Common use of Provision Clause in Contracts

Provision. 1. Falls im Einzelfall nicht anderes vereinbart wird, gelten die in der Immobilienmaklerverordnung BGBl II 1996/297 idgF angeführten Höchstprovisionssätze zuzüglich 20 % USt als vereinbart. 2. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Bezahlung der Provision an den Makler, falls dieser dem Vertragspartner des Auftraggebers das betreffende Objekt namhaft gemacht hat; die Provision gebührt dem Makler auch, wenn er in anderer Weise als durch Namhaftmachung des betreffenden Objektes (z.B. durch vermittelnde Tätigkeit) verdienstlich geworden ist. 3. Die Zahlung der Provision wird weiters für den Fall vereinbart, dass der Auftraggeber die vom Makler namhaft gemachten Interessenten einer anderen Person weitergibt, mit welcher das Geschäft zustande kommt, oder ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wurde, oder wenn innerhalb von 3 Jahren nach Beendigung des Auftrages mit einem Interessenten, dem die Liegenschaft während der Vertragszeit namhaft gemacht wurde, eine Miet- oder bzw. Pacht- oder Kaufeinigung zustande kommt. 4. Darüber hinaus wird für die Dauer eines allenfalls abgeschlossenen Alleinvermittlungsauftrages vereinbart, dass der Auftraggeber die Provision auch dann zu zahlen hat, wenn - er den Alleinvermittlungsauftrag vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig auflöst oder - das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Xxxxxx oder auf andere Art zustande gekommen ist - oder das im Alleinvermittlungsauftrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt. 5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Provisionsansprüche des Maklers aufzurechnen. Dieser Aufrechnungsverzicht gilt nicht für Forderungen des Auftraggebers, welche vom Makler schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. 6. Mit Rechnungserhalt ist die Provision sofort zur Zahlung fällig und versteht sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Makler berechtigt, vom fälligen Bruttobetrag Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. 7. Gemäss § 7 MaklerG entsteht der Anspruch auf Provision mit der Rechtswirksamkeit (d.h. Die Willensübereinstimmung oder ein allfälliger Bedingungseintritt) hinsichtlich des vermittelten Geschäfts. Wenn der bedingte Vertrag zwar vor Eintritt der Bedingung aufgelöst wird, die Bedingung ohne vorzeitige Auflösung aber eingetreten wäre, besteht auch im Fall einer aufschiebenden Bedingung der Provisionsanspruch. Nach Namhaftmachung des vermittelten Geschäftspartners/der vermittelten Geschäftspartnerin entsteht unabhängig davon, ob das vermittelte Geschäft mit oder ohne Intervention des Maklers/der Maklerin und unabhängig davon, wann es zustande gekommen ist, die Provisionspflicht.

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Samples: Maklervertrag

Provision. 15.1. Falls im Einzelfall nicht anderes vereinbart wirdFür seine Tätigkeit aus diesem Vertrag erhält der Makler vom Auftraggeber eine Provision in Höhe von % vom Gesamtverkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer, gelten die in der Immobilienmaklerverordnung BGBl II 1996/297 idgF angeführten Höchstprovisionssätze zuzüglich 20 % USt als vereinbartsoweit dies nach den Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes gilt. 25.2. Die Provision ist fällig bei notariellem Vertragsabschluß. Sollte vom Gesetz eine notarielle Form für den Vertrag nicht vorgeschrieben sein, so ergibt sich die Fälligkeit der Provision aus den gesetzlichen Vorschriften. 5.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Bezahlung der Provision an den Makler, falls dieser dem Vertragspartner des Auftraggebers das betreffende Objekt namhaft gemacht hat; hat die Provision gebührt dem Makler auch, wenn er in anderer Weise als durch Namhaftmachung des betreffenden Objektes (z.B. durch vermittelnde Tätigkeit) verdienstlich geworden ist. 3. Die Zahlung der Provision wird weiters vereinbarte Vergütung auch für den Fall vereinbartzu zahlen, dass unter Beibehaltung der wirt- schaftlichen Identität ein anderer als der angebotene Vertrag abgeschlossen wird. Unerhebliche Abweichungen sachlicher, wirtschaftlicher, finanzieller oder rechtlicher Art schaden nicht und begründen weiterhin den verein- barten Provisionsanspruch. 5.4. Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn das Objekt im Wege der Zwangsversteigerung auf einen anderen Eigentümer übergeht. 5.5. Der Provisionsanspruch ist auch dann fällig, wenn der Kaufvertrag mit einer anderen als der vermittelten Partei zustande kommt, soweit der vom Makler vermittelbare Vertrag mit dem tatsächlich abgeschlossenen wirtschaft- lich in etwa gleichwertig wäre. 5.6. Kommt mit einem vom Makler vermittelten Kaufinteressenten ein Kaufvertrag über ein anderes, dem Auftrag- geber gehörendes Objekt durch die Tätigkeit des Maklers zustande, so ist die vereinbarte Vergütung ebenfalls zu zahlen, soweit der Abschluß dieses Vertrages auf der Tätigkeit des Maklers beruht. 5.7. Die Provisionspflicht entsteht auch dann, wenn der Auftraggeber das nachgewiesene Objekt nicht allein, sondern zusammen mit Dritten ankauft, an die er zuvor die Objektdaten weitergegeben hat. Die Provisionspflicht besteht weiter dann, wenn statt des Auftraggebers ein Dritter kauft und wenn zwischen diesem und dem Auftraggeber eine feste, auf Dauer angelegte Bindung in dem Zeitraum zwischen Maklertätigkeit und dem Abschluß des Hauptvertrages besteht. Dasselbe gilt, wenn das Objekt von einem Dritten angekauft wird, dem der Auftraggeber die vom Makler namhaft gemachten Interessenten einer anderen Person weitergibt, mit welcher das Geschäft zustande kommt, oder ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wurde, oder wenn innerhalb von 3 Jahren nach Beendigung des Auftrages mit einem Interessenten, dem die Liegenschaft während der Vertragszeit namhaft gemacht wurde, eine Miet- oder bzw. Pacht- oder Kaufeinigung zustande kommt. 4. Darüber hinaus wird für die Dauer eines allenfalls abgeschlossenen Alleinvermittlungsauftrages vereinbart, dass der Auftraggeber die Provision auch dann zu zahlen hat, wenn - er den Alleinvermittlungsauftrag vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig auflöst oder - das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Xxxxxx oder auf andere Art zustande gekommen ist - oder das im Alleinvermittlungsauftrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt. 5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Provisionsansprüche Information des Maklers aufzurechnen. Dieser Aufrechnungsverzicht gilt nicht für Forderungen des Auftraggebers, welche vom Makler schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurdenunter Verletzung dieses Vertrages weitergegeben hat. 6. Mit Rechnungserhalt ist die Provision sofort zur Zahlung fällig und versteht sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Makler berechtigt, vom fälligen Bruttobetrag Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. 7. Gemäss § 7 MaklerG entsteht der Anspruch auf Provision mit der Rechtswirksamkeit (d.h. Die Willensübereinstimmung oder ein allfälliger Bedingungseintritt) hinsichtlich des vermittelten Geschäfts. Wenn der bedingte Vertrag zwar vor Eintritt der Bedingung aufgelöst wird, die Bedingung ohne vorzeitige Auflösung aber eingetreten wäre, besteht auch im Fall einer aufschiebenden Bedingung der Provisionsanspruch. Nach Namhaftmachung des vermittelten Geschäftspartners/der vermittelten Geschäftspartnerin entsteht unabhängig davon, ob das vermittelte Geschäft mit oder ohne Intervention des Maklers/der Maklerin und unabhängig davon, wann es zustande gekommen ist, die Provisionspflicht.

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Samples: Makleralleinauftrag

Provision. (1. Falls ) Der VTL erhält vom Leistungsträger für jede vermittelte Buchung, die über TOMAS erfolgt, eine Provision in Höhe von 12 Prozent (Buchungen mit Frühstück 10 %) des Bruttoumsatzes für Objekte im Einzelfall Kontingent. Diese können ohne vorherige Rücksprache gebucht werden. (2) Die Provision errechnet sich aus dem Leistungs-/Unterkunftspreis (einschließlich aller Nebenleistungen und Zuschläge jedoch ohne Kurtaxe). (3) Diese Provision ist auch dann zu bezahlen, wenn der Xxxx vom Vertrag zurücktritt oder nicht anderes anreist. Sie errechnet sich in diesem Fall jedoch nur aus dem Betrag, der dem Leistungsträger nach vereinbarten Geschäftsbedingungen, bzw. (wenn keine Geschäftsbedingungen vereinbart wirdsind) dem Gesetz gegenüber dem Xxxx zusteht. (4) Wird der Vertrag mit dem Xxxx aus Gründen, gelten die in der Immobilienmaklerverordnung BGBl II 1996/297 idgF angeführten Höchstprovisionssätze zuzüglich 20 % USt als vereinbartRisikosphäre des Leistungsträgers liegen, nicht durchgeführt, so berührt dies den Provisionsanspruch des VTL nicht. Der Provisionsanspruch des VTL gegenüber dem Leistungsträger bleibt auch bei Doppelbuchungen gem. Ziffer 3 Absatz 2 und der Unterbringung des Gastes in einem Ersatzquartier unberührt. 2. (5) Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Bezahlung der Provision an den Makler, falls dieser dem Vertragspartner des Auftraggebers das betreffende Objekt namhaft gemacht hat; Leistungsträger erhält vierteljährlich eine Abrechnung über die Provision gebührt dem Makler auch, wenn er in anderer Weise als durch Namhaftmachung des betreffenden Objektes (z.B. durch vermittelnde Tätigkeit) verdienstlich geworden istfällig gewordenen Provisionen. 3(6) Preisänderungen hinsichtlich sämtlicher, gemäß der Ziffer 10 anfallenden Kosten, sind nach Vertragsschluss aus sachlich berechtigten oder erheblichen und unvorhersehbaren Gründen, wie der Änderung von Steuern, der Erhöhung von allgemeinen Lebenshaltungskosten oder sonstiger Gebühren in angemessenen Umfang möglich. Die Zahlung der Provision wird weiters für den Fall vereinbart, dass der Auftraggeber die vom Makler namhaft gemachten Interessenten einer anderen Person weitergibt, mit welcher das Geschäft zustande kommt, oder ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wurde, oder wenn innerhalb von 3 Jahren nach Beendigung des Auftrages mit einem Interessenten, dem die Liegenschaft während der Vertragszeit namhaft gemacht wurde, eine Miet- oder bzw. Pacht- oder Kaufeinigung zustande kommt. 4. Darüber hinaus wird für die Dauer eines allenfalls abgeschlossenen Alleinvermittlungsauftrages vereinbart, dass der Auftraggeber die Provision auch dann zu zahlen hat, wenn - er den Alleinvermittlungsauftrag vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig auflöst oder - das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Xxxxxx oder auf andere Art zustande gekommen Eine Preisänderung ist - oder das immer jeweils im Alleinvermittlungsauftrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt. 5neuen Kalenderjahr bis zum 31.01. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Provisionsansprüche des Maklers aufzurechnen. Dieser Aufrechnungsverzicht gilt nicht für Forderungen des Auftraggebers, welche vom Makler schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. 6. Mit Rechnungserhalt ist die Provision sofort zur Zahlung fällig und versteht sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuermöglich. Im Falle des Zahlungsverzuges einer solchen Preisänderung hat der VTL den Leistungsträger einen Monat vorab hierüber unter Aufschlüsselung der Gründe für die Preiserhöhung zu informieren. Bei Preiserhöhungen um mehr als 10 % in einem Jahr ist der Makler Leistungsträger berechtigt, vom fälligen Bruttobetrag Verzugszinsen in den Vertrag mit einer Frist von einem Monat ab Erhalt der Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz Mitteilung außerordentlich zu verlangenkündigen. (7) Der VTL kann seinen Leistungsträgern die Nutzung weiterer Verkaufskanäle ermöglichen. Gemäss § 7 MaklerG entsteht der Anspruch auf Provision mit der Rechtswirksamkeit (d.h. Die Willensübereinstimmung oder ein allfälliger Bedingungseintritt) hinsichtlich des vermittelten Geschäfts. Wenn der bedingte Vertrag zwar vor Eintritt der Bedingung aufgelöst wirdHierüber werden gesonderte Vereinbarungen zwischen VTL und Leistungsträger schriftlich getroffen, die Bedingung ohne vorzeitige Auflösung aber eingetreten wäre, besteht auch wenn nicht bereits im Fall einer aufschiebenden Bedingung Rahmen der Provisionsanspruch. Nach Namhaftmachung des vermittelten Geschäftspartners/Stammdatenerhebung gemäß Ziffer 1 hierüber zwischen der vermittelten Geschäftspartnerin entsteht unabhängig davon, ob das vermittelte Geschäft mit oder ohne Intervention des Maklers/Institution und dem Leistungsträger eine eindeutige Absprache getroffen wurde. (8) Auf die Provision der Maklerin und unabhängig davon, wann es zustande gekommen ist, externen Vertriebskanäle wird die Provisionspflichtjeweils gültige Mehrwertsteuer erhoben.

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Samples: Vermittlungsvertrag

Provision. 14.1. Die Vermittlungstätigkeiten oder sonstigen Leistungen von Delta erfolgen grundsätzlich entgeltlich. Falls im Einzelfall nicht nichts anderes vereinbart wird, gelten die in der Immobilienmaklerverordnung BGBl II 1996/297 idgF in der geltenden Fassung angeführten Höchstprovisionssätze zuzüglich 20 % USt Höchstprovisionen mit dem Kunden als vereinbart. 24.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Bezahlung Zahlung der Provision an den Delta als Makler, falls dieser dem wenn diese den Vertragspartner des Auftraggebers das betreffende Objekt namhaft gemacht hat; die Provision gebührt dem Makler auch, wenn er hat oder Delta in anderer Weise als durch Namhaftmachung des betreffenden Objektes oder Vertragspartners (z.B. zum Beispiel durch vermittelnde Tätigkeit) verdienstlich geworden ist und das dem Vermittlungsvertrag zu Grunde liegende Rechtsgeschäft zustande gekommen ist. 3. Auch bei zustande kommen eines wirtschaftlich gleichwertigen Rechtsgeschäftes besteht die Pflicht des Kunden an Delta eine Provision zu zahlen. Die Zahlung der Provision wird weiters für den Fall vereinbartProvisionspflicht besteht auch, dass der Auftraggeber die wenn das Rechtsgeschäft zu anderen, vom Makler namhaft gemachten Interessenten einer anderen Person weitergibtAngebot abweichenden Bedingungen, mit welcher das Geschäft zustande kommt, oder ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wurde, oder wenn innerhalb von 3 Jahren nach Beendigung des Auftrages mit einem Interessenten, dem die Liegenschaft während der Vertragszeit namhaft gemacht wurde, eine Miet- oder bzw. Pacht- oder Kaufeinigung zustande kommt. 44.3. Darüber hinaus wird für die Dauer eines allenfalls abgeschlossenen Alleinvermittlungsauftrages vereinbart, dass der Auftraggeber die Eine Provision ist auch dann zu zahlen hatzahlen, wenn - er anstelle des ursprünglich beabsichtigten Rechtsgeschäftes ein Vertrag zustande kommt, mit welchem dem Auftraggeber oder dem vermittelten Dritten ein zeitlich befristetes Recht eingeräumt wird, durch einseitige Erklärung das beabsichtigte Geschäft zustande zu bringen (Optionsvertrag). Im Sinne des Maklergesetzes hat der aus dem Optionsvertrag Berechtigte bei Abschluss des Maklervertrages 50 % der Provision an Delta zu zahlen und bei Ausübung der Option die weiteren 50% der Provision. Der aus der Option Verpflichtete hat Delta bei Ausübung der Option durch den Alleinvermittlungsauftrag vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig auflöst oder - Berechtigten die gesamte Provision zu zahlen. 4.4. Der Kunde hat auch dann eine Provision an Delta zu bezahlen, wenn der Kunde die Geschäftsgelegenheit an einen Dritten weitergibt und mit diesem das Geschäft während der Dauer zu Stande kommt. 4.5. Weiters wird die Provisionspflicht des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Xxxxxx oder auf andere Art zustande gekommen ist - oder Kunden im Sinne des § 15 Maklergesetz auch ohne einen dem Makler zuzurechnenden Vermittlungserfolg für nachstehende Fälle vereinbart: • Wenn das im Alleinvermittlungsauftrag Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt. 5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt• Mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, mit eigenen Forderungen gegen Provisionsansprüche sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers aufzurechnenfällt. Dieser Aufrechnungsverzicht gilt • Das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht für Forderungen des Auftraggebersmit dem Auftraggeber, welche sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler schriftlich anerkannt bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder rechtskräftig festgestellt wurden. 6. Mit Rechnungserhalt ist • das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Provision sofort zur Zahlung fällig und versteht sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Makler berechtigtGeschäftsgelegenheit bekannt gegeben hat, vom fälligen Bruttobetrag Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über oder • das Geschäft nicht mit dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. 7. Gemäss § 7 MaklerG entsteht der Anspruch auf Provision mit der Rechtswirksamkeit (d.h. Die Willensübereinstimmung vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein allfälliger Bedingungseintritt) hinsichtlich vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs-, oder Eintrittsrecht ausgeübt wird. Eine Provisionspflicht des vermittelten Geschäfts. Wenn Auftraggebers ist auch dann gegeben, wenn der bedingte Vertrag zwar vor Eintritt Auftraggeber bei einem erteilten Alleinvermittlungsauftrag diesen vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig auflöst oder das Geschäft während der Bedingung aufgelöst wird, Dauer des Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig durch die Bedingung ohne vorzeitige Auflösung aber eingetreten wäre, besteht auch im Fall einer aufschiebenden Bedingung der Provisionsanspruch. Nach Namhaftmachung des vermittelten Geschäftspartners/der vermittelten Geschäftspartnerin entsteht unabhängig davon, ob das vermittelte Geschäft mit oder ohne Intervention des Maklers/der Maklerin und unabhängig davon, wann es Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Xxxxxxx zustande gekommen ist, oder das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die ProvisionspflichtVermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Xxxxxxx zustande gekommen ist (zum Beispiel Selbstverkauf). 4.6. Sämtliche Provisionsbeträge sind Nettobeträge und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. 4.7. Mehrere Auftraggeber oder am Rechtsgeschäft auf einer Seite beteiligten Vertragspartner haften jeweils zur ungeteilten Hand.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Provision. 1Die Aufnahme von Verhandlungen, Rückfragen und Besichtigungen bedeuten Auftragserteilung zu unseren Ge- schäftsbedingungen. Falls Ebenso das Anfordern von konkreten Informationen mit Objektbenennung. Unser Provisi- onsanspruch besteht und wird fällig, sobald aufgrund unseres Nachweises bzw. unserer Vermittlung bezüglich des von uns benannten Objektes ein Vertrag geschlossen bzw. beurkundet worden ist. Eine Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit ist ausreichend. Die Schlüsselübergabe der vermittelten Wohnung findet im Einzelfall nicht anderes vereinbart Regelfall durch die SI-Verwaltung für Grundbesitz GmbH statt. Der Provisionsbetrag ist ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserteilung zu zahlen. Mehrere Auftraggeber haften für die vereinbarte Provision als Gesamtschuldner. Der Provisionsanspruch entfällt nicht, wenn der Vertrag aufgrund Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt oder ein Rücktrittsrecht ausgeübt wird, gelten wenn die andere Partei den Rücktritt zu vertreten hat. Wird ein Anfechtungsrecht durch den Angebots- empfänger (unseren Kunden) ausgeübt, das nicht durch arglistige Täuschung seitens der anderen Partei begrün- det ist, tritt an Stelle unseres Provisionsanspruches ein Schadensersatzanspruch gegen den Anfechtenden. Wird der Vertrag zu anderen als den von uns ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dies unseren Provisionsanspruch nicht, sofern das zustande kommende Geschäft mit dem von uns angebotenen wirtschaftlich identisch ist oder in der Immobilienmaklerverordnung BGBl II 1996/297 idgF angeführten Höchstprovisionssätze zuzüglich 20 % USt als vereinbart. 2seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Bezahlung der Provision an den Makler, falls dieser dem Vertragspartner des Auftraggebers das betreffende Objekt namhaft gemacht hat; die Provision gebührt dem Makler Entsprechendes gilt auch, wenn er in ein anderer Weise als durch Namhaftmachung des betreffenden Objektes (z.B. durch vermittelnde Tätigkeit) verdienstlich geworden istder ursprünglich vorgesehene Vertragstyp infolge unserer Ver- mittlungstätigkeit geschlossen wird. 3. Die Zahlung der Provision wird weiters für den Fall vereinbart, dass der Auftraggeber die vom Makler namhaft gemachten Interessenten einer anderen Person weitergibt, mit welcher das Geschäft zustande kommt, oder ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wurde, oder wenn innerhalb von 3 Jahren nach Beendigung des Auftrages mit einem Interessenten, dem die Liegenschaft während der Vertragszeit namhaft gemacht wurde, eine Miet- oder bzw. Pacht- oder Kaufeinigung zustande kommt. 4. Darüber hinaus wird für die Dauer eines allenfalls abgeschlossenen Alleinvermittlungsauftrages vereinbart, dass der Auftraggeber die Provision auch dann zu zahlen hat, wenn - er den Alleinvermittlungsauftrag vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig auflöst oder - das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Xxxxxx oder auf andere Art zustande gekommen ist - oder das im Alleinvermittlungsauftrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt. 5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Provisionsansprüche des Maklers aufzurechnen. Dieser Aufrechnungsverzicht gilt nicht für Forderungen des Auftraggebers, welche vom Makler schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. 6. Mit Rechnungserhalt ist die Provision sofort zur Zahlung fällig und versteht sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Makler berechtigt, vom fälligen Bruttobetrag Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. 7. Gemäss § 7 MaklerG entsteht der Anspruch auf Provision mit der Rechtswirksamkeit (d.h. Die Willensübereinstimmung oder ein allfälliger Bedingungseintritt) hinsichtlich des vermittelten Geschäfts. Wenn der bedingte Vertrag zwar vor Eintritt der Bedingung aufgelöst wird, die Bedingung ohne vorzeitige Auflösung aber eingetreten wäre, besteht auch im Fall einer aufschiebenden Bedingung der Provisionsanspruch. Nach Namhaftmachung des vermittelten Geschäftspartners/der vermittelten Geschäftspartnerin entsteht unabhängig davon, ob das vermittelte Geschäft mit oder ohne Intervention des Maklers/der Maklerin und unabhängig davon, wann es zustande gekommen ist, die Provisionspflicht.

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Samples: Immobilienverwaltungsvertrag

Provision. 17.1. Unsere Vermittlungstätigkeit wie auch sonstige Leistungen von uns erfolgen grundsätzlich entgeltlich. Falls im Einzelfall nicht anderes ausdrücklich schriftlich Anderes vereinbart wird, gelten die Regelungen der §§ 6 und 7 Maklergesetz in Verbindung mit der Immobilienmaklerverordnung (BGBl 287/1996), jeweils in der Immobilienmaklerverordnung BGBl II 1996/297 idgF angeführten Höchstprovisionssätze geltenden Fassung. Die Provision ist abhängig vom Transaktionsvolumen (dh zB bei einem Liegenschaftskauf: Kaufpreis zuzüglich 20 % USt als vereinbartetwaiger Umsatzsteuer und zuzüglich allfällig übernommener Darlehen). 27.2. Demzufolge entsteht ein Provisionsanspruch für uns insbesondere, wenn das dem Vermittlungsvertrag zugrundliegende Geschäft durch unsere Tätigkeit zustande kommt, insbesondere wenn wir der einen Vertragspartei des vermittelten Geschäfts die andere Vertragspartei namhaft gemacht haben. Wir haben aber auch dann Anspruch auf Provision, wenn auf Grund unserer Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Rechtsgeschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Bezahlung der Provision an den Makler, falls dieser dem Vertragspartner des Auftraggebers das betreffende Objekt namhaft gemacht hat; die Provision gebührt dem Makler Provisionsanspruch besteht auch, wenn er in anderer Weise als durch Namhaftmachung des betreffenden Objektes (z.B. durch vermittelnde Tätigkeit) verdienstlich geworden ist. 3. Die Zahlung der Provision wird weiters für den Fall vereinbartdas Rechtsgeschäft unter Bedingungen, dass der Auftraggeber die vom Makler Angebot bzw Exposé abweichen (zB zu einem anderen Kaufpreis), zustande kommt. Zur Klarstellung: Auch falls nach Beendigung des Vermittlungsvertrags mit einem von uns vor Beendigung des Vertrags namhaft gemachten Interessenten einer anderen Person weitergibt, mit welcher das Geschäft ein Vertrag zustande kommt, oder steht uns ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-Provisionsanspruch zu. 7.3. Wir haben weiters auch einen Provisionsanspruch, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wurdefalls anstelle des ursprünglich beabsichtigten Rechtsgeschäftes ein Vertrag zustande kommt, oder wenn innerhalb mit dem einer Vertragspartei ein zeitlich befristetes Recht eingeräumt wird, durch einseitige Erklärung das betreffende Geschäft zustande zu bringen (Optionsvertrag), wobei mit Abschluss des Optionsvertrages 50% der für die Vermittlung des Hauptgeschäftes vereinbarten bzw geregelten Provision zur Zahlung fällig wird. Die restlichen 50% werden sodann mit Ausübung des Optionsrechtes durch den Optionsberechtigten zur Zahlung fällig. Ist allerdings unsere Vermittlungstätigkeit von 3 Jahren nach Beendigung Anfang an auf die Vermittlung eines Optionsvertrages gerichtet und kommt dieser zustande, wird bereits mit Abschluss des Auftrages mit einem Optionsvertrages die volle Provision zur Zahlung fällig. 7.4. Wir haben weiters auch dann einen Provisionsanspruch gegen den Interessenten, dem falls der Interessent die Liegenschaft während der Vertragszeit namhaft gemacht wurde, eine Miet- oder bzw. Pacht- oder Kaufeinigung Geschäftsgelegenheit an einen Dritten weiter gibt und das Geschäft mit diesem zustande kommt. 47.5. Darüber hinaus wird für die Dauer eines allenfalls abgeschlossenen Alleinvermittlungsauftrages vereinbart, dass Gemäß § 15 Maklergesetz haben wir Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe der Auftraggeber die sonst auf Basis des zu vermittelnden Rechtsgeschäfts zustehenden Provision auch dann zu zahlen hatohne einen uns zurechenbaren Vermittlungserfolg, wenn - er den Alleinvermittlungsauftrag vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig auflöst oder - das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Xxxxxx oder auf andere Art zustande gekommen ist - oder falls: (i) das im Alleinvermittlungsauftrag Vermittlungsvertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt.; 5. Der (ii) mit dem von uns vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in unseren Tätigkeitsbereich fällt; (iii) das im Vermittlungsvertrag bezeichnete Xxxxxxxx nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber ist dieser die ihm von uns bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht berechtigtmit dem vermittelten Dritten, sondern mit eigenen Forderungen gegen Provisionsansprüche des Maklers aufzurechnen. Dieser Aufrechnungsverzicht gilt einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat; (iv) das Geschäft nicht für Forderungen des Auftraggebersmit dem vermittelten Dritten zustande kommt, welche vom Makler schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. 6. Mit Rechnungserhalt ist die Provision sofort zur Zahlung fällig und versteht sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Makler berechtigt, vom fälligen Bruttobetrag Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. 7. Gemäss § 7 MaklerG entsteht der Anspruch auf Provision mit der Rechtswirksamkeit (d.h. Die Willensübereinstimmung weil ein gesetzliches oder ein allfälliger Bedingungseintrittvertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird; (v) hinsichtlich des vermittelten Geschäfts. Wenn bei einem Alleinvermittlungsauftrag der bedingte Vertrag zwar vor Eintritt der Bedingung Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird, ; (vi) bei einem Alleinvermittlungsauftrag das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig durch die Bedingung ohne vorzeitige Auflösung aber eingetreten wäre, besteht auch im Fall einer aufschiebenden Bedingung der Provisionsanspruch. Nach Namhaftmachung des vermittelten Geschäftspartners/der vermittelten Geschäftspartnerin entsteht unabhängig davon, ob das vermittelte Geschäft mit oder ohne Intervention des Maklers/der Maklerin und unabhängig davon, wann es Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Xxxxxxx zustande gekommen ist, oder (vii) bei einem Alleinvermittlungsauftrag das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die ProvisionspflichtVermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Xxxxxxx zustande gekommen ist (zB durch einen Verkauf seitens des Abgebers selbst). In all diesen Fällen sind mit Zahlung dieser Vergütung unsere Aufwendungen und unsere Mühewaltung pauschal abgegolten. 7.6. Alle Beträge verstehen sich in Euro zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. 7.7. Mehrere Auftraggeber oder mehrere am Rechtsgeschäft auf einer Seite beteiligten Vertragspartner haften jeweils zur ungeteilten Hand.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)