Provision. 5.1. Für seine Tätigkeit aus diesem Vertrag erhält der Makler vom Auftraggeber eine Provision in Höhe von % vom Gesamtverkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit dies nach den Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes gilt. 5.2. Die Provision ist fällig bei notariellem Vertragsabschluß. Sollte vom Gesetz eine notarielle Form für den Vertrag nicht vorgeschrieben sein, so ergibt sich die Fälligkeit der Provision aus den gesetzlichen Vorschriften. 5.3. Der Auftraggeber hat die vereinbarte Vergütung auch für den Fall zu zahlen, dass unter Beibehaltung der wirt- schaftlichen Identität ein anderer als der angebotene Vertrag abgeschlossen wird. Unerhebliche Abweichungen sachlicher, wirtschaftlicher, finanzieller oder rechtlicher Art schaden nicht und begründen weiterhin den verein- barten Provisionsanspruch. 5.4. Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn das Objekt im Wege der Zwangsversteigerung auf einen anderen Eigentümer übergeht. 5.5. Der Provisionsanspruch ist auch dann fällig, wenn der Kaufvertrag mit einer anderen als der vermittelten Partei zustande kommt, soweit der vom Makler vermittelbare Vertrag mit dem tatsächlich abgeschlossenen wirtschaft- lich in etwa gleichwertig wäre. 5.6. Kommt mit einem vom Makler vermittelten Kaufinteressenten ein Kaufvertrag über ein anderes, dem Auftrag- geber gehörendes Objekt durch die Tätigkeit des Maklers zustande, so ist die vereinbarte Vergütung ebenfalls zu zahlen, soweit der Abschluß dieses Vertrages auf der Tätigkeit des Maklers beruht. 5.7. Die Provisionspflicht entsteht auch dann, wenn der Auftraggeber das nachgewiesene Objekt nicht allein, sondern zusammen mit Dritten ankauft, an die er zuvor die Objektdaten weitergegeben hat. Die Provisionspflicht besteht weiter dann, wenn statt des Auftraggebers ein Dritter kauft und wenn zwischen diesem und dem Auftraggeber eine feste, auf Dauer angelegte Bindung in dem Zeitraum zwischen Maklertätigkeit und dem Abschluß des Hauptvertrages besteht. Dasselbe gilt, wenn das Objekt von einem Dritten angekauft wird, dem der Auftraggeber die Information des Maklers unter Verletzung dieses Vertrages weitergegeben hat.
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Sources: Makleralleinauftrag
Provision. 5.14.1. Für seine Tätigkeit aus diesem Vertrag erhält Die Vermittlungstätigkeiten oder sonstigen Leistungen von Delta erfolgen grundsätzlich entgeltlich. Falls im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, gelten die in der Makler vom Auftraggeber eine Provision Immobilienmaklerverordnung BGBl 1996/297 in Höhe von % vom Gesamtverkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit dies nach den Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes giltder geltenden Fassung angeführten Höchstprovisionen mit dem Kunden als vereinbart.
5.2. Die Provision ist fällig bei notariellem Vertragsabschluß. Sollte vom Gesetz eine notarielle Form für den Vertrag nicht vorgeschrieben sein, so ergibt sich die Fälligkeit der Provision aus den gesetzlichen Vorschriften.
5.34.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Zahlung der Provision an Delta als Makler, wenn diese den Vertragspartner namhaft gemacht hat oder Delta in anderer Weise als durch Namhaftmachung des betreffenden Objektes oder Vertragspartners (zum Beispiel durch vermittelnde Tätigkeit) verdienstlich geworden ist und das dem Vermittlungsvertrag zu Grunde liegende Rechtsgeschäft zustande gekommen ist. Auch bei zustande kommen eines wirtschaftlich gleichwertigen Rechtsgeschäftes besteht die vereinbarte Vergütung Pflicht des Kunden an Delta eine Provision zu zahlen. Die Provisionspflicht besteht auch, wenn das Rechtsgeschäft zu anderen, vom Angebot abweichenden Bedingungen, zustande kommt.
4.3. Eine Provision ist auch für den Fall dann zu zahlen, dass unter Beibehaltung wenn anstelle des ursprünglich beabsichtigten Rechtsgeschäftes ein Vertrag zustande kommt, mit welchem dem Auftraggeber oder dem vermittelten Dritten ein zeitlich befristetes Recht eingeräumt wird, durch einseitige Erklärung das beabsichtigte Geschäft zustande zu bringen (Optionsvertrag). Im Sinne des Maklergesetzes hat der wirt- schaftlichen Identität aus dem Optionsvertrag Berechtigte bei Abschluss des Maklervertrages 50 % der Provision an Delta zu zahlen und bei Ausübung der Option die weiteren 50% der Provision. Der aus der Option Verpflichtete hat Delta bei Ausübung der Option durch den Berechtigten die gesamte Provision zu zahlen.
4.4. Der Kunde hat auch dann eine Provision an Delta zu bezahlen, wenn der Kunde die Geschäftsgelegenheit an einen Dritten weitergibt und mit diesem das Geschäft zu Stande kommt.
4.5. Weiters wird die Provisionspflicht des Kunden im Sinne des § 15 Maklergesetz auch ohne einen dem Makler zuzurechnenden Vermittlungserfolg für nachstehende Fälle vereinbart: • Wenn das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt. • Mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderer anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt. • Das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der angebotene Vertrag abgeschlossen Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder • das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben hat, oder • das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs-, oder Eintrittsrecht ausgeübt wird. Unerhebliche Abweichungen sachlicher, wirtschaftlicher, finanzieller oder rechtlicher Art schaden nicht und begründen weiterhin den verein- barten Provisionsanspruch.
5.4. Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn das Objekt im Wege der Zwangsversteigerung auf einen anderen Eigentümer übergeht.
5.5. Der Provisionsanspruch Eine Provisionspflicht des Auftraggebers ist auch dann fällig, wenn der Kaufvertrag mit einer anderen als der vermittelten Partei zustande kommt, soweit der vom Makler vermittelbare Vertrag mit dem tatsächlich abgeschlossenen wirtschaft- lich in etwa gleichwertig wäre.
5.6. Kommt mit einem vom Makler vermittelten Kaufinteressenten ein Kaufvertrag über ein anderes, dem Auftrag- geber gehörendes Objekt durch die Tätigkeit des Maklers zustande, so ist die vereinbarte Vergütung ebenfalls zu zahlen, soweit der Abschluß dieses Vertrages auf der Tätigkeit des Maklers beruht.
5.7. Die Provisionspflicht entsteht auch danngegeben, wenn der Auftraggeber bei einem erteilten Alleinvermittlungsauftrag diesen vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig auflöst oder das nachgewiesene Objekt nicht alleinGeschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten ▇▇▇▇▇▇▇ zustande gekommen ist, sondern zusammen mit Dritten ankauft, an oder das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die er zuvor die Objektdaten weitergegeben hatVermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten ▇▇▇▇▇▇▇ zustande gekommen ist (zum Beispiel Selbstverkauf).
4.6. Die Provisionspflicht besteht weiter dann, wenn statt des Auftraggebers ein Dritter kauft Sämtliche Provisionsbeträge sind Nettobeträge und wenn zwischen diesem und dem verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.7. Mehrere Auftraggeber eine feste, oder am Rechtsgeschäft auf Dauer angelegte Bindung in dem Zeitraum zwischen Maklertätigkeit und dem Abschluß des Hauptvertrages besteht. Dasselbe gilt, wenn das Objekt von einem Dritten angekauft wird, dem der Auftraggeber die Information des Maklers unter Verletzung dieses Vertrages weitergegeben hateiner Seite beteiligten Vertragspartner haften jeweils zur ungeteilten Hand.
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Provision. 5.1. Für seine Tätigkeit aus diesem Vertrag (1) Die OFS erhält der Makler vom Auftraggeber Leistungsträger für jede vermittelte Buchung, die über TOMAS erfolgt, eine Provision in Höhe von % vom Gesamtverkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit dies nach den Bestimmungen 12 Prozent (zzgl. MwSt.) des jeweiligen Bundeslandes giltBruttoumsatzes für Objekte im Kontingent. Diese können ohne vorherige Rücksprache gebucht werden.
5.2. (2) Die Provision errechnet sich aus dem Leistungs-/Unterkunftspreis (einschließlich aller Nebenleistungen und Zuschläge jedoch ohne Kurtaxe).
(3) Diese Provision ist fällig bei notariellem Vertragsabschlußauch dann zu bezahlen, wenn der ▇▇▇▇ vom Vertrag zurücktritt oder nicht anreist. Sollte vom Sie errechnet sich in diesem Fall jedoch nur aus dem Betrag, der dem Leistungsträger nach vereinbarten Geschäftsbedingungen, bzw. (wenn keine Geschäftsbedingungen vereinbart sind) dem Gesetz eine notarielle Form für den gegenüber dem ▇▇▇▇ zusteht.
(4) Wird der Vertrag mit dem ▇▇▇▇ aus Gründen, die in der Risikosphäre des Leistungsträgers liegen, nicht vorgeschrieben seindurchgeführt, so ergibt sich die Fälligkeit berührt dies den Provisionsanspruch der Provision aus den gesetzlichen Vorschriften.
5.3. Der Auftraggeber hat die vereinbarte Vergütung auch für den Fall zu zahlen, dass unter Beibehaltung der wirt- schaftlichen Identität ein anderer als der angebotene Vertrag abgeschlossen wird. Unerhebliche Abweichungen sachlicher, wirtschaftlicher, finanzieller oder rechtlicher Art schaden nicht und begründen weiterhin den verein- barten Provisionsanspruch.
5.4OFS nicht. Der Provisionsanspruch entsteht der OFS gegenüber dem Leistungsträger bleibt auch dannbei Doppelbuchungen gem. Ziffer 3 Absatz 2 und der Unterbringung des Gastes in einem Ersatzquartier unberührt.
(5) Der Leistungsträger erhält monatlich eine Abrechnung über die fällig gewordenen Provisionen. Grundlage für die Fälligkeit einer Provision bildet das Abreisedatum, nicht das Buchungsdatum.
(6) Preisänderungen hinsichtlich sämtlicher, gemäß der Ziffer 10 anfallenden Kosten, sind nach Vertragsschluss aus sachlich berechtigten oder erheblichen und unvorhersehbaren Gründen, wie der Änderung von Steuern, der Erhöhung von allgemeinen Lebenshaltungskosten oder sonstiger Gebühren in angemessenen Umfang möglich. Eine Preisänderung ist immer jeweils im neuen Kalenderjahr bis zum 31.01. möglich. Im Falle einer solchen Preisänderung hat die OFS den Leistungsträger einen Monat vorab hierüber unter Aufschlüsselung der Gründe für die Preiserhöhung zu informieren. Bei Preiserhöhungen um mehr als 10 % in einem Jahr ist der Leistungsträger berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat ab Erhalt der Mitteilung außerordentlich zu kündigen.
(7) Die OFS kann ihren Leistungsträgern die Nutzung weiterer Verkaufskanäle ermöglichen. Hierüber werden gesonderte Vereinbarungen zwischen OFS und Leistungsträger schriftlich getroffen, wenn das Objekt nicht bereits im Wege Rahmen der Zwangsversteigerung auf einen anderen Eigentümer übergehtStammdatenerhebung gemäß Ziffer 1 hierüber zwischen der Institution und dem Leistungsträger eine eindeutige Absprache getroffen wurde.
5.5. Der Provisionsanspruch ist auch dann fällig, wenn der Kaufvertrag mit einer anderen als der vermittelten Partei zustande kommt, soweit der vom Makler vermittelbare Vertrag mit dem tatsächlich abgeschlossenen wirtschaft- lich in etwa gleichwertig wäre(8) Auf die Provision wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer erhoben.
5.6. Kommt mit einem vom Makler vermittelten Kaufinteressenten ein Kaufvertrag über ein anderes, dem Auftrag- geber gehörendes Objekt durch die Tätigkeit des Maklers zustande, so ist die vereinbarte Vergütung ebenfalls zu zahlen, soweit der Abschluß dieses Vertrages auf der Tätigkeit des Maklers beruht.
5.7. Die Provisionspflicht entsteht auch dann, wenn der Auftraggeber das nachgewiesene Objekt nicht allein, sondern zusammen mit Dritten ankauft, an die er zuvor die Objektdaten weitergegeben hat. Die Provisionspflicht besteht weiter dann, wenn statt des Auftraggebers ein Dritter kauft und wenn zwischen diesem und dem Auftraggeber eine feste, auf Dauer angelegte Bindung in dem Zeitraum zwischen Maklertätigkeit und dem Abschluß des Hauptvertrages besteht. Dasselbe gilt, wenn das Objekt von einem Dritten angekauft wird, dem der Auftraggeber die Information des Maklers unter Verletzung dieses Vertrages weitergegeben hat.
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Sources: Vermittlungsvertrag
Provision. 5.17.1. Für seine Tätigkeit aus diesem Vertrag erhält Unsere Vermittlungstätigkeit wie auch sonstige Leistungen von uns erfolgen grundsätzlich entgeltlich. Falls nicht ausdrücklich schriftlich Anderes vereinbart wird, gelten die Regelungen der Makler vom Auftraggeber eine Provision §§ 6 und 7 Maklergesetz in Höhe von % vom Gesamtverkaufspreis zuzüglich MehrwertsteuerVerbindung mit der Immobilienmaklerverordnung (BGBl 287/1996), soweit dies nach den Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes gilt.
5.2jeweils in der geltenden Fassung. Die Provision ist fällig abhängig vom Transaktionsvolumen (dh zB bei notariellem Vertragsabschluß. Sollte vom Gesetz eine notarielle Form für den Vertrag nicht vorgeschrieben sein, so ergibt sich die Fälligkeit der Provision aus den gesetzlichen Vorschrifteneinem Liegenschaftskauf: Kaufpreis zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer und zuzüglich allfällig übernommener Darlehen).
5.37.2. Der Auftraggeber hat Demzufolge entsteht ein Provisionsanspruch für uns insbesondere, wenn das dem Vermittlungsvertrag zugrundliegende Geschäft durch unsere Tätigkeit zustande kommt, insbesondere wenn wir der einen Vertragspartei des vermittelten Geschäfts die vereinbarte Vergütung andere Vertragspartei namhaft gemacht haben. Wir haben aber auch für den Fall dann Anspruch auf Provision, wenn auf Grund unserer Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu zahlenvermittelnde Rechtsgeschäft, dass unter Beibehaltung der wirt- schaftlichen Identität wohl aber ein anderer als der angebotene Vertrag abgeschlossen wird. Unerhebliche Abweichungen sachlicher, wirtschaftlicher, finanzieller oder rechtlicher Art schaden nicht und begründen weiterhin den verein- barten Provisionsanspruch.
5.4diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt. Der Provisionsanspruch entsteht auch dannbesteht auch, wenn das Objekt Rechtsgeschäft unter Bedingungen, die vom Angebot bzw Exposé abweichen (zB zu einem anderen Kaufpreis), zustande kommt. Zur Klarstellung: Auch falls nach Beendigung des Vermittlungsvertrags mit einem von uns vor Beendigung des Vertrags namhaft gemachten Interessenten ein Vertrag zustande kommt, steht uns ein Provisionsanspruch zu.
7.3. Wir haben weiters auch einen Provisionsanspruch, falls anstelle des ursprünglich beabsichtigten Rechtsgeschäftes ein Vertrag zustande kommt, mit dem einer Vertragspartei ein zeitlich befristetes Recht eingeräumt wird, durch einseitige Erklärung das betreffende Geschäft zustande zu bringen (Optionsvertrag), wobei mit Abschluss des Optionsvertrages 50% der für die Vermittlung des Hauptgeschäftes vereinbarten bzw geregelten Provision zur Zahlung fällig wird. Die restlichen 50% werden sodann mit Ausübung des Optionsrechtes durch den Optionsberechtigten zur Zahlung fällig. Ist allerdings unsere Vermittlungstätigkeit von Anfang an auf die Vermittlung eines Optionsvertrages gerichtet und kommt dieser zustande, wird bereits mit Abschluss des Optionsvertrages die volle Provision zur Zahlung fällig.
7.4. Wir haben weiters auch dann einen Provisionsanspruch gegen den Interessenten, falls der Interessent die Geschäftsgelegenheit an einen Dritten weiter gibt und das Geschäft mit diesem zustande kommt.
7.5. Gemäß § 15 Maklergesetz haben wir Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe der sonst auf Basis des zu vermittelnden Rechtsgeschäfts zustehenden Provision auch ohne einen uns zurechenbaren Vermittlungserfolg, falls:
(i) das im Wege Vermittlungsvertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Zwangsversteigerung auf Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen anderen Eigentümer übergeht.für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt;
5.5. Der Provisionsanspruch ist auch dann fällig(ii) mit dem von uns vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, wenn der Kaufvertrag sofern die Vermittlung des Geschäfts in unseren Tätigkeitsbereich fällt;
(iii) das im Vermittlungsvertrag bezeichnete ▇▇▇▇▇▇▇▇ nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen als der vermittelten Partei Person zustande kommt, soweit weil der vom Makler vermittelbare Vertrag Auftraggeber dieser die ihm von uns bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem tatsächlich abgeschlossenen wirtschaft- lich in etwa gleichwertig wärevermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat;
(iv) das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird;
(v) bei einem Alleinvermittlungsauftrag der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird;
(vi) bei einem Alleinvermittlungsauftrag das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten ▇▇▇▇▇▇▇ zustande gekommen ist, oder
(vii) bei einem Alleinvermittlungsauftrag das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten ▇▇▇▇▇▇▇ zustande gekommen ist (zB durch einen Verkauf seitens des Abgebers selbst). In all diesen Fällen sind mit Zahlung dieser Vergütung unsere Aufwendungen und unsere Mühewaltung pauschal abgegolten.
5.67.6. Kommt mit einem vom Makler vermittelten Kaufinteressenten ein Kaufvertrag über ein anderes, dem Auftrag- geber gehörendes Objekt durch die Tätigkeit des Maklers zustande, so ist die vereinbarte Vergütung ebenfalls zu zahlen, soweit der Abschluß dieses Vertrages auf der Tätigkeit des Maklers beruhtAlle Beträge verstehen sich in Euro zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
5.77.7. Die Provisionspflicht entsteht auch dann, wenn der Mehrere Auftraggeber das nachgewiesene Objekt nicht allein, sondern zusammen mit Dritten ankauft, an die er zuvor die Objektdaten weitergegeben hat. Die Provisionspflicht besteht weiter dann, wenn statt des Auftraggebers ein Dritter kauft und wenn zwischen diesem und dem Auftraggeber eine feste, oder mehrere am Rechtsgeschäft auf Dauer angelegte Bindung in dem Zeitraum zwischen Maklertätigkeit und dem Abschluß des Hauptvertrages besteht. Dasselbe gilt, wenn das Objekt von einem Dritten angekauft wird, dem der Auftraggeber die Information des Maklers unter Verletzung dieses Vertrages weitergegeben hateiner Seite beteiligten Vertragspartner haften jeweils zur ungeteilten Hand.
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Provision. 5.1. Für seine Tätigkeit aus diesem Vertrag (1) Der VTL erhält der Makler vom Auftraggeber Leistungsträger für jede vermittelte Buchung, die über TOMAS erfolgt, eine Provision in Höhe von % vom Gesamtverkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit dies nach den Bestimmungen 12 Prozent (Buchungen mit Frühstück 10 %) des jeweiligen Bundeslandes giltBruttoumsatzes für Objekte im Kontingent. Diese können ohne vorherige Rücksprache gebucht werden.
5.2. (2) Die Provision errechnet sich aus dem Leistungs-/Unterkunftspreis (einschließlich aller Nebenleistungen und Zuschläge jedoch ohne Kurtaxe).
(3) Diese Provision ist fällig bei notariellem Vertragsabschlußauch dann zu bezahlen, wenn der ▇▇▇▇ vom Vertrag zurücktritt oder nicht anreist. Sollte vom Sie errechnet sich in diesem Fall jedoch nur aus dem Betrag, der dem Leistungsträger nach vereinbarten Geschäftsbedingungen, bzw. (wenn keine Geschäftsbedingungen vereinbart sind) dem Gesetz eine notarielle Form für den gegenüber dem ▇▇▇▇ zusteht.
(4) Wird der Vertrag mit dem ▇▇▇▇ aus Gründen, die in der Risikosphäre des Leistungsträgers liegen, nicht vorgeschrieben seindurchgeführt, so ergibt sich die Fälligkeit der Provision aus berührt dies den gesetzlichen Vorschriften.
5.3. Der Auftraggeber hat die vereinbarte Vergütung auch für den Fall zu zahlen, dass unter Beibehaltung der wirt- schaftlichen Identität ein anderer als der angebotene Vertrag abgeschlossen wird. Unerhebliche Abweichungen sachlicher, wirtschaftlicher, finanzieller oder rechtlicher Art schaden nicht und begründen weiterhin den verein- barten Provisionsanspruch.
5.4Provisionsanspruch des VTL nicht. Der Provisionsanspruch entsteht des VTL gegenüber dem Leistungsträger bleibt auch dannbei Doppelbuchungen gem. Ziffer 3 Absatz 2 und der Unterbringung des Gastes in einem Ersatzquartier unberührt.
(5) Der Leistungsträger erhält vierteljährlich eine Abrechnung über die fällig gewordenen Provisionen.
(6) Preisänderungen hinsichtlich sämtlicher, gemäß der Ziffer 10 anfallenden Kosten, sind nach Vertragsschluss aus sachlich berechtigten oder erheblichen und unvorhersehbaren Gründen, wie der Änderung von Steuern, der Erhöhung von allgemeinen Lebenshaltungskosten oder sonstiger Gebühren in angemessenen Umfang möglich. Eine Preisänderung ist immer jeweils im neuen Kalenderjahr bis zum 31.01. möglich. Im Falle einer solchen Preisänderung hat der VTL den Leistungsträger einen Monat vorab hierüber unter Aufschlüsselung der Gründe für die Preiserhöhung zu informieren. Bei Preiserhöhungen um mehr als 10 % in einem Jahr ist der Leistungsträger berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat ab Erhalt der Mitteilung außerordentlich zu kündigen.
(7) Der VTL kann seinen Leistungsträgern die Nutzung weiterer Verkaufskanäle ermöglichen. Hierüber werden gesonderte Vereinbarungen zwischen VTL und Leistungsträger schriftlich getroffen, wenn das Objekt nicht bereits im Wege Rahmen der Zwangsversteigerung auf einen anderen Eigentümer übergehtStammdatenerhebung gemäß Ziffer 1 hierüber zwischen der Institution und dem Leistungsträger eine eindeutige Absprache getroffen wurde.
5.5. Der Provisionsanspruch ist auch dann fällig, wenn (8) Auf die Provision der Kaufvertrag mit einer anderen als der vermittelten Partei zustande kommt, soweit der vom Makler vermittelbare Vertrag mit dem tatsächlich abgeschlossenen wirtschaft- lich in etwa gleichwertig wäreexternen Vertriebskanäle wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer erhoben.
5.6. Kommt mit einem vom Makler vermittelten Kaufinteressenten ein Kaufvertrag über ein anderes, dem Auftrag- geber gehörendes Objekt durch die Tätigkeit des Maklers zustande, so ist die vereinbarte Vergütung ebenfalls zu zahlen, soweit der Abschluß dieses Vertrages auf der Tätigkeit des Maklers beruht.
5.7. Die Provisionspflicht entsteht auch dann, wenn der Auftraggeber das nachgewiesene Objekt nicht allein, sondern zusammen mit Dritten ankauft, an die er zuvor die Objektdaten weitergegeben hat. Die Provisionspflicht besteht weiter dann, wenn statt des Auftraggebers ein Dritter kauft und wenn zwischen diesem und dem Auftraggeber eine feste, auf Dauer angelegte Bindung in dem Zeitraum zwischen Maklertätigkeit und dem Abschluß des Hauptvertrages besteht. Dasselbe gilt, wenn das Objekt von einem Dritten angekauft wird, dem der Auftraggeber die Information des Maklers unter Verletzung dieses Vertrages weitergegeben hat.
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Sources: Vermittlungsvertrag