Produktsicherheit, Produkthaftung Musterklauseln

Produktsicherheit, Produkthaftung. STA ist als Hersteller gesetzlich verpflichtet, nur sichere Produkte in Verkehr zu bringen. Stellt er im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Produktbeobachtung fest, dass er unsichere oder nicht gesetzeskonforme Produkte in Verkehr gebracht hat, ist er ebenso wie der Hersteller des Teilproduktes gesetzlich zur Durchführung eines Rückrufes verpflichtet. Führt STA einen gesetzlich erforderlichen Rückruf durch, haftet der Partner gegenüber STA insoweit, als der Partner selbst zur Durchführung des Rückrufes verpflichtet wäre. Da das Verschulden des Herstellers keine Voraussetzung für die gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung eines Rückrufes ist, gilt entsprechendes für die Schadensersatzpflicht des Partners gegenüber STA. Die Verantwortung für Mängel an der Konstruktion – auch wenn diese erst nach der Abnahme (Freigabe, Baumustergenehmigung) festgestellt werden – trägt der Partner. Im Entwicklungsprozess vorgelegte Dokumentation entbindet den Partner nicht von der Verantwortung für seinen Leistungsumfang und mögliche Folgeschäden. Verursacht ein fehlerhaftes Produkt einen Schaden, haftet der Hersteller des Gesamtproduktes und grundsätzlich auch der Hersteller des fehlerhaften Teilproduktes aus verschuldensunabhängiger Produkthaftung gegenüber einem geschädigten Dritten. Gegenüber dem geschädigten Dritten sind STA und Partner Gesamtschuldner unabhängig davon, ob beide oder nur STA oder der Partner vom Dritten in Anspruch genommen werden. Der Ausgleich im Innenverhältnis 24. Product safety, product liability As a manufacturer, STA is legally obliged to place only safe products on the market. If, in the course of the legally required product monitoring, it discovers that it has placed unsafe or non-compliant products on the market, it is legally obliged to carry out a recall, as is the manufacturer of the partial product. If STA carries out a legally required recall, the Partner shall be liable to STA to the extent that the Partner itself would be obliged to carry out the recall. As the fault of the Manufacturer is not a prerequisite for the legal obligation to carry out a recall, the same applies accordingly to the Partner's liability for damages towards STA. The partner bears the responsibility for defects in the design – even if these are only discovered after acceptance (release, type, approval). Documentation submitted in the development process does not release the partner from responsibility for its scope of performance and possible consequential d...
Produktsicherheit, Produkthaftung. Der Endhersteller trägt die Gesamtverantwortung für das fertige Endprodukt. Die Verantwortung für im Endprodukt verbauten Teile oder Komponenten trägt in der gesamten Prozesskette jedoch der jeweilige Hersteller. Für die vom Hersteller gelieferten Produkte übernimmt dieser die Gewährleistung auf die Dauer, die die „Gebr. Binder GmbH“ an seinen Kunden für das Endprodukt geben muss, mindestens jedoch 2 Jahre ab Lieferdatum. Bei Mängeln, die nach Ablauf der Gewährleistungsfrist auftreten, sind mit der „Gebr. Binder GmbH“ Verhandlungen über eine Kulanzregelung aufzunehmen. Der Hersteller / Lieferant muss daher "alles organisatorisch und technisch Mögliche und Zumutbare tun, um die Produktsicherheit seiner Teile und die seiner Unterlieferanten zu steigern und die Produkthaftungsrisiken zu minimieren". Zur Erreichung dieser Forderung wird ein Produktsicherheitsbeauftragter, sowie sein Stellvertreter benannt und steht als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung: PSB PSB-Stellvertreter Herr/Frau _ _ Abt./Fachbereich _ _ Telefon _ _ Mailadresse _ _
Produktsicherheit, Produkthaftung. 5.1 Der Lieferant steht uns dafür ein, dass die Vertragsprodukte und/oder -leistungen für ihren bestimmungsgemäßen oder voraussehbaren nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Verbrauch nicht unsicher und nicht gefährlich im Sinne der Produkthaf- tung sind. Er trifft alle erforderlichen und angemessenen organisatorischen, personel- len und technischen Sicherungsmaßnahmen.
Produktsicherheit, Produkthaftung. Der Endhersteller trägt die Gesamtverantwortung für das fertige Endprodukt. Die Verantwortung für im Endprodukt verbaute Teile oder Komponenten trägt in der gesamten Prozess- kette jedoch der jeweilige Hersteller. Für die vom Hersteller gelieferten Produkte übernimmt dieser die Gewährleistung auf die vom OEM vorgegebene Dauer, Der Hersteller / Lieferant muss daher alles organisatorisch und technisch Mögliche und Zumutbare tun, um die Produktsicherheit seiner Teile und die seiner Unterlieferanten zu steigern und die Produkthaf- tungsrisiken zu minimieren. Der Lieferant muss die Anforderungen nach VDA Band „ Produktintegrität „ ( in letztgültiger Version ) einhalten und umsetzen. Ein Produktsicherheit/Produktkonformitätsbeauftragter (PSCR) muss benannt werden. Die OEM-abhängige externe Qualifizierung, Benennung eines Stellvertreters sowie die Durchführung von Sicherheitsrelevanten Prüfungen werden im Bader Dokument „PSCR beim Lieferanten“ bestätigt. Falls Produkte in die VW-Gruppe einfließen, ist eine Bestätigung der Durchführung von jährlichen D/TLD Audits notwendig. Siehe hierzu ebenfalls das Bader Dokument „PSCR beim Lieferanten“
Produktsicherheit, Produkthaftung. Der Endhersteller trägt die Gesamtverantwortung für das fertige Endprodukt. Die Verantwortung für im Endprodukt verbaute Teile oder Komponenten trägt in der gesamten Prozess- kette jedoch der jeweilige Hersteller. Für die vom Hersteller gelieferten Produkte übernimmt dieser die Gewährleistung auf die Dauer, die Bader an seinen Kunden für das Endprodukt geben muss. Der Hersteller / Lieferant muss daher alles organisatorisch und technisch Mögliche und Zumutbare tun, um die Produktsicherheit seiner Teile und die seiner Unterlieferanten zu steigern und die Produkthaf- tungsrisiken zu minimieren.
Produktsicherheit, Produkthaftung. STA ist als Hersteller gesetzlich verpflichtet, nur sichere Produkte in Verkehr zu bringen. Stellt er im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Produktbeobachtung fest, dass er unsichere oder nicht gesetzeskonforme Produkte in Verkehr gebracht hat, ist er ebenso wie der Hersteller des Teilproduktes gesetzlich zur Durchführung eines Rückrufes verpflichtet. Führt STA einen gesetzlich erforderlichen Rückruf durch, haftet der Partner gegenüber STA insoweit, als der Partner selbst zur Durchführung des Rückrufes verpflichtet wäre. Da das Verschulden des Herstellers keine Voraussetzung für die gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung eines Rückrufes ist, gilt entsprechendes für die Schadensersatzpflicht des Partners gegenüber STA. Die Verantwortung für Mängel an der Konstruktion – auch wenn diese erst nach der Abnahme (Freigabe, Baumustergenehmigung) festgestellt werden – trägt der Partner. Im Entwicklungsprozess vorgelegte Dokumentation entbindet den Partner nicht von der Verantwortung für seinen Leistungsumfang und mögliche Folgeschäden. Verursacht ein fehlerhaftes Produkt einen Schaden, haftet der Hersteller des Gesamtproduktes und grundsätzlich auch der Hersteller des fehlerhaften Teilproduktes aus verschuldensunabhängiger Produkthaftung gegenüber einem geschädigten Dritten. Gegenüber dem geschädigten Dritten sind STA und Partner Gesamtschuldner unabhängig davon, ob beide oder nur STA oder der Partner vom Dritten in Anspruch genommen werden. Der Ausgleich im Innenverhältnis der Gesamtschuldner richtet sich danach, wer das fehlerhafte Bauteil entwickelt und/oder an STA geliefert hat. Werden STA und/oder Partner aus verschuldensabhängiger Haftung von Dritten in Anspruch genommen, erfolgt der Ausgleich zwischen STA und Partner wie bei einer Haftung aus verschuldensunabhängiger Produkthaftung, wobei das Verschulden im Rahmen des Ausgleichs berücksichtigt wird. Insoweit der Partner der Entwicklungsleistung bezogen auf den entwickelten Umfang keinen Serienlieferauftrag von STA erhält, wird beim Ausgleich zwischen Partner und STA bei Haftungsansprüchen Dritter zugunsten des Partners Folgendes berücksichtigt:
Produktsicherheit, Produkthaftung. Der Kunde trägt bei der Verwendung von Kaufteilen die Endherstellverantwortung und die Gesamt- verantwortung für das Endprodukt, das Fahrzeug. Die primäre Herstellverantwortung für die in das Endprodukt eingebauten Kaufteile liegt beim Lieferanten, ggf. beim Unterlieferanten. Der Lieferant hat daher alles organisatorisch und technisch Mögliche zu tun, um die Produktsicherheit seiner Teile und die seiner Unterlieferanten zu gewähr- leisten und die Risiken der Produkthaftung zu minimieren. Der Lieferant stellt sicher und verpflichtet auch seine Unterlieferanten, dass: • im gesamten Unternehmen ein ausgeprägtes Qualitätsbewusstsein vorhanden ist, • bei der Entwicklung von Komponenten die erforderliche Produktsicherheit gewährleistet wird, • bei der Qualitätsplanung die Produktsicherheit besondere Berücksichtigung findet, • die Qualitätsfähigkeit der Fertigungsprozesse sichergestellt und nachgewiesen wird, • durch angemessene serienbegleitende Qualitätssicherungsmaßnahmen die Wahrscheinlichkeit des Auftretens fehlerhafter Produkte minimiert wird, • die rechtzeitige Entdeckung fehlerhafter Produkte im Produktionsablauf durch entsprechende Maßnahmen frühestmöglich (Minimierung der Kosten/Verschwendung von Wertschöpfung) sichergestellt ist, • Qualitätsdaten und gesetzlich geforderte Nachweisprüfungen ausführlich dokumentiert werden, um nachweisen zu können, dass die Herstellung der Produkte in Übereinstimmung mit Gesetzen und Sicherheitsstandards erfolgt ist, • ein Materialrückverfolgungssystem zum Einsatz gelangt, um im Bedarfsfall die Auswirkungen eingetretener Fehler eingrenzen zu können, • eine ausführliche Information und Schulung der verantwortlichen Mitarbeiter zum Thema Produkt- sicherheit und Produkthaftung erfolgt und • vergleichbare Systeme mit den Anforderungen des Kunden analog der Formel Q-konkret etc. bei allen Unterlieferanten zur Anwendung gelangen, • ein Vor-Ort Produktsicherheitsbeauftragter (PSB) für jede Stufe in der Lieferkette benannt ist. Der PSB des 1st Tier Lieferanten ist in der Lieferantendatenbank (LDB) einzutragen. Dieser Eintrag ist vom Lieferanten aktuell zu halten; • Bauteile mit einer begrenzten Haltbarkeit die spezifischen Kennzeichnungsanforderungen, insbe- sondere gemäß Handbuch für Original Teile Lieferanten, erfüllen.
Produktsicherheit, Produkthaftung. STA ist als Hersteller gesetzlich verpflichtet, nur sichere Produkte in Verkehr zu bringen. Stellt er im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Produktbeobachtung fest, dass er unsichere oder nicht gesetzeskonforme Produkte in Verkehr gebracht hat, ist er ebenso wie der Hersteller des Teilproduktes gesetzlich zur Durchführung eines Rückrufes verpflichtet. Führt STA einen gesetzlich erforderlichen Rückruf durch, haftet der Partner gegenüber STA insoweit, als der Partner selbst zur Durchführung des Rückrufes verpflichtet wäre. Da das Verschulden des Herstellers keine Voraussetzung für die gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung eines Rückrufes ist, gilt As a manufacturer, STA is legally obliged to place only safe products on the market. If, in the course of the legally required product monitoring, it discovers that it has placed unsafe or non-compliant products on the market, it is legally obliged to carry out a recall, as is the manufacturer of the partial product. If STA carries out a legally required recall, the Partner shall be liable to STA to the extent that the Partner itself would be obliged to carry out the recall. As the fault of the Manufacturer is not a prerequisite for the legal obligation to carry out a recall, the same applies accordingly to the Partner's liability for damages towards STA. Document is released by Steyr Automotive GmbH – available via Intranet + Internet

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.