgaben abziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt der Reiseveranstalter diese Verwaltungsausgaben. 11.3. Bei einer Erhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises (iSd § 8 PRG) kommt 11.4. zur Anwendung. Der Reisende hat die Xxxx, die Erhöhung als Vertragsänderung anzunehmen, der Teilnahme an einer Ersatzreise – sofern diese angeboten wird – zuzustimmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigungspauschale verpflichtet zu sein. Bereits geleistete Versicherungsprämien können dem Reisenden nicht zurückerstattet werden.
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Samples: Geschäftsbedingungen
Preisänderungen vor Reisebeginn. 11.110.1. Der Reiseveranstalter behält sich im Pauschalreisevertrag das Recht vor, nach Abschluss des Pauschalreisevertrages bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise Preisänderungen vorzunehmen. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail) spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise über die Preiserhöhung (inklusive Berechnung) unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen.
11.210.2. Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss sind Preisänderungen zulässig:
1) Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten für Treibstoff oder andere Energiequellen;
2) Höhe der Steuern und Abgaben, die für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichten sind, wie z.B. Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein– Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen, entsprechende Gebühren auf Flughäfen sowie Gebühren für Dienstleistungen in Häfen oder Flughäfen;
3) die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse. Preisänderungen können Preiserhöhungen oder Preissenkungen zur Folge haben. Bezüglich 1) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vom Leistungsträger für Bus, Bahn oder Flug zusätzlich berechneten Betrag, bezüglich 2) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vollen Betrag der Gebühren, bezüglich 3) entspricht jede Änderung des Reisepreises der Veränderung der Wechselkurse. Im Fall von Preissenkungen wird dem Reisenden der Betrag der Preissenkung erstattet. Von diesem Betrag kann der Reiseveranstalter aber tatsächliche Verwaltungsausgaben abziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt der Reiseveranstalter diese Verwaltungsausgaben.
11.310.3. Bei einer Erhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises (iSd § 8 PRG) kommt 11.4. zur Anwendung. Der Reisende hat die Xxxx, die Erhöhung als Vertragsänderung anzunehmen, der Teilnahme an einer Ersatzreise – sofern diese angeboten wird – - zuzustimmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigungspauschale verpflichtet zu sein. Bereits geleistete Versicherungsprämien können dem Reisenden nicht zurückerstattet werden.
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Preisänderungen vor Reisebeginn. 11.110.1. Der Reiseveranstalter behält sich im Pauschalreisevertrag das Recht vor, nach Abschluss des Pauschalreisevertrages bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise Preisänderungen vorzunehmen. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-MailEmail) spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise über die Preiserhöhung (inklusive Berechnung) unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen.
11.210.2. Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss sind Preisänderungen zulässig:
1) Kosten : 1)Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten für Treibstoff oder andere Energiequellen;
2) Höhe ; 2)Höhe der Steuern und Abgaben, die für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichten sind, wie z.B. Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein– Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen, entsprechende Gebühren auf Flughäfen sowie Gebühren für Dienstleistungen in Häfen oder Flughäfen;
3) die ; 3)die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse. Preisänderungen können Preiserhöhungen oder Preissenkungen zur Folge haben. Bezüglich 1) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vom Leistungsträger für Bus, Bahn oder Flug zusätzlich berechneten BetragBetrag des Reisepreises pro Dollar der Preissteigerung eines Barrels Treibstoff (NY-MEX Index), bezüglich 2) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vollen Betrag der Gebühren, bezüglich 3) entspricht jede Änderung des Reisepreises der Veränderung der Wechselkurse. Im Fall von Preissenkungen wird dem Reisenden der Betrag der Preissenkung erstattet. Von diesem Betrag kann der Reiseveranstalter aber tatsächliche Verwaltungsausgaben abziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt der Reiseveranstalter diese Verwaltungsausgaben.
11.310.3. Bei einer Erhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises (iSd § 8 PRG) kommt 11.4. zur Anwendung. Der Reisende hat die Xxxx, die Erhöhung als Vertragsänderung anzunehmen, der Teilnahme an einer Ersatzreise – sofern diese angeboten wird – - zuzustimmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigungspauschale verpflichtet zu sein. Bereits geleistete Versicherungsprämien können dem Reisenden nicht zurückerstattet werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Reiseveranstalter
Preisänderungen vor Reisebeginn. 11.18.1. Der Reiseveranstalter behält sich im Pauschalreisevertrag das Recht vor, nach Abschluss des Pauschalreisevertrages bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise Preisänderungen vorzunehmen. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-MailEmail) spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise über die Preiserhöhung (inklusive Berechnung) unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen.
11.28.2. Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss sind Preisänderungen zulässig:
1) . Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten für Treibstoff oder andere Energiequellen;
2) . Höhe der Steuern und Abgaben, die für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichten sind, wie z.B. Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein– Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen, entsprechende Gebühren auf Flughäfen sowie Gebühren für Dienstleistungen in Häfen oder Flughäfen;
3) . die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse. Preisänderungen können Preiserhöhungen oder Preissenkungen zur Folge haben. Bezüglich 1) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vom Leistungsträger für Bus, Bahn oder Flug zusätzlich berechneten Betrag, bezüglich 2) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vollen Betrag der Gebühren, bezüglich 3) entspricht jede Änderung des Reisepreises der Veränderung der Wechselkurse. Im Fall von Preissenkungen wird dem Reisenden der Betrag der Preissenkung erstattet. Von diesem Betrag kann der Reiseveranstalter aber tatsächliche Verwaltungsausgaben abziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt der Reiseveranstalter diese Verwaltungsausgaben.
11.38.3. Bei einer Erhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises (iSd § 8 PRG) kommt 11.49.4. zur Anwendung. Der Reisende hat die Xxxx, die Erhöhung als Vertragsänderung anzunehmen, der Teilnahme an einer Ersatzreise – sofern diese angeboten wird – - zuzustimmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigungspauschale verpflichtet zu sein. Bereits geleistete Versicherungsprämien können dem Reisenden nicht zurückerstattet werden.nicht
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Samples: General Terms and Conditions
Preisänderungen vor Reisebeginn. 11.110.1. Der Reiseveranstalter behält sich im Pauschalreisevertrag das Recht vor, nach Abschluss des Pauschalreisevertrages bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise Preisänderungen vorzunehmen. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail) spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise über die Preiserhöhung (inklusive Berechnung) unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen.
11.210.2. Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss sind Preisänderungen zulässig:
1) Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten für Treibstoff oder andere Energiequellen;
2) Höhe der Steuern und Abgaben, die für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichten sind, wie z.B. Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein– Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen, entsprechende Gebühren auf Flughäfen sowie Gebühren für Dienstleistungen in Häfen oder Flughäfen;
3) die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse. Preisänderungen können Preiserhöhungen oder Preissenkungen zur Folge haben. Bezüglich 1) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vom Leistungsträger für Bus, Bus oder Bahn oder Flug zusätzlich berechneten Betrag, bezüglich 2) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vollen Betrag der Gebühren, bezüglich 3) entspricht jede Änderung des Reisepreises der Veränderung der Wechselkurse. Im Fall von Preissenkungen wird dem Reisenden der Betrag der Preissenkung erstattet. Von diesem Betrag kann der Reiseveranstalter aber tatsächliche Verwaltungsausgaben abziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt der Reiseveranstalter diese Verwaltungsausgaben.
11.310.3. Bei einer Erhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises (iSd § 8 PRG) kommt 11.4. zur Anwendung. Der Reisende hat die Xxxx, die Erhöhung als Vertragsänderung anzunehmen, der Teilnahme an einer Ersatzreise – sofern diese angeboten wird – zuzustimmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigungspauschale verpflichtet zu sein. Bereits geleistete Versicherungsprämien können dem Reisenden nicht zurückerstattet werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preisänderungen vor Reisebeginn. 11.110.1. Der Reiseveranstalter behält sich im Pauschalreisevertrag das Recht vor, nach Abschluss des Pauschalreisevertrages bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise Preisänderungen vorzunehmen. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-MailEmail) spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise über die Preiserhöhung (inklusive Berechnung) unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen.
11.210.2. Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss sind Preisänderungen zulässig:
1) Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten für Treibstoff oder andere Energiequellen;
2) Höhe der Steuern und Abgaben, die für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichten sind, wie z.B. Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein– Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen, entsprechende Gebühren auf Flughäfen sowie Gebühren für Dienstleistungen in Häfen oder Flughäfen;
3) die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse. Preisänderungen können Preiserhöhungen oder Preissenkungen zur Folge haben. Bezüglich 1) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vom Leistungsträger für Bus, Bahn oder Flug zusätzlich berechneten BetragBetrag bzw. 15 % des Reisepreises pro Dollar der Preissteigerung eines Barrels Treibstoff (NY-MEX Index), bezüglich 2) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vollen Betrag der Gebühren, bezüglich 3) entspricht jede Änderung des Reisepreises der Veränderung der Wechselkurse. Im Fall von Preissenkungen wird dem Reisenden der Betrag der Preissenkung erstattet. Von diesem Betrag kann der Reiseveranstalter aber tatsächliche Verwaltungsausgaben abziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt der Reiseveranstalter diese Verwaltungsausgaben.
11.3. Bei einer Erhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises (iSd § 8 PRG) kommt 11.4. zur Anwendung. Der Reisende hat die Xxxx, die Erhöhung als Vertragsänderung anzunehmen, der Teilnahme an einer Ersatzreise – sofern diese angeboten wird – zuzustimmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigungspauschale verpflichtet zu sein. Bereits geleistete Versicherungsprämien können dem Reisenden nicht zurückerstattet werden.bezüglich
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Reiseveranstalter