Miete Musterklauseln
Miete. 1. Die vom Mieter geschuldete Miete bestimmt sich als Kalendertagesmiete (nachfolgend: „Tagesmiete“) auf der Grundlage der jeweils gültigen Staffelmietpreisliste von Xxxxxx. Der Tagesmiete liegt die normale Schichtzeit von bis zu acht Betriebsstunden zugrunde. Überschreitet der Mieter diese tägliche Schichtzeit, berechnet Xxxxxx dem Mieter zusätzlich für jede weitere Stunde 1/8 des geltenden Tagessatzes. Eine Unterschreitung der täglichen Schichtzeit nach Satz 2 reduziert die Tagesmiete nicht. Fallen Wochenendtage (Sa. - So.) bzw. gesetzliche Feiertage in die Mietdauer, wird die Tagesmiete für diese Tage nicht geschuldet, sofern der Mieter an diesen Tagen den Mietgegenstand nicht benutzt. Nutzt der Mieter den Mietgegenstand auch an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen, ist auch an diesen Tagen die Tagesmiete nach Maßgabe der vorstehenden Sätze 1 - 4 geschuldet.
2. Sämtliche von Xxxxxx genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3. Die Miete ist ausschließlich die Gegenleistung des Mieters für die Nutzungsmöglichkeit des Mietgegenstandes in- nerhalb des Vertragsgebiets. Alle weiteren Kosten für Transport, Montage, Befestigung, Treib- und Betriebsstoffe, Reinigung und Haftungsbegrenzung (vgl. Ziffer XIV.) stellt Xxxxxx dem Mieter gesondert in Rechnung (nachfolgend: „Nebenkosten“).
Miete. Die Miete kann entweder eine Pauschalmiete (alles inklusi- ve), eine Bruttokaltmiete (Betriebskosten inkl., Heizkosten separat), eine Nettokaltmiete (alle Nebenkosten separat, ent- weder als Vorauszahlung mit Abrechnung oder als Pauschale) sein. Wichtig: Der Mietvertrag muss eine ausdrückliche Regelung enthalten, dass Nebenkosten zusätzlich zur Miete berechnet werden, sonst müs- sen keine Nebenkosten gezahlt werden. Nur solche Betriebskosten kön- nen auf den Mieter umgelegt werden, die im Vertrag genannt sind, aller- dings genügt ein Verweis auf § 27 der II. Berechnungsverordnung, wo alle zulässigen Betriebskosten aufgeführt sind. Aber: Werden jahrelang Zahlungen für nicht vereinbarte Betriebskosten geleistet, kann dies als stillschweigende Vertragsänderung angesehen werden und eine vertrag- liche Verpflichtung für die Zukunft entstehen. Deshalb Betriebskostenab- rechnungen gleich beim ersten Mal überprüfen lassen! Wird eine Nebenkostenpauschale gezahlt, ist damit alles abgegolten, Nachzahlungen müssen auch dann nicht geleistet werden, wenn die tat- sächlichen Kosten höher waren als die Pauschale, allerdings gibt es auch keine Rückzahlung bei niedrigeren Kosten. Tipp: Wer Probleme hat, die Miete aufzubringen, sollte prüfen, ob er nicht Wohngeld beantragen kann. Im Internet findet man beim Bundesbauministerium (xxxx://xxx.xxxxx.xx - Suchworte Wohn- geld und Wohngeldtabelle) die Wohngeldbroschüre und die Wohngeldtabellen. Wohngeld gibt es für Studierende aller- dings nur dann, wenn dem Grunde nach kein Anspruch auf BAföG (mehr) besteht. Bei Unklarheit empfiehlt es sich, einen Wohngeldantrag zu stellen, um den Anspruch prüfen zu lassen. Die Zustimmung zu einer Mieterhöhung 🖑 kann nur durch schriftliche Erhöhungserklärung vom Mieter verlangt werden und nur, wenn die
1. Miete seit mindestens einem Jahr unverändert war,
2. neue Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigt,
3. Miete innerhalb von 3 Jahren um nicht mehr als 20% erhöht wird
4. Mieterhöhungserklärung begründet wird. In Heidelberg und in Mannheim gibt der Mietspiegel Aufschluss über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete (Nettokaltmiete für vermieteten Wohnraum). Für Studentenwohnheime gilt der Mietspiegel nicht! Bei Mieterhöhung hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht. Eine Staffelmiete oder Indexmiete (d.h. die Mietsteigerung wird gleich im Mietvertrag vereinbart) ist generell zulässig, die Miete muss aber je- weils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Während der Laufzeit der St...
Miete. 3.1 Die monatliche Miete beträgt ab Mietbeginn € 85,00 (in Worten: € fünfundachtzig 00/100) pro Stellplatz zzgl. Umsatzsteuer in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Steuersatzes. Sie ist monatlich im Voraus am 03. Werk- tag eines jeden Monats zu zahlen. Beginnt das Mietverhältnis am 16. eines Monats, so sind die für die Zeit vom Mietbeginn bis zum Monatsende zu entrichtenden Beträge (50 % der monatlichen Miete) am 03. Werktag des folgenden Monats fällig. Der Mieter wird die Zahlungen im Lastschrift-Einzugsverfahren abwickeln. Bei Vertragsbeendigung ist die Miete für den kompletten Kalendermonat zu entrichten, auch wenn die DP-Karte(n) frühzeitig zurückgegeben wird/werden.
3.2 Der Mieter erhält pro Stellplatz eine nicht übertragbare DP-Karte. Mehr als eine DP-Karte pro Stellplatz wird grundsätzlich nicht aus- gegeben. Bei Verlust und nicht betriebsbedingter Beschädigung der DP-Karte wird eine Ersatzkarte gegen Erstattung des Selbstkos- tenpreises von € 18,00 (inkl. USt.) ausgegeben. Der Verlust der DP-Karte ist unverzüglich der POLLUX anzuzeigen.
3.3 Sollte sich der Mieter - gleich aus welchen Gründen - im Zahlungsrückstand befinden, wird/werden die DP-Karte(n) umgehend für den weiteren Gebrauch gesperrt. Der Mieter trägt eventuelle Rücklastschriftgebühren, die er verursacht hat. Weitere Rechte der POLLUX bleiben unberührt.
Miete. 1. Die Höhe der Miete und deren Fälligkeit richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Wenn und soweit im Mietvertrag anderes nicht ausdrücklich vereinbart wird, gilt die jeweils gültige Preisliste des Vermieters.
2. Der Mietpreis bezieht sich auf eine maximale tägliche Einsatzdauer der Mietsache von 8 Stunden (Schichtzeit) von Montag bis Xxxxxxx. Eine längere tägliche Nutzung und die Nutzung an Samstagen oder Sonntagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Die Beweislast dafür, dass eine am Wochenende im Besitz des Mieters befindliche Mietsache nicht zum Wochenendeinsatz genutzt wurde, obliegt dem Mieter.
3. Nutzt der Mieter die Mietsache länger als 8 Stunden täglich, so ist ein Mehrschichtzuschlag von 50 % auf den tägliche Mietzins zu zahlen. Bei der Nutzung in der Schichtzeit am Samstag oder Sonntag wird jeweils eine Tagesmiete berechnet. Wird die Mietsache nur über das Wochenende vermietet (Samstag bis Sonntag), so ist ein Zuschlag von 50 % auf die Tagesmiete zu zahlen.
4. Vereinbarte Stundenmieten sind mindestens für 4 Stunden abzurechnen. Bei Monatsmietpreisen wird unabhängig von der Mietdauer zumindest ein Monatspreis berechnet.
5. Der Mietpreis enthält ausschließlich die Gerätekosten. Die Kosten für verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe (Befestigungsmaterial, Strom, Verschleißteile und Ersatzteile u.ä.) sind nicht im Mietpreis enthalten und werden gesondert berechnet. Gleiches gilt für Zusatzleistungen und Transporte.
6. Sämtliche Warte-, Be- und Entladezeiten sowie ggf. erforderliche Zeiten für Geräteeinweisungen sind vom Mieter zu tragen. Das gleiche gilt in Bezug auf Auf- und Abbaukosten sowie Kosten für Krangestellung.
7. Wird infolge eines Umstandes, den der Vermieter nicht zu vertreten hat, die Benutzung der Mietsache oder von Teilen desselben zwecklos oder unmöglich, werden die Rechte des Vermieters nicht gemindert.
8. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Mietzins nicht enthalten. Sie wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu Lasten des Mieters berechnet.
9. Mangels besonderer Vereinbarung sind die vom Vermieter in Rechnung gestellten Beträge sofort und ohne Abzug zahlbar.
10. Der Vermieter ist berechtigt, eine Kaution in angemessener Höhe zu verlangen.
11. Der Vermieter ist berechtigt, Vorauszahlungen in Höhe des voraussichtlichen Mietzinses zu verlangen. Weiter ist der Vermieter berechtigt, wöchentlich Rechnung zu stellen.
12. Der Vermieter nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähig...
Miete. 5.1 Die im Mietvertrag vereinbarte Miete ist nach monatlichen Zeitabschnitten bemessen. Die im Voraus geschuldete monatliche Miete wird am Tag des Beginns der jeweiligen monatlichen Zeitab- schnitte fällig. Für die Berechnung der jeweiligen monatlichen Zeitabschnitte gelten die §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 2. Alt, Abs. 3 BGB. Soweit das vertraglich vereinbarte Mietende nicht dem Ende eines Zeitabschnitts entspricht, wird die für den letzten Zeitabschnitt geschuldete Xxxxx taggenau anteilig berechnet.
5.2 Der Vermieter übersendet dem Mieter für jeden monatlichen Zeitabschnitt eine Rechnung. Der Mieter erklärt sich mit einem elektronischen Rechnungsversand einverstanden. Der Mieter kann jederzeit seine Zustimmung zum elektronischen Rechnungsversand durch Erklärung in Textform widerrufen. Zwischen Zugang der Rechnung und Einziehung des Rechnungsbetrages hat der Vermieter eine Zeitspanne von mindestens fünf Bankarbeitstagen zu gewähren.
5.3 Soweit der Mieter die Mietsache vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit zurückgibt, bleibt er dennoch zur Zahlung der Miete bis zum Ablauf der Mietzeit verpflichtet.
5.4 Soweit der Mieter die Mietzeit überschreitet und die Mietsache nicht zum Mietende zurück- gibt, ist der Mieter für jeden angefangenen Kalendertag der Mietzeitüberschreitung bis zur endgülti- gen Rückgabe zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Kurzzeitmiete verpflichtet. Gleiches gilt für den Fall einer außerordentlichen Kündigung.
Miete. Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung des jeweiligen ElRv-Paketes und dessen Aufrechterhaltung in vertragsgemäßen Zustand. Zu allen Preisen kommt die Umsatzsteuer hinzu. Weitergehende Leistungen sind gesondert zu vergüten.
Miete. 2.1. Die vom Auftragnehmer (Vermieter) kalkulierten Preise verstehen sich als Kosten- voranschlag, ohne dass zuvor eine Begehung und Beurteilung des Aufbauortes statt- gefunden hat.
2.2. Bei der Kalkulation wird von einem ebenen, gut verdichteten, für Zeltanlagen mit hohem Gewicht bebaubaren Gelände ausgegangen. Höhenunterschiede bis ca. 30 cm werden mit normalem Unterpallungsmaterial, sowie an den Eingängen mit standar- disierten Anrampungen ausgeglichen. Die Anordnung der Zeltanlage, Zufahrtsmög- lichkeiten oder Versorgungsleitungen bzw. unterirdische Anlagen (Leitungen aller Art, Tanks, Tiefgaragen, etc.) im Grund, sind durch den Auftraggeber eindeutig, im Idealfall bei einer Vorortbesichtigung vor Auftragsbestätigung, anzuzeigen.
2.3. Wenn nichts Anderes vereinbart ist, erfolgen die An- und Abtransporte der komplet- ten Zeltanlage und des Zubehörs durch den Vermieter, zu den von ihm festgesetzten und verbindlichen Terminen. Diese gelten auch bei vereinbarter Selbstabholung und Rücklieferung durch den Mieter. Die Mitteilung der Montage- und Transporttermine an den Mieter gilt auch hinsichtlich der Mietzeit als Bestandteil des Mietvertrages.
2.4. Erfolgt der Aufbau durch den Vermieter, so ist der Mieter verpflichtet, vor Aufbau- beginn im Erdreich verlegte Leitungen aller Art sowie sonstige unterirdische Anla- gen dem verantwortlichen Projektleiter des Vermieters zweifelsfrei anzuzeigen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für alle Schäden, die durch die Zeltverankerung an nicht angezeigten Leitungen oder sonstigen unterirdi- schen Anlagen entstehen, einschließlich eventueller Folgeschäden. Er stellt den Vermieter insoweit bereits jetzt von Ansprüchen Dritter frei.
2.5. Bei Schneefall hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass kein Schnee auf dem Zelt- dach liegen bleibt. Durch Schneelast entstehende Schäden gehen zu Lasten des Mie- ters.
2.6. Bei Sturm- oder Unwettergefahr hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass alle Ein- und Ausgänge des Zeltes dicht verschlossen werden. Drohen oder entstehen Schä- den am Zelt, hat der Mieter alles Zumutbare zu tun, um Schäden zu verhindern oder möglichst gering zu halten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu in- formieren.
2.7. Das Bekleben, Beschriften oder das Beschädigen von Gerüstteilen oder aller Ver- kleidungen sowie Bohrungen bzw. Verschneidungen aller Art im Fußboden ist strengstens untersagt. Im Schadensfall gehen die Reinigungs-, Reparatur- oder Schadenersatzkosten...
Miete. Die vom Kunden zu leistende Miete wird im Vertragsdokument festgelegt.
Miete. 11.1 Die Höhe des zu entrichtenden Mietzinses für das Postfach berechnet sich nach der Vertragslaufzeit gem. Ziffer 10, der Postfachgröße und ist bei Abschluss des Vertrages sofort zur Zahlung fällig.
11.2 Der Mietzins beträgt € (inkl. MwSt).
Miete a) Im Mietpreis sind die im Angebot aufgeführten Positionen enthalten. Weitere Leistungen sind vom Mieter separat zu beauftragen und zu ver- güten.
b) Der Mietpreis umfasst die Reinigung des Miet- objekts bei normaler Verschmutzung. Bei einer übermäßigen Verschmutzung ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die Mehrkosten für die Reinigung in Rechnung zu stellen. Gleiches gilt für die Müllentsorgung.
c) Der im Angebot angegebene Mietpreis gilt für die jeweils angegebene Dauer.
d) Sofern eine vorherige (Teil-) Mietzahlung verein- bart wurde, ist der Vermieter berechtigt, die Übergabe des Mietobjekts an den Mieter zu ver- weigern, bis der Mieter die im Mietvertrag ver- einbarten Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
e) Der Mieter kann gegen die Miete mit einer Ge- genforderung nicht aufrechnen, es sei denn, die Gegenforderung ist nicht bestritten, bereits rechtskräftig festgestellt oder in einem gerichtli- chen Verfahren entscheidungsreif.