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Entstehung Musterklauseln

Entstehung. Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner
Entstehung. Art. 317
Entstehung. Art. 321e 1 Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absicht- lich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt. 2 Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berück- sichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fach- kenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen. 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamt- arbeitsvertrag bestimmt ist. 2 Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so bildet der Unterhalt im Hause mit Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Xxxxxx, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist. Art. 322a 1 Hat der Arbeitnehmer vertraglich Anspruch auf einen Anteil am Gewinn oder am Umsatz oder sonst am Geschäftsergebnis, so ist für die Berechnung des Anteils das Ergebnis des Geschäftsjahres mass- gebend, wie es nach den gesetzlichen Vorschriften und allgemein aner- kannten kaufmännischen Grundsätzen festzustellen ist. 2 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Richter bezeichneten Sachverständi- gen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die Geschäfts- bücher zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist. 3 Ist ein Anteil am Gewinn des Unternehmens verabredet, so ist dem Arbeitnehmer überdies auf Verlangen eine Abschrift der Erfolgsrech- nung zu übergeben.114 Art. 322b 1 Ist eine Provision des Arbeitnehmers auf bestimmten Geschäften ver- abredet, so entsteht der Anspruch darauf, wenn das Geschäft mit dem Dritten rechtsgültig abgeschlossen ist. 2 Bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung sowie bei Versicherungs- verträgen kann schriftlich verabredet werden, dass der Provisions- anspruch auf jeder Rate mit ihrer Fälligkeit oder ihrer Leistung ent- steht. 114 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589). 3 Der Anspruch auf Provision fällt nachträglich dahin, wenn das Ge- schäft vom Arbeitgeber ohne sein Verschulden nicht ausgeführt wird oder wenn der Dritte seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt; bei nur teilweiser Erfüllung tritt eine verhältnismässige Herabsetzung der Provision ein.
Entstehung. Art. 317 1 Sind dem Borger statt der verabredeten Geldsumme Wertpapiere oder Waren gegeben worden, so gilt als Darlehenssumme der Kurs- wert oder der Marktpreis, den diese Papiere oder Waren zurzeit und am Orte der Hingabe hatten. 2 Eine entgegenstehende Übereinkunft ist nichtig.
Entstehung. Ist die Klage oder die Einrede wegen Unzuständigkeit des angespro- chenen Richters oder wegen eines verbesserlichen Fehlers angebrach- termassen oder als vorzeitig zurückgewiesen worden, so beginnt, falls die Verjährungsfrist unterdessen abgelaufen ist, eine neue Frist von 60 Tagen zur Geltendmachung des Anspruches.
Entstehung. Bucheffekten entstehen automatisch mit der Hinterle- gung von Wertpapieren oder Globalurkunden bei einer Verwahrungsstelle sowie mit der Eintragung von Wertrechten im Hauptregister einer Verwahrungsstel- le und deren Gutschrift in einem oder mehreren Effek- tenkonten. Ab ihrer Entstehung und bis zu ihrem Untergang sind Rechte an Bucheffekten durch das BEG geregelt. Allfällige Abklärungskosten, um zu bestimmen ob ausländische Underlyings als Buchef- fekten verbucht werden können, gehen zulasten des Vertragspartners.
Entstehung. 1) Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzel- arbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form. 2) Er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Um- ständen nur gegen Xxxx zu erwarten ist. 3) Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers aufgrund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeits- verhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder anderen aufge- hoben wird.
Entstehung. Das gesetzliche Pfandrecht entsteht mit der Eintragung ins Grundbuch und erlischt, wenn die durch die kan- tonale Steuerverwaltung beantragte Löschung im Grundbuch eingetragen worden ist, sei es aufgrund des Untergangs der betreffenden Steuerforderung, sei es durch Erfüllung, Verjährung (Verwirkung) oder durch Erlass.
Entstehung. Nach außen entsteht die sp.j. gemäß Art. 251 § 1 KSH mit ihrer Eintragung in das Register. Die Eintragung der sp.j. ist also stets konstitutiv. In Deutschland dagegen ist die Eintragung meist deklaratorisch: Die OHG entsteht im Außenverhältnis schon mit Geschäftsbeginn – oder mit der Eintragung, falls diese früher erfolgt oder ein nach §§ 2, 3 oder 105 Abs. 2 Fall 2 HGB privilegiertes (dazu 3.) Gewerbe betrieben wird; § 123 HGB. Im Innenverhältnis entsteht die OHG mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages. Unter den Gesellschaftern getroffene Vereinbarungen sind aber auch in Polen schon vor der Eintragung wirksam. Lücken in diesen Vereinbarungen sind jeweils nach dem mutmaßlichen Willen zu füllen, also in Deutschland in der Regel mit OHG-Recht, in Polen mit den Normen, die die s.c. oder die sp.j. (dann analog) betreffen (sehr umstritten). Ändert sich in Deutschland der Eigenname oder der Wohnort eines Gesellschafters, braucht das nicht angemeldet zu werden, im Übrigen sind alle Änderungen eingetragener Daten jeweils anzumelden; Art. 26 § 2 KSH, § 107 HGB.