Präambel, Begriffe Musterklauseln

Präambel, Begriffe. Präambel: M2M/IOT (Machine-to-Machine) / IoT (Internet of Things) beschreibt die automatische Kommunikation zwischen verschiedenen technischen Endgeräten untereinander oder mit einer zentralen Leitstelle, die ohne oder nur mit geringfügiger menschlicher Beteiligung stattfindet. Durch das Zusammenschalten der Endgeräte über das Mobilfunknetz können einzelne Geräte/Module, oder aber ganze Systeme miteinander kommunizieren - und damit auch überwacht, gesteuert und serviciert werden. Drei bietet in diesem Zusammenhang einerseits reine Kommunikationsdienstleistung an, die der Kunde in eigenen technischen Lösungen nutzt, oder in Zusammenarbeit mit Partnern auch spezielle Hardware, Software und Systemlösungen. 1.1 Die wichtigsten Begriffe rasch und einfach erklärt. M2M/IOT: M2M/IOT (Machine-to-Machine) / IoT (Internet of Things) beschreibt die automatische Kommunikation zwischen verschiedenen technischen Endgeräten (z.B. Alarmsystemen, Fahrzeugen oder Stromzählern) untereinander oder mit einer zentralen Leitstelle, die ohne oder nur mit geringfügiger menschlicher Beteiligung stattfindet. Drei: Hutchison Drei Austria GmbH, die unter der Marke Drei in Österreich auftritt. Kunde: Eine natürliche oder juristische Person, die mit Drei einen Vertrag über die Nutzung von Services abgeschlossen hat. Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ohne Eigenverwaltung über das Vermögen dieser Person gilt der Insolvenzverwalter als Kunde. Service(s): Die von Drei zur Verfügung gestellten Dienstleistungen, die vor allem über Mobilfunk genutzt werden können oder die Drei auch über andere Technologien (z.B.: Internet) zur Verfügung stellt. Über manche Services von Drei kann der Kunde Zugang zu anderen Netzen und zu Dienstleistungen von Dritten erhalten. Auf Dienstleistungen Dritter sowie auf den Abschluss von Verträgen mit Dritten sind ausschließlich deren Bedingungen anwendbar. KSchG: Konsumentenschutzgesetz, BGBl. 1979/140 in der gültigen Fassung. TKG: Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 190/2021 in der gültigen Fassung. FMaG: Bundesgesetz über die Marktüberwachung von Funkanlagen, BGBl. I Nr. 57/2017 in der gültigen Fassung. SIM-Karte: Eine im Eigentum von Drei stehende Chipkarte, welche die Aktivierung und Erbringung der Services durch Drei ermöglicht. M2M/IOT/IoT – Serviceportal: Das M2M/IOT/IoT Serviceportal ist ein elektronischer Kundenbereich, der dem Kunden die Möglichkeit gibt, einzelne Anschlüsse (z.B. SIM-Karten) zu vereinbarten Bedingungen eines Rahmenvert...

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  • Fehleingabe der Geheimzahl Die Karte kann an Geldautomaten nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.

  • Präambel Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) nach § 137f SGB V, die auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllt.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Arbeitsmittel Die erforderlichen EDV- und kommunikationstechni- schen Arbeitsmittel für den Telearbeitsplatz werden für die Zeit des Bestehens dieser Arbeitsstätte vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt. Sollten im Aus- nahmefall Arbeitsmittel vom Dienstnehmer im Einver- nehmen mit dem Dienstgeber beigestellt werden, so werden die Aufwände gegen Nachweis erstattet.

  • Diebstahl Aufgrund der Versicherungsbedingungen für das entliehene Endgerät ist bei Diebstahl des überlassenen Leihgeräts - durch die Lernende oder den Lernenden, beziehungsweise durch die Erziehungsberechtigten, umgehend eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Die polizeiliche Anzeige ist unmittelbar der Schulleitung vorzulegen. - (ggf. versicherungsbedingt anderslautende Regelung)

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Mietwagen Mietwagen sind Pkw, mit denen ein genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrervermietfahrzeuge).