Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge Musterklauseln

Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge. Der AUSTRO-GARANT-Fonds, an dem der Kunde im Rahmen des ZukunftsVorsorgePlans Anteile erwirbt, ist eine Einrichtung für Zukunftsvorsorge gemäß § 108h EStG. Auf dieser Grundlage wird Folgendes vereinbart und der Kunde auf Folgendes hin- gewiesen: 2.1. Pensionsinvestmentfonds im Sinne des § 23a ff. Investmentfondsgesetzt (im Folgenden InvFG) in Verbindung mit § 108h Absatz 1 EStG wie der AUSTRO-GARANT sind eine vom Gesetzgeber ausschließlich für Zwecke der Zukunftsvorsorge geschaf- fene Veranlagung und müssen daher eine langfristige Anlagepolitik verfolgen. Diese Produktbedingungen gelten vorbehaltlich der Änderungen einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen. 2.2. Die prämienbegünstigte Ausgabe von Anteilen am AUSTRO-GARANT-Fonds ist nur an unbeschränkt Steuerpflichtige, die keine gesetzliche Alterspension beziehen, zulässig. Den Zeitpunkt des Bezugs einer gesetzlichen Alterspension sowie Änderun- gen über seinen Steuerstatus wird der Kunde unverzüglich der Bank mitteilen. Die unberechtigte Inanspruchnahme von Steuer- vorteilen ist strafbar. 2.3. Zur Erlangung von Steuervorteilen für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge AUSTRO-GARANT im Sinne des § 108g EStG (Prämienbegünstigung im Sinne des § 108g EStG und Steuerfreiheit gemäß § 41 InvFG) muss der Kunde den im Eröff- nungsantrag enthaltenen Antrag auf Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) ausfüllen und unterschreiben. 2.4. Die Bank führt für jeden Kunden gesonderte Aufzeichnungen in der Weise, als sie für die Prämienbegünstigung bzw. eine gesetzliche Nachversteuerung erforderlich sind. 2.5. Die Höhe der staatlichen Prämie gemäß §108 Absatz 1 EStG in Verbindung mit § 108g EStG wird jährlich neu berechnet. Die depotführende Bank übernimmt die Anforderung des zu erstattenden Steuerbetrages (Prämie) von der zuständigen Finanz- landesdirektion. Diese Prämie wird nicht ausbezahlt und automatisch in Fondsanteile des AUSTRO-GARANT veranlagt und im ZukunftsVorsorgePlan-Auszug ausgewiesen. Sind bei Vertragsbeendigung vom Auszahlungsbetrag Steuern und/oder Abgaben in Abzug zu bringen (z.B. im Falle der Nachversteuerung) so geht dies zu Lasten des Kunden. Derartige Abzüge können den Betrag, den der Kunde ausbezahlt erhält, trotz der Garantie der Volksbank Wien AG unter den garantierten Betrag reduzieren. 2.6. Die Volksbank Wien AG gibt dem Kunden gegenüber eine Garantie im Sinne des § 108h Absatz 1 Ziffer 3 EStG ab. Die Garantie bedeutet, dass im Falle der Verrentung seiner Ansprüche aus dem AUSTRO-GARANT Zukunf...

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  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung