Miete. 1. Die Höhe der Miete und deren Fälligkeit richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Wenn und soweit im Mietvertrag anderes nicht ausdrücklich vereinbart wird, gilt die jeweils gültige Preisliste des Vermieters.
2. Der Mietpreis bezieht sich auf eine maximale tägliche Einsatzdauer der Mietsache von 8 Stunden (Schichtzeit) von Montag bis Xxxxxxx. Eine längere tägliche Nutzung und die Nutzung an Samstagen oder Sonntagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Die Beweislast dafür, dass eine am Wochenende im Besitz des Mieters befindliche Mietsache nicht zum Wochenendeinsatz genutzt wurde, obliegt dem Mieter.
3. Nutzt der Mieter die Mietsache länger als 8 Stunden täglich, so ist ein Mehrschichtzuschlag von 50 % auf den tägliche Mietzins zu zahlen. Bei der Nutzung in der Schichtzeit am Samstag oder Sonntag wird jeweils eine Tagesmiete berechnet. Wird die Mietsache nur über das Wochenende vermietet (Samstag bis Sonntag), so ist ein Zuschlag von 50 % auf die Tagesmiete zu zahlen.
4. Vereinbarte Stundenmieten sind mindestens für 4 Stunden abzurechnen. Bei Monatsmietpreisen wird unabhängig von der Mietdauer zumindest ein Monatspreis berechnet.
5. Der Mietpreis enthält ausschließlich die Gerätekosten. Die Kosten für verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe (Befestigungsmaterial, Strom, Verschleißteile und Ersatzteile u.ä.) sind nicht im Mietpreis enthalten und werden gesondert berechnet. Gleiches gilt für Zusatzleistungen und Transporte.
6. Sämtliche Warte-, Be- und Entladezeiten sowie ggf. erforderliche Zeiten für Geräteeinweisungen sind vom Mieter zu tragen. Das gleiche gilt in Bezug auf Auf- und Abbaukosten sowie Kosten für Krangestellung.
7. Wird infolge eines Umstandes, den der Vermieter nicht zu vertreten hat, die Benutzung der Mietsache oder von Teilen desselben zwecklos oder unmöglich, werden die Rechte des Vermieters nicht gemindert.
8. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Mietzins nicht enthalten. Sie wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu Lasten des Mieters berechnet.
9. Mangels besonderer Vereinbarung sind die vom Vermieter in Rechnung gestellten Beträge sofort und ohne Abzug zahlbar.
10. Der Vermieter ist berechtigt, eine Kaution in angemessener Höhe zu verlangen.
11. Der Vermieter ist berechtigt, Vorauszahlungen in Höhe des voraussichtlichen Mietzinses zu verlangen. Weiter ist der Vermieter berechtigt, wöchentlich Rechnung zu stellen.
12. Der Vermieter nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähig...
Miete. 3.1 Die monatliche Miete beträgt ab Mietbeginn € 120,00 (in Worten: € einhundertzwanzig 00/100) pro Stellplatz zzgl. Umsatzsteuer in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Steuersatzes. Sie ist monatlich im Voraus am 03. Werk- tag eines jeden Monats zu zahlen. Beginnt das Mietverhältnis am 16. eines Monats, so sind die für die Zeit vom Mietbeginn bis zum Monatsende zu entrichtenden Beträge (50 % der monatlichen Miete) am 03. Werktag des folgenden Monats fällig. Der Mieter wird die Zahlungen im Lastschrift-Einzugsverfahren abwickeln. Bei Vertragsbeendigung ist die Miete für den kompletten Kalendermonat zu entrichten, auch wenn die DP-Karte(n) frühzeitig zurückgegeben wird/werden.
3.2 Der Mieter erhält pro Stellplatz eine nicht übertragbare DP-Karte. Mehr als eine DP-Karte pro Stellplatz wird grundsätzlich nicht aus- gegeben. Bei Verlust und nicht betriebsbedingter Beschädigung der DP-Karte wird eine Ersatzkarte gegen Erstattung des Selbstkos- tenpreises von € 18,00 (inkl. USt.) ausgegeben. Der Verlust der DP-Karte ist unverzüglich der POLLUX anzuzeigen.
3.3 Sollte sich der Mieter - gleich aus welchen Gründen - im Zahlungsrückstand befinden, wird/werden die DP-Karte(n) umgehend für den weiteren Gebrauch gesperrt. Der Mieter trägt eventuelle Rücklastschriftgebühren, die er verursacht hat. Weitere Rechte der POLLUX bleiben unberührt.
Miete. 1. Die vom Mieter geschuldete Miete bestimmt sich als Kalendertagesmiete (nachfolgend: „Tagesmiete“) auf der Grundlage der jeweils gültigen Staffelmietpreisliste der Firma AK.. Der Tagesmiete liegt die normale Schichtzeit von bis zu acht Betriebsstunden zugrunde. Überschreitet der Mieter diese tägliche Schichtzeit, berechnet die Firma AK dem Mieter zusätzlich für jede weitere Stunde 1/8 des geltenden Tagessatzes. Eine Unterschreitung der täglichen Schichtzeit nach Satz 2 reduziert die Tagesmiete nicht. Fallen Wochenendtage (Sa. - So.) bzw. gesetzliche Feiertage in die Mietdauer, wird die Tagesmiete für diese Tage nicht geschuldet, sofern der Mieter an diesen Tagen den Mietgegenstand nicht benutzt. Nutzt der Mieter den Mietgegenstand auch an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen, ist auch an diesen Tagen die Tagesmiete nach Maßgabe der vorstehenden Sätze 1 - 4 geschuldet.
2. Sämtliche Preise der Firma AK verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3. Die Miete ist ausschließlich die Gegenleistung des Mieters für die Nutzungsmöglichkeit des Mietgegenstandes. Alle weiteren Kosten für Transport, Montage, Befestigung, Treib- und Betriebsstoffe, Reinigung und Haftungsbegrenzung (vgl. Ziffer XIV.) des Mietgegenstandes stellt die Firma AK dem Mieter gesondert in Rechnung.
Miete. 5.1 Die im Mietvertrag vereinbarte Miete ist nach monatlichen Zeitabschnitten bemessen. Die im Voraus geschuldete monatliche Miete wird am Tag des Beginns der jeweiligen monatlichen Zeitab- schnitte fällig. Für die Berechnung der jeweiligen monatlichen Zeitabschnitte gelten die §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 2. Alt, Abs. 3 BGB. Soweit das vertraglich vereinbarte Mietende nicht dem Ende eines Zeitabschnitts entspricht, wird die für den letzten Zeitabschnitt geschuldete Xxxxx taggenau anteilig berechnet.
5.2 Der Vermieter übersendet dem Mieter für jeden monatlichen Zeitabschnitt eine Rechnung. Der Mieter erklärt sich mit einem elektronischen Rechnungsversand einverstanden. Der Mieter kann jederzeit seine Zustimmung zum elektronischen Rechnungsversand durch Erklärung in Textform widerrufen. Zwischen Zugang der Rechnung und Einziehung des Rechnungsbetrages hat der Vermieter eine Zeitspanne von mindestens fünf Bankarbeitstagen zu gewähren.
5.3 Soweit der Mieter die Mietsache vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit zurückgibt, bleibt er dennoch zur Zahlung der Miete bis zum Ablauf der Mietzeit verpflichtet.
5.4 Soweit der Mieter die Mietzeit überschreitet und die Mietsache nicht zum Mietende zurück- gibt, ist der Mieter für jeden angefangenen Kalendertag der Mietzeitüberschreitung bis zur endgülti- gen Rückgabe zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Kurzzeitmiete verpflichtet. Gleiches gilt für den Fall einer außerordentlichen Kündigung.
Miete. Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung des jeweiligen ElRv-Paketes und dessen Aufrechterhaltung in vertragsgemäßen Zustand. Zu allen Preisen kommt die Umsatzsteuer hinzu. Weitergehende Leistungen sind gesondert zu vergüten.
Miete. Bei der Anmietung von Wohnräumen zwei Monatskaltmieten zuzüglich MwSt. (ohne Betriebs- bzw. Heizkostenvorauszahlungen, Stell- plätzmieten, Nebenleistungen etc.) vom Mieter. - Bei der Anmietung von Gewerberäumen (auch Teilflächen), Lagern, Werkstätten und Industrieflächen drei Monatsbruttomieten zuzüg- lich MwSt. vom Mieter (inkl. aller Nebenkostenvorauszahlungen) Die vorgenannte Maklercourtage ist verdient und fällig bei Abschluss eine Kaufvertrages (notariell) bzw. bei Mietvertragsunterzeichnung. Sollte der entsprechende Vertrag oder einzelne Bestandteile davon aufgehoben werden (Rücktrittsvorbehalt, Aufhebung, etc.), so bleibt unser Provisionsanspruch weiterhin bestehen. Wir haben Anspruch auf Teilnahme beim Abschluss etwaiger Miet- oder Kaufverträge bei von uns vermittelten Objekten. Gleichfalls haben wir das Recht eine entsprechende Ausfertigung des Miet- / Kaufvertrages zu verlangen. Bei notariellen Verträgen haben wir das Recht unseren Courtageanspruch in Form einer Maklerklausel mit beurkunden zu lassen. Die Kosten einer notariellen Beurkundung tragen grundsätzlich die Käufer, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Wird ein durch uns vermitteltes Vermietungsobjekt zunächst angemietet bzw. gepachtet und später (innerhalb von 4 Jahren ab Ver- tragsschluss) gekauft, so ist die hierfür fällige Courtage gemäß § 2, abzüglich der für den vorab geschlossenen Mietvertrag schon ge- zahlten Courtage, nach zu zahlen. Unsere Angebote in Form von Verkaufsunterlagen (Exposés) und sonstigen objektbezogenen Daten in schriftlicher und/oder elektroni- scher Form sind vertraulich und nur für unsere Interessenten bestimmt. Erlangt ein Dritter durch Verschulden eines unserer Interessen- ten Kenntnis von Angeboten und schließt daraufhin einen Kauf- oder Mietvertrag mit dem nachgewiesenen Objekteigentümer, so ist der Interessent gegenüber uns zum Schadensersatz in voller Höhe der entgangenen Provision verpflichtet. Ist dem Interessenten ein Angebot von uns welches ihm oder einem Bevollmächtigten übersendet wird bereits bekannt, so verpflichtet sich der Interessent uns dies schriftlich, innerhalb von 5 Tagen ab Entgegennahme etwaiger Angebotsdaten mitzuteilen und uns gleich- falls nachzuweisen, woher das Angebot bereits bekannt ist. Die Angaben und Unterlagen zu von uns präsentierten Angeboten stammen von uns vorgelegten Datenbeständen und basieren auf Aussagen der Eigentümer bzw. bevollmächtigter Dritter. Für die Richtigkeit und die Vollständigkeit können wir keine Haftun...
Miete. Die vom Kunden zu leistende Miete wird im Vertragsdokument festgelegt.
Miete. 11.1 Die Höhe des zu entrichtenden Mietzinses für das Postfach berechnet sich nach der Vertragslaufzeit gem. Ziffer 10, der Postfachgröße und ist bei Abschluss des Vertrages sofort zur Zahlung fällig.
11.2 Der Mietzins beträgt € (inkl. MwSt).
Miete a) Im Mietpreis sind die im Angebot aufgeführten Positionen enthalten. Weitere Leistungen sind vom Mieter separat zu beauftragen und zu ver- güten.
b) Der Mietpreis umfasst die Reinigung des Miet- objekts bei normaler Verschmutzung. Bei einer übermäßigen Verschmutzung ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die Mehrkosten für die Reinigung in Rechnung zu stellen. Gleiches gilt für die Müllentsorgung.
c) Der im Angebot angegebene Mietpreis gilt für die jeweils angegebene Dauer.
d) Sofern eine vorherige (Teil-) Mietzahlung verein- bart wurde, ist der Vermieter berechtigt, die Übergabe des Mietobjekts an den Mieter zu ver- weigern, bis der Mieter die im Mietvertrag ver- einbarten Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
e) Der Mieter kann gegen die Miete mit einer Ge- genforderung nicht aufrechnen, es sei denn, die Gegenforderung ist nicht bestritten, bereits rechtskräftig festgestellt oder in einem gerichtli- chen Verfahren entscheidungsreif.
Miete für die Dauer der in der Förderzusage festgelegten Zweckbindung
a) im Mietvertrag höchstens eine Miete – gegebenenfalls einschließlich eines Nutzungsentgelts für die Gemein- schaftsfläche – zu vereinbaren, deren Höhe sich aus der Förderzusage ergibt (Bewilligungsmiete);
b) unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nur eine Miete zu fordern, die die Miete gemäß Buchstabe a) zuzüglich 1,5% bezogen auf die Bewilligungsmiete für jedes Jahr seit Bezugsfertig- keit nicht übersteigt;
c) im Fall einer erneuten Vermietung keine höhere Miete zu vereinbaren, als sich aus der nach Buchstabe a) zulässigen Miete zuzüglich der nach Buchstabe b) zulässigen Mieterhöhung ergibt, und diese Miete für die Dauer der Zweckbindung nur nach Maßgabe des Buchstabens b) zu erhöhen. Hinweis zu den Punkten 3 und 4: Die gewählte Dauer der Zweckbindung bleibt im Fall einer vorzeitigen vollständigen Rückzahlung bestehen. § 23 Absätze 1 und 3 WFNG NRW bleibt unberührt.