Private Nutzung eines Firmenwagens Musterklauseln

Private Nutzung eines Firmenwagens. Die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer / eine Arbeitnehmerin einen Firmenwagen für private Zwecke nutzen darf, ist ein Vorteil jeglicher Art, für den der Betriebssteuervorabzug fällig wird. Als Arbeitnehmer(in) zahlen Sie keine LASS-Beiträge, aber steuerlich wird dies als Vorteil jeglicher Art betrachtet. Der Wert dieses Vorteils wird pauschal festgelegt. Der Vorteil jeglicher Art ist ein zu versteuerndes Einkommen, das Sie zum Betrags Ihres zu versteuernden Monatslohns addieren müssen. Wenn der Arbeitgeber diese Mittel dem Arbeitnehmer / der Arbeitnehmerin kostenlos zur Verfügung stellt für private Zwecke, dann sind dafür über eine pauschale Veranschlagung LASS-Beiträge und Steuern zu zahlen. Dies ist kein Vorteil jeglicher Art, wenn der Arbeitgeber für das mobile Telefonabonnement und den mobilen Internetanschluss eine Regelung mit getrennter Abrechnung anwendet.