Produktsicherheit, Produkthaftung Musterklauseln

Produktsicherheit, Produkthaftung. STA ist als Hersteller gesetzlich verpflichtet, nur sichere Produkte in Verkehr zu bringen. Stellt er im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Produktbeobachtung fest, dass er unsichere oder nicht gesetzeskonforme Produkte in Verkehr gebracht hat, ist er ebenso wie der Hersteller des Teilproduktes gesetzlich zur Durchführung eines Rückrufes verpflichtet. Führt STA einen gesetzlich erforderlichen Rückruf durch, haftet der Partner gegenüber STA insoweit, als der Partner selbst zur Durchführung des Rückrufes verpflichtet wäre. Da das Verschulden des Herstellers keine Voraussetzung für die gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung eines Rückrufes ist, gilt entsprechendes für die Schadensersatzpflicht des Partners gegenüber STA. Die Verantwortung für Mängel an der Konstruktion – auch wenn diese erst nach der Abnahme (Freigabe, Baumustergenehmigung) festgestellt werden – trägt der Partner. Im Entwicklungsprozess vorgelegte Dokumentation entbindet den Partner nicht von der Verantwortung für seinen Leistungsumfang und mögliche Folgeschäden. Verursacht ein fehlerhaftes Produkt einen Schaden, haftet der Hersteller des Gesamtproduktes und grundsätzlich auch der Hersteller des fehlerhaften Teilproduktes aus verschuldensunabhängiger Produkthaftung gegenüber einem geschädigten Dritten. Gegenüber dem geschädigten Dritten sind STA und Partner Gesamtschuldner unabhängig davon, ob beide oder nur STA oder der Partner vom Dritten in Anspruch genommen werden. Der Ausgleich im Innenverhältnis 24. Product safety, product liability As a manufacturer, STA is legally obliged to place only safe products on the market. If, in the course of the legally required product monitoring, it discovers that it has placed unsafe or non-compliant products on the market, it is legally obliged to carry out a recall, as is the manufacturer of the partial product. If STA carries out a legally required recall, the Partner shall be liable to STA to the extent that the Partner itself would be obliged to carry out the recall. As the fault of the Manufacturer is not a prerequisite for the legal obligation to carry out a recall, the same applies accordingly to the Partner's liability for damages towards STA. The partner bears the responsibility for defects in the design – even if these are only discovered after acceptance (release, type, approval). Documentation submitted in the development process does not release the partner from responsibility for its scope of performance and possible consequential d...
Produktsicherheit, Produkthaftung. Der Endhersteller trägt die Gesamtverantwortung für das fertige Endprodukt. Die Verantwortung für im Endprodukt verbauten Teile oder Komponenten trägt in der gesamten Prozesskette jedoch der jeweilige Hersteller. Für die vom Hersteller gelieferten Produkte übernimmt dieser die Gewährleistung auf die Dauer, die die „Gebr. Binder GmbH“ an seinen Kunden für das Endprodukt geben muss, mindestens jedoch 2 Jahre ab Lieferdatum. Bei Mängeln, die nach Ablauf der Gewährleistungsfrist auftreten, sind mit der „Gebr. Binder GmbH“ Verhandlungen über eine Kulanzregelung aufzunehmen. Der Hersteller / Lieferant muss daher "alles organisatorisch und technisch Mögliche und Zumutbare tun, um die Produktsicherheit seiner Teile und die seiner Unterlieferanten zu steigern und die Produkthaftungsrisiken zu minimieren". Zur Erreichung dieser Forderung wird ein Produktsicherheitsbeauftragter, sowie sein Stellvertreter benannt und steht als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung: PSB PSB-Stellvertreter Herr/Frau _ _ Abt./Fachbereich _ _ Telefon _ _ Mailadresse _ _
Produktsicherheit, Produkthaftung. 5.1 Der Lieferant steht uns dafür ein, dass die Vertragsprodukte und/oder -leistungen für ihren bestimmungsgemäßen oder voraussehbaren nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Verbrauch nicht unsicher und nicht gefährlich im Sinne der Produkthaftung sind. Er trifft alle erforderlichen und angemessenen organisatorischen, personellen und technischen Sicherungsmaßnahmen. 5.2 Für den Fall, dass wir durch unsere Kunden oder Dritte wegen eines Schadens in Anspruch genommen werden, der auf unsicheren Vertragsprodukten und/oder -leistungen beruht, stellt der Lieferant uns im Innenverhältnis frei, wenn und soweit ihn Verschulden trifft. Unser Freistellungsanspruch unterliegt der Regelverjährung. 5.3 Wenn und soweit der Lieferant den die Haftung auslösenden Fehler verschuldet, trägt er auch die Kosten für die von uns zur Schadensabwehr unternommenen notwendigen Maßnahmen (z.B. Rückrufe). 5.4 Der Lieferant hat sich gegen die mit der Produkthaftung für die von ihm gelieferten Vertragsprodukte und/oder -leistungen verbundenen Risiken in angemessener Höhe zu versichern und uns den Versicherungsschutz nachzuweisen.
Produktsicherheit, Produkthaftung. STA ist als Hersteller gesetzlich verpflichtet, nur sichere Produkte in Verkehr zu bringen. Stellt er im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Produktbeobachtung fest, dass er unsichere oder nicht gesetzeskonforme Produkte in Verkehr gebracht hat, ist er ebenso wie der Hersteller des Teilproduktes gesetzlich zur Durchführung eines Rückrufes verpflichtet. Führt STA einen gesetzlich erforderlichen Rückruf durch, haftet der Partner gegenüber STA insoweit, als der Partner selbst zur Durchführung des Rückrufes verpflichtet wäre. Da das Verschulden des Herstellers keine Voraussetzung für die gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung eines Rückrufes ist, gilt entsprechendes für die Schadensersatzpflicht des Partners gegenüber STA. Die Verantwortung für Mängel an der Konstruktion – auch wenn diese erst nach der Abnahme (Freigabe, Baumustergenehmigung) festgestellt werden – trägt der Partner. Im Entwicklungsprozess vorgelegte Dokumentation entbindet den Partner nicht von der Verantwortung für seinen Leistungsumfang und mögliche Folgeschäden. Verursacht ein fehlerhaftes Produkt einen Schaden, haftet der Hersteller des Gesamtproduktes und grundsätzlich auch der Hersteller des fehlerhaften Teilproduktes aus verschuldensunabhängiger Produkthaftung gegenüber einem geschädigten Dritten. Gegenüber dem geschädigten Dritten sind STA und Partner Gesamtschuldner unabhängig davon, ob beide oder nur STA oder der Partner vom Dritten in Anspruch genommen werden. Der Ausgleich im Innenverhältnis der Gesamtschuldner richtet sich danach, wer das fehlerhafte Bauteil entwickelt und/oder an STA geliefert hat. Werden STA und/oder Partner aus verschuldensabhängiger Haftung von Dritten in Anspruch genommen, erfolgt der Ausgleich zwischen STA und Partner wie bei einer Haftung aus verschuldensunabhängiger Produkthaftung, wobei das Verschulden im Rahmen des Ausgleichs berücksichtigt wird. Insoweit der Partner der Entwicklungsleistung bezogen auf den entwickelten Umfang keinen Serienlieferauftrag von STA erhält, wird beim Ausgleich zwischen Partner und STA bei Haftungsansprüchen Dritter zugunsten des Partners Folgendes berücksichtigt: a) Der Ausgleich zwischen Partner und STA ist zugunsten des Partners der Höhe nach auf die Gesamthöhe der Vergütung für den Entwicklungsauftrag beschränkt. b) Ergänzend sind bei der Bestimmung der Höhe der vom Partner zu erfüllenden Ausgleichansprüche die wirtschaftlichen Gegebenheiten des Partners sowie Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung angemessen...
Produktsicherheit, Produkthaftung. Der Endhersteller trägt die Gesamtverantwortung für das fertige Endprodukt. Die Verantwortung für im Endprodukt verbaute Teile oder Komponenten trägt in der gesamten Prozess- kette jedoch der jeweilige Hersteller. Für die vom Hersteller gelieferten Produkte übernimmt dieser die Gewährleistung auf die Dauer, die Bader an seinen Kunden für das Endprodukt geben muss. Der Hersteller / Lieferant muss daher alles organisatorisch und technisch Mögliche und Zumutbare tun, um die Produktsicherheit seiner Teile und die seiner Unterlieferanten zu steigern und die Produkthaf- tungsrisiken zu minimieren.
Produktsicherheit, Produkthaftung. Der Kunde trägt bei der Verwendung von Kaufteilen die Endherstellverantwortung und die Gesamt- verantwortung für das Endprodukt, das Fahrzeug. Die primäre Herstellverantwortung für die in das Endprodukt eingebauten Kaufteile liegt beim Lieferanten, ggf. beim Unterlieferanten. Der Lieferant hat daher alles organisatorisch und technisch Mögliche zu tun, um die Produktsicherheit seiner Teile und die seiner Unterlieferanten zu gewähr- leisten und die Risiken der Produkthaftung zu minimieren. Der Lieferant stellt sicher und verpflichtet auch seine Unterlieferanten, dass: • im gesamten Unternehmen ein ausgeprägtes Qualitätsbewusstsein vorhanden ist, • bei der Entwicklung von Komponenten die erforderliche Produktsicherheit gewährleistet wird, • bei der Qualitätsplanung die Produktsicherheit besondere Berücksichtigung findet, • die Qualitätsfähigkeit der Fertigungsprozesse sichergestellt und nachgewiesen wird, • durch angemessene serienbegleitende Qualitätssicherungsmaßnahmen die Wahrscheinlichkeit des Auftretens fehlerhafter Produkte minimiert wird, • die rechtzeitige Entdeckung fehlerhafter Produkte im Produktionsablauf durch entsprechende Maßnahmen frühestmöglich (Minimierung der Kosten/Verschwendung von Wertschöpfung) sichergestellt ist, • Qualitätsdaten und gesetzlich geforderte Nachweisprüfungen ausführlich dokumentiert werden, um nachweisen zu können, dass die Herstellung der Produkte in Übereinstimmung mit Gesetzen und Sicherheitsstandards erfolgt ist, • ein Materialrückverfolgungssystem zum Einsatz gelangt, um im Bedarfsfall die Auswirkungen eingetretener Fehler eingrenzen zu können, • eine ausführliche Information und Schulung der verantwortlichen Mitarbeiter zum Thema Produkt- sicherheit und Produkthaftung erfolgt und • vergleichbare Systeme mit den Anforderungen des Kunden analog der Formel Q-konkret etc. bei allen Unterlieferanten zur Anwendung gelangen, • ein Vor-Ort Produktsicherheitsbeauftragter (PSB) für jede Stufe in der Lieferkette benannt ist. Der PSB des 1st Tier Lieferanten ist in der Lieferantendatenbank (LDB) einzutragen. Dieser Eintrag ist vom Lieferanten aktuell zu halten; • Bauteile mit einer begrenzten Haltbarkeit die spezifischen Kennzeichnungsanforderungen, insbe- sondere gemäß Handbuch für Original Teile Lieferanten, erfüllen.
Produktsicherheit, Produkthaftung. Der Endhersteller trägt die Gesamtverantwortung für das fertige Endprodukt. Die Verantwortung für im Endprodukt verbaute Teile oder Komponenten trägt in der gesamten Prozess- kette jedoch der jeweilige Hersteller. Für die vom Hersteller gelieferten Produkte übernimmt dieser die Gewährleistung auf die vom OEM vorgegebene Dauer, Der Hersteller / Lieferant muss daher alles organisatorisch und technisch Mögliche und Zumutbare tun, um die Produktsicherheit seiner Teile und die seiner Unterlieferanten zu steigern und die Produkthaf- tungsrisiken zu minimieren. Der Lieferant muss die Anforderungen nach VDA Band „ Produktintegrität „ ( in letztgültiger Version ) einhalten und umsetzen. Ein Produktsicherheit/Produktkonformitätsbeauftragter (PSCR) muss benannt werden. Die OEM-abhängige externe Qualifizierung, Benennung eines Stellvertreters sowie die Durchführung von Sicherheitsrelevanten Prüfungen werden im Bader Dokument „PSCR beim Lieferanten“ bestätigt. Falls Produkte in die VW-Gruppe einfließen, ist eine Bestätigung der Durchführung von jährlichen D/TLD Audits notwendig. Siehe hierzu ebenfalls das Bader Dokument „PSCR beim Lieferanten“
Produktsicherheit, Produkthaftung. STA ist als Hersteller gesetzlich verpflichtet, nur sichere Produkte in Verkehr zu bringen. Stellt er im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Produktbeobachtung fest, dass er unsichere oder nicht gesetzeskonforme Produkte in Verkehr gebracht hat, ist er ebenso wie der Hersteller des Teilproduktes gesetzlich zur Durchführung eines Rückrufes verpflichtet. Führt STA einen gesetzlich erforderlichen Rückruf durch, haftet der Partner gegenüber STA insoweit, als der Partner selbst zur Durchführung des Rückrufes verpflichtet wäre. Da das Verschulden des Herstellers keine Voraussetzung für die gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung eines Rückrufes ist, gilt

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  • Sicherheit der Verarbeitung (a) Der Datenimporteur und, während der Datenübermittlung, auch der Datenexporteur treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten, einschließlich des Schutzes vor einer Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu diesen Daten führt (im Folgenden „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“). Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus tragen sie dem Stand der Technik, den Implementierungskosten, der Art, dem Umfang, den Umständen und dem/den Zweck(en) der Verarbeitung sowie den mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die betroffene Person gebührend Rechnung. Die Parteien ziehen insbesondere eine Verschlüsselung oder Pseudonymisierung, auch während der Datenübermittlung, in Betracht, wenn dadurch der Verarbeitungszweck erfüllt werden kann. Im Falle einer Pseudonymisierung verbleiben die zusätzlichen Informationen, mit denen die personenbezogenen Daten einer speziellen betroffenen Person zugeordnet werden können, soweit möglich, unter der ausschließlichen Kontrolle des Datenexporteurs oder des Verantwortlichen. Zur Erfüllung seinen Pflichten gemäß diesem Absatz setzt der Datenimporteur mindestens die in Anhang II aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen um. Der Datenimporteur führt regelmäßige Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen weiterhin ein angemessenes Schutzniveau bieten. (b) Der Datenimporteur gewährt seinem Personal nur insoweit Zugang zu den Daten, als dies für die Durchführung, Verwaltung und Überwachung des Vertrags unbedingt erforderlich ist. Er gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. (c) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Datenimporteur gemäß diesen Klauseln ergreift der Datenimporteur geeignete Maßnahmen zur Behebung der Verletzung, darunter auch Maßnahmen zur Abmilderung ihrer nachteiligen Auswirkungen. Außerdem meldet der Datenimporteur die Verletzung dem Datenexporteur und, sofern angemessen und machbar, dem Verantwortlichen unverzüglich, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde. Diese Meldung enthält die Kontaktdaten einer Anlaufstelle für weitere Informationen, eine Beschreibung der Art der Verletzung (soweit möglich, mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze), die wahrscheinlichen Folgen der Verletzung und die ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes der Daten, einschließlich Maßnahmen zur Abmilderung etwaiger nachteiliger Auswirkungen. Wenn und soweit nicht alle Informationen zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können, enthält die ursprüngliche Meldung die zu jenem Zeitpunkt verfügbaren Informationen, und weitere Informationen werden, sobald sie verfügbar sind, anschließend ohne unangemessene Verzögerung bereitgestellt. (d) Unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der dem Datenimporteur zur Verfügung stehenden Informationen arbeitet der Datenimporteur mit dem Datenexporteur zusammen und unterstützt ihn dabei, seinen Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 nachzukommen, insbesondere den Verantwortlichen zu unterrichten, damit dieser wiederum die zuständige Aufsichtsbehörde und die betroffenen Personen benachrichtigen kann.

  • Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten (1) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten (2) Veränderung des Risikos (3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten

  • Verwertung von Sicherheiten (1) Wahlrecht der Bank (2) Erlösgutschrift nach dem Umsatzsteuerrecht

  • Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxx; Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis 7.5 (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehö- rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus- licher Gemeinschaft leben.

  • Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: • Als Datenschutzbeauftragte ist beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, Head of Data Protection, +00 (0)0000 000-000, xxxx-xxxxxxxxxx@xxxxxxx.xxx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. • Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS- GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. • Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DS- GVO und Anlage 2. • Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. • Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. • Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. • Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. • Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber, die gemäß Ziffer 3 unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/ AV/TOM.pdf abrufbar sind.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Haftung und Versicherung Die Messe München GmbH haftet für Körperschäden (Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit), die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die die Messe München GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Messe München GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Messe München GmbH haftet darüber hinaus für sonstige Schäden, die auf einer fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertrags­ pflichten durch die Messe München GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen beruhen; wesentliche Vertragspflichten sind die Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Vertragspartei regelmäßig vertrauen darf. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Messe München GmbH nur, wenn es sich bei diesen Schäden um typische Schäden und nicht um Folgeschäden handelt, und dann auch nur bis zur Höhe der 5fachen Summe des Nettobeteiligungs­ preises, höchstens jedoch bis 100.000,00 EUR je Schadensfall. Gegenüber Ausstellern haftet die Messe München GmbH für Schäden und Verluste an dem von dem Aussteller eingebrachten Gut sowie an der Standeinrichtung in keinem Fall. Hierbei ist es unbeachtlich, ob die Schäden und Verluste vor, während oder nach der Messe entstehen. Das Gleiche gilt für die von den Ausstellern, Angestellten oder Beauftragten im Messegelände abgestellten Fahrzeuge. Der Aussteller haftet seinerseits für etwaige Schäden, die durch ihn, seine Angestellten, seine Be­ auftragten oder seine Ausstellungsgegenstände und ­einrichtungen an Personen oder Sachen schuldhaft verursacht werden. Jeder Aussteller ist verpflichtet, eine derartige Versicherung mit ausreichendem Versicherungsschutz bei einem in der Europäischen Union zugelassenen Versicherer abzuschließen und die anfallenden Prämien (einschließlich Versicherungssteuer) rechtzeitig zu entrichten. Der Abschluss einer derartigen Versicherung kann mit den entsprechenden im Aussteller­ Shop online zur Verfügung gestellten oder auf Anforderung per E­Mail zugesandten Ausstellerservice­ formularen beantragt werden.

  • Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Sicherheit von EDI-Nachrichten 4.1 Die Parteien verpflichten sich, Sicherheitsverfahren und -maßnahmen durchzuführen und aufrechtzuerhalten, um EDI-Nachrichten vor unbefugtem Zugriff, Veränderungen, Verzögerung, Zerstörung oder Verlust zu schützen. 4.2 Zu den Sicherheitsverfahren und -maßnahmen gehören die Überprüfung des Ursprungs, die Überprüfung der Integrität, die Nichtabstreitbarkeit von Ursprung und Empfang sowie die Gewährleistung der Vertraulichkeit von EDI-Nachrichten. Sicherheitsverfahren und -maßnahmen zur Überprüfung des Ursprungs und der Integrität, um den Sender einer EDI-Nachricht zu identifizieren und sicherzustellen, dass jede empfangene EDI-Nachricht vollständig ist und nicht verstümmelt wurde, sind für alle Nachrichten obligatorisch. Bei Bedarf können im Technischen Anhang zusätzliche Sicherheitsverfahren und -maßnahmen festgelegt werden. 4.3 Führen die Sicherheitsverfahren und -maßnahmen zur Zurückweisung einer EDI- Nachricht informiert der Empfänger den Sender darüber unverzüglich. Der Empfänger einer EDI-Nachricht, die zurückgewiesen wurde oder einen Fehler enthält, reagiert erst dann auf die Nachricht, wenn er Anweisungen des Senders empfängt.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.