Common use of Produktpiraterie Clause in Contracts

Produktpiraterie. Die Ausstellung anderer als der angemeldeten Gegenstände ist nicht zulässig. Die Messe Essen ist be- rechtigt, Exponate, die nicht dem Produktgruppenverzeichnis entsprechen, vom Stand zu entfernen. Weiterhin ist die Messe Essen berechtigt, Ausstellungsgegenstände vom Stand entfernen zu lassen, wenn ihre Zurschaustellung dem Ausstellungsprogramm oder nachweislich wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen oder Schutzrechten Dritter widerspricht. Der Schutz von Erfindungen, Mustern und Marken auf Messen richtet sich nach den in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Ein besonderer Messeschutz besteht nicht. Andererseits be- steht auch keine Freistellung von deutschen Bestimmungen und den hier bestehenden Schutzrechten Dritter. Patentanmeldungen sollten vor Messebeginn beim zuständigen Patentamt eingereicht werden. Ein sechsmonatiger Schutz von Beginn der Veranstaltung an aufgrund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern auf Ausstellungen vom 18. Xxxx 1904 und des Markenrechtreformgesetzes vom 25. Oktober 1994 tritt nur ein, wenn der Bundesminister für Justiz für eine bestimmte Ausstellung eine entsprechende Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht hat (Ausstellungsschutz). Im Fall nachgewiesener Schutzrechtsverletzungen (gerichtliche Entscheidung) durch einen Aussteller ist die Messe Essen außerdem berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesen von der laufenden Veranstal- tung und/oder zukünftigen Veranstaltungen auszuschließen. Der Aussteller erklärt verbindlich und unwiderruflich, dass die von ihm ausgestellten Produkte von ihm selbst kreiert wurden bzw. dass es sich hierbei um zulässige Kopien oder Nachahmungen anderer Anbieter oder sonstiger Dritter handelt.

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Samples: www.security-essen.de, www.security-essen.de, www.fahrrad-essen.de

Produktpiraterie. Die Ausstellung anderer als der angemeldeten Gegenstände ist nicht zulässig. Die Messe Essen ist be- rechtigt, Exponate, die nicht dem Produktgruppenverzeichnis entsprechen, vom Stand zu entfernen. Weiterhin ist die Messe Essen berechtigt, Ausstellungsgegenstände vom Stand entfernen zu lassen, wenn ihre Zurschaustellung dem Ausstellungsprogramm oder nachweislich wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen oder Schutzrechten Dritter widerspricht. Der Schutz von Erfindungen, Mustern und Marken auf Messen richtet sich nach den in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Ein besonderer Messeschutz besteht nicht. Andererseits be- steht auch keine Freistellung von deutschen Bestimmungen und den hier bestehenden Schutzrechten Dritter. Patentanmeldungen sollten vor Messebeginn beim zuständigen Patentamt eingereicht werdenwer- den. Ein sechsmonatiger Schutz von Beginn der Veranstaltung an aufgrund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern auf Ausstellungen vom 18. Xxxx 1904 und des Markenrechtreformgesetzes vom 25. Oktober 1994 tritt nur ein, wenn der Bundesminister für Justiz für eine bestimmte Ausstellung eine entsprechende Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht hat (Ausstellungsschutz). Im Fall nachgewiesener Schutzrechtsverletzungen (gerichtliche Entscheidung) durch einen Aussteller ist die Messe Essen außerdem berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesen von der laufenden Veranstal- tung und/oder zukünftigen Veranstaltungen auszuschließen. Der Aussteller erklärt verbindlich und unwiderruflich, dass die von ihm ausgestellten Produkte von ihm selbst kreiert wurden bzw. dass es sich hierbei um zulässige Kopien oder Nachahmungen anderer ande- rer Anbieter oder sonstiger Dritter handelt.

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Samples: www.schweissen-schneiden.com, www.metpack.de, www.cuttingworld.de

Produktpiraterie. Die Ausstellung anderer als der angemeldeten Gegenstände ist nicht zulässigzuläs- sig. Die Messe Essen E-world energy & water GmbH ist be- rechtigtberechtigt, Exponate, die nicht dem Produktgruppenverzeichnis entsprechen, vom Stand zu entfernen. Weiterhin ist die Messe Essen E-world energy & water GmbH berechtigt, Ausstellungsgegenstände vom Stand entfernen zu lassen, wenn ihre Zurschaustellung dem Ausstellungsprogramm Ausstel- lungsprogramm oder nachweislich wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen oder Schutzrechten Dritter widerspricht. Der Schutz von Erfindungen, Mustern und Marken auf Messen richtet sich nach den in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Ein besonderer beson- derer Messeschutz besteht nicht. Andererseits be- steht besteht auch keine Freistellung Freistel- lung von deutschen Bestimmungen und den hier bestehenden Schutzrechten Dritter. Patentanmeldungen sollten vor Messebeginn beim zuständigen Patentamt Pa- tentamt eingereicht werden. Ein sechsmonatiger Schutz von Beginn der Veranstaltung an aufgrund auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern auf Ausstellungen vom 18. Xxxx 1904 und des Markenrechtreformgesetzes vom 25. Oktober 1994 tritt nur ein, wenn der Bundesminister für Justiz für eine bestimmte Ausstellung eine entsprechende Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht hat (Ausstellungsschutz). Im Fall nachgewiesener Schutzrechtsverletzungen (gerichtliche EntscheidungEntschei- dung) durch einen Aussteller ist die Messe Essen E-world energy & water GmbH außerdem berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesen von der laufenden Veranstal- tung Veranstaltung und/oder zukünftigen Veranstaltungen auszuschließen. Der Aussteller erklärt verbindlich und unwiderruflich, dass die von ihm ausgestellten aus- gestellten Produkte von ihm selbst kreiert wurden wurden, bzw. dass es sich hierbei um zulässige Kopien oder Nachahmungen anderer Anbieter oder sonstiger Dritter handelt.

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Samples: staging-www.e-world-essen.com

Produktpiraterie. Die Ausstellung anderer als der angemeldeten Gegenstände ist nicht zulässig. Die Messe Essen GmbH ist be- rechtigtberechtigt, Exponate, die nicht dem Produktgruppenverzeichnis entsprechen, vom Stand zu entfernen. Weiterhin ist die Messe Essen GmbH berechtigt, Ausstellungsgegenstände vom Stand entfernen zu lassen, wenn ihre Zurschaustellung dem Ausstellungsprogramm oder nachweislich wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen oder Schutzrechten Dritter widerspricht. Der Schutz von Erfindungen, Mustern und Marken auf Messen richtet sich nach den in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Ein besonderer Messeschutz besteht nicht. Andererseits be- steht auch keine Freistellung von deutschen Bestimmungen und den hier bestehenden Schutzrechten Dritter. Patentanmeldungen sollten vor Messebeginn beim zuständigen Patentamt eingereicht werdenwer- den. Ein sechsmonatiger Schutz von Beginn der Veranstaltung an aufgrund auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern auf Ausstellungen vom 18. Xxxx 1904 und des Markenrechtreformgesetzes vom 25. Oktober 1994 tritt nur ein, wenn der Bundesminister für Justiz für eine bestimmte Ausstellung eine entsprechende Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht hat (Ausstellungsschutz). Im Fall nachgewiesener Schutzrechtsverletzungen (gerichtliche Entscheidung) durch einen Aussteller ist die Messe Essen außerdem berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesen von der laufenden Veranstal- tung und/oder zukünftigen Veranstaltungen auszuschließen. Der Aussteller erklärt verbindlich und unwiderruflich, dass die von ihm ausgestellten Produkte von ihm selbst kreiert wurden wurden, bzw. dass es sich hierbei um zulässige Kopien oder Nachahmungen anderer ande- rer Anbieter oder sonstiger Dritter handelt.

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Samples: www.messe-essen-digitalmedia.de

Produktpiraterie. Die Ausstellung anderer als der angemeldeten Gegenstände ist nicht zulässig. Die Messe Essen ist be- rechtigt, Exponate, die nicht dem Produktgruppenverzeichnis entsprechen, vom Stand zu entfernen. Weiterhin ist die Messe Essen berechtigt, Ausstellungsgegenstände vom Stand entfernen zu lassen, wenn ihre Zurschaustellung dem Ausstellungsprogramm oder nachweislich wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen oder Schutzrechten Dritter widerspricht. Der Schutz von Erfindungen, Mustern und Marken auf Messen richtet sich nach den in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Ein besonderer Messeschutz besteht nicht. Andererseits be- steht auch keine Freistellung von deutschen Bestimmungen und den hier bestehenden Schutzrechten Dritter. Patentanmeldungen sollten vor Messebeginn beim zuständigen Patentamt eingereicht werdenwer- den. Ein sechsmonatiger Schutz von Beginn der Veranstaltung an aufgrund auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern auf Ausstellungen vom 18. Xxxx 1904 und des Markenrechtreformgesetzes vom 25. Oktober 1994 tritt nur ein, wenn der Bundesminister für Justiz für eine bestimmte Ausstellung eine entsprechende Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht hat (Ausstellungsschutz). Im Fall nachgewiesener Schutzrechtsverletzungen (gerichtliche Entscheidung) durch einen Aussteller ist die Messe Essen außerdem berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesen von der laufenden Veranstal- tung und/oder zukünftigen Veranstaltungen auszuschließen. Der Aussteller erklärt verbindlich und unwiderruflich, dass die von ihm ausgestellten Produkte von ihm selbst kreiert wurden wurden, bzw. dass es sich hierbei um zulässige Kopien oder Nachahmungen anderer ande- rer Anbieter oder sonstiger Dritter handelt.

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Samples: www.fairmgt.com

Produktpiraterie. Die Ausstellung anderer als der angemeldeten Gegenstände ist nicht zulässig. Die Messe Essen ist be- rechtigt, Exponate, die nicht dem Produktgruppenverzeichnis entsprechen, vom Stand zu entfernen. Weiterhin ist die Messe Essen berechtigt, Ausstellungsgegenstände vom Stand entfernen zu lassen, wenn ihre Zurschaustellung dem Ausstellungsprogramm oder nachweislich wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen oder Schutzrechten Dritter widerspricht. Der Schutz von Erfindungen, Mustern und Marken auf Messen richtet sich nach den in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Ein besonderer Messeschutz besteht nicht. Andererseits be- steht auch keine Freistellung von deutschen Bestimmungen und den hier bestehenden Schutzrechten Dritter. Patentanmeldungen sollten vor Messebeginn beim zuständigen Patentamt eingereicht werden. Ein sechsmonatiger Schutz von Beginn der Veranstaltung an aufgrund auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern auf Ausstellungen vom 18. Xxxx 1904 und des Markenrechtreformgesetzes vom 25. Oktober 1994 tritt nur ein, wenn der Bundesminister für Justiz für eine bestimmte Ausstellung eine entsprechende Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht hat (Ausstellungsschutz). Im Fall nachgewiesener Schutzrechtsverletzungen (gerichtliche Entscheidung) durch einen Aussteller ist die Messe Essen außerdem berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesen von der laufenden Veranstal- tung und/oder zukünftigen Veranstaltungen auszuschließen. Der Aussteller erklärt verbindlich und unwiderruflich, dass die von ihm ausgestellten Produkte von ihm selbst kreiert wurden bzw. dass es sich hierbei um zulässige Kopien oder Nachahmungen anderer Anbieter oder sonstiger Dritter handelt.

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Samples: www.reise-camping.de

Produktpiraterie. Die Ausstellung anderer als der angemeldeten Gegenstände ist nicht zulässig. Die Messe Essen ist be- rechtigtberechtigt, Exponate, die nicht dem Produktgruppenverzeichnis entsprechen, vom Stand zu entfernen. Weiterhin ist die Messe Essen berechtigt, Ausstellungsgegenstände vom Stand entfernen ent- fernen zu lassen, wenn ihre Zurschaustellung dem Ausstellungsprogramm oder nachweislich wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen oder Schutzrechten Dritter widerspricht. Der Schutz von Erfindungen, Mustern und Marken auf Messen richtet sich nach den in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Ein besonderer Messeschutz besteht nicht. Andererseits be- steht besteht auch keine Freistellung von deutschen Bestimmungen und den hier bestehenden Schutzrechten Dritter. Patentanmeldungen sollten vor Messebeginn beim zuständigen zu- ständigen Patentamt eingereicht werden. Ein sechsmonatiger Schutz von Beginn der Veranstaltung an aufgrund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern auf Ausstellungen vom 18. Xxxx 1904 und des Markenrechtreformgesetzes Markenrechtreform- gesetzes vom 25. Oktober 1994 tritt nur ein, wenn der Bundesminister für Justiz für eine bestimmte be- stimmte Ausstellung eine entsprechende Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht veröffent- licht hat (Ausstellungsschutz). Im Fall nachgewiesener Schutzrechtsverletzungen (gerichtliche Entscheidung) durch einen Aussteller ist die Messe Essen außerdem berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesen von der laufenden Veranstal- tung Veranstaltung und/oder zukünftigen Veranstaltungen auszuschließen. Der Aussteller erklärt verbindlich und unwiderruflich, dass die von ihm ausgestellten Produkte von ihm selbst kreiert wurden bzw. dass es sich hierbei um zulässige Kopien oder Nachahmungen Nachahmun- gen anderer Anbieter oder sonstiger Dritter handelt.

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Samples: www.ipm-essen.de