Entstehung Musterklauseln

Entstehung. II. Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner
Entstehung. Art. 317
Entstehung. Art. 321e
Entstehung. Art. 139
Entstehung. Bucheffekten entstehen automatisch mit der Hinterle- gung von Wertpapieren oder Globalurkunden bei einer Verwahrungsstelle sowie mit der Eintragung von Wertrechten im Hauptregister einer Verwahrungsstel- le und deren Gutschrift in einem oder mehreren Effek- tenkonten. Ab ihrer Entstehung und bis zu ihrem Untergang sind Rechte an Bucheffekten durch das BEG geregelt. Allfällige Abklärungskosten, um zu bestimmen ob ausländische Underlyings als Buchef- fekten verbucht werden können, gehen zulasten des Vertragspartners.
Entstehung. Das gesetzliche Pfandrecht entsteht mit der Eintragung ins Grundbuch und erlischt, wenn die durch die kan- tonale Steuerverwaltung beantragte Löschung im Grundbuch eingetragen worden ist, sei es aufgrund des Untergangs der betreffenden Steuerforderung, sei es durch Erfüllung, Verjährung (Verwirkung) oder durch Erlass.
Entstehung. 7 Im Übernahmekodex hatten § 22 Abs. 2 überhaupt keinen und § 22 Abs. 3 nur einen entfernt ähnlichen Vorläufer. Gemäß Art. 14 Sätze 1 und 2 Übernahmekodex war der Bieter bei Abgabe „besserer Angebote seitens Dritter“ berechtigt, innerhalb der ur- sprünglichen Annahmefrist ein für die Wertpapierinhaber der Zielgesellschaft „bes- seres Angebot“ vorzulegen und die ursprüngliche Angebotsfrist in Abstimmung mit der Übernahmekommission zu verlängern. Die automatische Verlängerung der An- nahmefrist (oder eine Verpflichtung hierzu) war dagegen nicht vorgesehen. Gemäß Art. 14 Satz 3 Übernahmekodex hatte der Bieter für die Gleichbehandlung der Aktio- näre zu sorgen, die sein Angebot bereits angenommen hatten. Gemäß Art. 14 Satz 4 Übernahmekodex konnten Wertpapierinhaber von dem bereits angenommenen An- gebot zurücktreten, um „das bessere Angebot“ anzunehmen. Folglich konnte der Bieter durch Eintritt in die Konditionen des konkurrierenden Angebots verhindern, dass dieses Rücktrittsrecht zur Entstehung gelangte. Das Merkmal des „besseren“ Angebotes als Voraussetzung des Rücktrittsrechts bedeutete ein durchaus fragwürdi- ges Wertungselement.
Entstehung. Nach außen entsteht die sp.j. gemäß Art. 251 § 1 KSH mit ihrer Eintragung in das Register. Die Eintragung der sp.j. ist also stets konstitutiv. In Deutschland dagegen ist die Eintragung meist deklaratorisch: Die OHG entsteht im Außenverhältnis schon mit Geschäftsbeginn – oder mit der Eintragung, falls diese früher erfolgt oder ein nach §§ 2, 3 oder 105 Abs. 2 Fall 2 HGB privilegiertes (dazu 3.) Gewerbe betrieben wird; § 123 HGB. Im Innenverhältnis entsteht die OHG mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages. Unter den Gesellschaftern getroffene Vereinbarungen sind aber auch in Polen schon vor der Eintragung wirksam. Lücken in diesen Vereinbarungen sind jeweils nach dem mutmaßlichen Willen zu füllen, also in Deutschland in der Regel mit OHG-Recht, in Polen mit den Normen, die die s.c. oder die sp.j. (dann analog) betreffen (sehr umstritten). Ändert sich in Deutschland der Eigenname oder der Wohnort eines Gesellschafters, braucht das nicht angemeldet zu werden, im Übrigen sind alle Änderungen eingetragener Daten jeweils anzumelden; Art. 26 § 2 KSH, § 107 HGB.
Entstehung. Art. 678 Personenverbände, welche, ohne zu den in den Titeln XXIV bis XXVI nor- mirten Gesellschaften zu gehören, gemeinsame Zwecke des wirthschaftlichen Ver- xxxxxx verfolgen, müssen sich, um als Genossenschaften das Recht der Persönlich- keit zu erwerben, nach Massgabe der folgenden Artikel in das Handelsregister ein- tragen lassen.